Ordentliches Kündigungsrecht nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB

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Transkript:

infobrief 17/2013 Mittwoch, 6. November 2013 MK - Seit 1995 - Ein Service des iff für die Verbraucherzentralen und den VZBV - Seit 1995 - Infobriefe im Internet: http://www.iff-hamburg.de/index.php?id=3030 Stichwörter Bausparvertrag, Kündigung durch LBS 1 Sachverhalt Aus gegebenem Anlass befassen wir uns mit dem Thema der Rechtmäßigkeit der Kündigung eines zugeteilten Bausparvertrags, dessen Darlehen nicht in Anspruch genommen wurde, durch die Bausparkasse. Vorliegender Fall wurde uns von der Verbraucherzentrale Rheinland- Pfalz mitgeteilt. Den Verbraucherzentralen liegt eine große Anzahl ähnlicher Fälle vor. Der hier besprochene Vertrag wurde mit der LBS am 28.10.1993 als Tarif Vario 2 über eine Bausparsumme von 10.255,84 Euro abgeschlossen. Inklusive Bonus weist er eine für die heutige Zeit durchaus interessante Verzinsung in Höhe von 3 Prozent p.a. auf. Die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) befinden sich im Anhang dieses Infobriefs. Der Vertrag wurde bis zu seiner Zuteilung im Jahr 2002 regelmäßig mit vermögenswirksamen Leistungen bespart. Nach Auskunft des Bausparers stellte er die regelmäßigen Zahlungen auf Anraten der Bausparkasse im Mai 2002 nach Erreichen der Zuteilungsreife ein und schloss einen neuen Bausparvertrag ab. Der Vertrag wies damals ein Guthaben in Höhe von 4.560,90 Euro auf, bis Ende des Jahres 2012 kletterte es durch die gutgeschriebenen Zinsen und Boni auf 5.894,50 Euro. Im September 2013 kündigte die Bausparkasse den Vertrag unter Hinweis auf 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum 31.03.2014. Der Verbraucher fragt: Erfolgte die Kündigung zu Recht? 2 Stellungnahme Bei der Beurteilung widmen wir uns zunächst der Frage, ob ein Kündigungsrecht nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, auf den sich die Bausparkasse beruft, gegeben ist. Weiter fragen wir, ob der Bausparkasse ein außerordentliches Kündigungsrecht zustand. Schließlich beurteilen wir die Tatsache, dass die Bausparkasse im Jahr 2002 dazu riet, die Zahlungen auf den Bausparvertrag einzustellen, in Bezug auf mögliche Ansprüche des Verbrauchers. 2.1 Ordentliches Kündigungsrecht nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB Wir haben bereits im Infobrief 28/2010 zu Kündigungsmöglichkeiten von Bausparkassen Stellung genommen und festgestellt, dass bei solchen Verträgen mangels speziellerer Vorschriften institut für finanzdienstleistungen e.v. (iff) Vorstand: Prof. Dr. M. Dürkop-Leptihn; Prof. Dr. Udo Reifner Rödingsmarkt 31/33 Fon +49(0)40 30 96 91-0 www.iff-hamburg.de HaSpa, BLZ 200 505 50 IBAN: DE62 2005 0550 1238 1229 21 20459 Hamburg Fax +49(0)40 30 96 91-22 info@iff-hamburg.de Kto.-Nr.: 1238 122921 BIC/SWIFT: HASPDEHHXXX USt-IdNr.: DE 118713543 Amtsgericht Hamburg: VR 13826

- 2 - auf Darlehensregelungen zurückgegriffen werden kann, weil es sich bei Bausparverträgen in der Ansparphase um ein Darlehen des Bausparers an die Bausparkasse handelt. Einschlägig ist hier 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der eine ordentliche Kündigung 10 Jahre nach vollständigem Darlehensempfang mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten vorsieht, wobei die Kündigung erst nach Ablauf von 10 Jahren (und nicht bereits nach 9,5 Jahren) erklärt werden kann, so dass der Vertrag frühestens 10,5 Jahre nach vollständigem Empfang endet. Diese Vorschrift ist nach der klaren Formulierung in 489 Abs. 4 S. 1 BGB nicht dispositiv ( Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden ) Zudem greift keine der abschließenden Ausnahmen des 489 Abs. 4 S. 2 BGB. Soweit ersichtlich vertritt nur Berger 1 eine andere Auffassung ( Die Bausparkasse kann den Bausparvertrag nur nach 490 Abs. 1 kündigen ), ohne hierfür aber eine Begründung zu liefern. Wir bleiben insofern bei unserer Meinung im Infobrief 28/2010, wonach der Gesetzgeber das Kündigungsrecht nicht allein auf Verbraucher beschränken wollte. In einem anderen Punk revidieren wir uns jedoch: Ausschlaggebend für den Zeitpunkt der vollständigen Darlehensauszahlung ist nicht die Zuteilung oder gar die Zuteilungsreife 2 des Bausparvertrags. Diese setzen nur den frühestmöglichen Zeitpunkt für den Beginn der Frist. Ausschlaggebend ist vielmehr der Moment der letzten Einzahlung in den Bausparvertrag. Die entgegenstehende Argumentation von Freitag/Mülbert 3 übergehen den Wortlaut der Norm, ohne dass hierfür ein Grund ersichtlich ist. Denn auch nach den Bedingungen der Bausparkassen werden Sparbeiträge, die nach Eintritt der Zuteilungsreife oder nach erfolgter Zuteilung entgegengenommen werden, weiter wie zuvor verzinst, fließen also in das Darlehen, welches der Bausparer der Bausparkasse gibt, ein. Nach den diesem Infobrief anliegenden Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) gilt das sogar für Guthaben, die die gesamte Bausparsumme übersteigen, vgl. 2 Abs. 3 ABB. Erst mit der letzten Zahlung des Bausparers beginnt also die 10-Jahres-Frist zu laufen. Im vorliegenden Fall kommt es auf die Unterscheidung zwischen letzter Einzahlung und Zuteilung aber nicht an: Seit der letzten Auszahlung (Sparzahlung des Bausparers) und seit der Zuteilung sind mehr als 10 Jahre vergangen und auch die Kündigungsfrist von 6 Monaten ist eingehalten. Die Kündigung der Bausparkasse war also rechtmäßig. 2.2 Außerordentliches Kündigungsrecht nach 5 Abs. 3 ABB Wenn man der Auffassung Bergers folgte (und mithin 489 BGB nicht anwendbar wäre), stellte sich die Frage, ob der Bausparkasse ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen würde. Außerordentliche Kündigungsrechte der Bausparkasse sind in 9 ABB zunächst negativ normiert: Die Bausparkasse kann den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Zur Beantwortung der Frage, worin diese Verpflichtungen liegen, lohnt ein kurzer Blick auf die Bausparbedingungen. Die Beziehung des Verbrauchers zur Bausparkasse wird in den ABB detailliert geregelt. Danach kann die Vertragsbeziehung in drei typische Phasen unterteilt wer- 1 In: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, Vor 488 BGB, Rn 29. 2 So aber Freitag/Mülbert, in: Staudinger, BGB-Neubearbeitung 2011, 488 Rn 550. 3 Siehe Fn 2. institut für finanzdienstleistungen e.v. (iff) Vorstand: Prof. Dr. M. Dürkop-Leptihn; Prof. Dr. Udo Reifner /...3 Rödingsmarkt 31/33 Fon +49(0)40 30 96 91-0 www.iff-hamburg.de HaSpa, BLZ 200 505 50 IBAN: DE62 2005 0550 1238 1229 21 20459 Hamburg Fax +49(0)40 30 96 91-22 info@iff-hamburg.de Kto.-Nr.: 1238 122921 BIC/SWIFT: HASPDEHHXXX USt-IdNr.: DE 118713543 Amtsgericht Hamburg: VR 13826

- 3 - den, ohne dass diese Phasen jeweils ausdrücklich als solche bezeichnet werden: Zu unterscheiden sind die Bausparphase ( 5f. ABB), die mit Zuteilung ( 10ff ABB) beginnende Bereithaltungsphase ( 13f ABB) und die mit der Auszahlung beginnende Darlehensphase ( 15ff ABB). Nach Zuteilung soll sich der Bausparar entscheiden, entweder innerhalb kürzerer Frist das Darlehen abzurufen und in die Darlehensphase einzutreten oder aber den (vorläufigen) Verzicht auf die Zuteilung zu erklären, und so die Sparphase fortzusetzen ( 13 Abs. 3, 14 Abs. 1 ABB), wobei der Bausparer in einer solcherart qualifizierten Sparphase die Darlehensrechte aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen kann, dann aber auf das Darlehen warten muss ( 14 Abs. 2 ABB). Ein länger als 12 Monate dauerndes Verharren in der Bereithaltungsphase möchte die Bausparkasse unter anderem dadurch vermeiden, dass sie sich Bereitstellungszinsen ( 13 Abs. 2 ABB) oder einen Widerruf der Zuteilung ( 13 Abs. 3 ABB) vorbehält. Diese Rechte sollen nach den ABB aber jeweils von einer 3-Monats-Fristsetzung abhängen. Im vorliegenden Fall scheint der Verbraucher (jedenfalls nach den uns vorliegenden Unterlagen) seit dem Jahr 2002 in der Bereithaltungsphase zu verharren. Denkbar ist aber auch, dass er damals auf die Zuteilung verzichtet hat und der Vertrag sich in der qualifizierten Sparphase befindet. Für die vertraglichen Pflichten macht dies aber keinen Unterschied: In der Bausparphase und nach Zuteilung auch noch in der Bereithaltungsphase hat der Bausparer vor allem die Pflicht, regelmäßig seine monatlichen Regelsparbeiträge an die Bausparkasse zu leisten, und zwar bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme ( 5 Abs. 1 ABB). Bei einer Verletzung dieser Pflicht räumt der Vertrag in 5 Abs. 3 ABB der Bausparkasse ein Kündigungsrecht ein, welches bislang aber nicht ausgeübt wurde ( Hat der Bausparer 12 Regelsparbeiträge unter Anrechnung von Sonderzahlungen nicht geleistet, und ist er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse zur Nachzahlung länger als 3 Monate nach Zugang der Aufforderung nicht nachgekommen, kann die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen. ) Insofern stünde der Bausparkasse an sich auch die Möglichkeit offen, unter Berufung auf 5 Abs. 1 ABB zu kündigen. 2.3 Falschberatung durch die Bausparkasse? In dem Rat, den Vertrag nicht weiter anzusparen und stattdessen einen neuen Vertrag zu eröffnen, könnte gleichzeitig ein Verzicht auf das Kündigungsrecht des 5 Abs. 3 ABB gesehen werden. Dies passt auch zu der praktischen Vertragsdurchführung der Bausparkasse, die sich 10 Jahre lang nicht auf diese Bedingung berufen hat. Fraglich ist aber, ob die Bausparkasse verpflichtet gewesen wäre, den Bausparer auf die Regelung des 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB hinzuweisen. Dies erscheint vor dem Hintergrund der verschiedenen Ansichten (Laufzeitbeginn ab Zuteilungsreife/Zuteilung/letzter Rate) fraglich. Falls man eine solche vertragliche Nebenpflicht bejahte, so müsste zudem ein entsprechender Schaden nachgewiesen werden, also die bestehende Situation (2 Bausparverträge) mit der ansonsten hypothetisch bestehenden Situation (Weitersparen des ersten Bausparvertrags) verglichen werden. Im hypothetischen Fall wäre der Bausparvertrag sicherlich zwischenzeitlich vollständig angespart gewesen mit der Folge seiner Beendigung aufgrund Zielerreichung. Gegenüberzustellen wären die tatsächlich erzielten Zinsen mit den hypothetisch erzielten. Last but not least müsste die Falschberatung durch den institut für finanzdienstleistungen e.v. (iff) Vorstand: Prof. Dr. M. Dürkop-Leptihn; Prof. Dr. Udo Reifner /...4 Rödingsmarkt 31/33 Fon +49(0)40 30 96 91-0 www.iff-hamburg.de HaSpa, BLZ 200 505 50 IBAN: DE62 2005 0550 1238 1229 21 20459 Hamburg Fax +49(0)40 30 96 91-22 info@iff-hamburg.de Kto.-Nr.: 1238 122921 BIC/SWIFT: HASPDEHHXXX USt-IdNr.: DE 118713543 Amtsgericht Hamburg: VR 13826

- 4 - Verbraucher bewiesen werden. Der Anspruch wäre zudem der Einrede der Verjährung ausgesetzt. 3 Fazit Das ordentliche Kündigungsrecht nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch bei Bausparverträgen zu Gunsten der Bausparkassen vertraglich nicht abdingbar. Die Kündigungsmöglichkeit besteht nach der hier vertretenen Auffassung aber erst 10 Jahre nach Einzahlung des letzten Regelsparbeitrags oder aber, wenn dieser Zeitpunkt später liegt, nach Zuteilungsreife des Vertrags. Die Kündigung der Bausparkasse war im vorliegenden Fall rechtmäßig. Weitere Ansprüche wegen der Verletzung von Beratungspflichten erscheinen zwar theoretisch nicht ausgeschlossen, aber aus verschiedenen Gründen praktisch nicht durchsetzbar. institut für finanzdienstleistungen e.v. (iff) Vorstand: Prof. Dr. M. Dürkop-Leptihn; Prof. Dr. Udo Reifner Rödingsmarkt 31/33 Fon +49(0)40 30 96 91-0 www.iff-hamburg.de HaSpa, BLZ 200 505 50 IBAN: DE62 2005 0550 1238 1229 21 20459 Hamburg Fax +49(0)40 30 96 91-22 info@iff-hamburg.de Kto.-Nr.: 1238 122921 BIC/SWIFT: HASPDEHHXXX USt-IdNr.: DE 118713543 Amtsgericht Hamburg: VR 13826