Anspruch auf Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz

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Anspruch auf Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz Ausländer, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, haben ein Recht auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Maßgebliche Vorschrift ist hier der 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Falls Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, kann dennoch eine Einbürgerung nach Ermessen möglich sein. Zahlreiche Ausnahmen gelten für ältere Personen, Ehegatten, Asylberechtigte/Flüchtlinge oder auch Kinder. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro, um Ihren Einzelfall zu prüfen. Wichtige Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung: 1. Antrag Die Einbürgerung erfolgt nur auf Antrag. Dieses Formular erhalten Sie mit weiteren wichtigen Unterlagen im Rahmen einer persönlichen Beratung im Bürgerbüro. Wichtig ist, dass Sie in jedem Fall vorab einen Beratungstermin vereinbaren, in dem alle Voraussetzungen für Sie geprüft und wichtige Hinweise zum Verfahren gegeben werden. Wenn Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, stellen Sie den Antrag selbst. Jüngere Personen werden von den Sorgeberechtigten vertreten. Sprechen Sie uns gerne an: Bürgerbüro Frau Andrea Vervoort Zimmer 119 - Rathausplatz 1-24937 Flensburg, Telefon: 0461/85-1891. 2. Aufenthaltszeiten in Deutschland Sie müssen sich mindestens seit acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland aufhalten (Inlandsaufenthalt). Ein erfolgreich bestandener Integrationskurs, oder besondere Integrationsleistungen (Sprache, Ehrenamt, öffentliches Engagement) können eine Verkürzung auf bis zu sechs Jahre ermöglichen. Ein erfolgreicher Schulabschluss kann ebenfalls für Personen bis zum 27. Lebensjahr eine Verkürzung der Aufenthaltszeit bewirken. 3. Aktueller Aufenthaltstitel Zum Zeitpunkt der Einbürgerung müssen Sie über einen ausreichend sicheren Aufenthaltstitel verfügen. Hierzu zählen: a) unbefristetes Aufenthaltsrecht b) Freizügigkeitsbescheinigung für Bürger der Europäischen Union oder der Schweiz c) Aufenthaltserlaubnis für einen bestimmten Zweck

Nicht ausreichend sind Aufenthaltserlaubnisse für folgende Aufenthaltszwecke: Studium, Sprachkurs oder Schule ( 16 Aufenthaltsgesetz) Sonstige Ausbildungszwecke ( 17 Aufenthaltsgesetz) Forschung ( 20 Aufenthaltsgesetz) Völkerrechtliche oder humanitäre Gründe ( 22, 23 Aufenthaltsgesetz) Ersuchen der Härtefallkommission ( 23 a Aufenthaltsgesetz) Vorübergehender Schutz ( 24 Aufenthaltsgesetz) Aussetzung der Abschiebung, vorübergehender Aufenthalt, Ausreisepflicht ( 25 Aufenthaltsgesetz) 4. Loyalitätserklärung Sie legen ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung ab. Diese Grundsätze unseres staatlichen und gesellschaftlichen Zusammenlebens finden sich im Grundgesetz. Die Loyalitätserklärung schließt auch die Erklärung ein, dass Sie keine verfassungsfeindlichen Absichten verfolgen. Aktivitäten, die sich gegen die Verfassungsgrundsätze und die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten, schließen eine Einbürgerung aus. 5. Ausreichende Sprachkenntnisse Die Kenntnis der deutschen Sprache ist ein bedeutendes Merkmal der Integration und für das alltägliche Leben in Deutschland enorm wichtig. Daher werden ausreichende Sprachkenntnisse für die Einbürgerung grundsätzlich durch eine erfolgreiche Sprachprüfung ( B1 GER-Sprachzertifikat/Zertifikat Deutsch ) nachgewiesen. Diese Sprachtests (und entsprechende Sprachkurse) werden von vielen verschiedenen Instituten und Schulen angeboten. Hierzu gehören in Schleswig- Holstein/Hamburg z. B. folgende Institutionen: - Landesverband der Volkshochschulen - Inlingua Sprachschule Kiel - Dittchenbühne e.v. Sprachenschule - Goethe-Institut Hamburg Im Rahmen eines Integrationskurses wird eine B1-Sprachprüfung angeboten, daher ist ein entsprechendes Zertifikat ebenfalls ausreichend.

Eine besondere Sprachprüfung muss nicht ablegen, wer: + mindestens eine deutsche Hauptschule abgeschlossen hat oder + mindestens 4 Jahre eine deutschsprachige Schule besucht hat (Versetzungszeugnisse) oder + in die 10. Klasse einer weiterführenden deutschen Schule versetzt wurde oder + ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule/Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Für den Nachweis durch Schulzeugnisse wird im Fach Deutsch mindestens die Note ausreichend gefordert. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache können in Einzelfällen aufgrund seelischer, körperlicher oder geistiger Krankheit oder Behinderung nicht erworben werden. In diesen Fällen prüfen wir, ob eine Einbürgerung trotzdem erfolgen kann! 6. Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland Diese staatsbürgerlichen Kenntnisse werden in der Regel durch einen einheitlichen Test nachgewiesen ( Einbürgerungstest ). In Schleswig-Holstein bieten z.b. Volkshochschulen Einbürgerungstests und auch entsprechende Vorbereitungskurse an. Einen Einbürgerungstest muss nicht ablegen, wer + eine deutsche allgemeinbildende Schule abgeschlossen hat (Hauptschule oder höher) oder + eine deutsche Berufschule abgeschlossen hat oder + ein Studium an einer deutschen Hochschule (in bestimmten Fächern) abgeschlossen hat. 7. Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln Sie sollten den Lebensunterhalt für sich selbst und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aus eigenen Kräften bestreiten können. Für den Fall, dass Sie Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII (Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe/Grundsicherung) beziehen, ist eine Einbürgerung unter bestimmten Voraussetzungen dennoch möglich. Dazu muss klar sein, dass Sie den Leistungsbezug nicht zu vertreten haben. Dies bedeutet, dass Sie sich intensiv um Arbeit bemühen und alles dafür tun, um Ihren Lebensunterhalt zukünftig selbst zu bestreiten. Auch andere Gründe (z.b. Kinderbetreuung, Arbeitsunfähigkeit/Krankheit) können hier wichtig sein.

8. Verurteilungen zu einer Strafe Rechtskräftige Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen schließen eine Einbürgerung grundsätzlich aus. Allerdings gelten Ausnahmen für geringfügige Strafen: a) Erziehungsmaßregeln/Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz b) Geldstrafen bis zu 90 Tagessätze (mehrere Strafen werden zusammengerechnet) c) Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zu Bewährung ausgesetzt wurden und nach Ablauf der Bewährungsfrist erlassen wurden Darüber hinaus sind Strafen nur dann nicht zu beachten, wenn Sie getilgt sind (also nicht mehr im Führungszeugnis erscheinen). 9. Aufgabe Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit Der Grundsatz ist: Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Auf welche Weise dies geschieht, hängt vom Recht Ihres Heimatstaates ab. Möglich ist ein automatischer Verlust oder die Entlassung. Um eine Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zu erreichen, ist in der Regel ein Antrag bei Ihrer Botschaft nötig. Zu diesem Zweck erhalten Sie von der Einbürgerungsbehörde eine Einbürgerungszusicherung, wenn Sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Es gibt Ausnahmefälle, in denen Sie Ihre ausländische Staatsangehörigkeit behalten können. Die sogenannte Mehrstaatigkeit wird insbesondere dann hingenommen, wenn + Sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen oder + das Recht Ihres Heimatstaates eine Entlassung oder einen Verlust nicht vorsieht oder + eine Entlassung vom ausländischen Staat regelmäßig verweigert wird oder + der ausländischen Staat die Entlassung aus Gründen ablehnt, für die Sie nicht verantwortlich sind oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht (z.b. hohe Gebühren!) oder + Sie durch Aufgabe Ihrer Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile erleiden würden (hier sind gravierende wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Schäden gemeint) oder + Sie als Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling einen Reiseausweis besitzen.

10. Miteinbürgerung von Ehegatten und minderjährigen Kindern Ihr Ehegatte und Ihre minderjährigen Kinder können mit eingebürgert werden, auch wenn sich diese noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen (z.b. Straffreiheit, ausreichende Deutschkenntnisse, Einbürgerungstest) müssen erfüllt sein. Der Ehegatte, der mit eingebürgert werden soll, muss sich mindestens vier Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Die Ehe muss mindestens 2 Jahre bestehen. Kinder unter 16 Jahren, die mit eingebürgert werden sollen, benötigen einen rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens 3 Jahren. Für Kinder, die nicht älter als sechs Jahre sind, genügt es, wenn sie das halbe Leben rechtmäßig in Deutschland verbracht haben. Ein Kind, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss für eine Miteinbürgerung alle Voraussetzungen erfüllen (auch: 8 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt). 11. Kosten Für die Einbürgerung wird eine Verwaltungsgebühr von 255,00 pro Person erhoben. Für minderjährige Kinder, die mit eingebürgert werden, fällt eine Gebühr von 51,00 an. Für weitere Informationen nutzen Sie gerne öffentliche Quellen im Internet und verwenden die nachfolgenden Links: Text des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/rustag/gesamt.pdf Informationen zum Einbürgerungstest http://www.bamf.de/de/einbuergerung/waseinbuergerungstest/waseinbuergerun gstest-node.html Informationen zum Deutschtest/Zertifikat B1 GER http://www.telc.net/fileadmin/data/pdf/telc_deutsch_b1_zd_uebungstest_1.pdf http://vhsflensburg.de/index.php?id=52&kathaupt=1&katid=126&katvaterid=9&katname=d eutsch+test+f%c3%bcr+zuwanderer+b1+(dtz)