PKF FASSELT SCHLAGE Einsparpotenziale für energieintensive Unternehmen aufgrund der Besonderen Ausgleichsregelung (besar) im EEG 2014 Hinweis: Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Beschlussempfehlung zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung (EEG 2014), Stand 26. Juni 2014 Darüber hinaus sind weiterführende Informationen, Stellungnahmen und Meinungen berücksichtigt worden, Stand 7. Juli 2014
Inhaltsverzeichnis Unser Unternehmen Wer ist von der besar begünstigt? Wie hoch ist die Entlastung? Härtefall- und Übergangsregelungen Beispielrechnung Antrag im Rahmen der besar im Jahr 2014 Kontakt PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte
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Unser Unternehmen PKF Fasselt Schlage Gehört zu den führenden mittelständisch geprägten Prüfungs- und Beratungsunternehmen in Deutschland Erzielte im Jahr 2013 einen Jahresumsatz von 63 Millionen Euro Beschäftigt 37 Partner und über 600 Mitarbeiter, davon mehr als 200 Berufsträger (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte) Einheitliche Qualitätsstandards und strenge Qualitätskontrollen gewährleisten eine hohe fachliche Qualität der Arbeitsergebnisse Ist Mitglied des nationalen sowie internationalen PKF- Netzwerks Standorte PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 4
Unser Unternehmen PKF Fasselt Schlage in Duisburg PKF Fasselt Schlage gehört zu den traditionsreichen mittelständischen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in Duisburg und in der Region Die Ursprünge der Gesellschaft reichen bis in die 30er Jahre zurück Am Standort in Duisburg sind heute 13 Partner und mehr als 200 Mitarbeiter tätig. Darunter sind 83 Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte, viele von ihnen mit Mehrfachqualifikation Tätigkeitskonzept: umfassende Betreuung aus einer Hand (Prüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, IT-Beratung) PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 5
Auszug unseres Prüfungs- und Beratungsportfolios Beratung für die Energiewirtschaft Beratung für energieintensive Unternehmen Unterstützung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes bei Antragsverfahren nach der besonderen Ausgleichsregelung (besar) des EEG Entwicklung von Konzepten zur Senkung der Energiebeschaffungskosten unter maximaler Ausnutzung der vorhandenen Förder-/Entlastungsmöglichkeiten; Nutzung des EEG- Eigenstromprivilegs, der Stromsteuerbefreiung und/oder der Energiesteuererstattungen Prüfungen und Bescheinigungen für Anlagenbetreiber, Netznutzer und Verbraucher nach EEG und KWKG sowie nach Konzessionsabgabenverordnung (Grenzpreis) Beratung von Energiebeschaffungen am Markt (z.b. Vorbereitung von Ausschreibungsunterlagen, Angebotsvergleiche, Vertragsverhandlungen) Erstellung von Energiesteueranmeldungen und -entlastungsanträgen Erneuerbare Energien und Energieerzeugung Wirtschaftlichkeitsberechnungen von EEG-Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind, Solarenergie (Photovoltaik), Biomasse sowie Bio-, Deponie- und Klärgas Konzeption von dezentralen Erzeugungsprojekten nach EEG und KWKG Konzeption und Ausgestaltung einer kostenoptimierten Eigenstromerzeugung für Unternehmen und Kommunen unter Ausnutzung von energiesteuerlichen Vorteilen (z.b. Stromsteuerbefreiung) sowie dem EEG-Eigenstromprivileg Kaufmännische Bewertung der Werthaltigkeit und Ertragsaussichten von Beteiligungen an EE-Projekten Konzeption und Ausgestaltung von Bürgerbeteiligungsmodellen PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 6
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Wer ist von der besar begünstigt? Grundsätzliche Voraussetzungen für die Antragsberechtigung ( 64 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3) Unternehmen gehört zu den Branchen gemäß Liste 1 oder Liste 2 (siehe Anhang 4, EEG 2014) Umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle > 1 GWh Grenzwerte für die Stromkostenintensität (SKI) nach Liste 1 Mindestens 16 % im Antragsjahr 2014 (für die Begrenzung im Jahr 2015) bzw. 17 % ab dem AJ 2015 Grenzwerte für die Stromkostenintensität (SKI) nach Liste 2 Mindestens 20 % Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (DIN EN ISO 50001, EMAS) Hinweis: Bei einem Stromverbrauch < 5 GWh sind alternative Systeme möglich Um die Härtefallregelung ( 103 Abs. 3 und 4) in Anspruch zu nehmen, muss dem Unternehmen für das Begrenzungsjahr 2014 eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung vorliegen und die SKI muss mehr als 14 % betragen Hinweis: Der Gesetzentwurf zur Neuregelung der Besonderen Ausgleichsregelung führt in seiner Anlage 4 in zwei Listen insgesamt 219 Unternehmensbranchen auf (Liste 1 = 68 Branchen, Liste 2 = 151 Branchen). Die Unterteilung der Branchen erfolgt nach der Klassifizierung der Wirtschaftszweige des statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ-2008-Code), und richtet sich dabei nach Annex 3 und Annex 5 der Guidelines on State aid for environmental protection and energy 2014-2020 in den Leitlinien der EU- Kommission (Download unter: http://ec.europa.eu/competition/sectors/energy/legislation_en.html). PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 8
Begrifflichkeiten (1 von 3) Bezugsjahr/Geschäftsjahr, Antragsjahr und Begrenzungsjahr 2013 Bezugsjahr / letzte abgeschlossene Geschäftsjahr (GJ): Liefert die Datengrundlage für das folgende Antragsjahr* 2014 Antragsjahr (AJ): Antrag gem. besar beim BAFA auf Basis der Daten des vorangegangenen, abgeschlossenen Geschäftsjahres 2015 Begrenzungsjahr (BJ): Reduktion der für dieses Jahr ermittelten EEG-Umlage auf Basis des Antrags im vorangegangenen Antragsjahr * Wenn ein abweichendes Geschäftsjahr vorliegt, dann wäre die Datengrundlage für das AJ 2014 entsprechend das GJ 2012/2013 PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 9
Begrifflichkeiten (2 von 3) Bruttowertschöpfung (BWS) Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten nach Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007 ( 64 Abs. 6 Nr. 2) Ein Auszug ist als Download beim BAFA verfügbar unter: http://www.bafa.de/bafa/de/energie/besondere_ausgleichsregelung_eeg/publikationen/stabua/energ ie_eeg_bruttowertschoepfung.pdf Das Original ist zu beziehen beim Statistischen Bundesamt bzw. über www.destatis.de Besonderheiten im neuen EEG 2014 BWS zu Faktorkosten Entspricht Bruttowertschöpfung abzgl. sonstiger indirekter Steuern zzgl. Subventionen Kosten für Leiharbeiter sind nicht mehr von der BWS abzuziehen ( 64 Abs. 6 Nr. 2) Nenner/Divisor (beim Quotienten zur Berechnung der SKI) steigt tendenziell Somit sinkt SKI tendenziell BWS wird als arithmetisches Mittel der letzten 3 Jahre berechnet ( 64 Abs. 2 Nr. 3 und 64 Abs. 6 Nr. 3) Aber Übergangsregeln beachten! ( 103 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1) PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 10
Begrifflichkeiten (3 von 3) Stromkostenintensität (SKI) Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach 61 umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens [ ] ( 64 Abs. 6 Nr. 3) Maßgebliche Stromkosten werden hierbei berechnet durch Multiplikation des durchschnittlichen Strompreises für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen mit Dem arithmetischen Mittel des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren ODER dem standardisierten Stromverbrauch Hinweis: Die Zugrundelegung eines standardisierten Stromverbrauchs ggf. unter Anwendung von Stromeffizienzreferenzwerten sowie eines durchschnittlichen Strompreises benötigt unter anderem die Entwicklung von Methodiken zur Festlegung von eben diesen durchschnittlichen Strompreisen, Effizienzreferenzwerten bzw. sonstigen Effizienzanforderungen. 94 Nr. 1 und 2 implizieren eine entsprechende Verordnungsermächtigung zur Schaffung der benötigten Daten/Methodiken. Bis diese vorliegen, gelten die bereits erwähnten Übergangsregelungen. PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 11
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Wie hoch ist die Entlastung bzw. Belastung? Grundsätzliche Belastung durch EEG-Umlage ( 64 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 sowie 103 Abs. 3 u. 4) 100% für die erste GWh (sogenannter Selbstbehalt, aktuell 62.400 EUR) 15% für den Stromverbrauch > 1 GWh, wenn Berechtigung zur besar besteht 20% für den Stromverbrauch > 1 GWh, wenn Härtefall 2* (gem. 103 Abs. 4) besteht Maximal Verdopplung der Belastung in Cent/kWh in einem Begrenzungsjahr zwischen 2015 und einschließlich 2018 (gilt auch, wenn Härtefall 1* (gem. 103 Abs. 3) besteht) MAX-Grenze Cap ( 64 Abs. 2 Nr. 3b) EEG-Umlagekosten für den Stromverbrauch > 1 GWh dürfen 4 % der Bruttowertschöpfung nicht überschreiten Voraussetzung: SKI liegt zwischen 16/17 % und 20 % MAX-Grenze Super-Cap ( 64 Abs. 2 Nr. 3a) EEG-Umlagekosten für den Stromverbrauch > 1 GWh dürfen 0,5 % der Bruttowertschöpfung nicht überschreiten Voraussetzung: SKI 20 % * Nähere Erläuterungen zu den zwei Arten der Härtefallregelung finden sich auf den Folien 16 und 17 PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 13
Wie hoch ist die Entlastung bzw. Belastung? (2) Die zuvor dargestellten Maximalgrenzen (Cap und Super-Cap) werden auf der anderen Seite wiederum begrenzt durch Mindestbeiträge Neben dem Selbstbehalt sind diese Mindestbeiträge in jedem Fall von den begünstigten Unternehmen zu bezahlen Die Begrenzungen durch Cap und Super-Cap erfolgen nur so weit, als dass die von dem Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 GWh folgende Werte nicht unterschreitet: MINDESTENS ist die Sockelumlage zuzüglich 0,1 Cent/kWh für den Stromverbrauch > 1 GWh zu zahlen ( 64 Abs. 2 Nr. 4b) MINDESTENS ist die Sockelumlage zuzüglich 0,05 Cent/kWh für den Stromverbrauch > 1 GWh zu zahlen ( 64 Abs. 2 Nr. 4a) Hinweis: Diese Ausnahme gilt nur für Unternehmen der Branchen Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium, Blei, Zink und Zinn sowie Kupfer PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 14
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Härtefallregelungen Der Gesetzesentwurf zum EEG 2014 vom 26.6.2014 sieht zwei Arten von Härtefallregelungen vor Härtefallregelung 1: 103 Abs. 3 Maximale Verdopplung der Umlage in Cent/kWh zwischen 2015 und 2018 Härtefallregelung 2: 103 Abs. 4 Begrenzung der EEG-Umlage auf 20 % Voraussetzungen für beide Arten der Härtefallregelung Für das BJ 2014 liegt ein positiver bestandskräftiger Begrenzungsbescheid vor Für das BJ 2015 beträgt die SKI mindestens 14 % PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 16
Härtefallregelungen (2) Härtefallregelung 1 (gem. 103 Abs. 3) Das Unternehmen ist in Liste 1 aufgeführt, erreicht aber NICHT die geforderte SKI von 16/17 % Maximal Verdopplung der Belastung in Cent/kWh in einem BJ zw. 2015 und 2018 Härtefallregelung 2 (gem. 103 Abs. 3) Das Unternehmen ist weder in Liste 1 noch in Liste 2 aufgeführt ODER es ist in Liste 2 aufgeführt, erreicht aber die geforderte SKI von 20 % nicht Für die Strommenge > 1 GWh müssen 20 % der EEG-Umlage bezahlt werden Hinweis: Gegenüber dem Kabinettsentwurf (7.5.2014) ist hier eine maßgebliche Änderung vorgenommen worden. Im Entwurf waren Unternehmen aus Liste 1 dem Grunde nach begünstigt und hätten bei Anwendung des Härtefalls lediglich 20 % der EEG-Umlage zahlen müssen. 103 Abs. 4 EEG 2014 sieht jetzt KEINE Härtefallregelung 2 mehr für Unternehmen der Liste 1 vor, die die erforderliche SKI von 16/17 % nicht mehr erreichen PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 17
Übergangsregelungen (Auszug) Übergangsregelung für die Jahre 2015 bis 2018 ( 103 Abs. 3) Begrenzung der Belastung durch die EEG-Umlage Wie zuvor schon erwähnt, darf sich die Belastung in Cent/kWh von Jahr zu Jahr maximal verdoppeln (siehe auch Härtefallregelung 1) Voraussetzung ist ein positiver, bestandskräftiger Begrenzungsbescheid für 2014 Übergangsregelung für das Begrenzungsjahr 2015 ( 103 Abs. 1 Nr. 2 und 4) Anstelle des arithmetischen Mittels der Bruttowertschöpfung für die vergangenen drei Jahre ist nur die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (also 2013) zugrunde zu legen Zur Berechnung der Stromkostenintensität können die tatsächlichen Stromkosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres genutzt werden Übergangsregelung für das Begrenzungsjahr 2016 ( 103 Abs. 2 Nr. 1 und 2) Zugrundelegung der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten der letzten zwei abgeschlossenen Geschäftsjahre (also 2013 und 2014) Zur Berechnung der Stromkostenintensität können die tatsächlichen Stromkosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres genutzt werden PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 18
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Beispielrechnung Zugrunde gelegte Annahmen Betrachtet wird ein fiktives Unternehmen mit folgenden Rahmendaten Konstanter Stromverbrauch von 5 GWh pro Jahr Unternehmen hat eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001 bzw. EMAS BWS variiert je nach Szenario zwischen 3 und 6 Mio. EUR (als variable Größe für die SKI) Für das Begrenzungsjahr 2014 liegt ein positiver Begrenzungsbescheid vor Bis auf Szenario 5 ist das Unternehmen der Liste 1 (gem. Anhang 4 EEG 2014) zugeordnet Berechnet werden fünf verschiedene Szenarien 1. SKI konstant < 14 % keine BesAR, keine Härtefallregelung, volle EEG-Umlage 2. SKI konstant zwischen 14 und 16/17 % Härtefallregelung 1 greift 3. SKI konstant > 16/17 % aber kleiner als 20 % besar greift 4. SKI konstant > 20 % besar und zusätzlich Super-Cap greifen 5. SKI konstant < 20 % und Zuordnung zu Liste 2 Härtefallregelung 2 greift Weitere Rahmendaten EEG-Umlage beträgt 6,24 ct/kwh im Jahr 2014 und sinkt dann jährlich um 2,5 % Strompreis von 15 ct/kwh (netto, ohne EEG-Umlage) bleibt konstant Hinweis: Szenario 5 greift auch dann, wenn ein Begrenzungsbescheid für 2014 vorliegt, das Unternehmen aber WEDER in Liste 1 NOCH in Liste 2 aufgeführt ist PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 20
Beispielrechnung Grafische Darstellung von 5 verschiedenen Szenarien PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 21
Beispielrechnung Grafische Darstellung von 5 verschiedenen Szenarien (2) Sobald ein Unternehmen Anspruch auf die besar hat, ergeben sich signifikante Einsparungen. Der vermeintlich geringe Unterschied zwischen den Szenarien 3 und 4 (ca. 90.000 EUR) resultiert aus dem zugrunde gelegten Stromverbrauch von nur 5 GWh. Mit steigendem Stromverbrauch steigt der Unterschied zwischen den Szenarien 3 und 4 aber deutlich an. In Szenario 2 greift die Härtefallregelung 1 (maximale Verdopplung der EEG- Umlage in ct/kwh pro Jahr). Diese Begrenzung greift jedoch nur im BJ 2015; für die Folgejahre muss die volle EEG- Umlage bezahlt werden. Wenn ein Unternehmen unter die Härtefallregelung 2 (Szenario 5) fällt, sind im Vergleich zu den Szenarien 1 und 2 erneut große Einsparungen möglich. PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 22
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Antrag im Rahmen der besar im Jahr 2014 Erste Schritte Prüfung, ob grundsätzliche Voraussetzungen für die besar erfüllt sind (Mindeststromverbrauch, Umweltmanagementsystem, ggf. Übergangsregelungen) Prüfung der Wirtschaftszweig-Nummer (WZ). Trifft die bestehende Branchenzuordnung meines Unternehmens in seiner jetzigen Form noch zu? Prüfung, ob das Unternehmen zu einer der begünstigten Branchen in Liste 1 oder Liste 2 (Anlage 4 des EEG 2014) und den dort vermerkten WZ-Nummern gehört Erstellung einer (indikativen) Bruttowertschöpfungsrechnung zu Faktorkosten und Berechnung der Stromkostenintensität Abgleich mit den geforderten Werten gemäß Liste 1 oder Liste 2 Anforderungen erfüllt? falls nein, besteht ggf. Anspruch auf Härtefallregelung? Hinweis: Insbesondere bei der Sondierung der Antragsvoraussetzungen kann eine externe Qualitätssicherung sinnvoll sein; PKF bietet hierzu einen Quick-Check an. Die neuen Regelungen erhöhen insgesamt den Arbeitsaufwand (Stichworte Berechnung BWS, Cap, Super-Cap). PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 24
Antrag im Rahmen der besar Ablauf des Antragsverfahrens Aufstellung des Jahresabschlusses und Ermittlung der BWS Prüfung nach 64 und ggf. 103 EEG 2014 inkl. Bescheinigung Upload der Daten im BAFA-Portal Schriftliche Erklärung des Unternehmens zum Antrag (bis 30.9.) Antragsprüfung durch BAFA und ggf. Beantwortung von Rückfragen Entlastungsbescheid PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 25
Antrag im Rahmen der besar im Jahr 2014 Ablehnungsquote von 20 % im Vorjahr Im Antragsjahr 2013 wurden laut BAFA insgesamt für 3.485 Abnahmestellen (in 2.388 Unternehmen) Entlastungsanträge gestellt Begünstigt wurden letztendlich nur 2.779 Abnahmestellen, was einer Ablehnungsquote von ca. 20 % entspricht Das BAFA erklärt, dass insbesondere bei den Erstantragstellern im Vergleich zu bisher schon begünstigten Unternehmen eine deutlich höhere Ablehnungsquote zu verzeichnen war http://www.bafa.de/bafa/de/energie/besondere_ausgleichsregelung_eeg/publikationen/bmwi/eeg_hint ergrundpapier_2014.pdf Wiederholt waren vermeidbare Fehler wie Formfehler oder Fristversäumnisse Grund für eine Ablehnung Einsprüche/Klagen gegen eine Ablehnung waren bis dato noch nie erfolgreich Angesichts der durch das EEG 2014 nochmals gestiegenen Anforderungen für die Unternehmen kann das Risiko einer Negativbescheidung durch eine antragsbegleitende Qualitätssicherung deutlich minimiert werden PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 26
So können wir Sie unterstützen Das PKF Energieteam bietet Ihnen eine maßgeschneiderte Lösung an (Erst-) Analyse & Quick-Check Optimierung Simulationsrechnungen Beratung bei Auslegungsfragen Qualitätssicherung Prüfung & Bescheinigung Erfüllt Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage? Analyse, Planung und Umsetzung von Gestaltungsmaßnahmen, um in den Genuss der besar zu kommen Auf Basis von Unternehmensdaten werden Simulationsrechnungen über mehrere Jahre zur Abschätzung von Entlastungspotenzialen durchgeführt Beratung in Bezug auf das EEG oder die Vorgaben des BAFA für das Antragsverfahren Sichtung der Antragsunterlagen (Vollständigkeit, Konsistenz), Hilfestellung beim fristgerechten Upload im BAFA- Portal und Beantwortung von Anfragen des BAFA Vorgeschriebene Prüfung der Antragsunterlagen und Erteilung der Bescheinigung für Unternehmen aller Branchen PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 27
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Kontakt Ingo Hesse Telefon: + 49 203 30001-218 Telefax: + 49 203 20001 8-218 ingo.hesse@pkf-fasselt.de Franklin Hünger Telefon: + 49 203 30001-277 Telefax: + 49 203 30001 8-277 franklin.huenger@pkf-fasselt.de PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Steuerberatungsgesellschaft. Rechtsanwälte Schifferstraße 210 47059 Duisburg Telefon: +49 203 30001-0 Telefax: +49 203 30001 8-50 www.pkf-fasselt.de PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 29
Disclaimer Die in dieser Präsentation vorgestellten Inhalte und Beispielrechnungen basieren auf dem Gesetzesentwurf des EEG 2014 mit Stand vom 26. Juni 2014. Wir weisen darauf hin, dass sich bis zum geplanten Inkrafttreten des EEG 2014 (zum 1. August 2014) noch Änderungen ergeben können. Die Inhalte dieser Präsentation können weder eine umfassende Darstellung der jeweiligen Problemstellungen sein noch den auf die Besonderheiten von Einzelfällen abgestimmten fachlichen Rat ersetzen. Deshalb sollten Sie sich ggf. individuell beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen treffen oder unterlassen. PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 30