Zwischen allen Stühlen? Jugendliche, die nach 35a betreut werden, in der Jugendberufshilfe Gerhard Freitag, Stiftung Beiserhaus

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Transkript:

Zwischen allen Stühlen? Jugendliche, die nach 35a betreut werden, in der Jugendberufshilfe Gerhard Freitag, Stiftung Beiserhaus Die Stiftung Beiserhaus ist eine traditionelle Jugendhilfeeinrichtung in Nordhessen mit einem breit gefächerten Angebot an ambulanten, teilstationären und stationären Jugendhilfeangeboten und kämpft offensiv um Partizipation an sich verändernden Marktsegmenten. Zur Stiftung gehören Ausbildungsbetriebe, in denen junge Menschen in insgesamt 18 Berufen ausgebildet oder auf eine Ausbildung vorbereitet werden. Unter anderem sind wir auch in der Ausbildung von seelisch behinderten jungen Menschen tätig. Der Vortrag ist in zwei Teile gegliedert, die in aller Kürze die Themen Veränderte Rahmenbedingungen in der Jugendhilfe / Jugendberufshilfe und betrachten. I. Veränderte Rahmenbedingungen in der Jugendhilfe / Jugendberufshilfe 1. Von gestern bis heute Bis etwa 1980 wurden alle Maßnahmen der beruflichen Bildung in den stationären Jugendhilfeeinrichtungen mit Ausbildungsbetrieben vom jeweiligen öffentlichen Jugendhilfeträger finanziert. Es wurde dabei ein nicht differenziertes Entgelt (ein Pflegesatz) für die stationäre Unterbringung und die Berufsausbildung gezahlt. Ab ca. 1980 erfolgte peu a peu die Öffnung unserer Ausbildungsbetriebe für den regionalen Bedarf an überbetrieblichen Ausbildungsplätzen für Benachteiligte und Behinderte. Erstmals erlebten wir die Realität von Maßnahmefinanzierungen durch die Arbeitsverwaltung. Wir nannten die Neuen Externe, von draußen kommende. Ab 1990, mit der Einführung des KJHG im Jugendhilfebereich und gleichzeitig stetig wachsendem Bedarf an überbetrieblichen Ausbildungsplätzen, nahm die Entwicklung einen rasanten Verlauf: Ausdifferenzierung der Jugendhilfeangebote Differenzierte Entgeltsätze Leistungsvereinbarungen an Stelle traditioneller Konzeptionen Systematische Erstellung von Hilfe- und Förderplänen Zunehmender Rückzug der Träger öffentlicher Jugendhilfe aus der Finanzierung der beruflichen Bildung Restriktive Bewilligungen von Ausbildungsmaßnahmen für junge Menschen in der Jugendhilfe durch die Arbeitsverwaltung Immer mehr stellte und stellt sich die Frage: Wo liegt bei der Finanzierung der berufsbildenden Maßnahmen für junge Menschen mit vielfältigem Hilfebedarf die Grenze zwischen Jugendhilfe (SGB VIII) und Arbeitsförderung (SGB III)? Im Prinzip ist diese Frage leicht zu beantworten. Die Grenze liegt im jeweiligen Betreuungsbedarf des einzelnen Auszubildenden oder Teilnehmers an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Nach meiner Überzeugung ist das SGB III generell dann anzuwenden, wenn der junge Mensch, dessen Hilfebedarf ermittelt ist, mit den ausgewiesenen Maßnahmen der Agenturen für Arbeit ausreichend gefördert werden kann. Wird ein erhöhter Betreuungsbedarf festgestellt, muss SGB VIII zur Anwendung kommen und ist ein erhöhtes Entgelt nötig. Tatsächlich erleben wir aber, dass die Entscheidung über Finanzierung häufig keineswegs einer fundierten Diagnose folgt, sondern eher von der Frage geleitet wird: Wer setzt sich im Abschmettern des Hilfeanspruchs durch? Agentur für Arbeit oder Jugendamt? Gerhard Freitag Seite 1 16.03.2005

Folgen dieses Verfahrens: In den Hessischen Jugendhilfeeinrichtungen mit Berufsausbildung sind die Fälle, in denen die Berufsausbildung nach KJHG finanziert wird, von ehemals 100% auf unter 20% gesunken. Während in den neuen Bundesländern eine KJHG-Finanzierung fast unbekannt ist, liegt sie in manchen süddeutschen Regionen noch immer bei 80% und mehr. Wir erleben, dass die Agentur für Arbeit die Kostenübernahme allein deshalb ablehnt, weil der Jugendliche in einer stationären Wohngruppe unserer Einrichtung lebt. Wir erleben auch, dass ein besonders verhaltensauffälliger Jugendlicher mit :besonders hohem Betreuungsbedarf nach dem Personalschlüssel 1 : 12 seitens der Agentur für Arbeit gefördert bzw. verwahrt wird. Wir sind ständig damit konfrontiert, dass Kostenträger der Jugendhilfe generell die Zahlung von Ausbildung ablehnen. Häufig bekommen wir ultimative Aufforderungen, alternative Kostenträgerschaft zu eruieren und zu bewerkstelligen. Gleichzeitig fahren die Agenturen für Arbeit die Strategie, bei Jugendhilfefällen abzuwiegeln und auf den Kostenträger der Jugendhilfemaßnahme zu verweisen. 2. Ab heute Die Ausgangssituation stellt sich neu dar. Über Jahre haben wir Träger der beruflichen Bildung in der Jugendhilfe uns erfolgreich bemüht, neue Ausbildungsgänge für unsere Zielgruppen zu installieren, die begleitenden Hilfen zu optimieren, regionale Netzwerke mit anderen Anbietern zu bilden, Qualitätsstandards zu definieren und weiter zu entwickeln, unsere Unternehmensstrukturen neu auszurichten, privatwirtschaftliche Kundenorientierung zu gewährleisten. Wir waren innovativ tätig, haben neben neuen Leistungsbereichen auch neue Unternehmensstrukturen geschaffen und es ist uns letztlich auch noch gelungen, Pädagogen betriebswirtschaftliches Denken einzuhauchen. Das alles hat unseren Zielsetzungen, den von uns vertretenen jungen Menschen und unseren Unternehmen eigentlich wenig genutzt, denn Ausbildungsmaßnahmen werden nach VOL ausgeschrieben! Im Jahr 2004 sind erstmals Maßnahmen der Berufsvorbereitung (BvB) bundesweit ausgeschrieben worden. Die Ergebnisse sind erschreckend: Gemeinnützige Träger, die ihre Mitarbeitenden auf der Basis BAT oder AVR bezahlen oder auch nur fest Angestellte einsetzen, haben keinerlei Chance, den Zuschlag zu erhalten. Bildungsträger ohne Erfahrung in der beruflichen Förderung Jugendlicher, ohne Verankerung in der jeweiligen Region und ohne jegliches fachliches know-how erhalten den Zuschlag. Alle Qualitätskriterien werden allein dadurch ad absurdum geführt, dass Zuschläge auf Billigangebote erteilt werden, die rein rechnerisch niemals die geforderte Leistung beinhalten können. Es sind Zuschläge für Maßnahmen erteilt worden, die knapp über 200,- pro TN und Monat liegen, obwohl auch dem Naivsten bekannt sein muss, dass für eine ordnungsgemäße Durchführung ca. 600,- kalkuliert werden müssen. Lernbehinderte und seelisch behinderte junge Menschen werden in einem Los mit nicht behinderten erfasst und häufig Trägern zugewiesen, die noch nie in der beruflichen Förderung Behinderter tätig waren. In 2005 werden mit Sicherheit die Ausbildungsmaßnahmen für Benachteiligte (SGB III 240 ff.) nach gleichen Bedingungen ausgeschrieben. Noch nicht bekannt ist, ob auch Ausschreibungen der Berufsausbildung für Behinderte (SGB III 97 ff.) stattfinden. Falls in diesem Jahr noch einmal eine Gerhard Freitag Seite 2 16.03.2005

wettbewerbliche freihändige Vergabe stattfinden sollte, ist in den Folgejahren auf jeden Fall auch in diesem Bereich mit Ausschreibungen zu rechnen. II. 1. Sind seelisch Behinderte in der beruflichen Bildung ein besonderer Personenkreis? Im 13, Absatz 1 KJHG heißt es: Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. Der Gesetzgeber verzichtet also im KJHG darauf, den Personenkreis der seelisch Behinderten in Bezug auf berufliche Ausbildung besonders hervorzuheben. Er bewertet den Ausgleich sozialer Benachteiligungen gleichrangig mit der Überwindung individueller Beeinträchtigungen. Demnach sind seelisch Behinderte in der Jugendberufshilfe nach KJHG kein besonderer Personenkreis. 2. Der Rechtsstatus der beruflichen Bildung im KJHG Im 13 Absatz 2 heißt es: Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen. Der öffentliche Jugendhilfeträger als Kostenträger muss nach Gesetzestext die berufliche Förderung nicht finanzieren, er soll! Und nur, wenn nicht andere Träger und Organisationen die Ausbildung sicherstellen, kann er Ausbildung fördern. Die rechtliche Grundlage im KJHG ist also eine sehr schwache. Aber der Gesetzgeber stellt im KJHG den Hilfsbedürftigen in den Mittelpunkt. 3. Der Hilfeplan als Förderinstrument Trotz Gleichrangigkeit von sozialer Benachteiligung und individueller Beeinträchtigung, trotz schwachem Rechtsstatus gibt uns das KJHG andererseits ein starkes Instrument an die Hand. Im 36 Absatz 2 ist geregelt, dass die Grundlage erzieherischer Hilfen der Hilfeplan darstellt, an dem die Fachkräfte, die Sorgeberechtigten und der junge Mensch zu beteiligen sind. In Bezug auf zu ergreifende Maßnahmen der beruflichen Bildung ist im Hilfeplan festzustellen, ob der junge Mensch für eine Berufsvorbereitungsmaßnahme oder Berufsausbildung in Betracht kommt, welche Ausbildungsmaßnahme er vermutlich wird bewältigen können, welche Unterstützungen er zur Zielerreichung benötigt, wie intensiv die Unterstützungen gestaltet werden müssen. Wenn im Hilfeplan festgestellt wird, dass der seelisch Behinderte in der Lage ist, mit begleitenden Hilfen eine Berufsausbildung zu absolvieren, sind alle Beteiligten verpflichtet, Anstrengungen zu unternehmen, um das Erreichen des Ziels zu gewährleisten. 4. Grundsätze der Förderung nach SGB III In den 97 ff. im Arbeitsförderungs-Reformgesetz, SGB III, sind die Bestimmungen für die berufliche Förderung Behinderter enthalten. Leistungen im Sinne des 97 SGB III sind alle Sozialleistungen (in erster Linie Sachleistungen), die die Agenturen für Arbeit den Behinderten gewähren. Gerhard Freitag Seite 3 16.03.2005

Nach 98 ist zwischen allgemeinen und besonderen Leistungen zu differenzieren. Allgemeine Leistungen sind solche, die grundsätzlich in gleicher Weise Nichtbehinderten gewährt werden können. Dazu gehört die Förderung der Berufsausbildung, auf der Grundlage der 240 ff., Berufsausbildung in überbetrieblichen Einrichtungen (BüE). Besondere Leistungen sind nur dann zu gewähren, wenn 1. Art und Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Eingliederungserfolges die Teilnahme an a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Behinderte oder b) einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse Behinderter ausgerichteten Maßnahme dies unerlässlich machen oder 2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. Zu den besonderen Leistungen zählt u. a. die Übernahme von Teilnahmekosten für eine Maßnahme nach 109 ff., uns bekannt als Ausbildung nach Reha. Während die allgemeinen Leistungen keinen Rechtsanspruch auf Leistungsgewährung begründen, sondern im Einzelfall darüber entschieden wird, ob und welche Leistungen erbracht werden, sind die besonderen Leistungen Pflichtleistungen, auf die der Behinderte einen Rechtsanspruch hat. 5. Die Praxis der Förderung nach SGB III Es ist auszuschließen, dass der seelisch behinderte junge Mensch, der in unseren Einrichtungen nach 35a KJHG untergebracht ist, mit allgemeinen Leistungen nach SGB III (BüE) eine Ausbildung erfolgreich absolvieren kann. Regelhaft gelten für eine solche Ausbildung Personalschlüssel von 1 : 12 Ausbilder und 1 : 24 Sozialpädagoge / Lehrer. Also benötigt er in jedem Fall besondere Leistungen, die einen verbesserten Personalschlüssel und zusätzliche Unterstützungen (z. B. therapeutische Leistungen) ermöglichen. Für solche Maßnahmen galten bisher regelhaft Personalschlüssel von 1 : 8 Ausbilder und 1 : 24 Sozialpädagoge / Lehrer. Die Feststellung, ob der junge Mensch zum Personenkreis der Behinderten zählt, obliegt ausschließlich der Agentur für Arbeit. Ist einmal festgestellt, dass ein Anspruch auf besondere Leistungen vorhanden ist, wird weiterhin geprüft, ob die vorhandenen Maßnahmen geeignet sind und ob in diesen Maßnahmen Plätze zur Verfügung stehen. Nach meinen Erfahrungen ergibt die Prüfung für unseren Personenkreis der seelisch Behinderten in der Jugendhilfe in aller Regel: Es ist nicht zu erwarten, dass der junge Mensch in der Lage ist, im Rahmen der Leistungsbeschreibung Ausbildung Reha einen erfolgreichen Abschluss zu erreichen. Oder: Der junge Mensch verfügt zwar über die individuellen Voraussetzungen für eine Reha-Ausbildung; es stehen zurzeit aber keine freien Plätze zur Verfügung. Der Rechtsanspruch ist anerkannt. Die Einlösung auf den Sankt-Nimmerleins-Tag verschoben! 6. Zurück zum Hilfeplan nach KJHG In unserer Förderplanung unterliegen wir nicht dem Diktat vorgegebener Personalschlüssel. Wir haben nicht zu prüfen, ob der seelisch Behinderte den Anforderungen tradierter Gruppenmaßnahmen genügt. Unser Ausgangspunkt ist ausschließlich der junge Mensch selbst und sein individueller Förderbedarf. Selbstverständlich haben wir zu begründen und plausibel zu machen, warum er welcher Hilfen bedarf, um einen Ausbildungsabschluss zu erreichen. Gerhard Freitag Seite 4 16.03.2005

7. Leistungskonkurrenz zwischen SGB II und 13 SGB VIII Im 3 Abs. 2 Satz 1 SGB II heißt es: Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht beendet haben, sind unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach diesem Buch in eine Arbeit, eine Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Damit scheint eine Konkurrenz zum 13 SGB VIII zu bestehen. Professor Schruth kommt in einem jüngst veröffentlichten Gutachten, das sich mit der Frage der Leistungskonkurrenz beschäftigt u. a. zu folgenden Ergebnissen: 8. Replik 3 Abs. 2 Satz 1 SGB II enthält keinen unbedingten Rechtsanspruch junger Menschen auf einen staatlich vermittelten Ausbildungsplatz und schon erst recht nicht ein Wunsch- und Wahlrecht auf eine bedarfsgerechte Hilfe im Sinne der Jugendsozialarbeit des 13 SGB VIII. Immer dann, wenn es den Leistungsträgern des SGB II mit den verfügbaren Mitteln nicht gelingt, junge Menschen ohne Berufsabschluss beruflich und sozial zu integrieren, ist der Jugendhilfeträger nach 13 SGB VIII vorrangig zuständig. Weiter stellt Schruth fest, dass die Träger der Jugendhilfe nach wie vor in nicht geringem Umfang Angebote nach 13 SGB VIII vorzuhalten haben, zum einen unabhängig vom Anwendungsbereich des 3 Abs. 2 SGB II, zum anderen für diejenigen jungen Menschen ohne Berufsabschluss, die grundsätzlich anspruchsberechtigt nach dem SGB II, aber wegen ihres erhöhten sozialpädagogischen Unterstützungsbedarfs auf Angebote der Jugendsozialarbeit angewiesen sind. Da ich gestern nicht hier sein konnte, weiß ich leider nicht, zu welchem Resultat Karl Späth in seinem Referat zum Pro und Kontra der Zuständigkeit der Jugendhilfe für seelisch Behinderte gekommen ist. Aus meiner Sicht bietet das KJHG die größten Chancen, diesen Personenkreis beruflich zu fördern. 9. Resümee Stationäre Jugendhilfeeinrichtungen mit Berufsausbildung, die traditionell organisiert sind, haben kaum Chancen zu überleben. Die tarifliche Bindung an BAT oder AVR verhindert jegliche Wettbewerbsfähigkeit auf einem Markt, der von ungezügeltem Verdrängungswettbewerb geprägt ist. Abhilfe schaffen kann meines Erachtens hier nur ein Flächentarifvertrag, der auch für private Anbieter Gültigkeit besitzt und dessen Anwendung Voraussetzung für die Teilnahme an Ausschreibungen ist. Wenn es der politische Wille ist, dass in der Jugendberufshilfe wettbewerbliche Verfahren anzuwenden sind, ist ein Verfahrensmodus anzuwenden, der Qualitätsstandards sichert und die dafür ungeeignete VOL ablöst. Weder SGB II noch SGB III entbinden die öffentlichen Jugendhilfeträger von ihrer Verpflichtung, nach 13 SGB VIII Ausbildung zu fördern. Die berufliche Förderung seelisch behinderter junger Menschen ist Teil ihres Rechtsanspruchs auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Seelisch behinderte junge Menschen bedürfen für eine erfolgreiche Berufsausbildung besonderer, individueller Hilfen, die nur in einem Gesetzeskontext gewährt werden können, der nicht von Kosten Nutzens Überlegungen, sondern von individueller Förderung geprägt ist. Gerhard Freitag Seite 5 16.03.2005