Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz LSDB-G

Ähnliche Dokumente
Gesetz gegen Lohn- und Sozialdumping und seine Auswirkungen auf die betriebliche Praxis Fachgruppentagung Bus-Luft-Schiff

Das Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz

WIKU-PV-Akademie. Spezialfragen zum Thema Arbeitszeit Stand:

Arbeitszeit. Mag. Doris Preyer

Arbeitszeit und Ruhezeit

Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz

ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT

Erste Informationen zum neuen TS-Kollektivvertrag

ARBEITSZEIT, RUHEZEIT

Neuregelung der Arbeitszeiten

Die Kollektivverträge im Hotel- und Gastgewerbe. Dr. Günter Steinlechner, Wirtschaftskammer Wien

ARBEITSZEIT RUHEZEIT. Wie lange ein Arbeitstag dauern darf, wie Überstunden zu entlohnen sind und wann Freizeit zusteht. ooe.arbeiterkammer.

ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT

Arbeitszeitpolitische Meilensteine in Ö 2015: 40 Jahre 40h-Woche

Arbeitszeit NEU 12-Stunden-Tag und 60-Stunden-Woche Eckpunkte und Anpassungsbedarf

Arbeitszeitgesetz (AZG) Arbeitsruhegesetz (ARG)

Arbeitszeit und Ruhezeit

ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT. GERECHTIGKEIT MUSS SEIN

LOHN- UND SOZIALDUMPING BEKÄMPFUNGSGESETZ. Mag. Ernst Stummer

HERZLICH WILLKOMMEN! Innovation

HERZLICH WILLKOMMEN. Neuerungen im ARBEITSRECHT und zur flexiblen ARBEITSZEIT

Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz

Neues aus dem Personalwesen

Sozialwirtschaft Österreich. AN-Forderung 2016

ARBEITSZEIT RUHEZEIT

Arbeitszeit und Ruhezeit

Betriebsvereinbarung und Arbeitszeit

Arbeitszeitregelungen an Universitäten

Arbeitszeitpaket 2018 Die Änderungen seit ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht

Fachverband Freizeitbetriebe. Fitnessbetriebe Arbeitszeit

Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung

Arbeitszeit. Rechtslage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des allgemeinen Personals. der österreichischen Universitäten Grundzüge

ARBEITSZEIT NEU AUSWIRKUNGEN AUF EINZELNE KOLLEKTIVVERTRÄGE KURZÜBERBLICK IM BEREICH DER BSTV. Bundesssparte Transport und Verkehr

geltender Text vorgeschlagener Text

Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung Gottfried Kaspar 1

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein

Zentral-Arbeitsinspektorat Mai 1997 Anlage 3 zu Zl /4-3/97

K O L L E K T I V V E R T R A G

Geltungsbereich des AZG

Arbeitsinspektion ARBEITSZEIT, ARBEITSRUHE. Grundsätzliche Bestimmungen (gültig ab )

FLEXIBLE ARBEITSZEIT IM HOTEL- UND GASTGEWERBE

Arbeit(-szeit) Des wissenschaftlichen Personals an Universitäten

Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)

Geltungsbereich des AZG

Aktuelles aus der AK Linz-Land: Im Einsatz gegen Überstundenklau

Erläuterungen zu den neuen Regelungen des Kollektivvertrages

Sozialversicherungsrecht GPLA

K O L L E K T I V V E R T R A G

Änderung der NÖ Landarbeitsordnung Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert:

Zentral-Arbeitsinspektorat Mai 1997 Anlage 1 zu Zl /4-3/97 ARBEITSZEITGRENZEN

K O L L E K T I V V E R T R A G

Das neue Arbeitszeitmodell Wird zukünftig mehr oder nur flexibler gearbeitet?

FLEXIBLE ARBEITSZEIT IM HOTEL- UND GASTGEWERBE

3.4.2 Arbeitszeit und Überstunden

FLEXIBLE ARBEITSZEIT IM BEREICH DIENSTLEISTUNGEN IN DER AUTOMATISCHEN DATENVERARBEITUNG UND INFORMATIONSTECHNIK

Weiterbildungsseminar für behördlich genehmigte Betriebsleiter. Dienstplaneinteilung, Arbeitszeit bei Seilbahnen

ÜBERSICHT ÜBER DIE ARBEITSZEITGRENZEN (ALLGEMEIN)

Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)

Neuerungen im AZG und ARG Was hat sich seit dem geändert?

Die wichtigsten Regelungen

Überprüfung von Lohn- und Sozialdumping

Überprüfung aller lohnabhängigen Abgaben an: GKK. zusätzlich erfolgt Überprüfung nach dem Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz

ARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2019 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN

ARBEITSZEIT RUHEZEIT. Wie lange Sie arbeiten müssen, und was Ihnen bei Mehrarbeit zusteht

Aktuelles aus der AK Freistadt: Unbezahlte Überstunden

Kollektivvertrag Holzbau-Meistergewerbe. Mag. Anna-Margarethe Reiter Landesinnung Holzbau Wirtschaftskammer Steiermark

FLEXIBLE ARBEITSZEIT FÜR ANGESTELLTE IM HANDWERK UND GEWERBE, IN DER DIENSTLEISTUNG, IN INFORMATION UND CONSULTING

Aktuelles aus der AK Wels: Im Einsatz gegen Überstundenklau

Flexible Arbeitszeitmodelle in der Speditionswirtschaft. Fachgruppentagung

K O L L E K T I V V E R T R A G

Aktuelles aus der AK Schärding: Unbezahlte Überstunden

Tax Personnel News. Neue Arbeitszeitregelungen

Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. ANTI-LOHN- UND SOZIALDUMPING der Sparte Information und Consulting

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Arbeitszeitgrenzen im Bauwesen (AZG i.d.f. 1. Mai 1997) Seite 10 ARBEITSZEITGRENZEN IM BAUWESEN

LLEICHT- Arbeit. ARBEITSZEIT UND ARBEITSRUHE Ein Überblick LESEN

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 14. August 2018 Teil I

Ihr Gesprächspartner: Überstundenraub im Bezirk Rohrbach. Sommergespräch am Freitag, 3. August 2018, um 11 Uhr Arbeiterkammer Rohrbach

Das Arbeitszeitpaket 2018 und flexibles Arbeiten. Dr. Bernhard Gruber September 2018

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

ARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2017 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN

K O L L E K T I V V E R T R A G

Infoabend Neuerungen AR und SV-Recht

Eine Wintersaison ohne Risiko!

Protokoll zum Abschluss der Detailregelungen zum Zeitkontenmodell (Text Arbeiter)

Aktuelles aus der AK Ried: Unbezahlte Überstunden

v1.4 AN-Forderungen

Arbeitszeit und Ruhezeit

-- 4 Abs. 2 führt zu einer Verlängerung einer täglichen oder der wöchentlichen Ruhezeit (z.b. Freitagfrühschluss)

Ihr Gesprächspartner: Überstundenklau im Bezirk Gmunden. Sommergespräch am Donnerstag, 9. August 2018, um 11 Uhr Landhotel Grünberg, Gmunden

ÖGWT Mitarbeiterschulung

Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz

Änderungen im KV Holzbau Erfahrungen und Auswirkungen. Mag. Anna-Margarethe Reiter

Transkript:

Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz LSDB-G 1

Lohn- und Sozialdumping 2 Zweck des Gesetzes: Arbeitnehmer/in soll das ihm/ihr zustehende Entgelt für die erbrachten Arbeitsleistungen erhalten fairer Wettbewerb zwischen Unternehmen Kontrolle durch GPLA Prüforgane, Finanzpolizei und BUAK

Teure Irrtümer 3 Lohndumping gilt nur für die Bauwirtschaft und für aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer Wir sind ein redliches Unternehmen, Lohndumping gibt es bei uns nicht Wir zahlen mehr als der Kollektivvertrag vorsieht, daher kann uns Lohndumping nicht passieren solange die Arbeitnehmer zufrieden sind, kann uns nichts passieren wenn wir Nachzahlungen auf die KV-Entlohnung leisten, kann nichts passieren am Jahresende bringen wir alles in Ordnung

Unterzahlungsverbot 4 Ab 1.1. 2015 nicht nur Grundlohnunterschreitungen strafbar sondern jede Unterschreitung des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Entgelts, also neben dem Einstufungsentgelt auch der Sonderzahlungen und aller entgelthaften Zulagen und Zuschläge, ausgenommen sozialversicherungsfreie Entgeltteile Überzahlungen bei den nach KV gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Sonderzahlungen müssen bis spätestens 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres geleistet werden, ansonsten Strafe

Strafrisiko 5 durch Ausweitung des Straftatbestands auf alle KV-Entgeltbestandteile auch für viele geringere Fälle anwendbar Erhöhung der Verfolgungsverjährungsfrist auf 3 Jahre Kollektivvertragliche Verfallsfristen schützen nicht GKKs haben bei Lohndumping-Strafbescheiden der BH die vom LD betroffenen ArbeitnehmerInnen zu informieren

Straffreiheit 6 wenn der Arbeitgeber vor Erhebung durch Abgabenbehörden, GKK oder BUAK die Differenz zwischen dem geleisteten und dem vollen gebührenden Entgelt nachweislich leistet Keine Strafverhängung auch wenn der Arbeitgeber die Differenz bei Aufforderung durch die Strafbehörde in der gesetzten Frist nachweislich leistet die Unterschreitung gering ist das Verschulden des Verantwortlichen leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt

Typische Lohndumping Entgeltfehler 7 falscher Kollektivvertrag, dessen Tabellenwert unter jenem des richtigen KV liegt richtiger KV, falsche Tabelle zeitlich unrichtige KV-Tabelle (KV-Mindest-Erhöhungen) Tätigkeitsbezogen zu niedrige Einstufung neue Tätigkeit falsche Vordienstzeitenanrechnung Zeitvorrückung übersehen entgelthafte Zulagen übersehen oder zu gering angesetzt Anrechnung eines Sachbezugs (zb. Pkw) oder von Diäten auf das KV-Entgelt

Erforderliche Unterlagen für die Prüfung 8 Arbeitsverträge Dienstzettel Arbeitszeitaufzeichnungen Lohnzettel Lohnaufzeichnungen Lohnzahlungsnachweise Unterlagen für die KV-Einstufung

Verfahren und Rechtsschutz 9 Zuständig für die Strafverfahren und Strafverhängung ist die Bezirksverwaltungsbehörde (BH bzw. Magistrat) die GKK zeigen an, mit Parteistellung im Verfahren Behörde entscheidet mittels Bescheid gegen Strafbescheide kann Beschwerde an die Verwaltungsgerichte erhoben werden gegen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts kann Revision an VwGH oder Beschwerde beim VfGH erhoben werden

Strafhöhe I 10 Verstoß gegen Kontrollrechte (Zutrittsverweigerung, Auskunftsverweigerung, Behinderung der Kontrolle) 1.000,- bis 10.000,- (Wiederholungsfall 2.000,- bis 20.000,-) Verweigerung in die Einsichtnahme und keine Übermittlung von Unterlagen 1.000,- bis 10.000,- (Wiederholungsfall 2.000,- bis 20.000,-) pro DN

Strafhöhe II 11 Unterentlohnung 1.000,- bis 10.000,- (Wiederholungsfall 2.000,- bis 20.000,-) pro DN wenn mehr als 3 Arbeitnehmer betroffen 2.000,- bis 20.000,- (Wiederholungsfall 4.000,- bis 50.000,-) pro DN

Einstufungsgrundsätze 12 Nach Tätigkeit Bei Mischtätig übt AN höhere Tätigkeit in erheblichem Ausmaß (30%) aus, so ist dieser in die höhere VG einzustufen Fallweise Vertretung möglich min. 3 Tage

Vordienstzeiten Neueintritt 13 Alle Zeiten die in brancheneigenen oder branchenähnlichen Betrieben geleistet wurden zumindest im Ausmaß von 12 Monaten erbracht wurden und keine Unterbrechung zwischen den DV von mehr als 3 Jahre Anrechnung von max. 4 Jahren für brancheneigene Betriebe Anrechnung von max. 3 Jahren für branchenähnliche Betriebe in Summe aber max. 5 Jahre nachweisliche Aufforderung der relevanten Unterlagen 25 Tage Frist für AN Vorlage nicht fristgerecht ->Entgelt erst ab Vorlagezeitpunkt

Verwendungsgruppen 14 VG 1 (Arbeiter) Reinigung und Betreuung der Betriebsanlage, Reifenwechsel, Servicearbeiten, Tankwart, Fahrzeugaufbereitung, Lagerarbeiten, Zubereitung in der Gastro VG 2 (Arbeiter) Übernahme/Kontrolle von Waren, Lagerung, Kassentätigkeit inkl. Soll/Ist Vergleich, Inbetriebnahme/Schließung der Anlage, Gastro Bereich, Auskunftstätigkeit ohne verkaufsfördernde Produktberatung, Auskunftstätigkeiten beinhalten Informationen über Treibstoffe, Schmiermittel, KFZ-Bedarf, Wäschen, Heißgetränke, Bachwaren und Sandwiches

Verwendungsgruppen 15 VG 3 (Angestellte) Bestellwesen, Warenkontrolle/Reklamation, Abrechnungskontrolle, Terminkoordination, Vorbereitung BH/LV, verkaufsfördernde Maßnahmen, Postpartner VG 4 (Angestellte) gehobene kaufmännische Tätigkeit, Führungsaufgaben, abgeschlossene kaufm. Ausbildung, LV, BH, Wareneinkauf, Stationsleiter VG 5 (Angestellte) Stationsleiter inkl. Zahlungsverkehr, Abrechnung Tageslosung, Einstellungen, Dienstplanerstellung, Preiskalkulation, Artikelverwaltung VG 6 (Angestellte) Stationsübergreifende Führungsaufgaben, VG 5 für mehr als einen Standort

Lohnschema 16 VG 1 KV 2016 KV 2016 KV 2016 KV 2016 1. - 3. Dj. 4. - 6. Dj. 7. - 9. Dj. ab 10. Dj. Brutto 1.400,00 1.440,00 1.480,00 1.520,00 Gesamtkosten monatlich 1.833,02 1.885,39 1.937,76 1.990,14 Gesamtkosten jährlich 25.648,28 26.381,06 27.113,86 27.846,74

Lohnschema 17 VG 2 KV 2015 KV 2016 KV 2015 KV 2016 KV 2015 KV 2016 KV 2015 KV 2016 1. - 3. Dj. 1. - 3. Dj. 4. - 6. Dj. 4. - 6. Dj. 7. - 9. Dj. 7. - 9. Dj. ab 10. Dj. ab 10. Dj. Brutto 1.366,77 1.440,00 1.404,94 1.497,00 1.423,02 1.554,00 1.453,16 1.611,00 Gesamtkosten monatlich 1.789,51 1.885,39 1.839,49 1.960,03 1.863,16 2.034,66 1.902,61 2.109,29 Gesamtkosten jährlich 25.039,48 26.381,06 25.738,80 27.425,44 26.069,98 28.469,66 26.622,06 29.513,94

Lohnschema 18 VG 3 (Ang.) KV 2016 KV 2016 KV 2016 KV 2016 1. - 3. Dj. 4. - 6. Dj. 7. - 9. Dj. ab 10. Dj. Brutto 1.480,00 1.547,00 1.614,00 1.681,00 Gesamtkosten monatlich 1.939,68 2.027,51 2.115,31 2.203,12 Gesamtkosten jährlich 27.140,74 28.369,64 29.598,20 30.826,88 VG 4 (Ang.) KV 2016 KV 2016 KV 2016 KV 2016 1. - 3. Dj. 4. - 6. Dj. 7. - 9. Dj. ab 10. Dj. Brutto 1.520,00 1.597,00 1.674,00 1.751,00 Gesamtkosten monatlich 1.992,12 2.093,03 2.193,95 2.294,86 Gesamtkosten jährlich 27.874,46 29.286,46 30.698,54 32.110,54

Lohnschema VG 5 (Ang.) KV 2016 KV 2016 KV 2016 KV 2016 19 1. - 3. Dj. 4. - 6. Dj. 7. - 9. Dj. ab 10. Dj. Brutto 1.650,00 1.733,00 1.816,00 1.899,00 Gesamtkosten monatlich 2.162,50 2.271,27 2.380,04 2.488,83 Gesamtkosten jährlich 30.258,48 31.780,44 33.302,44 34.824,62 VG 6 (Ang.) KV 2016 KV 2016 KV 2016 KV 2016 1. - 3. Dj. 4. - 6. Dj. 7. - 9. Dj. ab 10. Dj. Brutto 1.800,00 1.890,00 1.980,00 2.070,00 Gesamtkosten monatlich 2.359,08 2.477,04 2.594,98 2.712,94 Gesamtkosten jährlich 33.009,12 34.659,64 36.309,94 37.960,46

Kündigungsfristen Ang 20 Zugehörigkeit Kündigungsfrist 1. + 2. DJ 6 Wochen Ab 3. DJ 2 Monate Ab 6. DJ 3 Monate Ab 16. DJ 4 Monate Ab 26. DJ 5 Monate Kündigung zum 15. oder letzten eines Kalendermonats (DV)

Kündigungsfristen Arb 21 Zugehörigkeit Kündigungsfrist 1. Monat 1 Woche Ab 1. DJ 2 Wochen Ab 5. DJ 4 Wochen Kündigung zum Ende jeder Kalenderwoche

Arbeitszeit gesetzliche Rahmenbedingungen Arbeitszeitgesetz (AZG) tägliche/wöchentliche Arbeitszeit Ruhepause tägliche Ruhepause Arbeitsruhegesetz (ARG) Wochenendruhe Wochenruhe Ersatz- und Feiertagsruhe Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG, gilt für AN bis 18 Jahre) Kollektivvertrag Arbeitszeitflexibilisierung 22 Überstundenzuschläge, Stundenteiler

Überprüfung der Arbeitszeitbestimmungen Arbeitsinspektorate, GPLA-Prüfung, Arbeiterkammern 23 betreffen insb. Tageshöchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Aufzeichnungspflichten betreffen insb. die Entgeltseite der Arbeitszeit Durchsetzung durch die Gerichte auf Initiative der einzelnen AN Achtung Anspruchsprinzip im Beitragsrecht der Sozialversicherung Strafsanktionen (AZG-, ARG-Verstoße, LSDB-G)

Arbeitszeitvorschriften 24 Aufzeichnungspflichten ( 26 AZG) Beginn und Ende der Arbeitszeit Lage der Arbeitspausen AG-pflicht, kann auf AN übertragen werden Strafbestimmungen Arbeitsinspektorat - Bezirksverwaltungsbehörde

Arbeitszeit Begriff der Arbeitszeit 25 von Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepause Beginn: AG kann über AN verfügen Tagesarbeitszeit ununterbrochener Zeitraum von 24 Std (ab Beginn der Arbeitszeit) wesentlich für tägl. Arbeitszeitgrenzen und Ruhezeit Wochenarbeitszeit Montag (0:00) bis Sonntag (24:00) wesentlich für wöchentliche Arbeitszeitgrenzen und Ruhezeit

Höchstgrenzen der Arbeitszeit ( 9 AZG) 26 Tagesarbeitszeit: höchstens 10 Std. Wochenarbeitszeit: höchstens 50 Std. Ausnahmen Auswirkungen verwaltungsstrafrechtlich Strafen für AG arbeitsrechtlich keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung

Normalarbeitszeit 27 Grundregel ( 3 AZG) täglich 8 Stunden (durch KollV auch 10 Std) wöchentlich 40 Std. Festlegung der Lage ( 19c AZG) Arbeitsvertrag Überschreitung gesetzliche NAZ -> Überstunde (mit Zuschlag)

Ruhepausen ( 11AZG) Ruhezeit bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden täglich 30 Minuten tägliche Ruhezeit ( 12 AZG) ununterbrochen 11 Stunden Wöchentliche Ruhezeit 36 Stunden ( 2ff ARG) Wochenendruhe (Sonntag) SA: 18:00 bis MO: 6:00 Wochenruhe (muss einen ganzen Wochentag einschließen) Arbeit während Ruhezeit Ersatzruhe Feiertagsruhe ( 7 ARG) Feiertagsentgelt/Feiertagsarbeitsentgelt ( 9 ARG) 28

KollV 4 Arbeitszeit (Allgemeine Bestimmungen) Normalarbeitszeit (NAZ) täglich: 8 Std. wöchentlich: 40 Stunden Lage und Verteilung der NAZ festzulegen sind: der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit die Dauer und die Lage der Arbeitspausen und die Verteilung der AZ auf die einzelnen Wochentage die AZ kann auf bis zu 5 Arbeitstage bzw. Nächte aufgeteilt werden Dienstplan spätestens 2 Wochen vor Inkrafttreten Pausen AZ mehr als 6 Stunden, dann insgesamt 30 Minuten Ruhepause auch auf 2 Teile zu je 15 Min. oder 3 Teile zu je 10 Minuten möglich 29

Andere Verteilung der NAZ - Durchrechnung für Teilzeitbeschäftigte nicht möglich! Durchrechnung der NAZ pro Kalenderquartal (KW 1 bis 13; KW 14 bis 26; KW 27 bis 39; KW 40 bis 52) Tägliche NAZ kann bis zu 10 Std. und die wöchentliche NAZ bis zu 48 Std. ausgedehnt werden, sofern sie im Durchschnitt 40 Std. nicht überschreitet Überschreitungen führen zu Überstunden AN arbeitet mehr als 10 Std. täglich AN arbeitet mehr als 48 Std. wöchentlich durchschnittliche NAZ am Ende des Durchrechnungszeitraumes über 40 Std. 30 Übertragungen von Zeitguthaben in die nächste Periode sind nicht möglich

Verlängerung der NAZ bei Schichtarbeit Nur für Tankstellen die 24 Std. durchgehend geöffnet haben! Vereinbarung über Schichtarbeit im DV arbeitsmedizinisches Gutachten notwendig für TZ-Beschäftigte möglich, wenn max. 3 Arbeitstage pro Woche festlegen der Schichten durch Schichtplan tägliche NAZ 12 Std., wöchentlich 48 Std. Schichtturnus max. 4 Wochen Überschreitungen führen zu Überstunden AN arbeitet mehr als die tägliche NAZ AN arbeitet mehr als 48 Std. wöchentlich Im Schichtturnus werden 160 Stunden überschritten 31

Ruhezeiten beim Schichtmodell 32 im Kalendermonat mindestens 2 Sonntage nach 2 Arbeitstagen mit je 12 Std. ein arbeitsfreier Tag nach 3 Arbeitstagen mit je 12 Std. mind. 2 arbeitsfreie Tage 11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen

Teilzeit 33 Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit 40 Std. unterschreitet maximal 9 Normalarbeitsstunden möglich Tagesarbeitszeit sollte in der Regel 3 Stunden nicht unterschreiten geleistete Mehrarbeitsstunden sind innerhalb eines Kalenderquartals im Verhältnis 1:1 auszugleichen, ansonsten zwingende Auszahlung mit einem Zuschlag von 25 % Überstunden entstehen erst ab Überschreitung der täglichen (9 Stunden) bzw. wöchentlichen (40 Stunden) Normalarbeitszeit