I.2. Privatrecht und Öffentliches Recht Gegenstand des Privatrechts = Regelung von Rechtsbeziehungen zwischen gleichgeordneten Privatpersonen; im öffentlichen Recht steht der Bürger hingegen einem Hoheitsträger als solchem, d.h. gerade in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger, gegenüber (z.b. als Straftäter oder Antragsteller). Begriffe Privatrecht Zivilrecht/Bürgerliches Recht: o Privatrecht = Gesamtheit der rechtlichen Regeln, die Privatpersonen betreffen; o Bürgerliches Recht = Teil des Privatrechts, der allgemein und für jedermann gilt; o für manche Private gelten aber Sonderregeln, insbesondere das Handelsrecht (für Kaufleute): Beispiel: Schriftform des Bürgschaftsversprechens ( 766 BGB) gilt nicht, wenn ein Kaufmann bürgt: 350 HGB. 3. Rechtsquellen Nach Art. 2 EGBG ist Gesetz jede Rechtsnorm ; (P): was bedeutet das? a) Geschriebenes Recht materielles Gesetz = jede abstrakt-generelle Rechtsnorm formelles Gesetz = nur die vom Parlament in Gesetzesform erlassene Norm (kann auch Einzelfall regeln) o Verfassung; o Parlamentsgesetz; Staatsvertrag o Rechtsverordnung (nur materielles Gesetz); o Satzung (nur materielles Gesetz). b) Gewohnheitsrecht Gewohnheitsrecht = anerkannte Rechtsquelle (Gesetz im materiellen Sinn). Gewohnheitsrecht = langandauernde Übung (str.) und Überzeugung von der Rechtmäßigkeit dieser Übung bei den Betroffenen. 1
heute im Privatrecht kaum noch Relevanz von Gewohnheitsrecht; im Mittelpunkt steht hier vielmehr das Parlamentsgesetz. c) Rechtsprechung Richterrecht nur Rechtserkenntnisquelle ; grundsätzlich keine Bindung der Instanzgerichte an obergerichtliche Entscheidungen (Ausnahme: 31 BverfGG); keine Präjudizwirkung von gerichtlichen Urteilen (anders als im common law!). o dennoch erhebliche praktische Bedeutung des Richterrechts auch und gerade im Privatrecht!; aktuelles Beispiel: Schönheitsreparaturen bei der Wohnraummiete. d) Normenhierarchie Bedeutung: die jeweils rangniedere Norm muss mit der ranghöheren vereinbar sein; falls nicht: Nichtigkeit der niederen Norm ex tunc Kollisionsregeln: o Verfassung formelles Gesetz Rechtsverordnung Satzung o Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG): selbst eine Rechtsverordnung des Bundes kann die Landesverfassung brechen! o europäisches Gemeinschaftsrecht: nach h.m. Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Recht, vgl. Art. 23 GG; bedeutsam auch im Privatrecht: viele Rechtsvorschriften des BGB beruhen heute auf EGrechtlichen Vorgaben! 4. Anwendung und Auslegung von Gesetzen a) Gesetzesauslegung Grammatikalische Auslegung/Wortlautauslegung Systematische Auslegung Historische Auslegung Teleologische Auslegung Verfassungskonforme Auslegung Europarechtskonforme Auslegung 2
b) Analogie, teleologische Reduktion 6. Das subjektive Recht a) Objektives und subjektives Recht Die Gesamtheit aller für jedermann geltenden Rechtsnormen (Strafrecht, Öffentliches Recht, Privatrecht) nennt man objektives Recht. Im Privatrecht geht es um einen Ausschnitt aus dem objektiven Recht, nämlich um einzelne Rechtspositionen, die sich aus der Gesamtheit des Rechts ergeben; ein solches subjektives Recht könnte die Befugnis des B sein, von A Schadensersatz zu verlangen. Allgemein: ein subjektives Recht ist die für den einzelnen aus dem objektiven Recht folgende Rechtsposition, d.h. die dem einzelnen verliehene Rechtsmacht, seine Interessen zu befriedigen und gegebenenfalls zwangsweise (durch Klage) durchzusetzen. b) Arten von subjektiven Rechten Manche subjektiven Rechte richten sich gegen jedermann; Beispiel: 903 BGB (Rechte des Eigentümers); dieses Eigentumsrecht an seinen Waren steht A gegenüber jeder anderen Person zu; daher spricht man von einem absoluten Recht. Andere subjektive Rechte richten sich nur gegen eine bestimmte Person; im Beispielsfall könnte B nur von A, nicht aber von einem unbeteiligten Dritten, Schadensersatz verlangen; ein besonders wichtiges relatives subjektives Recht ist der Anspruch, das Recht einer bestimmten Person, von einer anderen Person ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können ( 194 I BGB). 3
Subjektive Rechte Absolute Rechte Herrschaftsrechte BGB) (z.b. Eigentum, 903 BGB) Persönlichkeitsrechte persönliche Familienrechte Relative Rechte Ansprüche ( 194 I Gestaltungsrechte Gegenrechte Kern des Aufgabe des Rechtsanwenders im Privatrecht: Prüfung privatrechtlicher Ansprüche; daher sollten Fälle von den in Betracht kommenden Ansprüchen her durchdacht werden: Wer will was will von wem woraus? Die Klärung dieser Frage, insbesondere die Suche nach einer Norm, die den in Betracht kommenden Anspruch stützt, steht am Anfang aller Überlegungen! Also: nicht abstrakt (auf der Ebene des objektiven Rechts ) überlegen, ob z.b. ein Kaufvertrag vorliegt oder ob die Verhaltensweise des A unerlaubt war; das alles ist immer nur interessant im Hinblick auf konkrete Ansprüche der einen Person gegen eine andere. Suche nach der richtigen Anspruchsgrundlage ist bei über 2.000 BGB-Paragrafen nicht immer leicht; aber: nicht jede Norm ist eine Anspruchsgrundlage, und mit der Zeit gewinnt man ein Gefühl dafür, welche Norm Ausgangspunkt einer Prüfung sein kann. 4
Immer mit bedenken: Ansprüche haben bestimmte Voraussetzungen, sie können aber auch Erlöschen (Beispiel: Käufer K hat den Kaufpreis bezahlt; Verkäufer V kann ihn nicht mehr verlangen) o- der in ihrer Durchsetzung gehemmt sein; daher betrachten Juristen Ansprüche in der Reihenfolge: 1. Anspruchsvoraussetzungen (Anspruch entstanden?) 2. Einwendungen (Anspruch erloschen?) 3. Einreden (Anspruch durchsetzbar oder z.b. verjährt?). 7. Rechtsdurchsetzung: Gerichtsaufbau und Justizorganisation a) Aufbau der deutschen Gerichtsbarkeit Im einzelnen ergibt sich der Aufbau der Gerichtsbarkeit aus dem GVG; für die Durchführung des Verfahren gelten Spezialgesetze, etwa die ZPO, die VwGO und die StPO. Für die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche zuständig sind die ordentlichen Gerichte : Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und BGH. Grundsätzlich sind die Landgerichte als erste Instanz zuständig, sofern keine besondere Zuständigkeit des Amtsgerichts besteht; letzteres ist insbesondere bei einem Streitwert von bis zu 5.000 Euro, bei Wohnraummietverhältnissen und in Familien- und Kindschaftssachen der Fall. Gegen das Urteil der ersten Instanz (LG/AG) ist die Berufung statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das erstinstanzliche Gericht die Berufung zugelassen hat; über die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts entscheidet das OLG, für Berufungen gegen AG-Urteile ist das LG zuständig, wenn es sich nicht um eine Familiensache handelt. Berufung = Überprüfung des Falles in erster Linie in rechtlicher Hinsicht; aber auch tatsächliche Feststellungen können neu getroffen werden: die Berufung kann nach 513 I ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht ( 546 ZPO) oder dass nach 529 ZPO beachtliche Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. 5
Bei der Revision wird hingegen nur die rechtliche Beurteilung der (als richtig unterstellten) Tatsachen überprüft; zuständig für die Revision ist immer der BGH; zulässig ist die Revision, wenn das Berufungsgericht sie zugelassen hat oder wenn das Revisionsgericht (BGH) einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung stattgibt (vgl. derzeit 26 Nr. 8 EGZPO: Mindestbeschwerdegrenze von 20.000 Euro). b) Das gerichtliche Verfahren Einleitung des Verfahrens mit Klageschrift Gerichte werden nicht von sich aus tätig. Öffentlichkeit ( 169 ff. GVG); (P) Fernsehberichterstattung; (mit Einschränkungen) Mündlichkeit (etwa 128 I ZPO). In Zivilsachen nur in wenigen Bereichen Laienrichter, etwa Kammern für Handelssachen, Arbeitsgerichtsverfahren (im Verwaltungs- und im Strafprozess häufiger). Beweisaufnahme (hier: über die Mangelhaftigkeit der Maschine). Am Schluss: Urteil. Formelle Rechtskraft, wenn keine Rechtsmittel mehr gegen die Entscheidung zulässig sind, 705 ZPO: spätestens dann kann Zwangsvollstreckung stattfinden. Kosten: die unterlegene Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (anders die American rule : jeder trägt seine eigenen Kosten); Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. Durchsetzung des Urteils im Wege der Zwangsvollstreckung; gewinnt im Ausgangsbeispiel also G den Prozess, dann könnte er u.a. einen Gerichtsvollzieher beauftragen, die Forderung einzutreiben. Alternative zum streitigen Gerichtsverfahren kann Mahnverfahren sein, das auch zu einem vollstreckbaren Titel führt; hier zw., weil Streit über die Mangelfreiheit der Maschine absehbar ist. 6