NEULAND- Richtlinien für Transport

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Transkript:

NEULAND- Richtlinien für Transport Natürliches Leben natürliches Produkt Die neue Qualität garantieren die Trägerverbände Deutscher Tierschutzbund e.v. Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche Landwirtschaft e.v. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.v. Verein für tiergerechte und umweltschonende Nutztierhaltung e.v. In der Raste 10 53129 Bonn Tel. (0228)6049688

NEULAND Die neue Fleischqualität Diese Trägerverbände garantieren die tiergerechte und umweltschonende Nutztierhaltung Deutscher Tierschutzbund e.v. In der Raste 10, 53129 Bonn, Tel.: (0228)60496-0 AbL-Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft e.v. Bahnhofstr. 31, 59065 Hamm, Tel.: (02381) 90 53 17 0 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.v. (BUND) Am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin, Tel.: (030) 27 58 6-40 NEULAND-Richtlinien für Transport Seite 2 von 5

NEULAND-Richtlinien für Transport (Stand: 10/15) Alle gesetzlichen Vorschriften zum Transport und der Schlachtung von Nutztieren sind einzuhalten. Diese Richtlinien sind als Mindestanforderungen zu verstehen. Oberster Grundsatz muss es sein, Stress und Leiden der Schlachttiere bei der Beförderung und bei der Schlachtung so gering wie möglich zu halten. Den Grad des tierschutzgerechten Umgangs mit dem Tier bestimmt der Mensch. Der Tiertransport und das Treiben von Schlachttieren dürfen nur durch ausgesuchtes Fachpersonal (z. B. landwirtschaftliche Ausbildung) oder entsprechend geschulte Mitarbeiter (a) erfolgen. Nach Möglichkeit sollte der Tierbesitzer oder -betreuer den Transport begleiten oder selbst durchführen. Der Umgang mit den Schlachttieren während der Beförderung und bei der Betäubung ist entscheidend für die Fleischqualität. I. Tiertransport 1. Allgemeine Anforderungen Der Transport zugekaufter Tiere zum Mastbetrieb darf 4 Stunden nicht überschreiten. In begründeten Einzelfällen kann eine Ausnahmegenehmigung von dieser Regelung getroffen werden. Die Schlachttiere dürfen nicht in Angst oder Erregung versetzt werden und sind schonend ein- und auszuladen und zu verbringen. Der Transport der Schlachttiere; zum Schlachtbetrieb darf 200 km und 4 Stunden nicht überschreiten. In begründeten Einzelfällen kann eine Ausnahmegenehmigung von dieser Regelung getroffen werden. Der Transport beginnt mit dem Beladen des ersten Tieres (bei Sammeltransporten: auf dem ersten Betrieb) und endet mit der Ankunft am Schlachthof. In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung des Standortes hiervon nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung abgewichen werden. Zwischen der Ankunft am Schlachthof und dem Abladen des ersten Tieres des Transportes dürfen maximal 60 Minuten vergehen. Dies ist zu dokumentieren und Ausnahmen müssen begründet werden. Grundsätzlich müssen die Böden in den Transportfahrzeugen von Schweinen, Rindern und Schafen eingestreut werden. Die Einstreumenge sollte der Temperatur angepasst sein. Der Einsatz Schmerz induzierender Treibhilfen (z. B. elektrische Treibhilfen, Schläge) ist verboten. Es dürfen keine tragenden Tiere zum Schlachthof transportiert werden. 2. Tierartspezifische Anforderungen 2.1 Schwein Die Schweine müssen bis zum Transportbeginn ausreichend Gelegenheit zur Wasseraufnahme haben; in den letzten 12 Stunden vor der Beförderung dürfen sie kein Kraftfutter erhalten. Während dem Transport müssen alle Schweine liegen können (Platzbedarf: 0,5 qm pro 100 kg Lebendgewicht). Zum Ein- und Ausladen der Schlachttiere sind geeignete Vorrichtungen (feste, ebene oder verstellbare Rampen, Verladeklappe mit geringer Neigung oder hydraulischer Hebebühne, trittsicherer Boden und Seitenschutz) zu verwenden. Beim Verladen, beim Transport und auf dem Schlachthof sollten die sozialen Gruppen getrennt bleiben. Empfehlung: Schweine sollen nach Möglichkeit immer vom Dunkeln ins Helle getrieben werden; ein Blenden der Tiere ist zu vermeiden. NEULAND-Richtlinien für Transport Seite 3 von 5

2.2 Rind Tierbezogene Kriterien : 2.3 Geflügel Fangen Erforderlich ist eine Überwachung und Kontrolle des Fangens und Verladens der Tiere durch den Betriebsleiter oder dessen Vertreter. Die Überwachung des Fangens und Verladens sowie Auffälligkeiten bzw. eingeleitete Korrekturmaßnahmen sind zu dokumentieren Der Betriebsleiter oder dessen Vertretung haben folgende Vorgaben während des Fangens und Verladens der Tiere einzuhalten: - Während des gesamten Verladevorgangs muss ein ruhiger Umgang mit den Tieren erfolgen - Das Fangen ist nur in abgedunkelten Ställen oder in Dunkelheit durchzuführen - In den warmen Sommermonaten darf die Ausstallung nur in den kühleren Abend,-und Morgenstunden stattfinden - Bei jedem Tier wird überprüft, ob es transportfähig ist. Als transportunfähig gilt ein Tier, wenn es sich aufgrund einer Erkrankung, Verletzung oder körperlichen Schwäche nicht schmerzfrei und aus eigener Kraft bewegen kann. Im Zweifel ist ein Tierarzt zu Rate zu ziehen. - Geflügel darf niemals an Hals, Kopf, Schwanz, Flügelspitzen oder Gefieder gezerrt oder gezogen werden - Die Tiere werden behutsam in die Transportbehälter gesetzt und diese werden vorsichtig geschlossen, um ein Einklemmen von Körperteilen der Tiere zu vermeiden Werden beim Fangen professionelle Fangkolonnen eingesetzt, muss der Vorarbeiter der Fangkolonne einen behördlich anerkannten Sachkundenachweis besitzen, den er bei einer externen, anerkannten Fortbildungsveranstaltung erworben hat. Die Nachweise sind bei Bedarf vorzulegen. Transport In den letzten 10 Stunden vor dem Transport dürfen die Tiere kein Futter erhalten (Eigenkontrolle durch den Landwirt). Der Zugang zu Tränkwasser muss bis unmittelbar zum Beginn des Verladens gewährleistet werden (Eigenkontrolle durch den Landwirt) Die Behältnisse müssen so gestapelt werden, dass die Luftzufuhr gesichert ist. - Bei Außentemperaturen über 24 C (und/oder Enthalpiewerten der Außenluft über 67kj/kg) sind folgende Maßnahmen zu ergreifen. Der Transport wird in die kühleren Abend,- Morgenstunden verlegt - Es müssen LKWs mit eigenen Lüftern eingesetzt werden - Bei der Verladung müssen Zusatzlüfter aufgestellt werden - Die Besatzdichte in den Transportbehältern muss um 20% reduziert werden Bei Außentemperaturen unter 10 C muss die Luftbewegung im Laderaum reduziert werden (z.b. Windschutznetze, -planen) Empfehlung: Standzeiten und stauanfällige Strecken sollten vermieden werden. Bei unvermeidbaren Pausen muss der LKW im Schatten abgestellt werden. Kommt es am Schlachthof zu unvermeidbaren Verzögerungen, sollte der beladene Transporter bis zum Abladen der Tiere bewegt werden, damit für eine Lüftung des Laderaums gesorgt wird. NEULAND-Richtlinien für Transport Seite 4 von 5

Der Fahrer muss über einen Notfallplan verfügen, in dem festgelegt ist, wie er sich bei hohen oder niedrigen Temperaturen zu verhalten hat und wie bei Unfällen zu verfahren ist. Tierbezogene Kriterien Transportverluste Wird wiederholt ein Grenzwert von 0,35 Prozent während des Transports verendeter Tiere überschritten, sind die Ursachen für die Mortalität abzuklären und ggf. geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten. 2.4 Schafe Tierbezogene Kriterien : Schafe dürfen nicht durch Greifen in die Wolle, Ziehen an Gliedmaßen, Ohren oder Hörnern oder Knicken des Schwanzes zur Fortbewegung gezwungen werden. NEULAND-Richtlinien für Transport Seite 5 von 5