Top 4.5 Futtermittelrisiken. MWV-Seminar 2013 Aktuelle Fragen der gewerblichen und industriellen Haftpflicht Alois Lattwein

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Transkript:

Top 4.5 Futtermittelrisiken Rainer Sturm / pixelio.de Uschi Dreiucker / pixelio.de Ursula Kröll / pixelio.de MWV-Seminar 2013 Aktuelle Fragen der gewerblichen und industriellen Haftpflicht 2013 Alois Lattwein

Dioxin Skandal 2011 Anlass der Lebens- und Futtermitteldebatte Ca. 5400 landwirtschaftliche Betriebe auf Verdacht gesperrt, tatsächlich zu Recht nur 300! Forderung der Politik: Verpflichtung zur Absicherung des Haftungsrisikos. Alois Lattwein MWV-Seminar 1

Fall Harles & Jentzsch Beteiligte der Futterund Lebensmittelkette Der Versicherer kann in jeder Stufe der Prozesskette haftungsrechtlich betroffen sein (ggf. droht riesiges Kumul durch sich potenzierende Betroffenheit) Ausgangsbetrieb: Norddeutscher Biodieselhersteller Niederländischer Händler: Weiterlieferung Fette an Harles & Jentzsch Harles & Jentzsch: Weiterlieferung Fette an mindestens 30 Futtermittelhersteller Herstellung von und Handel mit Futtermitteln und Abgabe an landwirtschaftliche Betriebe Legehennenfarmen Schweine- und Geflügelmastbetriebe Milchbetriebe anderen landwirtschaftliche Betriebe Lebensmittelindustrie Eier Fleisch Milch andere Produkte für den Endverbraucher Alois Lattwein MWV-Seminar

Neue Skandale im Futtermittel-/ Lebensmittelbereich Auch im Fall des verschimmelten Mais gab es bereits über 5000 Verdachtssperrungen! Alois Lattwein MWV-Seminar 3

Beispielhafter Fall zu Dioxin in Futtermitteln Der Kläger, Inhaber eines landwirtschaftlichen Unternehmens, verklagte seinen Futtermittelhersteller auf Schadenersatz, weil infolge eines Verdachts auf überhöhte Dioxinbelastung des Futters ein Vermarktungsverbot ausgesprochen wurde und er daher Mastschweine aus seinem Betrieb nicht fristgerecht am Markt platzieren konnte. Das von der Beklagten gelieferte Futter war mit Futterfett einer Drittfirma versetzt, bei dem eine Dioxin-Grenzwertüberschreitung festgestellt worden war. Nach der Vermischung wies das Futter allerdings keine bedenkliche Dioxinbelastung auf, da der Grenzwert nicht überschritten wurde. VGMeril / pixelio.de Alois Lattwein MWV-Seminar 4

Neuster Lebensmittelskandal: Schimmelpilze im Mais Verschimmelter Mais als Futterbestandteil gelangte im März diesen Jahres u.a. aus Serbien an deutsche Futtermittelunternehmer, die diesen weiterverarbeitet und an mehrere Tausend landwirtschaftliche Betriebe ausgeliefert hatten. Diese wiederum verfütterten das belastete Futter u.a. an ihre Kühe. Gefahr für den Verbraucher: erhöhte Aflatoxinwerte in den Endprodukten (z.b. der Milch) Auf einem Hof in NRW wurde der erlaubte Grenzwert 50 Nanogramm je Kilogramm um etwa das Doppelte überschritten. Aflatoxin (Schimmelpilzgift) gilt ebenso wie Dioxin als krebserregend. Kurt Bouda / pixelio.de Konsequenz: Sperrung der Betriebe, Vernichtung der Milch. Der Betrieb darf erst bei nachgewiesener Unterschreitung des Grenzwertes wieder aufgenommen werden. Tierhalter erleiden in ihrer Verantwortung als Lebensmittelhersteller erhebliche Einkommensverluste durch Verkaufssperren und zwar so lange, bis die Verdachtsfälle geklärt sind. Frage: Wie sieht die Haftung der Futtermittelunternehmer aus? Alois Lattwein MWV-Seminar 5

Haftungssituation bei tatsächlicher Belastung Alternative 1: Es wird eine tatsächliche Belastung festgestellt Altes Schuldrecht: Zugesicherte Eigenschaften wurden geschuldet Neues Schuldrecht: Nun gibt es den 280 BGB- es kommt auf das Vertreten müssen an Frage: Garantiehaftung? d.h. die zulässigen Grenzwerte sind im Futtermittel überschritten, nicht aber im Endprodukt (z.b. im Ei) oder die zulässigen Grenzwerte sind sowohl im Futtermittel als auch im Endprodukt überschritten. In beiden Fällen entsteht dem Landwirt ein Schaden. Liegt ein Verschulden des Futtermittelunternehmers vor (z.b. Produzentenpflichten nicht erfüllt, keine hinreichende Kontrolle des Futtermittelbestandteils o.ä.), muss er dem Landwirt Schadenersatz leisten Liegt allerdings kein Verschulden vor stellt sich folgende Frage: Gibt es eine Garantiehaftung (d.h. verschuldensunabhängige Haftung)? Bauernverbände fordern eine Garantiehaftung der Futtermittelunternehmer, damit sie nicht mehr auf ihren Schäden sitzen bleiben. Noch ist diese Frage strittig, die diesbezüglichen Gerichtsverfahren laufen. Sollte die Garantiehaftung bejaht werden, müssten die Futtermittelhersteller den Landwirten Schadenersatz leisten! insbesondere, wenn der Händler eine eigene Erklärung zur Beschaffenheit des Futters abgibt Streckengeschäft: Sollte eine Garantiehaftung bejaht werden, so würde diese auch für den reinen Vertriebshändler gelten, der lediglich fremde Ware handelt (nicht als eigene unter eigenem Namen). Alois Lattwein MWV-Seminar 6

Haftungssituation im Falle fehlender Belastung Alternative 2: Es ergibt sich schon keine Belastung im Futtermittel (und damit auch nicht im Endprodukt (z.b. dem Ei), der Verdacht bestätigt sich nicht. Hier kommt es auf die Frage der Garantiehaftung nicht an: Das Futter ist einwandfrei (kein Mangel, da der Verdacht ausgeräumt wurde) und der Futtermittelhersteller haftet nicht! So auch die aktuelle Rechtsprechung des OLG Oldenburg (Az. 3 U 76/12) Allein der Verdacht einer Belastung, der später ausgeräumt wurde, vermag eine Haftung des Futtermittelproduzenten nicht zu begründen. In einem solchen Fall scheiden Ansprüche der Landwirte auf Schadenersatz (vertragliche nach 433,434, 437, 280 BGB sowie deliktische nach 823 I, 823 II BGB i.v.m. dem LFBG) gegen die Futtermittelunternehmer aus. Es fehlt schon an einer Anspruchsgrundlage, da es keinen Mangel gibt. Alois Lattwein MWV-Seminar 7.

Anderer Fall, andere Beurteilung der Rechtslage Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Ware auch dann mangelhaft sein, wenn durch konkrete Tatsachen der naheliegende Verdacht begründet wird, dass die Ware gesundheitlich nicht unbedenklich und damit nicht für den bestimmten Vertragszweck geeignet ist (z.b. Verfütterung von Futtermittel an Mastschweine). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Verdacht tatsächlich bewahrheitet. Es genügt einerseits, andererseits muss aber auch feststehen, dass der Verdacht nicht ausgeräumt wird (vgl. BGH NJW 1989, 218, 220). Der Verdacht wurde im Fall, den das OLG Oldenburg zu entscheiden hatte anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen ausgeräumt, so dass ein Mangel des gelieferten Futtermittels nicht vorlag. Alois Lattwein MWV-Seminar 8

Aktuelle Rechtsprechung zur verschuldensunabhängigen Haftung der Futtermittelhersteller vom 08.03.2013 LG Osnabrück (Az.: 15 O 384/11) Sachverhalt: Die Klägerin macht Kaufpreisansprüche aus der Lieferung von Futtermittel für Geflügel geltend. Die Beklagte rechnet gegenüber den Kaufpreisforderungen mit einem Schadensersatzanspruch wegen einer Dioxinbelastung des Futtermittels auf. Die Klägerin hatte aufgrund einer Eigenkontrolle festgestellt, dass von ihr hergestelltes Mischfutter in einer über dem gesetzlichen Grenzwert liegenden Konzentration mit Dioxin belastet war. Es waren bei der Herstellung verunreinigte Futterfette der Fa. Harles und Jentzsch GmbH verwertet worden. Sämtliche Betriebe, die von der Klägerin Futtermittel bezogen hatten, wurden gesperrt. Bei einer anschließenden Untersuchung wurde eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzwerte für Dioxin bei Legehennen der Beklagten nicht festgestellt. Bei den aus dem Betrieb der Beklagten stammenden Eiern lagen jedoch zum Teil Dioxinbelastungen vor. Alois Lattwein MWV-Seminar 9

Aktuelle Rechtsprechung zur verschuldensunabhängigen Haftung der Futtermittelhersteller vom 08.03.2013 LG Osnabrück (Az.: 15 O 384/11) Aus den Gründen: Die Klägerin kann sich nicht gemäß 280 Abs.1 S. 2 BGB darauf berufen, dass sie den Mangel nicht zu vertreten hat. Denn es ist von einer Garantie der Klägerin für die Reinheit und Unverdorbenheit des Futtermittels im Sinne des 443 Abs. 1 BGB auszugehen. Dies ergibt sich aus der Regelung des 24 LFBG. Der 6 FuttermittelG, der im Wesentlichen dem Wortlaut des 24 LFBG entspricht, hat nach BGH (VIII ZR 81/70) eine über die ohnehin bestehende Gewährleistung hinausgehende Übernahme einer besonderen Gewähr und damit eine zugesicherte Eigenschaft (i.s.d. alten 459 Abs. 2 BGB) beinhaltet. Damit hat der BGH aus 6 FuttermittelG eine verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelherstellers im Falle der Unreinheit oder Verdorbenheit des Futtermittels angenommen. Auch die Vorschrift des 24 LFBG ist als Garantie im Sinne des 443 BGB auszulegen. Dafür spricht die beinah wortgleiche Übernahme in 24 LFBG. Es ist nicht ersichtlich, dass durch den neuen 24 LFBG die Rechte der Käufer von Futtermitteln gegenüber dem bisherigen Recht gemindert werden sollten. Darin liegt auch keine unangemessene Benachteiligung des Futtermittelverkäufers. Denn dieser hat eine von ihm verursachte mangelhafte Herstellung des Futtermittels selbst zu vertreten. Im Falle des vorherigen Ankaufs des Futtermittels für den Weiterverkauf oder der Verwendung zugekaufter Bestandteile kann er im Falle der Haftung gegenüber seinem Abnehmer seinerseits seinen Lieferanten in Anspruch nehmen. Alois Lattwein MWV-Seminar 10

Konsequenz aus dem Geschehen der letzten Jahre - Die Pflichtversicherung kommt Peter von Bechen / pixelio.de Betroffen von den neuen Regelungen sind ca. 319 Betriebe. Die meisten davon benötigen künftig eine Versicherungssumme von 10 Mio. EUR. Das ergibt ein Versicherungssummenkumul von ca. 3,19 Milliarden EUR! Änderungen am 28.02.2013 vom Bundestag beschlossen. Bundesrat erteilt am 22.03.2013 seine Zustimmung. Verkündung des Gesetzes erfolgte am 27.05.13; Inkrafttreten damit am 01.07.2013 (erster Tag des zweiten Kalendermonats nach der Verkündung) Alois Lattwein MWV-Seminar 11

Versicherungssummen der neuen Pflichtversicherung In dem aktuellen Gesetz des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) ist in 17 a eine Staffelung vorgesehen. D.h. es gilt eine Mindestversicherungssumme von: 2 Millionen Euro bei voraussichtlicher Herstellung von mehr als 500 Tonnen, aber nicht mehr als 5000 Tonnen Mischfuttermittel in einem Kalenderjahr 5 Millionen Euro bei voraussichtlicher Herstellung von mehr als 5000 Tonnen, aber nicht mehr als 50.000 Tonnen Mischfuttermittel in einem Kalenderjahr und 10 Millionen Euro bei voraussichtlicher Herstellung von mehr als 50.000 Tonnen in einem Kalenderjahr, jeweils für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Peter von Bechen / pixelio.de In 17 a ist zudem die Zulässigkeit einer Gruppenversicherung über 30 Millionen Euro nach vorausgehender Grunddeckung von 2 Millionen Euro geregelt. Dies ist insofern problematisch, als das VVG bei Pflichtversicherungen die Möglichkeit einer Gruppenversicherung nicht vorsieht. Eine solche passt nicht in das System der 112 ff. VVG. Nichtsdestotrotz sieht die aktuelle Regelung eine solche Form der Versicherung vor. Alois Lattwein MWV-Seminar 12

Marktübliche Ausschlüsse Auszug aus dem neuen 17 a LFBG: (2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzansprüche ausgeschlossen werden, deren Ausschluss im Rahmen bestehender Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen im Mischfuttermittelbereich marktüblich ist. Marktübliche Ausschlüsse sind u.a.: Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen vorsätzlich herbeigeführt haben. Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) auf Erzeugnisse, - die Bestandteile aus GVO enthalten - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Ansprüche wegen Schäden aus übertragbaren spongiformen Enzephalopathien (BSE) der Herstellung, Verarbeitung oder dem Vertrieb von Tiermehl Ansprüchen wegen Schäden aus vorsorglicher Betriebsschließung Alois Lattwein MWV-Seminar 13

Separate Versicherungssumme Die vorgesehene Versicherungssumme muss allein für die in 17 a Abs. 1 LFBG bezeichneten Schäden zur Verfügung stehen. 17 a LFBG lässt offen, ob diese Schäden separat zu decken oder im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung (die ggf. aufzufüllen ist) gedeckt werden können. Um sicherzustellen, dass die VSU nicht durch andere Schäden verbraucht wird, sollte eine separate Versicherungssumme gewählt werden. Einem VN, der eine solche separate VSU für die versicherungspflichtigen Schäden nach 17 a LFBG nicht hat, kann ein Versicherer die Versicherungsbestätigung nicht ausstellen. Alois Lattwein MWV-Seminar 14

Alois Lattwein MWV-Seminar 15 Die Versicherungsbestätigung in der aktuellen Entwurfsfassung: wird derzeit vom GDV mit dem BMELV abgestimmt

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Alois Lattwein MWV-Seminar 16

Back up Alois Lattwein MWV-Seminar 17

Der Fall Vi-Care (Pflanzenstärkungsmittel) Das Pflanzenstärkungsmittel Vi-Care wurde an Großhändler und an Gartenbaubetriebe vertrieben. Das Produkt wurde vor allem in Bio-Anbau von Lebensmitteln eingesetzt. Im Sommer 2012 wurde, nach erfolgter Anwendung des Produkts, bei verschiedenen Betrieben eine Überschreitung des Grenzwertes DDAC (0,01 mg) festgestellt. Hierbei handelt es sich um einen Stoff, der vor allem in Reinigungsmitteln vorkommt.. Betroffen waren ca. 30 % der deutschen Bio-Bauern. Karin Jung / pixelio.de Alois Lattwein MWV-Seminar 18

Pflanzenstärkungsmittel Vi-Care Citrex USA, Miami Agro Costa in Costa Rica Erzeugung/Abfüllung Spanien? 30 % Citruskernextrakt + 70 % Wasser; Deklariert: Zitronensäure, Ascorbinsäure, Milchsäure; U.U. betroffen ca. 30% des dt. Anbaus (Bio- wie konventionell) bei Kräutern, Bio- Gemüse, und Bananen. Kontaminant ist das Reinigungsmittel DDAC. Zulassung beim BVL Zulassung inzwischen entzogen Citrex Europe, Dronten, NL? Inverkehrbringer VN: Hersteller oder Händler? Landhandel, div.** VN: Gartenbaugenossenschaft Landgart Kette von Landhändlern BIOFA Vertriebsfirma Internethandel, Postversand Gartenbaubetriebe Gartenbaubetriebe Gartenbaubetriebe Gartenbaubetriebe Gartenbaubetriebe Nachweis 27 35 g DDAC je kg Vi- Care; bei 0,15 0,2% Aufwandmenge Vi-Care = 40 50 mg DDAC je kg Gießwasser; da DDAC in der EU für Lebensmittel nicht zugelassen und daher ein Kontaminant ist, gilt der allgemeine EU - Vorsorgewert von 0,01 mg je kg. Vernichtung der Pflanzen (überwiegend Topfkräuter) Gross- und Einzelhandel Reklamation/Rückholung Alois Lattwein MWV-Seminar 19