Peter Jacobs, Michael Preuße. Kompaktwissen AEVO. in vier Handlungsfeldern. 2. Auflage. Bestellnummer 04935

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Peter Jacobs, Michael Preuße Kompaktwissen AEVO in vier Handlungsfeldern 2. Auflage Bestellnummer 04935

Haben Sie Anregungen oder Kritikpunkte zu diesem Produkt? Dann senden Sie eine E-Mail an 04935_002@bv-1.de Autoren und Verlag freuen sich auf Ihre Rückmeldung. www.bildungsverlag1.de Bildungsverlag EINS GmbH Hansestraße 115, 51149 Köln ISBN 978-3-427-04935-7 Copyright 2011: Bildungsverlag EINS GmbH, Köln Das Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Jede Nutzung in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf der vorherigen schrift lichen Einwilligung des Verlages. Hinweis zu 52a UrhG: Weder das Werk noch seine Teile dürfen ohne eine solche Einwilligung eingescannt und in ein Netzwerk eingestellt werden. Dies gilt auch für Intranets von Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen.

Inhaltsverzeichnis Einführung Handlungsfeld 1 Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen Vorteile und Nutzen betrieblicher Ausbildung 6 Strukturen des Berufsbildungssystems 12 Planung des betrieblichen Ausbildungsbedarfs 19 Ausbildungsberufe auswählen 20 Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung 23 Eignung der Ausbildungsstätte 31 Handlungsfeld 2 Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken Ausbildungsplan erstellen 38 Mitwirkung betrieblicher Interessenvertretungen 44 Kooperation mit der Berufsschule 45 Auswahl von Auszubildenden 47 An Einstellungen mitwirken 50 Am Vertragsabschluss mitwirken 52 Handlungsfeld 3 Ausbildung durchführen Einführung planen 62 Probezeit planen 63 Lernförderliche Bedingungen schaffen 64 Lern- und Arbeitsaufgaben entwickeln 76 Handlungsfähigkeit fördern 79 Ausbildungsmethoden einsetzen 81 Auf Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten reagieren 107 Zusatzqualifikationen nutzen 113 Bewerten und Beurteilen 114 Interkulturelle Kompetenzen fördern 122 Handlungsfeld 4 Ausbildung abschließen Auf Abschlussprüfungen vorbereiten 126 Zur Abschlussprüfung anmelden 129 Ausbildung beenden/verlängern 132 Zeugnisse erstellen 136 Auf Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten hinweisen 139 Anhang Gesetze, Verordnungen 140 Literaturhinweise und wichtige Internetadressen 191 Stichwortverzeichnis 192 Bildquellenverzeichnis 194 3

Einführung Bereits die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland hat 1949 festgelegt, dass die berufliche Ausbildung in den Betrieben per Gesetz geregelt werden soll. Allerdings wurde diese Vorgabe erst 20 Jahre später 1969 durch die Verabschiedung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) von der Bundesregierung realisiert. Dieses Gesetz formuliert bindende Rechtsvorschriften für die Vertragspartner von Berufsausbildungsverträgen, genauer: Rechte und Pflichten während eines Ausbildungsverhältnisses für den Ausbildungsbetrieb (Ausbildende) und für den Auszubildenden. Die aus dem BBiG hervorgegangene Ausbil d- ereignungsverordnung (AEVO) legt im Rahmen der fachlichen Eignung von Ausbildern unter anderem fest, dass das Ausbildungspersonal die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation in Form einer Prüfung (Ausbildereignungsprüfung) nachzuweisen hat. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) entwickelte 1972 einen Rahmenlehrplan für die Vorbereitungskurse auf die Ausbildereignungsprüfung mit ca. 100 Unterrichtsstunden. Die einzelnen zuständigen Stellen der Berufsbildung, insbesondere die Industrie- und Handelskammern, verabschiedeten im gleichen Jahr die notwendigen Prüfungsordnungen zur Ausbildereignungsprüfung. Der Rahmenlehrplan und die Prüfungsordnungen der zuständigen Stellen wurden 1999 aufgrund einer neuen Ausbildereignungsverordnung den Veränderungen in der Wirtschaft und in der Ausbildungspraxis angepasst. Diese nun neu formulierte Ausbildereignungsverordnung legt nicht mehr fest, dass der Prüfling nur berufsund arbeitspädagogische Kenntnisse, sondern zusätzlich die Qualifikation nachweisen soll, ob er in der Lage ist, eine Ausbildung selbstständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Ziel dieser Ausbildereignungsprüfung (geregelt durch 30 Abs. 5 BBiG) ist es nicht nur, dass die Qualität der beruflichen Ausbildung im sogenannten Dualen Ausbildungssystem der Bundesrepublik Deutschland angehoben wird, sondern auch, dass die Ausbilder in den Betrieben qualifizierte Gesprächspartner für Berufsschullehrer, Eltern, Auszubildende, Mitarbeiter der zuständigen Stellen und der Agenturen für Arbeit sowie für Betriebsräte und Personalabteilungen sein sollen. Darüber hinaus regelt das 2005 novellierte BBiG, dass unter der Verantwortung des Ausbilders auch das Fachpersonal notwendige Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten besitzen soll, die zur Vermittlung von Ausbildungsinhalten notwendig sind. Lösungshinweise zu den Aufgaben können nach Eingabe des vorn im Buch abgedruckten Codes und Registrierung auf der Internetseite des Bildungsverlag EINS unter www.bildungsverlag1.de abgerufen werden. Dort finden Sie zudem ein Beispiel für eine aktuelle Ausbildungsordnung. Dieses Buch bezieht sich auf die Ausbildereignungsverordnung vom 1. 9. 2009, in der die Inhalte in vier Handlungsfeldern gegliedert sind. Es soll insbesondere den Unterricht in den Vorbereitungskursen zur Ausbildereignungsprüfung gemäß der aktuellen AEVO unterstützen und den Prüflingen zur Prüfungsvorbereitung dienen. Aufgaben zur Lernkontrolle sind im Buch mit einem? gekennzeichnet und sollten möglichst in Gruppen in den Lehrgängen bearbeitet werden. Darüber hinaus kann dieses Buch auch als Grundlage und Arbeitshilfe für die Ausbildungspraxis von Ausbildern genutzt werden. Im ergänzenden Buch Kompaktwissen AEVO in vier Handlungsfeldern, Übungsaufgaben (Bestellnr. 04938, 2. Auflage) finden Sie 250 Übungsfragen passend zum vorliegenden Lehrbuch. In den Texten wird aus Gründen der formalen Vereinfachung die männliche Sprachform benutzt. Natürlich sind auch alle Leserinnen angesprochen. Anregungen, Verbesserungsvorschläge und konstruktive Kritik sind jederzeit willkommen. Die Autoren 4

Handlungsfeld 1 Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen 1 Vorteile und Nutzen betrieblicher Ausbildung Strukturen des Berufsbildungssystems Planung des betrieblichen Ausbildungsbedarfs Ausbildungsberufe auswählen Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung Eignung der Ausbildungsstätte 5

Vorteile und Nutzen betrieblicher Ausbildung Vorteile und Nutzen betrieblicher Ausbildung 1. Wie wird der Begriff Berufsbildung definiert? 2. Was sind die Ziele der Berufsausbildungsvorbereitung? 3. Was sind die Ziele der betrieblichen Berufsausbildung? 4. Aus welchen Gründen bildet die Wirtschaft aus? 5. Wodurch entsteht ein Spannungsfeld zwischen Angebot und Nachfrage an Ausbildungsplätzen? 1. Wie wird der Begriff Berufsbildung definiert? Berufsbildung wird im Berufsbildungsgesetz (BBiG) wie folgt definiert: 1 BBiG Ziele und Begriffe der Berufsbildung (1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. (2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen. (3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. (4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen. (5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. 3 BBiG Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird, 2. die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, 3. die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt. (3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten die 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 102 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung. 6

Eignung der Ausbildungsstätte Das wichtigste Gremium einer zuständigen Stelle ist der sogenannte Berufsbildungsausschuss. Nach Maßgabe des BBiG hat die zuständige Stelle Satzungen und Rechtsvorschriften zu erlassen. Die wichtigsten Rechtsvorschriften sind die Prüfungsordnungen zur Ablegung von Zwischen- und Abschlussprüfungen in der Erstausbildung und Fortbildung. Diese Rechtsvorschriften werden vom Berufsbildungsausschuss beschlossen, der sich aus sechs Arbeitgeber-, sechs Arbeitnehmer- sowie sechs Lehrervertretern berufsbildender Schulen (letztere ohne Stimmrecht) zusammensetzt. 1 Der Schlichtungsausschuss einer zuständigen Stelle schlichtet Rechtsstreitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden. Eine Schlichtungsverhandlung ist einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung immer vorgeschaltet. Prüfungsausschüsse werden eingerichtet zur Abnahme von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Rahmen der Berufsbildung. Die Zusammensetzung und die Aufgaben von Prüfungsausschüssen werden im Handlungsfeld 4 näher erläutert. Eignung der Ausbildungsstätte 1. Welche Eignungsvoraussetzungen müssen der Ausbildende und Ausbilder mindestens besitzen? 2. Inwiefern muss ein Betrieb geeignet sein, um ausbilden zu können? 3. Kann ein Betrieb trotz bestehender Mängel ausbilden? 4. Welche betrieblichen Lernorte gibt es? 1. Welche Eignungsvoraussetzungen müssen der Ausbildende und Ausbilder mindestens besitzen? BBiG und AEVO verlangen bestimmte Eignungsvoraussetzungen vom Ausbildenden, Ausbilder und der Ausbildungsstätte. 31

Eignung der Ausbildungsstätte Eignungen in der Ausbildung persönliche Eignung fachliche Eignung Eignung der Ausbildungsstätte 28 bis 30 BBiG 27 BBiG Ein Ausbildender, der nicht ausbildet, muss zumindest die persönliche Eignung besitzen. Ein Ausbilder muss sowohl persönlich als auch fachlich geeignet sein. Zur fachlichen Eignung ist in der Regel notwendig: Berufsabschluss in dem Beruf, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem artverwandten Beruf berufs- und arbeitspädagogische Fähigkeiten angemessene Berufserfahrung Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus sollte ein Ausbilder besondere pädagogische Eigenschaften besitzen. Welche sollte der ideale Ausbilder mitbringen? 2. Inwiefern muss ein Betrieb geeignet sein, um ausbilden zu können? 27 BBiG Eignung der Ausbildungsstätte (1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn 1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und 2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird. (2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden. Zu diesen allgemeinen gesetzlichen Regeln hat der ehemalige Bundesausschuss für Berufsbildung eine Empfehlung herausgegeben, die das Gesetz konkretisiert. Die Berufsbildungsausschüsse der zuständigen Stellen haben die Empfehlung in das Satzungsrecht der Kammern übernommen. Die wesentlichen Inhalte dieser Empfehlung sind: Für jeden Beruf, in dem ausgebildet werden soll, muss die Ausbildungsordnung vorliegen. Der Ausbildungsbetrieb hat eine Übersicht (betrieblicher Ausbildungsplan) zu führen, aus der die systematische Ausbildung hervorgeht. 32

Eignung der Ausbildungsstätte Art und Umfang der Produktion und/oder der Dienstleistung müssen für die Ausbildung geeignet sein. Das Zahlenverhältnis zwischen Auszubildenden und den Fachkräften soll angemessen sein. So kommen auf ein bis zwei Fachkräfte ein Auszubildender, auf drei bis fünf Fachkräfte bis zu zwei Auszubildende, auf sechs bis acht Fachkräfte bis zu drei Auszubildende und auf jeweils weitere drei Fachkräfte je ein weiterer Auszubildender. Als Fachkräfte gelten der Ausbildende, der Ausbilder und alle Mitarbeiter mit einem entsprechenden Berufsabschluss in der Fachrichtung sowie alle Mitarbeiter ohne Berufsabschluss, die aber mindestens die doppelte Zeit der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in dem Ausbildungsberuf tätig waren. Ferner ist ein bestimmtes Zahlenverhältnis zwischen Ausbilder und Auszubildenden einzuhalten. Ein hauptamtlicher Ausbilder soll nicht mehr als 16 Auszubildende betreuen. Ein nebenamtlicher Ausbilder nicht mehr als drei. 1 3. Kann ein Betrieb trotz bestehender Mängel ausbilden? Das BBiG regelt in 76, dass die zuständigen Stellen die Eignungsvoraussetzungen zu überwachen haben. Sie sollen diese Überwachungsaufgabe bei Beginn oder bei längerer Unterbrechung der Ausbildung und darüber hinaus mindestens einmal jährlich während der Ausbildung durchführen. Ein formelles Anerkennungsverfahren als Ausbildungsbetrieb gibt es nur in der Hauswirtschaft und in der Landwirtschaft. Grundsätzlich hat der Ausbildende selbst für die Eignung der Ausbildungsstätte Sorge zu tragen. So hat er Änderungen, die die Ausbildung betreffen und das Ausbildungsziel gefährden können, der zuständigen Stelle mitzuteilen. Außerdem ist er gegenüber Vertretern der zuständigen Stelle auskunftspflichtig. Bei fehlenden Eignungsvoraussetzungen können Betriebe mit erheblichen Geldbußen belegt werden. Näheres regelt 102 BBiG. Stellt die zuständige Stelle Mängel in der Ausbildung fest ( 76 BBiG), so hat der Ausbildungsbetrieb diese in einer angemessenen Frist zu beseitigen. Kann der Ausbildungsbetrieb die Mängel nicht beheben, so hat die zuständige Stelle die nach Landesrecht zuständige Behörde zu informieren, die wiederum die Mitteilung zu prüfen hat und ggf. die Ausbildung untersagen kann. Ist dies der Fall, darf der Ausbildende weder einstellen noch ausbilden noch jemanden mit der Einstellung oder Ausbildung beauftragen. Ausbildung durch verschiedene Ausbildungsbetriebe und Organisationen im Verbund Betriebe, die bestimmte Ausbildungsinhalte nicht vermitteln können oder denen eine ausreichende betriebliche Organisation fehlt, können mit anderen Ausbildungsbetrieben im Verbund ausbilden. Eine solche Verbundausbildung ist in verschiedenen Organisationsformen möglich: Ein Leitbetrieb stellt die Auszubildenden ein, die dann in die Partnerbetriebe aufgenommen werden. Verantwortlich ist der Leitbetrieb. Die Ausbildungsbetriebe schließen, meist als eingetragener Verein, gemeinsam Ausbildungsverträge ab. Die einzelnen Ausbildungsabschnitte werden in den Vereinsbetrieben absolviert. Der Verein ist verantwortlich. Die einzelnen Ausbildungsbetriebe schließen die Ausbildungsverträge ab und zahlen die Vergütung. Die Auszubildenden werden zu den einzelnen Ausbildungsabschnitten 33

Eignung der Ausbildungsstätte in andere Ausbildungsbetriebe des Konsortiums entsandt. Die abschließenden Ausbildungsbetriebe tragen die Verantwortung. Die Ausbildungskosten werden verrechnet. Betriebe, die nicht die gesamte Ausbildung selbst durchführen können, geben anderen Ausbildungsbetrieben Ausbildungsaufträge. Die Verantwortung trägt der abschließende Ausbildungsbetrieb. Ausbildungsaufträge werden in Rechnung gestellt. In allen Fällen muss im Ausbildungsvertrag eindeutig festgelegt sein, in welchem Ausbildungsbetrieb welche Ausbildungsteile durchgeführt werden. Aufgrund welcher Mängel darf ein Betrieb nicht ausbilden? Und wie kann er diese Mängel beheben, um trotzdem ausbilden zu dürfen? 4. Welche betrieblichen Lernorte gibt es? Die betriebliche Ausbildung findet, abhängig von der Organisation der Ausbildung und der Größe des Betriebs, an unterschiedlichen Stellen (Lernorten) statt. Diese betrieblichen Stellen werden als interne Lernorte im Gegensatz zu externen (außer- oder überbetrieblichen) Lernorten bezeichnet. Die wichtigsten betrieblichen Lernorte sind der Arbeitsplatz, die Lernecke, die Lerninsel, die Ausbildungswerkstatt, das Lernbüro und der Unterrichtsraum. Der Lernort Arbeitsplatz Diese Organisationsform ist am häufigsten anzutreffen. Besonders kleine Betriebe und das Handwerk bilden vorwiegend am Arbeitsplatz aus. Der Vorteil dieses Lernortes ist es, die Handlungsfähigkeit des Auszubildenden direkt an echten Arbeitsprozessen zu fördern. Der Auszubildende kann hier gut die Zusammenhänge der einzelnen Arbeitsabläufe erkennen und den Wertschöpfungsprozess begreifen. Allerdings könnte hier eine systematische Ausbildung zu kurz kommen, wenn einfache und ständig wiederkehrende Aufgaben mit hohem Arbeitstempo erledigt werden. Komplexe Aufgaben mit Teiltätigkeiten überfordern die Auszubildenden eventuell. Der Lernort Lernecke Eine Lernecke besteht aus wenigen Arbeitsplätzen, die für Auszubildende in der Fachabteilung eingerichtet werden. Hier können sich die Auszubildenden zurückziehen, um selbstständig z. B. theoretische Grundlagen zu erarbeiten oder Arbeitsabläufe zu üben. Lernecken dienen auch der Entlastung der Fachkräfte. Der Lernort Lerninsel Lerninseln findet man vorwiegend im technischen Bereich. Sie sind wie andere Arbeitsinseln (Qualitätsinseln, Fertigungsinseln) aufgebaut. In Lerninseln werden echte Arbeitsaufträge erledigt. Der Unterschied zu den anderen Inseln besteht im Wesentlichen darin, dass die Auszubildenden für die Erledigung der Arbeitsaufgaben mehr Zeit haben und von einer Fachkraft beraten werden, die ihre Erfahrungen zur Verfügung stellt. 34