PD Dr. Daniel Effer-Uhe
Erbvertrag Beispielsfall (nach Lipp, Examens-Repetitorium, 3. Aufl. 2013, S. 145): Das kinderlose Ehepaar M und F hat erbvertraglich bindend vereinbart: M und F setzen sich gegenseitig zu Erben ein. Nach dem Tod des Längstlebenden soll dessen Nachlass je zur Hälfte an K1 (Neffe des M) und an K2 (Nichte der F) fallen. F und M behalten sich hinsichtlich ihrer Verfügungen den Rücktritt vor. Als sich K1 in immer stärkerem Maße von M entfremdet, tritt M von der Schlusserbeneinsetzung zugunsten des K1 wirksam zurück. Wie ist die Rechtsfolge? Rücktritt hat grundsätzlich die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge, 2298 I. Aber keine zwingende Folge, entscheidend ist nach 2298 III der Wille der Beteiligten. Entscheidend: Inwieweit sind die Verfügungen der F von der Verfügung des M zugunsten von K1 abhängig? Aus Sicht der F hängt die Einsetzung des M wesentlich davon ab, dass M auch sie zur Erbin bestimmt hat und im Fall ihres Vorversterbens nach seinem Tod ihre Nichte K2 am Nachlass partizipiert. Wer aus der Verwandtschaft des M Miterbe werden soll, ist ihr mangels anderweitiger Anhaltspunkte gleichgültig. Also: Rücktritt des M von Einsetzung des K1 lässt die gegenseitige Erbeinsetzung und die Einsetzung der K2 durch M und F unberührt. Wechselbezüglich ist dagegen wohl die Einsetzung von K1 durch M und F. => Durch Rücktritt des R wird auch Einsetzung der K1 durch F beseitigt ( 2298 II S. 1, III). 2
Erbvertrag Anfechtungsgründe wie beim Testament ( 2279 I, 2281 I, 2078 f.) Anfechtungsberechtigt ist nach 2281 I auch der Erblasser selbst (denn er kann ja anders als beim Testament nicht ohne weiteres widerrufen). Anfechtungsrecht des Erblassers beschränkt sich daher auf die nicht frei widerruflichen vertragsmäßigen Verfügungen. Anfechtung nach 2282 I S. 1, III durch persönliche, notariell beurkundete Erklärung an den Vertragspartner, nach dessen Tod bei Verfügungen zugunsten Dritter an das Nachlassgericht ( 2281 II S. 1). Anfechtung nach dem Erbfall: Anfechtungsberechtigung auch derjenigen, denen der Wegfall der Verfügung unmittelbar zustatten käme ( 2285, 2080). Unwirksamkeit sonstiger, nicht angefochtener Verfügungen beurteilt sich nach 2279 I, 2085; beim zweiseitigen Erbvertrag in der Regel Unwirksamkeit des gesamten Vertrags aufgrund von 2298 I. Kein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach 122 wegen 2078 III. 3
Erbvertrag Beispielsfall (nach Lipp, Examens-Repetitorium, 3. Aufl. 2013, S. 150): Nach dem Tod seiner Frau hat M seine aus dieser Ehe stammende Tochter T erbvertraglich zu seiner Alleinerbin bestimmt. Jahre später heiratet er ein zweites Mal und vereinbart mit seiner deutlich jüngeren jetzigen Ehefrau F Gütertrennung. Er überträgt der F ein wertvolles Grundstück (Hauptgegenstand seines Vermögens), um mit ihr gemeinsam und mit ihren Finanzmitteln ein altersgerechtes Wohnhaus zu bauen, in dem M bei altersbedingter Pflege- und Hilflosigkeit durch F versorgt werden soll. Als M kurze Zeit später tödlich verunglückt und T die Erbschaft angetreten hat, verlangt sie von F Herausgabe des Grundstücks. Verfügung unter Lebenden wirksam nach 2286. Erstattungsanspruch nach 2287 I? Schenkung? Familienrechtlich unbenannte Zuwendung, erbrechtlich aber wie Schenkung zu behandeln. Beeinträchtigungsabsicht? BGH: Missbrauchsprüfung (= Interessenabwägung) Hier: lebzeitiges Eigeninteresse, daher keine Beeinträchtigungsabsicht. 4
Anfall und Ausschlagung der Erbschaft Übergang der Erbschaft auf den Erben als Ganzes nach 1922 I automatisch mit dem Erbfall, ohne dass eine Annahme erforderlich wäre. Aber Erwerb vorbehaltlich des Rechts zur Ausschlagung ( 1942 I) => Erbe wird bis zur Annahme oder zum Ablauf der Ausschlagungsfrist ( 1943, 1944) nur vorläufiger Erbe. Bei fristgerechter Ausschlagung gilt Anfall der Erbschaft nach 1953 als nicht erfolgt. Ausschlagung ist empfangsbedürftige Willenserklärung, die grundsätzlich binnen sechs Wochen ab Kenntnis von Anfall und Grund der Erbschaft dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären ist ( 1944, 1945). Annahme ist rechtsgestaltende, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, die oft konkludent abgegeben wird (z.b. durch Beantragung eines Erbscheins). 5
Anfall und Ausschlagung der Erbschaft Drei Hauptfragen, die sich rechtlich im Zusammenhang mit dem vorläufigen Erben stellen: 1. Kann er von Nachlassgläubigern in Anspruch genommen werden? 2. In welchem Umfang haftet er gegenüber dem späteren endgültigen Erben? 3. Kann er über Nachlassgegenstände verfügen? Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten generell nach 1967 I mit dem gesamten Vermögen, aber keine gerichtliche Geltendmachung von Nachlassverbindlichkeiten gegenüber dem noch vorläufigen Erben ( 1958), bei Passivprozessen aber Möglichkeit der Bestellung eines Nachlasspflegers ( 1961). Berechtigung des vorläufigen Erben zur Nachlassverwaltung, aber keine Verpflichtung. Bei Vornahme von erbschaftsbezogenen Geschäften entspricht die Rechtsstellung des vorläufigen zum endgültigen Erben derjenigen eines Geschäftsführers ohne Auftrag ( 1959 I); auf einen Fremdgeschäftsführungswillen kommt es nicht an. Bei Verfügungen über Nachlassgegenstände handelt der vorläufige Erbe nachträglich als Nichtberechtigter, wenn er später nicht endgültiger Erbe wird. (Dann ist gutgläubiger Erwerb nach 932 ff., 892 und/oder 2365, 2366 möglich.) Unaufschiebbare Verfügungen kann der vorläufige Erbe mit Wirkung auch gegen den endgültigen Erben vornehmen ( 1959 II). 6
Erbschein Der Rechtsverkehr braucht Sicherheit darüber, ob derjenige, der als Erbe auftritt, tatsächlich Erbe ist. => Legitimation über den Erbschein ( 2353) [= Zeugnis des Nachlassgerichts über das, Einzelheiten 352 ff. FamFG] Öffentlicher Glaube des Erbscheins: Schutz desjenigen, der vom Scheinerben erwirbt ( 2366, 2365) oder in Ansehung der Erbschaft an den Scheinerben leistet ( 2367) Erbschein wird kraftlos durch Einziehung wegen Unrichtigkeit ( 2361) oder, falls die sofortige Einziehung nicht möglich ist, einen Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses über die Kraftloserklärung im Bundesanzeiger ( 353 I FamFG). 7
Erbschein Beispielsfall (nach Lipp, Examens-Repetitorium, 3. Aufl. 2013, S. 166): Der durch Erbschein als Alleinerbe des E ausgewiesene S veräußert ein zum Nachlass gehörendes wertvolles Bild an D, der um die Zugehörigkeit des Bildes zur Erbschaft weiß, sich aber den Erbschein nicht vorlegen lässt. Nach etlicher Zeit wird ein von E abgefasstes Testament gefunden, das A zum Alleinerben bestimmt. A verlangt von D Herausgabe des Bildes. Anspruch aus 985? Zunächst wurde A mit dem Erbfall Eigentümer ( 1922 I), S war bloßer Scheinerbe. Gutgläubiger Erwerb des D vom Nichtberechtigten nach 929, 2366, 2365? Gutglaubensschutz ist nach ganz h.m. nicht von Einsichtnahme in den Erbschein oder Kenntnis von seiner Existenz abhängig. Vermutung des 2365: S ist Erbe und unterliegt keinen nicht eingetragenen Beschränkungen. => Nach 2366 gilt S daher als Erbe und damit als Eigentümer und konnte gemäß 929, 2366 wirksam zu Lasten des wahren Erben verfügen. 8
Erbschein Öffentlicher Glaube des 2366 richtet sich ausschließlich nach dem Umfang der Vermutung des 2365, betrifft also ausschließlich die erbrechtliche Stellung des Scheinerben: Der öffentliche Glaube des Erbscheins ersetzt nur die fehlende Erbenstellung. 2366 ermöglicht, anders als z.b. 932 ff., auch den gutgläubigen Forderungserwerb: Wenn der vermeintliche Forderungsinhaber durch Erbschein ausgewiesen ist und die Forderung tatsächlich existiert (allerdings zugunsten des wahren Erben), schützt der Erbschein auch den gutgläubigen Dritten, der sich die Forderung abtreten lässt. ( 2366 spricht allgemein von einem Erbschaftsgegenstand, nicht wie die 932 ff. von Sachen.) 2366 kann mit anderen Gutglaubensvorschriften wie 892 zusammenwirken: Wenn der nur vermeintliche Erbe einen Gegenstand veräußert, der nur vermeintlich zur Erbschaft gehört, kann 2366 über den Mangel des s hinweghelfen, 892 über den Mangel des Eigentums des Erblassers. 9
Haftung des Erben Grundsatz der Universalsukzession ( 1922 I) => Der Erbe erbt auch die Schulden des Erblassers ( 1967 I). Interesse des Erben: Verhinderung einer Haftung mit dem Eigenvermögen bei überschuldetem Nachlass. Interesse der Nachlassgläubiger bei verschuldetem Erben: Eigengläubiger des Erben sollen nicht auf das Nachlassvermögen zugreifen. Interesse der Eigengläubiger bei überschuldetem Nachlass: Nachlassgläubiger sollen nicht auf das Eigenvermögen des Erben zugreifen. Grundsatz: unbeschränkte Haftung des Erben mit seinem ganzen Vermögen. Aber: Möglichkeit der Herbeiführung einer Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass durch Anordnung der Nachlassverwaltung oder Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens ( 1975). Folge: Trennung von Eigen- und Nachlassvermögen: Den Nachlassgläubigern steht das Nachlassvermögen, den Eigengläubigern das Eigenvermögen als Haftungsmasse zur Verfügung. Nachlassverbindlichkeiten sind Schulden des Erblassers und Erbfallschulden (gegen den Erben als solchen gerichtet, z.b. Pflichtteilsansprüche). Hinzu kommen Nachlasserbenschulden, die in Ausübung der Abwicklung und Verwaltung des Nachlasses begründet werden und sowohl Nachlassals auch Eigenverbindlichkeiten sind. 10
Haftung des Erben Anordnung der Nachlassverwaltung vom Nachlassgericht auf Antrag des Erben ( 1981 I), wenn er nicht bereits allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet (nach 2012 I S. 3, 1994 I S. 2 oder 2005). Überschuldung des Nachlasses ist nicht erforderlich. Daneben möglich auf Antrag eines Nachlassgläubigers, wenn sich aus dem Verhalten oder der Vermögenssituation des Erben eine Gefahr für die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass ergibt. Rechtsfolgen: Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für den Erben ( 1984 I S. 1); Ansprüche können nur noch gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden ( 1984 I S. 3); Eigengläubigern ist die Zwangsvollstreckung in das Nachlassvermögen nicht mehr möglich ( 1984 II). Keine Nachlassverwaltung, wenn das Nachlassvermögen nicht einmal die Kosten der Verwaltung deckt ( 1982), dann aber Dürftigkeitseinrede des Erben ( 1990 I S. 1). Nachlassinsolvenzverfahren bei Überschuldung des Nachlasses oder Zahlungsunfähigkeit. Einzelheiten in der InsO sind nicht examensrelevant. Rechtsfolgen im Wesentlichen vergleichbar mit denen der Nachlassverwaltung. 11