Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU

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Transkript:

Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU 2014-2020 Stand der Regelungen und der Diskussion zum 29.01.2014 http://de.euabc.com/word/25

Hinweise: Die folgenden Seiten dieser Präsentation wurden im Rahmen eines Vortrags am 13. Februar 2014 genutzt. Zu diesem Zeitpunkt stehen noch nicht alle Vorgaben zur GAP-Reform endgültig fest. Daher stehen alle Angaben unter dem Vorbehalt etwaiger Änderungen. http://de.euabc.com/word/25

Gliederung Aktuelles zum Verfahren 2014 Betriebsprämie 2014, Neuerungen Cross Compliance Agrarumweltmaßnahmen Verfahren ab 2015 Allgemeiner Überblick Konkrete Regelungen (Basisprämie, Greening<) Beispielrechnungen

Übergangsregelungen für 2014 Es wird Regelungen geben, die unter der Berücksichtigung der finanziellen Obergrenze aus dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 ansonsten mehr oder weniger eine Fortschreibung der bisherigen Regelungen darstellen werden. (Veröffentlichung des BMELV) Einheitl. Flächenzahlungen bleiben bestehen Förderung der ersten Hektare ab 2014 http://sr.photos3.fotosearch.com/bthumb/csp/csp386/k3865539.jpg

Neuerungen 2014 gibt es keine wesentlichen Neuerungen, aber erste Bausteine der neuen GAP Reform 2014-2020 Wegfall der Modulation Kürzung der Zahlungsansprüche um ca. 11 % Umverteilungsprämie Änderung CC bei der Umsetzung der bisherigen Grundwasserrichtlinie Es gibt ein neues Agrarumweltprogramm, in der Regel laufen alle bisherigen Fördermaßnahmen im ELER-Bereich aus.

Umverteilungsprämie. Zur Stärkung bäuerlicher Familienbetriebe anstelle von Kürzungen von Direktzahlung bei Großbetrieben wird neben der Betriebsprämie für die ersten 46 ha beihilfefähiger Fläche mit aktivierten Zahlungsansprüchen eine Umverteilungsprämie gezahlt. Diese muss im Sammelantrag gesondert beantragt werden. Neben dem Häkchen unter 5.1 : Beantragung der Betriebsprämie ist es wichtig auch das Häkchen in Ziffer 6: Beantragung der Umverteilungsprämie zu setzen.

Umverteilungsprämie 2014 30,01 ha -46 ha + 30 /ha Umverteilungsprämie 1ha -30 ha + 50 /ha Umverteilungsprämie 325 Basiswert/ha für die aktivierte beihilfefähige Fläche mit entsprechenden Zahlungsansprüchen

Vor-Ort-Kontrollen Cross Compliance

Auslösung Kontrolle Systematische CC-Kontrolle Bestimmte Standards die jederzeit auf einem Betrieb prüfbar sind, nach einer Risikoauswahl des Ministeriums z.b. - Prüfplakette der eingesetzten PSM-Spritze - Nährstoffvergleich - Tierkennzeichnung Anlassbezogene CC-Kontrolle Kontrollen aufgrund von z.b. - Hinweisen und Anzeige, -Meldung durch andere Behörden - Fachrechtskontrollen

Standards und Prüfinstanzen Systematische Kontrollen Anlassbezogene und Fachrechtskontrollen DGL Erhaltung LWK NI LWK NI Pflanzen RL LWK NI Senator für Gesundheit/LmTVet Nitrat RL LWK Bremen und LWK NI SUBV/Magistrat Brhv. Anhang III LWK NI SUBV Bremen / Magistrat Brhv. Grundwasserschutz LWK NI SUBV Bremen / Magistrat Brhv. Vogelschutz LWK NI SUBV Bremen / Magistrat Brhv. FFH LWK NI SUBV Bremen / Magistrat Brhv. Kennzeichnung Rinder/Schweine< LWK NI Senator für Gesundheit/LmTVet LM Sicherheit Senator für Senator für Gesundheit/LmTVet Gesundheit/LmTVet Tierschutz Senator für Senator für Gesundheit/LmTVet Gesundheit/LmTVet FM Sicherheit LAVES LAVES

Kontrollen grundsätzlich unangemeldet Flächenkontrolle Durchführung der VOK Hofrundgang und Prüfung der ausgewählten Standards Erstellen der VOK-Protokolle im Beisein der Auskunft erteilenden Person Kopie des Protokolls bei Beanstandungen für den Landwirt

Agrarumweltmaßnahmen

Übergang von Maßnahmen des NAU/BAU und KoopNat in die neue EU-Förderperiode Anlage Übergang der Agrarumweltmaßnahmen in die neue EU- Förderperiode wird auf ANDI enthalten sein. ZIELE der Regelung: den neuen Baukasten für alle sofort einführen sofortige Umstellung der Verträge auf Bewilligungen einheitliche Prämiensätze für alle Teilnehmer möglichst Antragswelle vermeiden

Neues Agrarumweltprogramm für Niedersachsen/Bremen Neues Agrarumweltprogramm für Niedersachsen und Bremen 2014 Grundsätzliche Änderungen in der RL: Alle Flächen-Maßnahmen für MU/ML und für NI / HB werden in einer Richtlinie gebündelt ein einheitliches Antrags-und Bewilligungsverfahren neue Struktur des Baukastens für Acker und Grünland neue Maßnahmenbezeichnungen Bagatellgrenze 250 (150 für Folgeanträge) Folgeanträge auch im vorletzten Jahr möglich Neuantrag bei 50% Flächenzugang Verpflichtung zur Schlagkarteiführung für alle FM

Neues Agrarumweltprogramm für Niedersachsen/Bremen Teil I Betriebliche Verpflichtungen (BV) Teil II Nachhaltige Produktionsverfah ren auf Ackerland (AL) Teil III Anlage von Blühoder Schonflächen oder Landschaftselementen auf Ackerland (BS) Teil IV Maßnahmen auf Dauergrünland (GL) Teil V Maßnahmen zum Schutz Besonderer Biotoptypen (BB) Teil VI Nordische Gastvögel (NG) Ökologischer Landbau emissionsarme Ausbringung von Gülle/Substr. Anbau vielfältiger Kulturen Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten keine Bodenbearbeitung nach Mais keine Bodenbearbeitung nach Raps Cultanverfahren zur Ausbringung von Mineraldünger Unterfußdüngung bei Kartoffeln einjährige Blühstreifen mehrjährige Blühstreifen mehrjährige Schonstreifen für Ackerwildkräuter mehrjährige Schonstreifen für den Feldhamster mehrjährige Schonstreifen für den Ortolan mehrjährige Schonstreifen für den Rotmilan Grünstreifen zum Schutz gegen Wassererosion und von Gewässern Anlage von Erosionsschutzstreifen Hecken Winderosion Anlage von Hecken für den Wildtier-und Vogelschutz extensive Bewirtschaftung ohne N-Min.dünger + Schnitttermin (phänologisch) + MU-Ergänzung Einhaltung einer Frühjahrsruhe auf dem Grünland + MU-Ergänzung Weidenutzung in Hanglagen + MU-Ergänzung Zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen zum EA artenreiches Grünland Beweidung Besonderer Biotoptypen Mahd Besonderer Biotoptypen Nordische Gastvögel auf Acker Nordische Gastvögel -Anbau von winterharten Zw.früchten Nordische Gastvögel auf Grünland (inner- /außerh. von Wiesenvogelschutzgebieten blau - verantwortlich MU 23 rot - verantwortlich MU 28 schwarz - verantwortlich ML 105.2

Übergang von Maßnahmen des NAU/BAU und KoopNat in die neue EU-Förderperiode Variante 1. Fördermaßnahmen, die bis Ende der Verpflichtungszeit weiter laufen B0 Klima schonende Bewirtschaftung von Dauergrünland A2 Mulch-/Direktsaatverfahren A3 Umweltfreundliche Gülleausbringung A6 Mehrjährige Blühstreifen auf Ackerland W5 Winterrübsen vor Wintergetreide 442 KoopNat Besondere Biotoptypen, Mahd (nur Varianten Magerrasen: 442.7 bis 442.12) Folgeanträge sind nur noch in 2014 und bei einer Restlaufzeit von mind. 2 Jahren (2015, 2016, <) möglich; Keine Folgeanträge sind in A2, A3 und FM 442 mehr möglich. Auszahlung 2014 ist wie bisher unter der alten FM-Nr. zu beantragen.

Übergang von Maßnahmen des NAU/BAU und KoopNat in die neue EU-Förderperiode Variante 2. Fördermaßnahmen in NAU/BAU, die für die Restlaufzeit im Herbst 2014 automatisch in neue Maßnahmen umgewandelt werden C Ökologische Anbauverfahren BV1.1 B1 Verringerung der Betriebsmittelanwendung auf Dauergrünland GL1.1 B2 Erhaltung wertvoller Dauergrünlandvegetation GL5.1 B3 Ruhephasen und Schonstreifen auf Dauergrünland GL2.1 A5 einjährige Blühstreifen BS1 A7 Zwischenfruchtanbau bzw. Untersaaten AL2.1 W2 Winterharte Zwischenfrüchte AL2.2 W3 Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Mais AL5 W4 Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Raps AL4 Folgeanträge sind nur bei einer Restlaufzeit von mind. 2 Jahren (2015, 2016) möglich. Auszahlung 2014 ist unter der alten FM-Nr. zu beantragen. Verfahren Herbst 2014 Änderungsbescheid für die Restlaufzeit ab dem 01.01.2015 gelten die neuen Förderbedingungen und die neuen Fördersätze. bei der Angabe der Flächen im ANDI 2014 gelten die alten FM-Nr.!

Übergang von Maßnahmen des NAU/BAU und KoopNat in die neue EU-Förderperiode Variante 3. Bestehende Verpflichtung in NAU/BAU soll ab 2015 in eine höherwertige, neue Maßnahme umgewandelt werden Beispiele A3 in emissionsarme Ausbringung von Gülle/Substraten BV2 beantragen A5 in strukturreiche Blühstreifen umwandeln BS1.2 beantragen A7 in winterharte Zwischenfrucht umwandeln AL2.2 beantragen C um neues Öko+ erweitern BV1.2 beantragen B1 um Naturschutzauflagen erweitern GL1.2 bzw. GL2.2 beantragen B2 in Weidenutzung in Hanglagen umwandeln GL3 beantragen B3 in artenreiche Grünland umwandeln GL5 Verfahren Kündigung der Altverpflichtung durch Antragsteller mit AUM-Antrag 2014 Erstantrag auf die neue Fördermaßnahme bis zum 15.05.2014 stellen, neuer Verpflichtungszeitraum 2015-2019 Auszahlung für 2014 unter der alten FM-Nr. beantragen

Übergang von Maßnahmen des NAU/BAU und KoopNat in die neue EU-Förderperiode Variante 4. Fördermaßnahmen des KoopNat, die in dem neuen AUM-Programm angeboten werden, müssen bis 15.05.2014 neu beantragt werden FM 421 Nordische Gastvögel, Ackerland NG1 FM 422 Nordische Gastvögel, Grünland NG3/4 FM 431 Ackerwildkräuter BS3 FM 432 Vogel- und sonstige Tierarten BS5/6 FM 441 Besondere Biotoptypen, Beweidung BB1 FM 442 Besondere Biotoptypen, Mahd (nur Varianten 442.1 bis 442.6) BB2 Verfahren Februar 2014 Vertragskündigung durch LWK Verpflichtung endet zum 31.12.2014. Fortführung der Maßnahme, wenn Erstantrag auf entsprechende, neue Fördermaßnahme bis zum 15.05.2014 gestellt wird. im Sammelantrag 2014, Ziff. 9.1 und in Anlage 2 neue FM-Bezeichnungen verwenden. neuer Verpflichtungszeitraum 2015-2019 Auszahlung für 2014 in Anlage 2 unter alter FM-Bezeichnung beantragen.

Übergang von Maßnahmen des NAU/BAU und KoopNat in die neue EU-Förderperiode Variante 5. Kombinierte Maßnahmen von NAU/BAU, von NAU/BAU mit KoopNat(Baukastensystem) oder KoopNat mit Erschwernisausgleich müssen im Herbst 2014 in neue AUM-Maßnahmen umgewandelt werden A7 mit W2 (FM 250 mit FM 752) AL2 C mit Öko+ (FM 130 mit FM 761) BV1 B1 mit KoopNat 412 (FM 121 mit FM 412) GL1 B3 mit KoopNat 412 (FM 123 mit FM 412) GL2 B2 mit 411 KoopNat (FM 122 mit FM 411) GL5 KoopNat 412 mit Erschwernisausgleich (FM 412 mit FM 450) GL4 Verfahren Februar 2014 Widerruf und/oder Vertragskündigung durch LWK Verpflichtung endet zum 31.12.2014. Erstantrag auf entsprechende, neue Fördermaßnahme bis zum 15.05.2014 neuer Verpflichtungszeitraum 2015-2019 im Sammelantrag, Ziff. 9.1 und in Anlage 2 neue FM-Bezeichnungen verwenden. Auszahlung für 2014 unter den alten FM-Bezeichnungen beantragen.

Neues Agrarumweltprogramm für Niedersachsen/Bremen Teil I Betriebliche Verpflichtungen (BV) Teil II Nachhaltige Produktionsverfah ren auf Ackerland (AL) Teil III Anlage von Blühoder Schonflächen oder Landschaftselementen auf Ackerland (BS) Teil IV Maßnahmen auf Dauergrünland (GL) Teil V Maßnahmen zum Schutz Besonderer Biotoptypen (BB) Teil VI Nordische Gastvögel (NG) Ökologischer Landbau emissionsarme Ausbringung von Gülle/Substr. Anbau vielfältiger Kulturen Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten keine Bodenbearbeitung nach Mais keine Bodenbearbeitung nach Raps Cultanverfahren zur Ausbringung von Mineraldünger Unterfußdüngung bei Kartoffeln einjährige Blühstreifen mehrjährige Blühstreifen mehrjährige Schonstreifen für Ackerwildkräuter mehrjährige Schonstreifen für den Feldhamster mehrjährige Schonstreifen für den Ortolan mehrjährige Schonstreifen für den Rotmilan Grünstreifen zum Schutz gegen Wassererosion und von Gewässern Anlage von Erosionsschutzstreifen Hecken Winderosion Anlage von Hecken für den Wildtier-und Vogelschutz extensive Bewirtschaftung ohne N-Min.dünger + Schnitttermin (phänologisch) + MU-Ergänzung Einhaltung einer Frühjahrsruhe auf dem Grünland + MU-Ergänzung Weidenutzung in Hanglagen + MU-Ergänzung Zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen zum EA artenreiches Grünland Beweidung Besonderer Biotoptypen Mahd Besonderer Biotoptypen Nordische Gastvögel auf Acker Nordische Gastvögel -Anbau von winterharten Zw.früchten Nordische Gastvögel auf Grünland (inner- /außerh. von Wiesenvogelschutzgebieten blau - verantwortlich MU 23 rot - verantwortlich MU 28 schwarz - verantwortlich ML 105.2

Neues Agrarumweltprogramm für Niedersachsen/Bremen

GAP 2015

Rechtsakte der Europäischen Union nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages (01.12.2009) 5 Arten von Rechtsakten: Verordnungen Verbindliche Rechtakte Richtlinien Beschlüsse Verbindliche Rechtakte Verbindliche Rechtakte Empfehlungen nicht verbindlich Stellungnahmen nicht verbindlich Verordnungen: EU-VO des Europäischen Parlaments und des Rates EU-VO der Europäischen Kommission - Delegierte Rechtsakte - Durchführungsrechtsakte

Zeitplan Es hättemit dem Inkrafttreten zum 01.01.2014 klappen können!

Nationale Obergrenze 1. Säule Zahlen für Deutschland 2014 2015 2016 2017 2018 2019 5.178.178.000 5.144.264.000 5.110.446.000 5.076.522.000 5.047.458.000 5.018.395.000

Die vier großen Epochen der GAP 1. Preisstützung bis 1992 2. 1993-2004 3. Produktprämien Betriebsprämie 2005-2013 4. GAP 2014-2020

Aktuell Annahme der Rechtstexte von Parlament und Rat und Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 20.12.2013 Einigung bei der Sonder-Agrarministerkonferenz am 04.11.2013 über die nationale Ausgestaltung Entwurf (vorläufiger Endstand) des Delegierten Rechtsaktes der EU-KOM zur Umsetzung der EU- Direktzahlungs-VO

Erste Säule 2015-2020 Greening 30,0% Umverteilungsprämie Junglandwirtezuschlag 60,0% *Prozentzahlen bezogen auf die nationale Obergrenze 7,0% 2,0% 1,0% Krisenfond Basisprämie Quelle: Konzept BMELV

Entwicklung der ZA 2013 2014 2015 (Basisprämie) 2019 (Basisprämie) 366 / ZA 306 / ZA 190 / ZA* 175 /ZA* abzgl. Modulation/ Haushaltsdisziplin zzgl. Förderung der ersten Hektare (Umverteilungsprämie) zzgl. Zuschläge zzgl. Zuschläge * unter Berücksichtigung der Umschichtung von 4,5 % Quelle: ML Nds

Entwicklung Prämien Basisprämie Greening Junglandwirteprämie Umverteilungsprämie bis 30 ha 30-46 ha 2014 50 30 2015 190 87 44 50 30 2016 190 86 44 50 30 2017 184 86 44 50 30 2018 180 85 44 50 30 2019 175 85 44 50 30

Neuzuweisung ZA Zwei unterschiedliche Varianten sind denkbar: 1. Variante Neuzuteilung: Die Gültigkeit der bisherigen Zahlungsansprüche (ZA) läuft mit dem 31.12.2014 aus. Es wird pro Hektar der im Förderantrag 2015 beantragten Fläche ein ZA zugeteilt Einziehung von überschüssigen Zahlungsansprüchen nach zweijähriger Nichtaktivierung (kein rotieren) Verpachtung von ZA ohne Fläche möglich 2. Variante: Beibehaltung der bisherigen Zahlungsansprüche unter Einziehungsverpflichtung der überschüssigen ZAs Nach aktueller Einschätzung ist Variante 1 (Neuzuteilung) sehr wahrscheinlich

Erstzuweisung von ZA 1. Aktiver Betriebsinhaber nach Art. 9 der EU-VO 1307/2013 2. Beantragung der Zuweisung von ZA`s im Jahr 2015 3. Berechtigung zum Empfang von Direktzahlungen in 2013 (Inhaber von ZA sin 2013) falls die Voraussetzung unter 3. nicht vorliegt: Zuweisung an Betriebsinhaber, die in 2014 ZA saus der nationalen Reserve zugewiesen bekommen haben Zuweisung bei Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit in 2013 ohne ZA s Übertragung des Rechts zum Erhalt von ZA s(vor dem 15.05.2015) bei dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebes oder eines Teils eines Betriebes

Besondere Regelungen: Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung 1. Aktivierung eines Zahlungsanspruches je beihilfefähiger Hektarfläche (in der Regel landwirtschaftliche Nutzfläche 2. Einzug von Zahlungsansprüchen, die während zweier auf einanderfolgender Jahre kein Anrecht auf Auszahlung gegeben haben (keine Rotation mehr möglich) 3. Die Übertragung von Zahlungsansprüchen ist auch ohne Fläche pachtweise möglich

Aktiver Landwirt Keine Direktzahlungen erhalten: Personen/Vereinigungen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für den Anbau oder die Beweidung geeigneten Zustand erhalten werden und die eine von den MS noch festzulegende Mindesttätigkeit nicht durchführen und Personen/ Vereinigungen der Negativliste

Aktiver Landwirt Auf der Negativliste sind folgende Unternehmen genannt: Flughäfen Bahnunternehmen Wasserwerke Betreiber dauerhafter Sport- und Freizeitflächen Immobiliendienstleister Die Liste kann von den Mitgliedsstaaten verlängert werden! Ausnahmen Negativliste (Verlassen der Negativliste) die jährlichen DZ mind. 5% der Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit ausmachen die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht unwesentlich ist der Hauptgeschäftszweck in der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht Die konkreten Prüfschritte sind noch völlig unklar

Zusätzliche Prämienkomponenten 1. Umverteilungsprämie (Förderung der ersten Hektare) Förderung der ersten 46 Hektar 50 / ha für die ersten 30 ha 30 / ha für die nächsten 16ha => Keine Degression oder Kappung in Deutschland Quelle: Art. 41 der EU-VO 1307/2013, Ergebnisse der Sonder-AMK vom 04.11.2013

Umverteilungsprämie Vorsicht bei Betriebsteilung etc. Art. 41 Abs. 7 EU-VO 1307/2013 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betriebsinhabern, bezüglich derer erwiesen ist, dass sie ihren Betrieb nach dem 18. Oktober 2011 einzig zu dem Zweck aufgespalten haben, um in den Genuss der Umverteilungsprämie zu kommen, kein in diesem Kapitel vorgesehener Vorteil gewährt wird. Dies gilt auch für Betriebsinhaber, deren Betriebe aus einer solchen Aufspaltung hervorgehen.

Umverteilungsprämie Vorsicht bei Betriebsteilung - Betriebsteilungen müssen gelebt werden (genaue getrennte Abrechnung der einzelnen Geschäftsvorgänge der Betriebe) - Überprüfung durch die Prüfdienste (steuerliche Erklärungen und Gegebenheiten reichen allein nicht aus) - Betriebswirtschaftlicher Vorteil ist in aller Regel nicht gegeben (max. 1.980 Vorteil zusätzliche Kosten für Buchführung, BG etc.)

Zusätzliche Prämienkomponenten 2. Greening 30% des Direktzahlungsbudgets wird in diese Prämie überführt. Obligatorisch für alle Direktzahlungsempfänger, außer Ökobetriebe Diese Prämie ist an die Einhaltung von drei zusätzlichen Maßnahmen gekoppelt: Dauergrünlanderhaltung Anbaudiversifizierung Ökologische Vorrangfläche oder gleichwertige Methoden mit ähnlichen Praktiken, die gleichwertigen oder höheren Klima- und Umweltnutzen erbringen teilweiser Ersatz (Erfüllung einer oder mehrere Greening-Komponenten) durch z.b. äquivalente Agrarumweltmaßnahmen oder vollständige Umsetzung durch Umweltzertifizierungssysteme

Greening Freistellung von Betrieben bis zu 10 ha Ackerland Betriebe bis 30 ha mindestens 2 Kulturen (Hauptkultur max. 75%) Betriebe über 30 ha mindestens 3 Kulturen (75%, 95 %)

Anbaudiversifizierung: Ausnahmen Art. 44 (2) der EU-VO 1307/2013: - Keine Anwendung der Höchstgrenze bei Betrieben, bei denen Gras und andere Grünfutterplanzen mehr als 75% des Ackerlandes ausmachen. Die Hauptkultur auf dem verbleibenden Ackerland darf nicht mehr als 75% des verbleibenden Ackerlandes ausmachen. - Beispiel: 200 ha Ackerland 152 ha Ackergras => 76 % 48 ha verbleibende Ackerfläche => max. 36 ha z.b. Mais => 75% min. 12 ha andere Kultur => 25%

Anbaudiversifizierung: Ausnahmen Art. 44 (3a) der EU-VO 1307/2013 (Ausnahme von Art.44 (1) u. (2)): - Die ersten beiden genannten Regelungen gelten nicht, wenn mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (+Brache) genutzt wird und die restliche Ackerfläche eine Fläche von 30 ha nicht überschreitet. - Beispiel: 100 ha Ackerland 76 ha Ackergras => 76 % 24 ha verbleibende Ackerfläche => max. 24 ha z.b. Mais

Anbaudiversifizierung: Ausnahmen Art. 44 (3b) der EU-VO 1307/2013 (weitere Ausnahme von 44 (1) u. (2)): - Die ersten beiden genannten Regelungen gelten nicht, wenn mehr als 75% der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird (oder in Kombination) und die restliche Ackerfläche eine Fläche von 30 ha nicht überschreitet. - Beispiel: 100 ha beihilfefähige Fläche 76 ha Ackergras und Dauergrünland => 76 % 24 ha verbleibende Ackerfläche => max. 24 ha z.b. Mais

Anbaudiversifizierung: Ausnahmen Art. 44 (3c) der EU-VO 1307/2013 (weitere Ausnahme): - Die ersten beiden genannten Regelungen gelten nicht, wenn mehr als 50% der als Ackerland angemeldeten Flächen von dem Betriebsinhaberin dem Beihilfeantrag des vorangegangenen Jahres nicht angemeldet wurden und auf dem gesamten Ackerland des Betriebes eine andere landwirtschaftliche Kulturpflanze als im vorangegangenen Kalenderjahr angebaut wird. Beispiel: 100 ha Ackerland 51 ha Tauschfläche => auf der gesamten Ackerfläche wird eine andere Kultur angebaut

Anbaudiversifizierung Auswirkungen? Zahl der betroffenen Antragssteller 10-30 ha, Anteil Hauptkultur über 75 % 14.552 > 30 ha, Anteil der beiden Hauptkulturen über 95% 4.591 Änderung der Fruchtfolgen für viele Betriebe unabdingbar

Dauergrünlanderhalt Erhalt des bestehenden Dauergrünlandes im Rahmen der Cross-Compliance- Vorschriften für die Jahre 2015 und 2016 Fortführung der bisherigen Regelungen für 2015 und 2016 (Umbruchverbot mit Tauschmöglichkeit in Niedersachsen / Bremen) einzelbetriebliches Umwandlungs- und Pflugverbot in umweltsensiblen Gebieten (z.b. FFH-Gebiet, Vogelschutzgebiet) D: Verbot in Natura2000-Gebieten ab 2015 Erhalt des bestehenden Dauergrünlandes (Referenzjahr 2012) im Falle der Nichteinhaltung greift ein Sanktionssystem ab 2017 Umwandlung der Dauergrünlandfläche um höchstens 5 % auf regionaler, subregionaler oder nationaler Ebene, anderenfalls einzelbetriebliche Rückumwandlungspflicht Es ist ab 2015 mit einer bundesweiten Einführung eine Genehmigungsverfahrens (Autorisierungssystem) zu rechnen, ggf. ab einem best. Schwellenwert (2,5% oder 3,5%)

Ökologische Vorrangflächen Auf 5% der betrieblichen Ackerfläche (G) ist ökologische Vorrangfläche (ÖVF) zu schaffen. Diese können sein: a) Brachliegende Flächen b) Terrassen c) Landschaftselemente (nur mit Verfügungsgewalt) d) Pufferstreifen e) Agroforstflächen (in der 2. Säule - ELER - gefördert) f) Streifen entlang von Waldrändern g) Niederwald mit Kurzumtrieb ohne min. Düngung und/oder Pflanzenschutz h) Aufforstungsflächen nach der ELER-VO i) Zwischenfruchtanbau j) Stickstoffbindende Pflanzen Mitgliedsstaaten können gesamten Katalog zulassen oder nur eine Auswahl. Das Einführen anderer Flächen ist nicht zulässig.

Kann Mitgliedstaat anwenden Muss Mitgliedstaat anwenden Ökologische Vorrangfläche

Delegierter Rechtsakt der EU-KOM Flächennutzung im Umweltinteresse Zwischenfrüchte nur als Mischsaat auszubringen Mitgliedsstaaten treffen Regelungen bezüglich der Saatmischungen Winterkulturen (ausgesät im Herbst, wachsend über den Winter) zählen nicht als Zwischenfrucht spätester Aussaattermin für Zwischenfrüchte vor dem 01.10. eines Jahres

Greening Greeningfähige Agrarumweltmaßnahmen für die Erfüllung der ökologischen Vorrangfläche AL 2.1 BS 1.1 BS 1.2 BS 2 BS 8 BS 9 Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten* Einjährige Blühstreifen Strukturreicher Blühstreifen Mehrjährige Blühstreifen Anlage von Hecken zum Schutz vor Winderosion Anlage von Hecken für den Wildtier- und Vogelschutz * Sofern Zwischenfrüchte grundsätzlich zulässig.

Greening: Sonderregelungen für Dauerkulturflächen Für Dauerkulturflächen (min. 5 Jahre) an sich sind keine Greeninganforderungen festgelegt! Weinbau Spargelanbau Heidelbeerkultur

Entwicklung der Greeningkomponente 2015 2016 2017 2018 2019 87 / ha* 86 / ha* 86 / ha* 85 / ha* 85 / ha* * Unter Berücksichtigung der 4,5% Umverteilung

Greening-Sanktionen Regelungen bei Nichterfüllen bzw. teilweisem Nichterfüllen der Verpflichtungen 1. Vollständige Greening-Zahlungen nur bei vollständiger Einhaltung der einzelnen Anforderungen 2. Bei Nichterfüllung oder teilweiser Nichterfüllung differenzierte Ausgestaltung der Kürzungen nach den Greening- Verpflichtungen 1. Anbaudiversifizierung: Kürzung analog der nicht eingehaltenen Verpflichtung z.b.: 100 ha Ackerbau: dritte Kultur nur auf 3,00 ha statt 5,00 ha => 40% Nichterfüllung und damit für 40 ha keine Greening-Zahlungen 2. Anlage der ÖVF: Kürzung analog der nicht eingehaltenen Verpflichtung z.b.: 100 ha Ackerbau: ÖVF = 2,50 ha statt 5,00 ha => 50% Nichterfüllung und damit für 50 ha keine Greening-Zahlungen Quelle: Entwurf des delegierten Rechtsakts der EU-KOM, Art. 77 (6) EU VO 1306/2013)

Greening-Sanktionen Regelungen bei Nichterfüllen bzw. teilweisem Nichterfüllen der Verpflichtungen 2. Bei Nichterfüllung oder teilweiser Nichterfüllung - Fortsetzung - 3. Dauergrünlanderhalt: Kürzung bezieht sich auf die Anzahl der tatsächlich umgebrochen Hektar Beispiel: Von 10 ha Dauergrünland wird 1,00 ha umgebrochen => Greening-Zahlung wird für ein Hektar gekürzt aber: 2015 und 2016 greifen die CC-Regelungen (Umbruchverbot) Zusätzliche Sanktionen greifen ab 2017: 2017: bis zu 20% der insgesamt für Greening möglichen Zahlungen 2018 ff.: bis zu 25% der insgesamt für Greening möglichen Zahlungen Quelle: Entwurf des delegierten Rechtsakts der EU-KOM, Art. 77 (6) EU VO 1306/2013)

Greening Beispiel: Zusätzliche Sanktionen bei Greeningverstößen ab 2017 Betrieb mit 86 ha LF: Greening erfüllt Greening nicht erfüllt 1. Basisprämie (187 /ha) 16.082 16.082 2. Greeningprämie(87 /ha) 7.482 0 3. Umverteilungsprämie 1.980 1.980 4. Junglandwirtezuschlag(44 /ha) 3.784 3.784 Betriebsprämie gesamt: 29.328 21.846./. Sanktion (20% der Gr.Pr.): 0-1.496 Auszahlungsbetrag: 29.328 20.350 Quelle: Entwurf des delegierten Rechtsakts der EU-KOM, Art. 77 (6) EU VO 1306/2013)

Zusätzliche Prämienkomponenten Grundvoraussetzungen: 3. Junglandwirtezuschlag 1. Im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre (Stichtag 15.05.??) 2. Erstmalige Niederlassung als Betriebsleiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder erstmalige Niederlassung in einem solchen Betrieb während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag.

Zusätzliche Prämienkomponenten 3. Junglandwirtezuschlag Zuschlag zur Betriebsprämie in Höhe von ca. 44 / ha für die ersten 90 Hektar (Soll auch für Junglandwirte im Nebenerwerb gelten) Bundesländer unterstützen die Vorlage von Qualifikationsmaßnahmen (bspw. Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Landwirt) Alle GbR-Mitglieder müssen die Junglandwirtekriterien erfüllen! Aktuell gibt es also keine Junglandwirteprämie für Vater- Sohn-GbRs.

Zusätzliche Prämienkomponenten 4. Kleinerzeugerregelung bis zu 10% der nationalen Obergrenze sind hierfür vorgesehen (zwischen 500 und 1.250 ) einmalige Erklärung und damit dauerhafte Teilnahme Erlass der Greening-Auflagen, Erlass der Cross Compliance Verpflichtungen Sonder-Agrarministerkonferenz vom 04.11.2013: wirksame Entlastung der Kleinstbetriebe

Kleinerzeugerregelung Vorsicht bei Betriebsteilung etc. Art. 61 Abs. 4 EU-VO 1307/2013 Betriebsinhabern wird im Rahmen dieses Titels kein Vorteil gewährt, wenn feststeht, dass sie nach dem 18. Oktober 2011 die Bedingungen künstlich geschaffen haben, die es ermöglichen, die Kleinerzeugerregelung in Anspruch zu nehmen.

Ausgleichszulage Angebot ab 2015 ELER: Wegfall der 5-Jahresbindung zur Fortführung des Betriebes Gebietskulisse zunächst unverändert neue Gebietskulisse voraussichtlich erst ab 2018 ausschließlich Förderung von Dauergrünland höhere Prämie für Weidenutzung (nach Kulturcode, Nachweis durch Weidetagebuch) AGZ max. 10.000 EUR je Unternehmen und Jahr Bagatellgrenze 250 EUR je Unternehmen und Jahr (Bagatellgrenze). Prämien müssen neu berechnet werden

Exkurs Förderung der 2. Säule ländliche Entwicklung bewährte Fördermaßnahmen werden fortgeschrieben zusätzliche Maßnahmen insbes. im AUM werden angeboten mind. 30% der Mittel für Agrarumweltmaßnahmen und weitere Maßnahmen mind. 5% der Mittel für LEADER max. ELER-Beitragssatz: 85 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben

Agrarinvestitionsförderung Grundsätzliche Ziele Grünland soll stärker gefördert werden Tiergerechte Haltungsverfahren sollen stärker geförderte werden AFP Premiumförderung des Bundes wird zur Grundförderung in NI/HB (vorr. 20% Zuschuss) Max. 2 GV/ha, max. 300 Kühe, 9 Monate Güllelageraum plus Abdeckung Zusatzförderung in NI: tägl. Weidegang, Laufhöfe4,5 qm/tier, Stallfläche 8 qm/gv; Fressplätze 1:1,1 (vorr. 30%) Junglandwirte erhalten 3 Zusatzpunkte im Ranking Deutlich geringeres Mittelvolumen insgesamt

Cross-Compliance Artikel 93 der EU-VO 1306/2013 Einzelbestimmungen sind in Anhang II der VO aufgeführt und betreffen die folgenden Bereiche: a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen c) Tierschutz Insgesamt: 13 Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und 7Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischem Zustand (GLÖZ)

Cross-Compliance Von den bisher CC-relevanten Grundanforderungen an die Betriebsführung(GAB) sind nicht mehr CC-relevant: a) Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6) b) Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11) c) Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69) d) Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit(ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74)

Beispielberechnung 2015 Junglandwirt, 100 ha Basisprämie 190 / ha x 100 ha 19.000 Greening 87 / ha x 100 ha 8.700 Förderung der ersten Hektar 50 / ha x 30 ha 30 / ha x 16 ha 1.980 Junglandwirtezuschlag 44 / ha x 90 ha 3.960 33.640

Entwicklung der Betriebsprämie Beispielbetrieb 86 ha, Hofübergabe 2011 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Basisprämie /ha 366 325 190 190 184 180 175 Basisprämie Bsp.betrieb 28.106 * 27.950 16340 16.340 15.824 15480 15050 Greening /ha 87 86 86 85 85 Greening Bsp.betrieb 7.482 7.396 7.396 7.310 7.310 Zuschlag für die ersten 46 ha ** 1.980 1.980 1.980 1.980 1.980 1.980 Junglandwirtezuschlag*** 3.784 3.784 Betriebsprämie insgesamt 28.106 29.930 29.586 29.500 25.200 24.770 24.340 Durchschnittl. Prämie/ ha /ha 327 348 344 343 293 288 283 * incl. 10% Modulation, 2,45% Haushaltsdisziplin ** 50 /ha für die ersten 30ha, 30 /ha für die nächsten 16ha *** 44 /ha für die ersten 90 ha

Prämienübersicht 2015, verschiedene Betriebsgrößen 42 ha 86 ha 220 ha 450 ha Basisprämie 187 7.980 16.340 41.800 85.500 Greening 87 /ha 3.654 7.482 19.140 39.150 Zuschlag 50 /ha für die ersten 30ha 30 /ha für weitere 16ha 1.500 1.500 1.500 1.500 360 480 480 480 Junglandwirtezuschlag** 1848 3.784 3.960 3.960 Betriebsprämie insgesamt 15.342 29.586 66.880 130.590 Durchschnittl. Prämie/ ha /ha 365 344 304 290 * 50 /ha für die ersten 30 ha, 30 /ha für die nächsten 16 ha ** 44 /ha für die ersten 90 ha

Prämienrechner Microsoft Excel 97-2003-Arbeitsblatt www.lwk-niederdsachsen.de

Fazit Flächenarme Betriebe und Junglandwirte werden überdurchschnittlich gefördert (in Bezug auf den durchschnittlichen Auszahlungsbetrag pro Hektar) Flächenstarke Betriebe verlieren einen gewissen Anteil ihrer bisherigen Direktzahlungen => bislang fester Bestandteil in der Liquiditätsplanung Pauschale Aussagen auf bestimmte Betriebsformen nicht möglich Auswirkungen auf die Betriebe aufgrund der vielen Prämienkomponenten sehr unterschiedlich Wirtschaftliche Verluste durch die Schaffung ökologischer Vorrangfläche

Ausblick Delegierte Rechtsakte der EU-KOM Entscheidende Details zum Greening Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften Ende Januar: Entwurf eines Bundesgesetzes Ostern 2014: nationale Einigung??

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Thorsten.Hollmann-Hespos@LWK-Niedersachsen.de Tel.: 0511/3665-1348