Verkehrssicherungspflicht an Fließgewässern für die kommunalen Unterhaltungspflichtigen wasserrechtliche Rahmenbedingungen

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Transkript:

Verkehrssicherungspflicht an Fließgewässern für die kommunalen Unterhaltungspflichtigen wasserrechtliche Rahmenbedingungen 12.11.2015 Manfred Schanzenbächer Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Abteilung Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft & Bodenschutz Folie 1

Gliederung 1. Einführung 2. Rechtliche Grundlagen 3. Verantwortliche 4. Umfang 5. Rechtsprechung 6. Haftungsfragen Folie 2

1. Einführung Folie 3

1. Einführung Warum spielt die Verkehrssicherungspflicht eine (gefühlt) immer wichtigere Rolle? Immer mehr Normen und Regelwerke Immer schnellere Änderung des Rechts Immer undurchschaubare Regeln Theorie und Praxis driften auseinander Rasante technische Entwicklung Höhere Spezialisierung Höherer Arbeitsdruck Erhöhte Gefahrenpotentiale Folie 4

2. Rechtliche Grundlagen 823 BGB: allgemeine Deliktshaftung (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Folie 5

2. Rechtliche Grundlagen 839 BGB Amtshaftung, Art. 34 GG (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. ( ) Folie 6

2. Rechtliche Grundlagen Hinweise im WHG für das Tätigwerden: 1. Gewässerunterhaltungspflicht nach 39 WHG 2. Anlagenunterhaltungspflicht nach 36 WHG 3. Pflichten aus dem Eigentümer- und Anliegergebrauch nach 26 WHG Folie 7

2. Rechtliche Grundlagen Aus den rechtlichen Grundlagen folgt: 1. Die Verkehrssicherungspflicht ist ein wichtiger Bestandteil der Gewässerunterhaltung 2. Bei der Verkehrssicherungspflicht geht es sowohl um das eigene Handeln als auch um die Sicherung von Gefahrenquellen an Fließgewässern und in der Aue Folie 8

3. Verantwortliche ( ) 2. Übt jemand die Verfügungsgewalt über ein mit Bäumen bestandenes Grundstück aus, so hat er im Rahmen des Möglichen dafür Sorge zu tragen, dass der Baumbestand so angelegt ist, dass er soweit dies möglich ist - gegen Windbruch, Windwurf und Umstürzen gesichert ist. (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1988 III ZR 23/88, juris) Folie 9

3. Verantwortliche Jeder, der den Verkehr eröffnet oder duldet, hat die allgemeine Rechtspflicht, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu schaffen. Grundstückseigentümer Nutzer Folie 10

4. Umfang Wirtschaftliche Zumutbarkeit Objektive Erforderlichkeit Berechtigte Sicherheitserwartung Spannungsverhältnis Folie 11

4. Umfang Zweck jeder Verkehrssicherungspflicht ist es, den Verkehr vor unerwarteten Gefahren zu schützen. Daraus folgen im Blick auf die Anforderungen an die Sicherung von Straßen und Wegen vor allem zwei Maßstäbe, an denen sich die vom Sicherungspflichtigen getroffenen Vorkehrungen messen lassen müssen: Dies ist zum einen die Frage, welchen Wegezustand der einzelne Verkehrsteilnehmer vernünftigerweise - redlicherweise - erwarten darf. Dies ist zum anderen die Frage, inwieweit - umgekehrt - die Verkehrssicherungspflichtige davon ausgehen darf, die Straßen- oder Wegebenutzer werden solche Gefahren, die mit dem Zustand der Straße oder des Weges verbunden sind, selbst erkennen und bewältigen Folie 12

4. Umfang Bei der Verkehrssicherungspflicht an Fließgewässern sind folgende Besonderheiten zu beachten: 1. Verkehrsflächen (insbesondere bei Straßen und Wegen) 2. Bäume auf / an Grundstücken 3. Anlagen am Gewässer 4. Freizeit- und Erholungsnutzung 5. Durchführung von Unterhaltungsarbeiten am Gewässer Folie 13

4. Umfang Bei der Verkehrssicherungspflicht an Fließgewässern sind folgende Besonderheiten zu beachten: 1. Verkehrsflächen (insbesondere bei Straßen und Wegen) Aufstellen von Verbotsschildern, Streupflicht, Reparieren von Schadstellen, Absperrungen, Lichtraumprofil, Verschmutzung von Wegen durch Landwirtschaft, Mäharbeiten am Bankett Folie 14

4. Umfang Bei der Verkehrssicherungspflicht an Fließgewässern sind folgende Besonderheiten zu beachten: 2. Bäume auf / an Grundstücken Baumsicherungsarbeiten, jährliche Sichtung oft nicht ausreichend (mindestens 2 x jährlich, ggf. Witterungsabhängig, z.b. nach Stürmen) Geschulte eigene Mitarbeiter? Ggf. Fremdvergabe an Baumsachverständige? Übertragung der Haftungsfrage an Baumsachverständige? Folie 15

4. Umfang Bei der Verkehrssicherungspflicht an Fließgewässern sind folgende Besonderheiten zu beachten: 3. Anlagen am Gewässer Absturzsicherung bei Bauwerken Geländer Hinweisschilder ( Betreten Verboten ) Gewässer mit steilen Böschungen Folie 16

4. Umfang Bei der Verkehrssicherungspflicht an Fließgewässern sind folgende Besonderheiten zu beachten: 4. Freizeit- und Erholungsnutzung Hinweisschilder Sperrung von Bereichen Befahrensverbote Informationspflichten für Benutzer (z.b. Kanuten) Folie 17

4. Umfang Bei der Verkehrssicherungspflicht an Fließgewässern sind folgende Besonderheiten zu beachten: 5. Durchführung von Unterhaltungsarbeiten am Gewässer Hinweisschilder Absperrungen Umleitungen Folie 18

5. Rechtsprechung Duldet der Träger der Straßenbaulast die Benutzung eines Wirtschaftswegs durch Fahrradfahrer, obwohl dieser Weg für den Verkehr ( ) für Fahrzeuge aller Art mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Fahrzeugen gesperrt ist, so begründet allein diese tatsächliche Duldung Verkehrssicherungspflichten gegenüber Radfahrern. (OLG Frankfurt, Urteil vom 02. Februar 2001 24 U 21/99, juris) Folie 19

5. Rechtsprechung Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren. Nach 25 Abs. 5 Satz 1 des Waldgesetzes für das Saarland erfolgt die Benutzung des Waldes auf eigene Gefahr. Hieraus ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dass der Waldbesitzer grundsätzlich nur für atypische Gefahren, nicht aber für waldtypische Gefahren haftet.(bgh, Urteil vom 02. Oktober 2012 VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30-42) Folie 20

5. Rechtsprechung Kommt es zu einem Sturz eines Motorradfahrers auf einem asphaltierten, aber mit Schlamm und Steinteilen verschmutzten Wirtschaftsweg, der für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr gesperrt ist und keine Bedeutung als Verbindungsweg hat, haftet der Verkehrssicherungspflichtige nicht für den eingetretenen Schaden. Ortsübliche Verschmutzungen auf einem solchen Wirtschaftsweg, der nur dem Verkehrsbedürfnis der Landwirtschaft dient, sind weder unter dem Gesichtspunkt der VKP noch nach StVO 32 zu beseitigen, denn die Benutzer derartiger Wege, die früher als Feldwege nicht einmal befestigt waren, müssen mit solchen Verschmutzungen rechnen und ihre Fahrweise entsprechend einrichten.(olg Celle, Urteil vom 17. Dezember 1998 22 U 12/98, juris) Folie 21

5. Rechtsprechung Wird ein Wirtschaftsweg, anders als üblich, durch eine Schranke am Ende des Wegs einseitig abgesperrt, so bildet diese Absperrung ein unerwartetes Hindernis. Der Verkehrssicherungspflichtige muss Vorkehrungen treffen, um die Benutzer des Wegs rechtzeitig und unübersehbar auf das Vorhandensein der Schranke hinzuweisen. (OLG Köln, Urteil vom 21.06.1990 7 U 27/90, juris) Folie 22

6. Haftungsfragen Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann sowohl zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit als auch zu einer zivilrechtlichen Haftung für den entstandenen Schaden führen: 1. Strafrecht: Denkbare Straftatbestände: Körperverletzung Tötungsdelikte Sachbeschädigung Folie 23

6. Haftungsfragen Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann sowohl zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit als auch zu einer zivilrechtlichen Haftung für den entstandenen Schaden führen: 1. Zivilrecht: 823 BGB (Zurechnung des Verschuldens) Staatshaftung 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG Persönliche Haftung i.d.r. in der Außenwirkung ausgeschlossen, aber als Regress möglich Folie 24

6. Haftungsfragen Um einer Haftung zu entgehen ist dringend anzuraten Dokumentation der Durchführung der Verkehrssicherungspflicht Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Augen aufhalten Folie 25

6. Haftungsfragen Folie 26

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Folie 27