Zentrale Expositionsdatenbank - ZED Dr. Beatrice Spottke, Sparte 2 Chemie - Papier - Zucker Präventionszentrum Hamburg / Langenhagen
Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) Dieselmotoremissionen Formaldehyd Schweißrauche Holzstäube Quarzstäube Halogenkohlenwasserstoffe Metalle (Ni, Co, Cr) Benzol
Laut Berufskrankheitenverordnung gibt es 21 Berufskrankheiten mit einem möglichen Bezug zu Krebserkrankungen. 2010 machten Krebserkrankungen fast 15 Prozent aller anerkannten Berufskrankheiten aus, insgesamt waren es 2.144 Fälle.
Gesetzlicher Hintergrund 14 Abs. 3 und 4 der aktuellen Gefahrstoffverordnung Dokumentationspflicht Archivierungspflicht Aushändigungspflicht TRGS 410 Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B Ausgabe: Juni 2015 GMBl 2015 S. 587-595 [Nr. 30] (vom 05.08.2015)
Die praktische Umsetzung gestaltet sich für die Unternehmen schwierig. Es muss nicht nur fortlaufend dokumentiert, sondern auch rückwirkend erfasst werden. Die Unternehmen sind rechtlich verpflichtet, ein Verzeichnis zu erstellen, zu archivieren und dem Beschäftigten auszuhändigen. Jeder Beschäftigte hat hierauf einen Rechtsanspruch.
Praktische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben Jedes Unternehmen erfasst und archiviert alle Daten aktueller sowie vormals Beschäftigter in einer firmeneigenen Datenbank, recherchiert diese ggf. nach, händigt sie den Mitarbeitern bei deren Ausscheiden aus und legt sie darüber hinaus 40 Jahre ab.
Oder eleganter Der Arbeitgeber überträgt mit Einwilligung des betroffenen Beschäftigten die Aufbewahrungseinschließlich der Aushändigungspflicht auf den zuständigen Unfallversicherungsträger. Dieser Lösungsansatz steht den Unternehmen seit März 2015 als kostenloses, freiwilliges Angebot in Form der ZED zur Verfügung.
DGUV übernimmt die treuhändische Verwaltung der Daten. DGUV übernimmt die Aushändigungspflicht. DGUV übernimmt die Archivierungspflicht. Auf Wunsch sind auch die Meldeverpflichtungen gemäß ODIN abgegolten.
Der entscheidende Vorteil der Nutzung der ZED für die Unternehmen Prospektiver Aufbau der ZED mit Startdatum Juli 2013. Keine aufwändige retrospektive Recherche bei Ausscheiden von Beschäftigten notwendig.
In der ZED speichert jedes Unternehmen seine Daten separat. Die Daten werden treuhändisch verwaltet. Eigentümer der Daten ist das Unternehmen.
Anwendungsbereich TRGS 410 Beschäftigte sind beim Umgang mit krebserzeugenden und keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B gefährdet Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), Gefahrstoffe als krebserzeugend 1A oder 1B oder als keimzellmutagen 1A oder 1B eingestuft Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe Carc. 1A oder 1B bzw. Muta 1A und 1B Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß TRGS 906 Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach 3 Absatz 2 Nr. 3 GefStoffV
Pflichten des Arbeitgebers 14 Abs. 3 und 4 der aktuellen Gefahrstoffverordnung Dokumentationspflicht Archivierungspflicht Aushändigungspflicht
Pflichten des Arbeitgebers Zugang Voll- bzw. ein Lesezugang dem Betriebsarzt bzw. den Arzt, der mit der Vorsorge betraut ist jede für die Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person. die Behörden
Pflichten des Arbeitgebers Zugang II Informationen zu den nicht personenbezogenen Daten alle Beschäftigten und Ihre Vertretung (z. B Betriebsrat oder Personalrat) Information zu den über sie persönlich hinterlegten Daten hat der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern auf deren Anfrage in Auszugsform zu realisieren.
Fremdfirmen & Arbeitnehmerüberlassung Fremdfirmen haben eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen + Verzeichnis. Leiharbeitnehmer muss ein Arbeitgeber wie eigene Mitarbeiter behandeln
Kriterien bei Stoffen mit Akzeptanzkonzentration (z. B. Asbest) gemäß TRGS 910 der Schichtmittelwert die Akzeptanzkonzentration überschreitet. bei Stoffen mit Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) (z. B. Formaldehyd) gemäß TRGS 900 der Schichtmittelwert den Arbeitsplatzgrenzwert oder Kurzzeitwert überschreitet. bei Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) oder ohne Akzeptanzkonzentration eine Exposition vorliegt oder Atemschutz getragen werden muss,
Kriterien II dem Arbeitgeber Hinweise auf eine Gefährdung vorliegen, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge (z. B. beim Biomonitoring) festgestellt wurden keine ausreichenden Informationen über die Höhe einer möglichen Exposition vorliegen, Tätigkeiten nach TRGS 906 durchgeführt werden. bei Tätigkeiten mit quarzhaltigem Material der Beurteilungsmaßstab für quarzhaltigen Feinstaub überschritten wird oder bei Tätigkeiten mit Holz der Beurteilungsmaßstab für Holzstaub überschritten wird.
Kriterien III Außerdem erfolgt eine Aufnahme, wenn bei Tätigkeiten mit hautresorptiven krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass eine Gefährdung durch Hautkontakt besteht. Tätigkeiten wiederholt ausgeführt werden und eine Gefährdung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nicht ausgeschlossen werden kann: 1. Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, 2. Wartungsarbeiten, 3. Reinigungsarbeiten, 4. Probenahme bei nicht geschlossenen Systemen, 5. Abrissarbeiten, 6. Arbeiten in kontaminierten Bereichen. unfallartigen Ereignissen mit erhöhter Exposition
Kriterien - NICHTAUFNAHME Tätigkeiten gemäß Verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien (VSK) Arbeiten in geschlossenen, technisch dichten Anlagen durchgeführt werden oder Labortätigkeiten mit laborüblichen Mengen ausgeübt werden. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auf Grund der geringen Menge, der kurzen Expositionsdauer und der physikalisch-chemischen Eigenschaften der Stoffe nur eine geringe Gefährdung besteht.
Geringe Gefährdung Schwer zu definieren für krebserregene und keimzellmutagene Gefahrstoffe! Trotzdem ein Beispiel: 4,4`-Methylendianilin (4,4 -MDA) Carc. 1B - Hautgefährdender Gefahrstoff Geringe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor bei kurzzeitigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen
Vereinfachtes Ablaufschema
Was muss erfasst werden? Daten zum Betrieb Daten zur Person Beschäftigungszeitraum Tätigkeit und Zeitraum Gefahrstoff(e) Dauer, Häufigkeit und Höhe der Exposition Schätzung Messung
In Deutschland sind ca. 3 Millionen Unternehmen betroffen. Für viele der Unternehmen stellt die firmeneigene Umsetzung der Anforderungen finanziell einen hohen Aufwand dar. Die Teilnahme an der ZED ist kostenlos. In den nächsten Ausbaustufen werden Importmöglichkeiten für bestehende firmeneigene Datensätze (z. B. aus Excel oder SAP) geschaffen.
Eine präzise Dokumentation des Erwerbslebens schafft die Voraussetzung dafür, dass im Fall einer späteren Erkrankung dem Betroffenen seine rechtlich gesicherten Ansprüche zuteil werden können.
Unternehmen können Ihre Daten einfach und komfortabel in der ZED ablegen. Sie sind eingeladen, dieses freiwillige Angebot zu nutzen.
https://zed.dguv.de
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Auszug / Übersicht
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