Inhaltsverzeichnis. Sehr geehrte Damen und Herren,



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Transkript:

03 1 Sehr geehrte Damen und Herren, internationale wirtschaftliche Beziehungen werden für mittelständische Unternehmen immer bedeutender. Kein mittelständisches Unternehmen kann es sich leisten, seinen Absatzmarkt auf das Heimatland zu beschränken. Auch die angrenzenden europäischen Länder sind natürliche Absatzmärkte für jeden Mittelständler. In der Praxis kommt es hierbei zu Fragen auf den Gebieten des ausländischen Steuerrechts, oft auch der Bilanzierung/Wirtschaftsprüfung. Vor diesem Hintergrund haben DORNBACH und die niederländische Beratungsgesellschaft accon AVM eine intensive bilaterale Zusammenarbeit begonnen, die die Betreuung des jeweils im Nachbarland beheimateten Mandanten durch den jeweiligen Partner zum Gegenstand hat. Niederländische Unternehmen, die in Deutschland tätig sind, werden von DORNBACH betreut, Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen und Betriebsstätten von deutschen Unternehmen in den Niederlanden, werden durch accon AVM beraten. Innerhalb kürzester Zeit hat sich so eine lebhafte Zusammenarbeit entwickelt, die zeigt, dass diese intensive partnerschaftliche Betreuung die Bedürfnisse der Mandanten trifft. Accon AVM ist die Nummer 6 unter den niederländischen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften mit rund 1100 Mitarbeitern und etwa 0 Niederlassungen. DORNBACH ist Nummer 13 im deutschen Markt mit über 400 Mitarbeitern an 18 Standorten. Gegenstand unserer Zusammenarbeit ist nicht nur die gemeinsame Beratung von Mandanten sondern auch ein intensiver Erfahrungsaustausch in allen Fragen des internationalen Steuerrechts, die systematische Ausbildung von Spezialisten in unseren Organisationen und die Entwicklung von standardisiertem länderspezifischem Knowhow. Die neue bilaterale Zusammenarbeit im kerneuropäischen Markt umfasst auch eine Zusammenarbeit mit der in Belgien mit 4 Büros vertretenen Gesellschaft BOFIDI und soll in den nächsten Jahren auch auf Länder wie Frankreich, Luxemburg und alle anderen Anrainer Deutschlands ausgedehnt werden. DORNBACH und accon AVM bleiben in ihren internationalen Netzwerken. Die Zusammenarbeit zwischen DORN- BACH und accon AVM besteht zusätzlich zu der Mitgliedschaft von DORNBACH im Netzwerk GMN International und von accon AVM in der IPG Gruppe, mit der unsere Mandanten weltweit bedient werden. Sprechen Sie uns zu internationalen Steuerfragen an, fordern Sie uns und überzeugen Sie sich von unserer Leistungsfähigkeit! Mit freundlichen Grüßen Stephan Michels DORNBACH GmbH Jos Rütten accon AVM Belastingadvies B.V. Inhaltsverzeichnis Schenkungsteuer wegen Kapitalerhöhung einer GmbH bei Eintritt eines Neugesellschafters... 2 Besteuerung der Mütterrente ab 2014... 3 Künstlersozialabgabe: Änderungen seit 1.1.201... 3 Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche... 4 Billigkeitsregelungen bei der Festsetzung von Realsteuermessbeträgen... 4 Verjährung bei ressortfremden Grundlagenbescheiden... 4 Örtliche Zuständigkeit bei Wohnsitzoder Betriebsverlagerung... 4 Anrechnung ausländischer Steuern verbessert... 4 Steuerfreiheit für INVEST-Zuschuss... Teilabzugsverbot auch für Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen... Steuerschuldnerschaft bei Metalllieferungen... Korrektur widerstreitender Steueranrechnungen... Änderung bei den Identifikationsnummern... 6 Änderungen bei der Basisrente... 6 Erstausbildung nun definiert... 6 Steuerliche Berücksichtigung im Rahmen des Versorgungsausgleichs... 6 Zuschläge für Kindererziehungszeiten... 6 Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf... 6 Berücksichtigung nachträglich vorgelegter Freistellungsaufträge... 6 Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers... 6 Monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Vorratsgesellschaften... 6 Familienausgleichsleistung bei Zwangspause wegen freiwilligem Wehrdienst... 6 Anpassung der Vollstreckungskosten...7 Umsatzsteuer: Neuregelungen bei der Selbstanzeige seit dem 1.1.201... 7 Aktuelles: Neuer Standort in Hamburg... 8 Veranstaltungstermine von und mit DORNBACH:... 8

Termine April 201! Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialabgaben fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, 10.4.201 13.4.201 7.4.201 Solidaritätszuschlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem 1.1.200 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer 4 10.4.201 13.4.201 7.4.201 Sozialversicherung 28.4.201 entfällt entfällt 1 Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr. Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.4.201) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Diese Informationen und weitere Beiträge finden Sie auf unserer Website. Schenkungsteuer wegen Kapitalerhöhung einer GmbH bei Eintritt eines Neugesellschafters An der A-GmbH waren die B-GmbH und C-GmbH je zur Hälfte beteiligt. Zur Finanzierung notwendiger Investitionen und Sicherung des Überlebens der A wurde 1998 ihr bisheriges Stammkapital von 1 Mio. DM auf 22, Mio. DM erhöht. Wegen des zu hohen Risikos übernahmen aber nicht die bisherigen Gesellschafter, sondern die X-GmbH die neuen Geschäftsanteile. Die X zahlte neben der Stammeinlage von 22, Mio. DM noch ein Aufgeld von 7, Mio. DM, somit insgesamt 30 Mio. DM in das Gesellschaftsvermögen ein. Das Finanzamt untersuchte den Sachverhalt unter schenkungsteuerlichen Gesichtspunkten und bewertete den neuen Geschäftsanteil nach dem sog. Stuttgarter Verfahren mit 4 Mio. DM. Weil die X aber nur 30 Mio. DM gezahlt hatte, ging das Finanzamt von einer Bereicherung der X auf Kosten von B und C von jeweils 7, Mio. DM aus und setzte entsprechende Schenkungsteuern fest. Die X klagte hiergegen, weil die A ohne die Kapitalerhöhung überhaupt nicht überlebensfähig gewesen wäre. Der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 27.8.2014, II R 43/12, DStR 2014, S. 2282, DB 2014, S. 273) stellte in seinem Urteil zunächst klar, dass steuerpflichtige Schenkungen auch zwischen Kapitalgesellschaften möglich sind. Ob der X nach bürgerlichrechtlichen Bewertungsgrundsätzen überhaupt etwas geschenkt wurde, muss noch ermittelt werden. Die X war nämlich dann nicht bereichert, wenn die Anteile von B und C nach der Kapitalerhöhung nicht weniger 2

wert waren als vor der Kapitalerhöhung, wenn es nicht zu der Kapitalerhöhung gekommen wäre. Die Sache wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, das entsprechende Bewertungen vornehmen muss. Hinweis: Auch Kapitalgesellschaften können die schenkungsteuerlichen Vergünstigungen für den Erwerb von Unternehmensvermögen beantragen. Besteuerung der Mütterrente ab 2014 Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren sind, erhalten für die Erziehung jedes Kindes ab dem 1. Juli 2014 einen zusätzlichen Entgeltpunkt. Dies entspricht derzeit einer Erhöhung von 28,14 im Westen und 2,74 im Osten. Beginnt eine Rente erst ab dem 1.Juli 2014, können für jedes Kind zusätzlich bis zu 12 Monate (maximal insgesamt 24 Kalendermonate) Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Es handelt sich nicht um eine eigene, sondern um einen Bestandteil der Rente. Sie unterliegt gegebenenfalls einem Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Fraglich war, wie die Mütterrente zu besteuern ist. Das Finanzministerium Schleswig- Holstein (FinMin Schleswig-Holstein, Erl. v. 10.11.2014, VI 307 S 22 12, LEXinform 23327) hat sich dazu geäußert: Es handelt sich nicht um eine regelmäßige Rentenanpassung, sondern um eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente. Der steuerfreie Teil der Rente ist daher neu zu berechnen. Der bisherige steuerfreie Teil der Rente ist um den steuerfreien Teil der Mütterrente zu erhöhen. Die Mütterrente wird mithin nicht in vollem Umfang in die Besteuerung mit einbezogen. Die Höhe der Besteuerung der Mütterrente richtet sich nach dem Jahr, in dem erstmals eine Rente bezogen wurde. Bei einer Rentenbezieherin, die seit 200 oder früher eine Rente bezieht, beträgt der Besteuerungsanteil der Mütterrente wie auch der der ursprünglichen Rente 0 Prozent. Hinweis: Der lebenslange Freibetrag kann erst im Jahr 201 ermittelt werden, wenn die Mütterrente volle 12 Monate bezogen worden ist. Betroffene Steuerzahler sollten deshalb die Neuberechnung des Rentenfreibetrags bereits mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2014 beantragen. Künstlersozialabgabe: Änderungen seit 1.1.201 Am 1.1.201 ist das so genannte Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes v. 30.7.2014, BGBl 2014 I, S. 1311) in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen im Überblick: Geringfügigkeitsgrenze Für Eigenwerber und für Unternehmen, die der Abgabepflicht nach der so genannten Generalklausel unterliegen, wurde eine Geringfügigkeitsgrenze eingeführt. Danach sind diese Unternehmen abgabepflichtig, wenn die Summe der gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 40 übersteigt. Für die so genannten typischen Verwerter gilt die Geringfügigkeitsgrenze nicht. Die Neuregelung wird erst für die Meldung des Kalenderjahres 201 (Abgabefrist 31.3.2016) bedeutsam. Die Pflicht der Unternehmen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wird beibehalten. Betriebsprüfungen Die Künstlersozialabgabe wird seit 1.1.201 zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung (DRV) geprüft. Arbeitgeber, die bereits künstlersozialabgabepflichtig sind oder solche mit mehr als 19 Beschäftigten werden mindestens alle vier Jahre geprüft. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten werden nur dann geprüft, wenn sie zu einem jährlich festzulegenden Prüfkontingent gehören, darüber hinaus nur, wenn sie nach Beratung durch die Träger der DRV keine schriftliche Bestätigung abgeben, dass relevante Sachverhalte der Künstlersozialkasse gemeldet werden. Die jeweilige Prüfung der Arbeitgeber umfasst alle Haupt- und Unterbetriebe. Zur Durchführung von branchenspezifischen Schwerpunktprüfungen und anlassbezogenen Prüfungen hat die Künstlersozialkasse zusätzlich ein eigenes Prüfrecht erhalten. Ausgleichsvereinigung Eine Ausgleichsvereinigung erfüllt als Zusammenschluss mehrerer Unternehmen an deren Stelle die Pflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Zur Erleichterung der Bildung solcher Ausgleichsvereinigungen kann die Künstlersozialkasse mit Zustimmung des Bundesversicherungsamts mit den Ausgleichsvereinigungen vertraglich abweichende Regelungen zum gesetzlichen Melde- und Abgabeverfahren vereinbaren. Bußgelder Für Verstöße gegen die Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht sowie gegen die Aufzeichnungspflicht beträgt der Bußgeldrahmen nunmehr einheitlich 0.000. 3

Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche Die Finanzbehörden wurden berechtigt und verpflichtet, den im Bereich Geldwäsche zuständigen Aufsichtsbehörden Anhaltspunkte für die Durchführung eines Bußgeldverfahrens gegen nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete des Nichtfinanzsektors mitzuteilen ( 31b Abs. 1 Nr. 3 AO). Mitzuteilen sind nur Tatsachen, die im Rahmen des Besteuerungsverfahrens bekannt geworden sind. Die Finanzbehörden müssen nicht mehr prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Geldwäschegesetzes vorliegen könnte. Zum Nichtfinanzsektor gehören beispielsweise Versicherungsvermittler, Treuhänder, Autohändler, Juweliere, Immobilienmakler. Billigkeitsregelungen bei der Festsetzung von Realsteuermessbeträgen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) auf dem Gebiet der Einkommen- oder Körperschaftsteuer insbesondere zur Festlegung des Steuergegenstands oder zur Gewinnermittlung können auch Billigkeitsregelungen aus sachlichen Gründen ( 163 S. 1 AO) enthalten. Diese Billigkeitsregelungen finden auch bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags seitens der Landesfinanzbehörden Eingang, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH Urt. v. 2.4.2012, I R 24/11, BFH/NV 2012, S. 116, DStR 2012, S. 144) zum sog. Sanierungserlass (BMF, Schr. v. 27.3.2003, IV A 6 S 2140 8/03, BStBl 2003 I, S. 240) ließ an der langjährigen Verwaltungspraxis zweifeln. Mit der Änderung ( 184 Abs. 2 S. 1 AO) werden diese Zweifel beseitigt. Sach- liche Billigkeitsregelungen, die in allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung, einer obersten Bundesfinanzbehörde (BMF-Schreiben) oder einer obersten Landesfinanzbehörde enthalten sind, können daher auch bei der Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen beachtet werden. Das gilt für Entscheidungen ab dem 1.1.201, auch für Besteuerungszeiträume davor. Verjährung bei ressortfremden Grundlagenbescheiden Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Grundlagenbescheid bindend ist (z. B. Festsetzung des Einheitswerts eines Grundstücks für die Grundsteuer), endet die Festsetzungsfrist (z. B. für die Grundsteuer) nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids (z. B. Einheitswertbescheid); sog. Ablaufhemmung. Grundlagenbescheide ressortfremder Behörden (z. B. Bescheinigung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen ( 4 Nr. 21a Doppelbuchst. bb UStG) der zuständigen Kultusbehörde) haben diese Wirkung nur, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die betroffene Steuer erlassen worden sind. Damit hängt das Schicksal eines Steuerbescheids, diesen an einen Grundlagenbescheid anzupassen, allein davon ab, ob die zuständige Behörde den Grundlagenbescheid rechtzeitig erlassen hat. Problematisch ist hierbei insbesondere, dass diese Behörde regelmäßig nicht weiß, wann die Festsetzungsfrist für den Steuerbescheid endet. Die Neuregelung ( 171 Abs. 10 S. 2 AO) bewirkt, dass für alle Grundlagenbescheide, die nicht den Vorschriften der Abgabenordnung unterliegen, grundsätzlich die Ablaufhemmung gilt. Allerdings nur, soweit der fragliche Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Damit trägt der Antragsteller nicht mehr das Risiko der Bearbeitungsfrist. Die Neuregelung gilt auch für Bescheide über Billigkeitsmaßnahmen ( 163 AO). Örtliche Zuständigkeit bei Wohnsitz- oder Betriebsverlagerung Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit, einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder einer freiberuflichen Tätigkeit werden gesondert festgestellt, wenn das sog. Tätigkeitsfinanzamt nicht auch das Wohnsitzfinanzamt ist. Maßgebend für die Frage, ob eine gesonderte Feststellung durchzuführen ist oder nicht, sind die Verhältnisse zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschl. v. 22.8.2013, X B 16 17/13, BFH/NV 2013, S. 1763) gab es Unsicherheiten über die Zuständigkeit bei Wohnsitz- oder Betriebsverlagerungen. Daher ist nun geregelt, dass für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit die aktuellen örtlichen Verhältnisse auch für Feststellungszeiträume vor dem Ortswechsel maßgebend sind. Die Entscheidung der Frage, ob eine gesonderte Feststellung durchzuführen ist oder nicht, richtet sich aber weiterhin nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums. Anrechnung ausländischer Steuern verbessert Ab 201 wird der Anrechnungshöchstbetrag in der Weise ermittelt, dass ausländische Steuern höchstens mit der durchschnittlichen tariflichen deutschen Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte angerechnet werden ( 34c Abs. 1 EStG). Mit dieser Berechnungsmethode wird nicht mehr auf das Verhältnis zwischen ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte abgestellt. Es wird die 4

deutsche Steuer berücksichtigt, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Dadurch, dass auf ausländische Einkünfte der Steuersatz angewandt wird, dem sie im Rahmen des zu versteuernden Einkommens tatsächlich unterliegen, kommt es zu keiner Benachteiligung dieser ausländischen Einkünfte gegenüber inländischen Einkünften, weil nun auch personenund familienbezogene Abzugsbeträge bei der Steueranrechnung berücksichtigt werden. Steuerfreiheit für INVEST- Zuschuss Der INVEST-Zuschuss für Wagniskapital, der im Mai 2013 zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Beteiligungskapital eingeführt wurde, wird steuerfrei gestellt ( 3 Nr. 71 EStG). Business Angels erhalten danach für ihre Investments in nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften einen Zuschuss von 20 % der investierten Summe. Erfasst sind nur Investitionen zwischen 10.000 und 20.000. Die Regelung soll mehr privates Beteiligungskapital als bislang mobilisieren. Die Steuerbefreiung ist notwendig, damit der Zuschuss nicht durch eine Besteuerung teilweise wirkungslos wird. Teilabzugsverbot auch für Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen Bisher unterliegen Wertminderungen von im Betriebsvermögen gewährten Gesellschafterdarlehen auch dann nicht dem Abzugsverbot ( 3c Abs. 2 S. 1 EStG), wenn die Darlehensüberlassung nicht fremdüblich und damit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Die Beteiligung an der Körperschaft einerseits und das Darlehen andererseits sind selbstständige Wirtschaftsgüter. Das Abzugsverbot bezieht sich nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nur auf die Beteiligung an der Körperschaft selbst, nicht aber auf die Fälle von Substanzverlusten aufgrund der Hingabe von Darlehen an die Körperschaft. Nun ist das Abzugsverbot auch auf die Fälle von Substanzverlusten aufgrund der Hingabe von Darlehen an die Körperschaft zu gesellschaftsrechtlich motivierten, nicht fremdüblichen Konditionen ausgedehnt ( 3c Abs. 2 S. 2 ff EStG). Außerdem wurde geregelt, dass bei einer aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht fremdüblichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft, an der der Überlassende zu mindestens 2 % beteiligt ist (insbesondere in Betriebsaufspaltungsfällen), das Teilabzugsverbot auch für die Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten (Refinanzierungskosten, Unterhaltungsaufwendungen des Besitzunternehmens) eingreift. Die Neuregelung gilt für ab dem 1.1.201 beginnende Wirtschaftsjahre. Steuerschuldnerschaft bei Metalllieferungen Die mit Wirkung zum 1.10.2014 eingeführte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Metalllieferungen wird eingeschränkt. Selen und Gold sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen sind nicht mehr erfasst (Anlage 4 zu 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Außerdem wurde für Metalllieferungen gemäß der Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz (wie für die Lieferung von Mobilfunkgeräten) eine Bagatellgrenze von.000 eingeführt und so der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers eingeschränkt ( 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Hinweis: Mit einem aktuellen Schreiben (BMF, Schr. v. 22.1.201, IV D 3 S-7279/14/10002-02) erweitert das Bundesministerium der Finanzen die Nichtbeanstandungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.7.201 wird es nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind oder wenn die Vertragspartner einvernehmlich die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers angewendet haben, obwohl der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Korrektur widerstreitender Steueranrechnungen Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid aufgrund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag zurückgenommen und ein für den Rechtsbehelfsführer/Antragsteller günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können sowohl ihm gegenüber als auch gegenüber anderen Personen (z. B. Ehegatte oder Lebenspartner, Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger) durch Änderung einer Anrechnungsverfügung oder eines Abrechnungsbescheids die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. War ein Dritter Rechtsbehelfsführer oder Antragsteller, sollen die Folgerungen auch gegenüber dem Steuerzahler und ggf. auch gegenüber anderen Personen (z. B. Ehegatte oder Lebenspartner) gezogen werden können. Durch diese Korrekturvorschrift ( 218 Abs. 3 AO) soll eine doppelte Anrechnung von Steuerzahlungen umfassend vermieden werden. Sie gilt seit 31.12.2014, und zwar auch für Verwaltungsakte, die bereits zuvor ergangen sind. Hierdurch erübrigt sich der bisher verwendete Widerrufsvorbehalt.

Änderung bei den Identifikationsnummern Die Steuer-Identifikationsnummer bzw. die Wirtschafts-Identifikationsnummer ist bei vorgeschriebenen Anträgen, Erklärungen oder Datenübermittlungen nun auch von Dritten zu verwenden ( 139 Abs. 1 Satz 1 AO). Wird die Identifikationsnummer wie z. B. im ELStAM-Verfahren und beim Kapitalertragsteuer-Abzug mehrfach benötigt, ist diese nicht jedes Mal neu zu erheben. Bei wirtschaftlich verbundenen Unternehmen wird die Zuordnung der Wirtschafts-Identifikationsnummer durch die Speicherung eines zusätzlichen fünfstelligen Unterscheidungsmerkmals ermöglicht. Änderungen bei der Basisrente Wie bei der Riester-Rente ist nun auch bei der Basisrente und bei Kleinbetragsrenten alternativ zur monatlichen Auszahlung eine zusammengefasste jährliche Auszahlung möglich. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, einem Versorgungswerk oder einer privaten Basisrente können ab 201 bis zum Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (201: 22.172 ) abgezogen werden ( 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG, 10 Abs. 3 EStG). Erstausbildung nun definiert Aufwendungen für eine Erstausbildung sind nur bis zu 6.000 als Sonderausgaben abziehbar, für eine Zweitausbildung ist hingegen der unbegrenzte Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich. Eine Erstausbildung liegt grundsätzlich vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird ( 9 Abs. 6 Satz 2 EStG). Steuerliche Berücksichtigung im Rahmen des Versorgungsausgleichs Zahlungen im Rahmen einer Ehescheidung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft an den Ausgleichsberechtigten als Gegenleistung für dessen Verzicht auf den Versorgungsausgleich sind nun als Sonderausgaben abziehbar ( 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG). Beim Empfänger sind die Leistungen zu versteuern ( 22 Nr. 1a EStG). Zuschläge für Kindererziehungszeiten Die Steuerfreiheit für zu Versorgungsbezügen gewährte Zuschläge (Bisher 3 Nr. 67 EStG) für nach dem 31.12.2014 geborene Kinder oder danach begonnene Pflegezeiten wurde abgeschafft. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers, die der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf dienen, sind ab dem Veranlagungszeitraum 201 steuerfrei ( 3 Nr. 34a EStG). Dabei handelt es sich zum einen um Vermittlungs- und Beratungsleistungen durch ein vom Arbeitgeber beauftragtes Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt. Daneben kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auch bestimmte Betreuungskosten, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen und die den üblicherweise erforderlichen regelmäßigen Betreuungsbedarf übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 600 pro Jahr ersetzen. Berücksichtigung nachträglich vorgelegter Freistellungsaufträge Bei der Kapitalertragsteuer ist der Abzugsschuldner (in der Regel die Bank) seit 1.1.201 verpflichtet, auch nachträglich vorgelegte Nichtveranlagungsbescheinigungen und Freistellungsaufträge zu berücksichtigen. Das gilt längstens bis zur Ausstellung der Steuerbescheinigung. Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Bei Vorliegen konkreter Hinweise auf unvermittelt auftretende schwerwiegende Betrugsfälle, die einen größeren Steuerschaden zur Folge hätten, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats regeln, dass für die Dauer von maximal neun Monaten die Reverse-Charge- Regelung (d. h. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) auch für diese Fallgruppen gilt ( 13b Abs. 10 UStG). Monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Vorratsgesellschaften Bei Übernahme einer Vorratsgesellschaft oder eines Firmenmantels besteht seit 1.1.201 im Jahr der Übernahme und im folgenden Jahr die Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ( 18 Abs. 2 Satz UStG). Familienausgleichsleistung bei Zwangspause wegen freiwilligem Wehrdienst Kinder sind auch während Zwangspausen von höchstens vier Monaten, die zwischen einem Ausbildungsabschnitt und Zeiten der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes ( 8b Soldatengesetz (SG)) liegen, im Fa- 6

milienleistungsausgleich zu berücksichtigen ( 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG, 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b BUKGG). Dementsprechend besteht für ein Kind, das seine Ausbildung wegen der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes unterbricht, für einen Übergangszeitraum von jeweils bis zu vier Monaten sowohl vor als auch nach diesem Dienst ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag. Anpassung der Vollstreckungskosten Die nach der Abgabenordnung zu entrichtenden Gebühren ( 339 Abs. 3, 340 Abs. 3 Satz 1, 341 Abs. 3 u. 4, 344 Abs. 1 Nr. 1 AO) wurden an die bereits erhöhten Gerichtsvollziehergebühren und die Gebühren und Auslagen der Zivilprozessordnung angepasst. Umsatzsteuer: Neuregelungen bei der Selbstanzeige seit dem 1.1.201 Der Bundesrat hat im Dezember 2014 das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung verabschiedet (Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 22.12.2014, BGBl 2014 I, S. 241). Das Recht der Selbstanzeige wurde zum 1.1.201 u. a. durch Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre sowie durch Impressum Herausgeber: DORNBACH GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Anton-Jordan-Straße 1 6070 Koblenz Verantwortlich für den Inhalt: Dipl.-Betriebswirt Rolf Groß Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht eine Erhöhung der Strafzuschläge ( 398a AO) erheblich verschärft. Im Bereich der Umsatzsteuer wurde z. T. wieder der alte Rechtszustand von vor dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz hergestellt. Bei Umsatzsteuer- Voranmeldungen sind in Zukunft wieder mehrfache Korrekturen möglich. Für Umsatzsteuer-Jahreserklärungen gilt dies allerdings nicht. Diese unterliegen weiterhin dem Vollständigkeitsgebot. Nachgeholte oder berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen gelten wieder als wirksame Teilselbstanzeigen, das Vollständigkeitsgebot gilt insoweit nicht. Die Tatentdeckung stellt auch keinen Sperrgrund dar, wenn die Entdeckung der Tat auf der Nachholung oder Berichtigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen beruht. Damit sind seit dem 1.1.201 wieder mehrfache Korrekturen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen möglich. Ebenso ist es für die Korrektur einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung des Vorjahres nicht erforderlich, auch zugleich die Umsatzsteuer-Voranmeldungen des laufenden Jahres zu berichtigen. Bei den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen besteht das Vollständigkeitsgebot fort, sodass strafbefreiende Teilselbstanzeigen hier auch zukünftig nicht möglich sind. Die faktische Unmöglichkeit der Abgabe von Selbstanzeigen im Unternehmensbereich ist damit eindeutig. Die in dieser Mandantenzeitung gegebenen Informationen können die zugrunde liegenden Sachverhalte oftmals nur verkürzt wiedergeben. Wir bitten Sie daher, vor Entscheidungen auf der Grund lage dieser Informationen, diesbezüglich mit uns Kontakt aufzunehmen. Es bleibt bei der bestehenden strafrechtlichen Verjährung von fünf Jahren. Die vorgesehene Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung für einfache Steuerhinterziehungen auf zehn Jahre wurde nicht verwirklicht. Allerdings will der Gesetzgeber den Berichtigungszeitraum der Selbstanzeige auf generell zehn Jahre ausdehnen. Zukünftig sind demnach Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erforderlich, mindestens jedoch zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Die Sperrwirkungen bei der Selbstanzeige wurden deutlich verschärft. Zukünftig reicht die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gegenüber dem an der Tat Beteiligten für die Sperrwirkung aus. Dies war bisher nur für den Täter vorgesehen. Eine Umsatzsteuer-Nachschau ( 27b UStG) führt nunmehr auch wie eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung die Sperrwirkung herbei. Nach Beendigung einer Nachschau ist die Möglichkeit zur Selbstanzeige wieder gegeben. Die Sperrwirkung bei der Bekanntgabe einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist in Zukunft sachlich und zeitlich auf die in der Prüfungsanordnung aufgeführten Zeiträume beschränkt. Nach neuem Recht wird der Strafzuschlag ( 398a AO) bereits ab einem Steuerverkürzungsbetrag von 2.000,00 festgesetzt. Die zu zahlenden Strafzuschläge wurden deutlich erhöht und außerdem gestaffelt: Sie betragen nunmehr 10 % bei Hinterziehungsbeträgen unter 100.000,00, 1 % bei Hinterziehungsbeträgen zwischen 100.000,00 und 1 Mio. sowie 20 % bei Hinterziehungsbeträgen über 1 Mio.. 7

Aktuelles: Neuer Standort in Hamburg Die Hamburger Kanzlei Alpers & Wessel hat sich der DORNBACH GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft angeschlossen. Damit wächst DORNBACH auf über 400 Mitarbeiter an 18 Standorten. Die in der Hansestadt etablierte Kanzlei Alpers & Wessel firmiert ab sofort als ALPERS WESSEL DORNBACH GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und ALPER WESSEL DORNBACH GmbH Steuerberatungsgesellschaft und ist neben dem klassischen Geschäft der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung insbesondere spezialisiert auf Gestaltungs- und Transaktionsberatung. Sie bietet damit eine optimale Ergänzung für das Erfolgsrezept und die Philosophie von DORNBACH: Individuelle Betreuung vor Ort mit einem großen Netzwerk an Spezialisten aus den verschiedensten Fachbereichen. Alle weiteren Kontaktdaten zu diesem Standort sowie die Ansprechpartner finden Sie auf unserer Homepage www.dornbach.de sowie auf www.alpers-wessel.de. Veranstaltungstermine von und mit DORNBACH: 24. März 201 KOBLENZ: Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e.v. (vhw): Die Anstalt öffentlichen Rechts in Rheinland-Pfalz 26. März 201 FRANKFURT am Main: Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e.v. (vhw): Die Anstalt öffentlichen Rechts in Hessen 14. April 201 BONN: 3-Tage-Kompaktlehrgang: Datenschutzbeauftragte(r) im Verband 13. Mai 201 MAINZ: Mandantenveranstaltung zu aktuellen rechtlichen Themen Detaillierte Informationen zu den jeweiligen Veranstaltungen finden Sie auf unserer Homepage www.dornbach.de unter Aktuelles/Veranstaltungen. wpg@dornbach.de www.dornbach.de Bad Homburg/FFM Bergisch Gladbach Berlin Bonn Darmstadt Dessau-Roßlau Flughafen FF/Hahn Frankfurt am Main Frankfurt Airport Center Koblenz Köln Lutherstadt Wittenberg Mainz München Pirna Potsdam Rinteln Saarbrücken 8