8 Anlagen. I. Geltungsbereich

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Transkript:

R i c h t l i n i e n über die außertarifliche Bezahlung der Beschäftigten des Landes Berlin, die gemäß 1 Abs. 2 Buchst. b TV-L vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgenommen sind (AT-Bezahlungsrichtlinien) vom 19 Dezember 2014 8 Anlagen I. Geltungsbereich Diese Richtlinien gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte genannt), die gemäß 1 Abs. 2 Buchst. b TV-L vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgenommen sind und denen Aufgabengebiete übertragen werden sollen, die nach Besoldungsgruppe A 16 oder B 2 bis B 5 bewertet sind. II. AT-Dienstvertrag Mit den Beschäftigten ist grundsätzlich ein außertariflicher Dienstvertrag (AT- Dienstvertrag) nach den für Regelfälle (siehe III 2) vorgesehenen Mustern schriftlich zu schließen. Sind die Voraussetzungen der nachfolgend beschrieben Sonderfälle I (siehe III 3) oder Sonderfälle II (siehe III 4) gegeben, sind die AT-Dienstverträge nach den für diese Fälle vorgesehenen Vertragsmustern unter Beachtung nachfolgender Bestimmungen schriftlich zu schließen. Der/Dem Beschäftigten ist bei Abschluss des Dienstvertrages eine Ausfertigung dieser Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung auszuhändigen und dies in einer Niederschrift nach dem Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (Nachweisgesetz NachwG) nach dem dieser Richtlinie beigefügten Muster zu dokumentieren. III. Außertarifliches Entgelt 1. Grundsatz Das außertarifliche Entgelt richtet sich nach der AT-Bezahlungsregelung (Anlage 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit für die Sonderfälle I und II nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei allgemeinen Entgeltanpassungen werden die außertariflichen Entgelte und die Garantiebeträge der AT-Bezahlungsregelung in der gleichen Weise und zum gleichen Zeitpunkt angepasst, wie die der Beschäftigten des Landes Berlin, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Seite 1 von 5

fallen und in Entgeltgruppe 15 TV-L eingruppiert sind. Die Anpassungen werden von der Senatsverwaltung für Finanzen durch Rundschreiben bekannt gegeben. Besondere Regelungen sind für bereits beim Land Berlin vorhandene Tarifbeschäftigte erforderlich, die in den alten BAT-Vergütungsgruppen Ia bzw. I eingruppiert waren, anschließend in die Entgeltgruppe 15 Stufe 5+ oder in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet worden sind, und deren so erreichtes tarifliches Entgelt sich bereits knapp unterhalb oder bereits oberhalb des vorgesehenen AT-Entgeltbetrages befindet. Für diese als Sonderfall I und Sonderfall II bezeichneten Gruppen gelten nachfolgend besondere Bestimmungen. 2. Regelfall Mit neu einzustellenden Beschäftigten wird ein außertariflicher Dienstvertrag (AT- Dienstvertrag) nach beigefügtem Muster für den Regelfall befristet bzw. unbefristet (Anlagen 2 und 3) geschlossen. Mit bereits beim Land Berlin vorhandenen Beschäftigten wird ebenfalls ein AT-Dienstvertrag nach beigefügtem Muster für den Regelfall befristet bzw. unbefristet geschlossen, soweit nicht die Voraussetzungen der nachfolgend erläuterten Sonderfälle I oder II erfüllt sind. Die/Der Beschäftigte erhält das sich aus Anlage 1 zu dieser Richtlinie ergebene brutto AT-Monatsentgelt, welches für das jeweils auszuübende Arbeitsgebiet der entsprechenden Besoldungsgruppe vorgesehen ist. Bei allgemeinen Entgeltanpassungen wird das AT-Monatsentgelt in der gleichen Weise und zum gleichen Zeitpunkt angepasst, wie das der Beschäftigten des Landes Berlin, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen und in Entgeltgruppe 15 TV-L eingruppiert sind. 3. Sonderfall I Hierunter fallen Beschäftigte des Landes Berlin, deren erreichtes tarifliches monatliches Entgelt so knapp unterhalb des vorgesehenen AT-Entgeltbetrags liegt (so bei Entgeltgruppe 15 Stufe 5+ [= höchstmögliches individuelles Entgelt]), dass der für die jeweilige AT-Entgeltgruppe einschlägige finanzielle Zugewinn (Garantiebeträge) nicht erreicht wird. Für diese Beschäftigtengruppe sind die AT-Dienstvertragsmuster für Sonderfälle I, befristet bzw. unbefristet (Anlagen 4 und 5) zu verwenden. Die Beschäftigten erhalten als monatliches Entgelt einen Gesamtbetrag des zuletzt erreichten tariflichen Monatsentgelts und dem für die jeweilige AT-Entgeltgruppe einschlägigen Garantiebetrag. Bei allgemeinen Entgeltanpassungen ist dieses monatliche Entgelt von der jeweils zuständigen Stelle zum gleichen Zeitpunkt mit einem Bemessungssatz i. H. v. 50 v. H. der allgemeinen Entgeltanpassungen (einschließlich etwaiger Sockelbeträge) für die in Entgeltgruppe 15 TV-L eingruppierten Beschäftigten des Landes Berlin Seite 2 von 5

unter Anwendung der Nr. 2 der Gemeinsamen Niederschriftserklärungen der Tarifvertragsparteien zum Angleichungs-TV Land Berlin 1 anzupassen. Sobald eine solche anteilige Entgeltanpassung einen Betrag ergäbe, der das zu diesem Zeitpunkt geltende reguläre monatliche AT-Entgelt unterschreiten würde, ist ab diesem Zeitpunkt das reguläre einschlägige AT-Entgelt zu zahlen. Dieses nimmt anschließend an künftigen Anpassungen der AT-Entgelte regulär teil. Die/Der Beschäftigte wird damit mittelfristig in das reguläre AT-Bezahlungssystem eingeordnet. Ist gemäß diesem Entgeltanpassungsverfahren während des jeweils auf zwei Jahre befristeten AT-Dienstvertrages auf Probe die reguläre AT-Bezahlung nicht erreicht worden, so ist in dem bei erfolgreicher Erprobung anschließenden unbefristeten AT- Dienstvertrag das Entgeltanpassungsverfahren fortzuführen. Als Entgelt wird in dem dann für Sonderfall I vorgesehenen unbefristeten AT-Dienstvertrag (Anlage 5) der konkrete Entgeltbetrag des jeweils gemäß dem vorherigen befristeten AT- Dienstvertrag erreichten AT-Monatsentgelt vereinbart. Ist hingegen bereits während des jeweils auf zwei Jahre befristeten AT- Dienstvertrages die reguläre AT-Bezahlung erreicht worden, so ist das AT- Dienstvertragsmuster für unbefristete Regelfälle I (Anlage 3) zu verwenden. 4. Sonderfall II Hierunter fallen Beschäftigte des Landes Berlin, deren erreichtes tarifliches monatliches Entgelt bereits oberhalb des vorgesehenen regulären monatlichen AT- Entgeltbetrags liegt (so bei Entgeltgruppe 15 Ü Stufen 4 bis 5+ [= höchstmögliches individuelles Entgelt]). Für diese Beschäftigtengruppe sind die AT-Dienstvertragsmuster für Sonderfälle II, befristet bzw. unbefristet (Anlagen 6 und 7) zu verwenden. Die Beschäftigten erhalten als AT-Monatsentgelt ihr zuletzt erreichtes tarifliches Monatsentgelt zuzüglich einer gesondert ausgewiesenen monatlichen Zulage. Die Zulage wird aus dem für die jeweilige AT-Entgeltgruppe einschlägigen Garantiebetrag und dem Differenzbetrag zwischen der vor Übernahme des AT-Aufgabengebiets zustehenden Jahressonderzahlung gemäß TV-L und der (Jahres-) Sonderzahlung entsprechend dem beamtenrechtlichen Sonderzahlungsgesetz gebildet. Das Entgelt nimmt an allgemeinen Entgeltanpassungen teil, wie das der Beschäftigten des Landes Berlin, die in Entgeltgruppe 15 Ü TVÜ-Länder eingruppiert sind. Die Zulage bleibt während der Wahrnehmung eines gleichwertigen Aufgabengebiets in absoluter Höhe bestehen und nimmt an den künftigen Anpassungen nicht teil. Folglich bleibt die Zulage nach erfolgreicher Ableistung des Zwei-Jahre- Probearbeitsverhältnisses beim Wechsel in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis bei gleichwertigem Aufgabengebiet unverändert. Bei einem Wechsel in ein höher bewertetes Aufgabengebiet besteht die dann zu gewährende Zulage aus der bisherigen Zulage zuzüglich des Garantiebetrages, der für das höher bewertete Aufgabengebiet gilt. 1 Teil III Nr. 1 des Arbeitsmaterials zum Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin). Seite 3 von 5

IV. Übergangsregelung für bestehende AT-Dienstverträge am 31.12.2014 AT-Beschäftigten, mit denen bereits ein unbefristeter oder befristeter AT- Dienstvertrag am 31. Dezember 2014 bestand, ist der Abschluss eines AT- Dienstvertrages nach diesen Richtlinien anzubieten. Die Entscheidung über die Vertragsumstellung ist von den betroffenen Beschäftigten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinien bis zum Ablauf des 30. Juni 2015 zu treffen. Bezüglich der hier betroffenen AT-Dienstverträge sind folgende Konstellationen zu unterscheiden: 1. AT-Beschäftigte, die bereits einen unbefristeten Vertrag haben, wird offeriert, einen Vertrag nach den neuen AT-Bezahlungsrichtlinien zu schließen oder den bisherigen Vertrag unverändert zu belassen. 2. AT-Beschäftigte, die sich mit Inkrafttreten der AT-Bezahlungsrichtlinien noch in einem Zwei-Jahre-Probearbeitsverhältnis befinden, wird offeriert, für die restliche Laufzeit der Befristung einen Vertrag nach den neuen AT- Bezahlungsrichtlinien zu schließen oder den bisherigen Vertrag unverändert zu belassen. In beiden o. g. Fällen entscheiden die Beschäftigten im Lichte ihrer persönlichen Umstände und Gegebenheiten selbständig über die Fortführung des bisherigen AT-Dienstvertrages oder die Umstellung. 3. AT-Beschäftigte, die das Zwei-Jahre-Probearbeitsverhältnis erfolgreich abgeleistet haben, erhalten anschließend einen unbefristeten Dienstvertrag ausschließlich nach den neuen AT-Bezahlungsrichtlinien. In allen vorgenannten Fällen 1 bis 3 wird im jeweiligen AT-Vertrag die Anwendung des 11 TVÜ-Länder Kinderbezogene Entgeltbestandteile für die Zahlung von kinderbezogenen Entgeltbestandteilen als Besitzstand vereinbart. Sofern in Einzelfällen die terminlichen Voraussetzungen des 11 TVÜ-Länder nicht erfüllt sein sollten, kann eine etwaige Ausgleichsleistung erwogen werden. Diese Einzelfälle sind der Senatsverwaltung für Finanzen zur Prüfung vorzulegen. Sofern am Tag vor der Vertragsumstellung ein Familienzuschlag Stufe 1 nach den Voraussetzungen des 40 Abs. 1 BBesGBln zugestanden hat und durch den Wegfall dieser Leistung in Folge der Vertragsumstellung eine Minderung des monatlichen Entgelts eintreten würde, erhält die/der Beschäftigte eine finanzielle Ausgleichsleistung in Höhe der Differenz zwischen dem vor der Vertragsumstellung zustehenden monatlichen Entgelt und dem nach Umstellung des Vertrages zustehenden monatlichen Entgelts. Dieser Besitzstand wird in gleich bleibender Höhe solange gewährt, bis das nach dem neuen Vertrag zu zahlende monatliche Entgelt das nach dem vorherigen Vertrag geleistete monatliche Entgelt nicht mehr unterschreitet. Diese Einzelfälle sind der Senatsverwaltung für Finanzen zur Prüfung vorzulegen. Der/Dem Beschäftigten wird grundsätzlich der für unbefristete bzw. befristete Regelfälle vorgesehene AT-Dienstvertrag angeboten, soweit nicht das bestehende AT- Seite 4 von 5

Dienstverhältnis unter Berücksichtigung der bisherigen individuellen Vergleichsberechnung bei bisherigen AT-Dienstverträgen nach A 16 und B 2 dem Sonderfall I o- der dem Sonderfall II unterfällt. In diesen Fällen ist der/dem Beschäftigten der dafür jeweils vorgesehene unbefristete bzw. befristete AT-Dienstvertrag für den Sonderfall I oder Sonderfall II anzubieten. Im Übrigen ist im jeweiligen 1 das Außerkrafttreten des abzulösenden laufenden AT-Dienstvertrags nach bisherigem Muster zu vereinbaren. V. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Anlagen: 1 AT-Bezahlungsregelung 2 Muster für befristete AT-Dienstverträge Regelfall 3 Muster für unbefristete AT-Dienstverträge Regelfall 4 Muster für befristete AT-Dienstverträge Sonderfall I 5 Muster für unbefristete AT-Dienstverträge Sonderfall I 6 Muster für befristete AT-Dienstverträge Sonderfall II 7 Muster für unbefristete AT-Dienstverträge Sonderfall II 8 Muster-Niederschrift nach dem Nachweisgesetz Seite 5 von 5