Entsendungen zwischen Österreich und der Slowakei WKO Wien 19.5.2016 Entsendungen
Gliederung 2 Begriffsbestimmungen Entsendung aus der Slowakei nach Österreich Entsendung aus Österreich in die Slowakei
Begriffsbestimmung 3 Dienstreise Entsendung Überlassung Keine EU-Definition. Entsende-RL 96/71/EG Leiharbeits-RL 2008/104/EG Arbeitnehmer, der gewöhnlich in einem Mitgliedstaat tätig ist, verrichtet vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat seine Arbeit Zurverfügungstellung von Arbeitskräften an Dritte (Beschäftiger) - Vorübergehend - Keine Eingliederung in Betrieb - Vorübergehend im Ausland - Rückkehrwillen - Keine Eingliederung und keine Weisung des Zielbetriebs - Keine zeitliche Begrenzung - Volle Eingliederung beim Beschäftiger
Entsendungsarten 4 Entsendungen: Erfüllung eines Auftrags/Werkvertrags Konzernentsendung Entsendung/Überlassung durch einen Vermittler. Unterscheidung relevant für: Arbeitsrecht: Welches Arbeitsrecht gilt (SK oder AUT)? Sozialrecht: Wohin bezahlt man Abgaben, wo ist Arbeitnehmer versichert? Steuern: Wohin bezahlt man die Steuern?
Definition Entsendung aus Arbeitnehmersicht 5 Entsendeter Arbeitnehmer: Arbeitnehmer, welcher in einem Mitgliedstaat, gewöhnlich arbeitet, vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat seine Arbeit verrichtet.
Definition Entsendung aus Arbeitgebersicht 6 Voraussetzung für Vorliegen einer Entsendung: Arbeitgeber beschäftigt 10% Mitarbeiter in SK Arbeitgeber macht 25% Umsatz in SK Entsendung vorübergehend Überlassung: Arbeitsrechtliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und dem Beschäftiger, Eingliederung des Arbeitnehmers in Betrieb des Beschäftigers Organisatorisches und fachliches Weisungsrecht beim Beschäftiger
Bedingung für Arbeits-, Sozial und Steuerrecht im Sitzstaat 7 Voraussetzung für Beibehaltung des Sozialrechts des Sitzstaats Arbeitgeber beschäftigt 10% Mitarbeiter im Sitzstaat Arbeitgeber macht 25% Umsatz im Sitzstaat Entsendung vorübergehend Bindungswirkung von A1 (E 101). Ausnahmen beim multinationalen Arbeitnehmer, der in zwei oder mehreren Ländern tätig ist. Arbeitsrecht: Rechtswahl, sonst Recht, wo gewöhnlich tätig, aber bei Entsendung Mindeststandards (in AUT KV) bzgl. Entlohnung, Urlaub, Arbeitszeit, Arbeitsplatzsicherheit, Diskriminierung Andere Kriterien für Beibehaltung des Steuerrechts des Sitzstaates (siehe Präsentation Mag. Röhle/Fal-con)
Entsendungen in die Slowakei: Gewerbe- und ArbeitsR 8 Gesetz über Dienstleistungserbringung Nr. 136/2010 Bei in SK freien Gewerben reicht österr. Gewerbeschein, sonst Anerkennung erforderlich. Informationspflichten gegenüber Leistungsempfänger Arbeitsrecht Arbeitsvertrag unterliegt weiterhin österr. Recht, aber slowakische Mindeststandards (Lohn, Arbeitszeit, Urlaub etc) einzuhalten.
Entsendungen in die Slowakei ab 18.6.2016 I 9 Ab 18.6.2016 Novelle des EntsendezusammenarbeitsG Nr. 351/2015: Bestimmungen zu Agentur Entsendung Beschäftigung (Umsetzung EU-Recht) Gesetz regelt weiter zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Kontrollen, Informationsaustausch oder Verhängung von Verwaltungsstrafen.
Entsendungen in die Slowakei ab 18.6.2016 II 1 0 Pflichten des Entsenders: Meldepflicht am Tag der Arbeitsaufnahme an Arbeitsinspektorat: Name, Auftrag, Belegschaft, Bestimmung Kontaktperson, die sich während Entsendung in der SK aufhält. Aufbewahrung Unterlagen (Arbeitszeitaufzeichnungen, Arbeitsverträge, Lohnunterlagen) am Arbeitsort und Vorlage an Arbeitsinspektorat bei Kontrollen. Unterlagen grundsätzlich auf Slowakisch innerhalb angemessener Frist. Aufenthaltsmeldung an Fremdenpolizei binnen 10 Tagen
Dienstleistungserbringung in Österreich 1 1 Erbringung Dienstleistungen im Bereich der freien Gewerbe: Keine Anerkennungs- und Anzeigepflichten, Arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (wie z.b. Mindestlohn) einzuhalten, Gewerbescheine, Qualifikationen und arbeitsrechtliche Unterlagen in deutscher Sprache bereithalten Informations- und Offenlegungspflicht gegenüber Dienstleistungsempfänger.
Dienstleistungserbringung in Österreich 1 2 Dienstleistungen im Bereich der gebundenen Gewerbe: Anerkennung der ausländischen Qualifikationen erforderlich, Jährlich ist Tätigkeit beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft anzuzeigen Eintragung in das Dienstleistungsregister Gewerbescheine, Qualifikationen und arbeitsrechtliche Unterlagen in deutscher Sprache bereithalten. Informations- und Offenlegungspflicht gegenüber Dienstleistungsempfänger.
Arbeitsrechtliche Vorschriften 1 3 Bei Entsendungen grundsätzlich slowakisches Arbeitsrecht, aber österr. Recht bzgl: Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten, Bezahlter Mindesturlaub, Ausnahme: Lieferung von Anlagen mit Montage bis 8 Kalendertage Bauarbeiten: Ab dem 1. Tag Mindestlohn (bzw. Kollektivvertrag), Ausnahme: Lieferung von Anlagen mit Montage bis 3 Monate Bauarbeiten: Ab dem 1. Tag. Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene, Schutzmaßnahmen für Wöchnerinnen, Kinder und Jugendliche, Gleichbehandlungs- und Diskriminierungsverbote
Meldepflichten bei Entsendungen nach Österreich 1 4 Meldezettel nach MeldeG ab 3 Tage Aufenthalt Anzeige bei Fremdenpolizei, wenn länger als 4 Monate in Österreich. ZKO-Meldung 1 Woche im Voraus, BUAK (durch ZKO) Keine Entsendung keine Meldepflicht Besprechungen ohne Dienstleistung, Messen (ausgenommen Auf- und Abbau) Kongressteilnahme Sportliche Wettkämpfe (ausg. Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten).
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