Sehr geehrte Damen und Herren,

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Transkript:

Landesnaturschutzverband BW Olgastraße 19 70182 Stuttgart Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg Abteilung Baurecht, Städtebau, Landesplanung Theodor-Heuss-Straße 4 70174 Stuttgart Dr. Anke Trube Geschäftsführerin Stuttgart, 24.05.2016 Per Email an registratur4@mvi.bwl.de Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom Unsere Zeichen/Unsere Nachricht vom Telefon/E-Mail Az 43-2402/45 vom 20.04.2016 wm-vwv-regionalpläne2016 0711/248955-23, anke.trube@lnv-bw.de Anhörung zum Entwurf einer Verwaltungsvorschrift des MVI bzw. WM über die Aufstellung von Regionalplänen und die Verwendung von Planzeichen (VwV Regionalpläne) Sehr geehrte Damen und Herren, der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg (LNV) dankt für die Zusendung der oben genannten Unterlagen und die damit verbundene Möglichkeit zur Stellungnahme. Die vorliegende Verwaltungsvorschrift soll ein einheitliches Verfahren zur Aufstellung der Regionalpläne, eine einheitliche Gliederung und Verwendung der Planzeichen sicherstellen. Ferner sollen EU-rechtliche Vorschriften wie die Notwendigkeit eines Umweltberichts und ggf. einer Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung aufgenommen werden. Beides begrüßen wir und konzentrieren uns im Folgenden auf Defizite, die uns aufgefallen sind. Zu 3. Planungszeitraum Der LNV lehnt die Sonderregelung Abbaugebiete und Sicherungsgebiete für Rohstoffe, für die eine verlängerte Festlegung (auf 20 statt 15 Jahre) möglich ist, nach wie vor ab. Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e.v. Olgastraße 19 70182 Stuttgart Telefon 0711.24 89 55-20 Telefax 0711.24 89 55-30 info@lnv-bw.de www.lnv-bw.de Nahverkehrsanschluss Stadtbahnhaltestelle Olgaeck 3 Stationen ab Hauptbahnhof mit U5, U6, U7, U12 oder U15 Bankverbindung GLS Bank IBAN: DE82 4306 0967 7021 3263 00 BIC: GENODEM1GLS

Zu 4. Form des Regionalplans Zu 4.4. Umweltprüfung Die Einfügung des neuen Kapitels 4.4 Umweltprüfung begrüßen wir. Die Umweltprüfung ist bereits seit vielen Jahren Pflicht. Beim Scopingtermin zur Festlegung des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts beantragen wir, neben den öffentlichen Stellen auch die anerkannten Naturschutzvereinigungen anzuhören. Dies gilt auch für sog. geringfügige Änderungen des Regionalplans, wenn im Scoping über den Verzicht auf eine Umweltprüfung entschieden werden soll, weil keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. In der Zusammenfassung des Umweltberichts sollte aus LNV-Sicht eine Aussage getroffen werden, ob bzw. in welchen Umweltbereichen der Regionalplan zu einer Verbesserung der Umweltsituation führt, in welchen nicht und weshalb er nicht lenkend auf eine Verbesserung der Umweltsituation hinwirkt. Dies gilt insbesondere für die Umweltthemen Boden/Fläche/ Zerschneidung von Lebens- und Erholungsräumen (wegen regionalplanerischer Festlegungen für Baugebiete und Verkehrsinfrastruktur), Luft/Klima/Lärm (wegen z.b. Festsetzungen von Straßen anstelle Bahnlinien und Radfahrstreifen), Arten- und Naturschutzmaßnahmen (wegen Lebensraumverlusten und Zerschneidungswirkungen bzw. Zerstörung des Biotopverbunds) Hochwasserschutz und Retentionsausgleich nach 78 Abs. 2 Nr. 5 WHG (wegen Festlegung oder Übernahme von Baugebieten in Überschwemmungsgebieten und notwendigem Retentionsausgleich). Im Monitoring sind entsprechend für diese Bereiche Überwachungs- und Gegenmaßnahmen sowie die dafür zuständigen Personen/Gemeinden/Behörden festzulegen, um weiteren negativen Entwicklungen begegnen zu können. Zu 4.5 Natura 2000 Verträglichkeitsprüfung Die Einfügung auch dieses Kapitels ist überfällig ist. Wir begrüßen den ausdrücklichen Hinweis, dass Festlegungen, die von außerhalb in die Schutzgebiete hineinwirken können, ebenfalls zu untersuchen sind. Wir vermissen aber eine Ausführung zum Verhältnis zwischen Umweltbericht und Natura2000-Verträglichkeitsprüfung: Ist sie als Teil des Umweltberichts zu sehen o- der ein eigenständiger Teil. Die Natura2000-Verträglichkeitsprüfung muss Teil der Anhörungsunterlagen sein und verbindlicher Bestandteil von Satzungsbeschluss bzw. Genehmigung des Regionalplans. 2

Zu 4.6 Begründung Bei den Ausführungen zu klimaschutzbezogenen Festlegungen fehlt die Nennung des Energiesparens als wichtigstem Ziel (neben erneuerbare Energien und Energieeffizienz ). Bei der vorgeschriebenen Zusammenfassenden Erklärung nach 11 Abs. 3 ROG bitten wir um eine Pflicht auch zu folgender Teilerklärung: ob die Umsetzung des Regionalplans zu einer absoluten Verbesserung der Umweltsituation i. Vgl. zur Ist-Situation führt. Falls die Umsetzung zu Verschlechterungen führt, ist dies zu begründen und die volkswirtschaftlichen Kosten dieser Verschlechterung zu beziffern. In der Zusammenfassenden Erklärung sollten sich auch klare Aussagen befinden, ob das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie, die Lärmschutz- Richtlinie der EU einschließlich Ruhegebiete sowie die EU-Vorgaben zur Luftreinhaltung bei Umsetzung des Regionalplans eingehalten werden und keine Bebauung innerhalb der 100jährlichen Überschwemmungsbereiche (siehe 65 Abs. 3 WG BW und 78 Abs. 2 Nr. 5 WHG) stattfindet. Im anderen Fall müssten aus LNV-Sicht die Flächen des Retentionsausgleichs im Regionalplan mit dargestellt werden. In der letzten Teilerklärung bitten wir um Ergänzung einschließlich der Verantwortlichen für diese Überwachungsmaßnahmen. 5. Verfahren Der neue Hinweis auf 41 b der Gemeindeordnung auf die Öffentlichkeit beratender Ausschüsse sowie die Bereitstellung von Informationen im Internet begrüßt der LNV ausdrücklich. In 5.2 bitten wir das Wort gegebenenfalls zu streichen, da kein Fall einer Regionalplan-Aufstellung, -Fortschreibung oder Änderung denkbar ist, der keines Umweltberichts bedarf, es sei denn, die Regionalplanänderung erfolgt allein zu Natur- und Umweltschutzzwecken. Warum das zuständige Bundesministerium im Zeitalter elektronischer Datenübertragung den Planentwurf in dreißigfacher Ausfertigung benötigt, erschließt sich dem LNV nicht. Wir verweisen auf 71e Verwaltungsverfahrensgesetz und empfehlen eine Regelung mit dem Bundesministerium. In 5.3 wird den Regionalverbänden ein Beurteilungsspielraum bezüglicher der Frage, welche der schon vorhandenen zweckdienlichen Unterlagen öffentlich ausgelegt werden sollen, eingeräumt. Wir bitten darum, dass zumindest eine Liste dieser schon vorhandenen Unterlagen beiliegen muss, so dass Interessierte diese Daten ggf. gesondert anfordern können. 3

Bei Nr. 5.6 Prüfung der Stellungnahmen und Anregungen ist der Fall vorzusehen, dass sich aus den Stellungnahmen und Anregungen maßgebliche Änderungen für den Regionalplan ergeben. Dann wären die geänderten Regionalplanteile einschließlich der aktualisierten Unterlagen (etwa Umweltbericht und Natura2000- Verträglichkeitsuntersuchung) erneut in die Anhörung zu geben. 6. Genehmigungsverfahren Auch bei den für das Genehmigungsverfahren vorzulegenden Unterlagen muss der Umweltbericht stets dabei sein, die Einschränkung ggf. sollte gestrichen werden. Da die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung ein eigenständiges Gutachten neben dem Umweltbericht darstellt (siehe 4.4 und 4.5), muss auch diese als vorzulegen aufgeführt werden. 7.Verbindlichkeitserklärung, Ausfertigung und öffentliche Auslegung des Regionalplans Der öffentlichen Auslegung des genehmigten Regionalplans muss aus LNV-Sicht ebenfalls der Umweltbericht und die Natura2000-Verträglichkeitsprüfung beigelegt werden. Wir bitten um entsprechende Ergänzung. Dies gilt für die Papierform wie die elektronische Form. Anlage 1, Gliederung des Regionalplans Wir bitten die Nr. 3.2.1 Gebiete für Naturschutz und Landschaftspflege zu ergänzen um einschließlich Natura 2000 und Biotopverbund/Generalwildwegeplan. Wie verweisen auf das gemeinsame Schreiben von MVI und MLR vom 13. August 2012, Az 61-8860-02 an die Träger der Regionalplanung. Anlage 2, Planungszeichen Wir begrüßen es sehr, dass die Raumnutzungskarte im Maßstab 1:50 000 erstellt werden muss. Der bisher meist verwendete Maßstab 1:100 000 ist für die eindeutige räumliche Zuordnung von Gebietsdarstellungen häufig zu klein, wodurch die Karte schwer lesbar wird. Wir vermissen eine Signatur für den Biotopverbund (nach 21 BNatSchG bzw. 22 NatschG BW) einschließlich Generalwildwegeplan sowie für die großräumigen unzerschnittenen Räume über 100 km² (Ziel 5.1.2 des LEP 2002). 4

Anlage 3, zu beteiligende Stellen Wir empfehlen, anstelle der genauen Ministeriumsbezeichnung die Umschreibung des für. zuständigen Ministeriums zu verwenden, um von Landtagswahlen und der oft nachfolgenden Umressortierung von Fachbereichen unabhängig zu sein. Beim Geschäftsbereich des für Naturschutz zuständigen Ministeriums fehlt neben der genannten Geschäftsstelle des Biosphärengebiets Schwäbische Alb noch die des neuen Biosphärengebiets Schwarzwald. Die FVA heißt korrekt Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt BW. Für den Umweltbereich sollte noch die LUBW (Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz BW), für den Energiebereich die KEA sowie die Verbände der Wasser- und Energieversorgung aufgeführt werden. Anlage 4 Muster für die öffentliche Bekanntmachung Im Text fehlt der Hinweis, dass nicht nur der Regionalplan und seine Begründung ausliegen, sondern auch die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung. Wir bitten um Ergänzung. Anlage 5 Satzungsmuster 1 bitten wir zu ergänzen und zu konkretisieren (Unterstrichenes): bestehend aus Textteil mit Begründung, Umweltbericht einschließlich Monitoring und Verantwortlichkeiten und Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung sowie Kartenteil. Anlage 6b Muster für die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung für Verfahren ohne Umweltprüfung Aus LNV-Sicht ist keine Regionalplan-Aufstellung, -Fortschreibung oder -Änderung denkbar, bei der auf einen Umweltbericht verzichtet werden kann. Die Anlage ist aus LNV-Sicht daher verzichtbar. Mit freundlichen Grüßen 5