Satzung der Simsonfreunde Bonn e.v.



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Transkript:

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Satzung der Simsonfreunde Bonn e.v. 1.1 Der Verein trägt den Namen Simsonfreunde Bonn. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: Simsonfreunde Bonn e.v. 1.2 Sitz und Gerichtsstand ist Bonn. 1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zwecke und Ziele 2.1 Der Verein bezweckt die Bildung einer Gemeinschaft zur Erhaltung, Wiederherstellung und Pflege von historischen Kleinkrafträdern der Marke Simson als technisches Kulturgut. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um folgende Baureihen der Marke Simson, die mit einem Alter von über dreißig Jahren einen Oldtimerstatus besitzen und deren Technik dokumentiert und vermittelt werden soll: a) Simson-Moped Typ SR1 (1955-1957) b) Simson-Moped Typ SR2 (1957-1964) c) Simson-Roller Typ KR-50 (1959-1964) d) Simson-Roller Typ KR-51 (1964-1968) e) Simson-Roller Typ KR-51/1 (1968-1980) f) Simson Kleinkrafträder der Vogelserie (Spatz, Star, Habicht, Sperber) (1964-1975) g) Simson Kleinkraftrad Typ S-50 (1975-1980) h) Simson Krankenfahrzeug Duo (1972-1980) (Weitere Simsontypenreihen können zukünftig mit in diesen Kanon aufgenommen werden, wenn Sie formal den Oldtimerstatus erreicht haben und eine Kulturgutpflege sinnvoll erscheint.) 2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beratung, Betreuung und Information sowie der Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen Liebhabern historischer Kleinkrafträder. Dies soll u.a. im Rahmen der Durchführung und des Besuchs von Veranstaltungen, Ausfahrten sowie Oldtimer- und Zweiradtreffen erfolgen. Insbesondere jungen Menschen soll die Geschichte und Bedeutung des Erhalts und der Pflege diesen technischen Kulturguts näher gebracht werden sowie technisches und historisches Wissen im Rahmen der Brauchtumspflege vermittelt werden. Seite 1

3 Gemeinnützigkeit 3.1 Der Verein ist ein Idealverein im Sinne des 21 BGB. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft, Mitgliedschaftsbeiträge 4.1 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und fördert. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung beider Erziehungsberechtigten, im Falle des alleinigen elterlichen Sorgerechts reicht die Zustimmung dieser Person aus. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 4.2 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. 4.3 Der Austritt ist jederzeit möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Erstattung von Beitragsanteilen. 4.4 Mitglieder, die grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen, können durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Über den Ausschluss entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit 2 3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. 4.5 Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist, kann es durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, sobald nach der zweiten Mahnung vier Wochen ohne Beitragszahlung verstrichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Ausschlussmitteilung ist auf dem Postweg an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds zu richten. 4.6 Der Vorstand und/oder die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder vorschlagen. Die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen sind. Die Ehrenmitgliedschaft dient dazu, dem Ansehen des Vereins nach außen im besonderen Maße repräsentativ Rechnung zu tragen. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu entrichten, sind aber auch nicht Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung. 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 6 Mitgliederversammlung 6.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand geleitet und stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. 6.2 Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, b) Wahl der Kassenprüfer, Seite 2

c) Genehmigung der vom Vorstand aufgestellten Jahresplanung, d) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands, e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands, f) Erlass der Beitragsordnung, der Gebührenordnung und der Vergütungsordnung sowie gegebenenfalls Beschluss einer Geschäftsordnung, g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, h) Ernennung von Ehrenmitgliedschaften nach 4.6 dieser Satzung. 6.3 Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich zu tagen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie soll jeweils entweder im Dezember des laufenden oder im ersten Quartal des folgenden Geschäftsjahres stattfinden. 6.4 Aus zwingenden Gründen kann der Vorstand auch eine außerordentliche Versammlung einberufen. Hierbei gilt eine verkürzte Einladungsfrist von fünf Tagen. Eine Mitgliederversammlung muss auch einberufen werden, wenn 1/4 der Mitglieder, dies schriftlich unter Angabe von Gründen gegenüber dem Vorstand verlangen. 6.5 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/4 der Mitglieder sind. Ist weniger als 1/4 der Mitglieder anwesend, muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. 6.6 Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung für den Verein beschließen. 6.7 Alle Mitglieder haben je eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Beschlussfassung der Mitglieder erfolgt durch Handzeichen der Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Ausnahmen benennt die Satzung. Auf Antrag kann auch geheim abgestimmt werden. 6.8 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches gemäß 58 Nr. 4 BGB die Beschlüsse der Versammlung beurkundet. 7 Vorstand 7.1 Der Vorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und einem erweiterten Vorstand Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglied können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. 7.2 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Präsident), dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist allein vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand organisiert und plant den Ablauf des Vereinslebens (z.b. Feste), definiert die Jahresziele bzw. macht eine Jahresplanung. Die Jahresplanung (Jahreszielplanung) ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. 7.3 Der (erweiterte) Vorstand besteht aus: dem geschäftsführenden Vorstand und dem Sport- und Tourenwart. Es können weitere Beisitzende für den (erweiterten) Vorstand benannt werden. 7.4 Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem Mitglied des erweiterten Vorstandes durch Satzung zugewiesen sind. 7.5 Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 1 Kalenderjahr. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Es ist zulässig bis zu zwei Ämter in Personalunion zu bekleiden, so lange nicht beide dem Bereich des geschäftsführenden Vorstandes angehören. Auch bei zwei Ämtern besitzt das Mitglied jedoch nur eine Stimme bei Abstimmungen im Vorstand. Wiederwahl ist zulässig. 7.6 Legt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit sein Amt nieder, so wird das Amt bis Seite 3

zur nächsten Wahl von einem anderen Vorstandsmitglied kommissarisch mitbetreut. 8 Kassenwesen 8.1 Die Kasse wird vom Schatzmeister verwaltet. In Vertretung erfolgt dies durch den 1. und/oder 2. Vorsitzenden. 8.2 Die Mitglieder zahlen zur Deckung der Vereinskosten Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Siehe 6.2 f dieser Satzung. 8.3 Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. 8.4 Zur rechtsverbindlichen Vertretung bis 300 Euro genügt die Unterschrift eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes. Rechtsgeschäfte von über 300 Euro bis 1000 Euro müssen von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes unterzeichnet werden. Rechtsgeschäfte über 1000 Euro bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung 8.5 Buchführung und Kasse sind nach Ablauf der Amtszeit von zwei gewählten Kassenprüfern zu überprüfen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und der übrigen Vorstandsmitglieder. 9 Satzungsänderung 9.1 Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. 9.2 Satzungsänderungen bedürfen einer einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung 9.3 Änderungen des Vereinszwecks bedürfen ebenfalls einer einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung. 10 Auflösung 10.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dieser Beschluss muss von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst werden. 10.2 Das Vereinsvermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Aus diesem Grund soll bei einer Auflösung das gesamte Vereinsvermögen an den eingetragenen Verein Bonner Spendenparlament gehen, der Spenden gegen Armut, Isolation und Obdachlosigkeit sammelt und Integration fördert. 11 Vereinsdienste Die Mitgliedschaft kann auch Vereinsdienste, also Dienste für den Bestand und Erhalt des Vereins, z.b. Wartungs- und Pflegetätigkeiten eines Vereinsheims voraussetzen. Näheres regelt in diesem Fall eine Geschäftsordnung. 12 Haftung Für seine Verbindlichkeiten haftet der Verein maximal bis in Höhe seines Vereinsvermögens. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder oder des Vorstandes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Seite 4

13 Schlussbestimmungen 13.1 Sollten Bestimmungen dieser Satzung der Rechtswirksamkeit ermangeln oder nicht rechtswirksam durchgeführt werden können, sollen dennoch alle übrigen Satzungsbestimmungen uneingeschränkt wirksam bleiben. 13.2 Soweit Satzungsbestimmungen der Auslegung bedürfen, sind sie so auszulegen, wie es den Grundsätzen von Treu und Glauben entspricht. 13.3 Soweit eine Regelung in der vorstehenden Satzung nicht erfolgt ist, gelten die Bestimmungen des BGB. Bonn, den 04.02.2010 Unterschriften der Gründungsmitglieder: Seite 5