Rundschreiben Nr. 1/2013

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Auskunft erteilt: Auskunft erteilt: Münster, 03.06.2013 Thema: Alle weiteren Themen: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen; aktuelle Rechtsprechung mit Auswirkungen auf das Antragsverfahren Herr Schulte Frau Oellermann Telefon: 0251 238-2404 Telefon: 0251 238-3615 E-Mail: Rainer.Schulte@drv-westfalen.de E-Mail: Sandra.Oellermann@drv-westfalen.de Telefax: 0251 238-3004 Rundschreiben Nr. 1/2013 an alle antragaufnehmenden Stellen - nachrichtlich auch an Krankenkassen und andere Stellen - A) Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen; aktuelle Rechtsprechung mit Auswirkungen auf das Antragsverfahren B) Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu C) Rentenanträge von Spätaussiedlern D) Neuauflage des Vordrucks 3-065 Über- und zwischenstaatliches Recht, Verbindungsstellen der Regionalebene Verteiler 3 A - 3 F E) Neue Faxnummer zur Anforderung von Vordrucken, Broschüren etc. Rundschreiben Nr. 1/2013 Seite 1 von 16

A) Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen; aktuelle Rechtsprechung mit Auswirkungen auf das Antragsverfahren Bestimmte Beschäftigte oder selbständig Tätige sind aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlichrechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer. Typische Angehörige dieser Berufsgruppen sind Rechtsanwälte, Ärzte oder Architekten. Diese Angehörigen der sogenannten Kammerberufe können aber aufgrund ihrer sozialversicherungsrechtlichen Stellung als Beschäftigter (regelmäßig nach 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) oder als selbständig Tätiger (z. B. als Selbständiger mit nur einem Auftraggeber nach 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI) gleichzeitig auch der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Um eine solche Doppelversicherung zu vermeiden, kann sich der Kammerangehörige nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Allerdings wirkt der Antrag nur dann vom Beginn der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn er innerhalb von 3 Monaten danach gestellt wird. Ansonsten kann die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst mit dem Eingang des Antrags beginnen (vgl. 6 Abs. 4 SGB VI). Die hierfür notwendigen Antragsformulare können über die entsprechenden Versorgungseinrichtungen bezogen werden. Anträge, die über die Versorgungswerke zur Bestätigung der Befreiungsvoraussetzungen eingereicht werden, werden auch als fristwahrend akzeptiert. Der Weg über die Versorgungswerke dient in der Regel der Verfahrensbeschleunigung, da auf diese Weise notwendige Bestätigungen schnell und unbürokratisch erlangt werden. Rundschreiben Nr. 1/2013 Seite 2 von 16

Die hiernach ausgesprochene Befreiung ist dann aber nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. Sie gilt nur für diejenige Tätigkeit, für die sie erteilt worden ist und erstreckt sich nicht auf andere versicherungspflichtige Βeschäftigungen oder Tätigkeiten ( 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Auch werden grundsätzlich berufsfremde Beschäftigungen oder Tätigkeiten von der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht erfasst. Dagegen kann sie sich ausnahmsweise dann auf eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit erstrecken, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und die Versorgungseinrichtung auch während der Ausübung dieser Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet ( 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI). Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass die kurzfristige und vorübergehende Ausübung einer anderen - unter Umständen auch berufsfremden - Tätigkeit den Betroffenen nicht zu einem Wechsel seines Alterssicherungssystems zwingt. Mit seinen Urteilen vom 31.10.2012 (Az.: B 12 R 8/10 R, B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R) ist das Bundessozialgericht näher auf die Wirkung einer Befreiung sowie deren Erstreckung, mithin auf die Auslegung des 6 Abs. 5 SGB VI, eingegangen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund als der für die Durchführung des Befreiungsverfahrens zuständige Rentenversicherungsträger muss aufgrund dieser Urteile die Verwaltungspraxis in einigen Bereichen anpassen. 1. Geltungsbereich einer Befreiung Auf der Basis einer weiten Auslegung des 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ging die Deutsche Rentenversicherung Bund bisher für klassische berufsspezifische Tätigkeiten davon aus, dass eine einmal erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht bei einem Arbeitgeberwechsel ihre Gültigkeit behält, solange auch der neue Arbeitgeber bestimmte Kriterien erfüllt und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird. Rundschreiben Nr. 1/2013 Seite 3 von 16

So mussten z. B. Krankenhausärzte, Apotheker in Apotheken oder Rechtsanwälte bei anwaltlichen Arbeitgebern nicht bei jedem Arbeitgeberwechsel einen neuen Befreiungsantrag stellen. Für andere Berufsgruppen oder berufliche Tätigkeiten war demgegenüber die Befreiung stets von einer konkreten Arbeitsplatzbeschreibung abhängig. Deshalb hatten und haben z. B. Syndikusanwälte und Syndikussteuerberater bei jedem Arbeitgeberwechsel oder bei jedem Wechsel des Tätigkeitsfeldes eine neue Befreiung zu beantragen. Mit den oben angeführten Entscheidungen hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass ausnahmslos jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitgliedes eines Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder für eine tatsächlich ausgeübte selbständige Tätigkeit gilt. Wird diese Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgegeben, endet die Wirkung der Befreiung. Soll die Befreiungswirkung auch für eine spätere Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit herbeigeführt werden, muss ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden. Für die Befreiungspraxis bedeutet dies eine gesteigerte Formalisierung. Jedes Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes, das gleichzeitig aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, muss für jede neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung oder versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ein eigenständiges Befreiungsverfahren durchführen. Als neu aufgenommen in diesem Sinne ist sowohl jede wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber als auch jeder Arbeitgeberwechsel zu verstehen. Ein Betriebsübergang, der das bisherige Aufgabengebiet und die arbeitsrechtliche Stellung zum Arbeitgeber nicht berührt, ist keine neu aufgenommene Beschäftigung. Ebenso stellt z. B. bei einem Arzt im Krankenhaus der Wechsel von einer Station auf die andere oder vom Stationsarzt zum Oberarzt keine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes dar. Rundschreiben Nr. 1/2013 Seite 4 von 16

Zur Einleitung des Befreiungsverfahrens ist auch weiterhin ein Befreiungsantrag zu stellen. In dem neuen Antrag ist sowohl die Tätigkeit genau zu bezeichnen als auch der Arbeitgeber konkret zu benennen. Als Beleg für die Angaben sollte dem Antrag zumindest auszugsweise der Arbeitsvertrag beigefügt werden. Die entsprechenden Daten werden in die Befreiungsbescheide aufgenommen. Gegen eine Antragstellung vor der Beschäftigungsaufnahme bestehen keine Bedenken. In diesen Fällen sollte dem Befreiungsantrag eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages beigefügt werden sowie eine kurze Mitteilung erfolgen, sobald die Beschäftigung aufgenommen wurde. Der beschäftigungsbezogene Befreiungsbescheid ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen ( 8 Abs. 2 Nr. 1 Beitragsverfahrensordnung - BVV) zu nehmen und auf Verlangen bei einer Betriebsprüfung vorzulegen. Liegt dem Arbeitgeber ein aktueller Befreiungsbescheid oder Befreiungsantrag nicht vor, ist dieser verpflichtet, den Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden und die Beiträge dorthin zu entrichten. Um die neue Verfahrensweise einzuführen, ist es für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2013 ausreichend, wenn statt eines Befreiungsbescheides vom Arbeitgeber die rechtzeitige Antragstellung nachgewiesen wird. Sowohl die berufsständischen Versorgungswerke als auch die Deutsche Rentenversicherung Bund haben den betroffenen Personenkreis bereits im November 2012 auf die Neuerung hingewiesen und gebeten, bei der Aufnahme einer neuen Beschäftigung ausnahmslos die Grundzüge der Rechtsprechung zu beachten und in jedem Fall einen erneuten Befreiungsantrag zu stellen. Soweit Ärzte, die eine ärztliche Tätigkeit in Krankenhäusern oder Arztpraxen ausüben, Apotheker in Apotheken oder Rechtsanwälte bei anwaltlichen Arbeitgebern Rundschreiben Nr. 1/2013 Seite 5 von 16

ihre derzeitige Beschäftigung vor dem 31.10.2012 aufgenommen haben, verbleibt es bei der bisherigen Praxis. Das heißt: Für sie müssen Befreiungsanträge zwingend erst bei einem Wechsel der Beschäftigung gestellt werden. Auf Wunsch können Anträge zur Klarstellung auch für die aktuell ausgeübte Beschäftigung gestellt werden. Für bereits beendete Beschäftigungen werden für diesen Personenkreis nachträglich keine Befreiungsbescheide erteilt. 2. Erstreckung einer Befreiung Das Bundessozialgericht hat im Rahmen der genannten Entscheidungen zur Frage der Erstreckung einer Befreiung nach 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auch klargestellt, dass die Erstreckung keinen eigenständigen Befreiungstatbestand darstellt, sondern von ihrer systematischen Stellung und der Gesetzesbegründung her als Bezugspunkt eine bereits nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erteilte ursprüngliche Befreiung voraussetzt und unmittelbar an diese anknüpft. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege einer Erstreckung kommt somit nur dann in Betracht, wenn unmittelbar vor der Aufnahme einer versicherungspflichtigen berufsfremden Beschäftigung oder Tätigkeit eine durch einen Bescheid nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreite berufsspezifische Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde. Daher können in ihrer berufsspezifischen Tätigkeit nicht versicherungspflichtige Kammerangehörige, deren Erwerbstätigkeit wegen fehlender Versicherungspflicht nach 1 oder 2 SGB VI nicht befreiungsfähig ist, nicht im Wege des 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI zugunsten ihres Versorgungswerkes befreit werden, sofern sie ihre Tätigkeit durch eine berufsfremde Beschäftigung oder Tätigkeit ersetzen oder ergänzen. Dasselbe gilt für Berufsanfänger, die zunächst berufsfremd tätig und daher bisher nicht für eine konkrete Beschäftigung oder versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit befreit sind. Rundschreiben Nr. 1/2013 Seite 6 von 16

3. Befreiungsbescheid Das Bundessozialgericht macht in den genannten Entscheidungen auch deutlich, dass auch über die Frage der Erstreckung einer Befreiung vom Rentenversicherungsträger durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist. Weder ist die Erstreckung als Teil der Reichweite einer Befreiung herzuleiten noch kann sie durch eine Krankenkasse in ihrer Funktion als Einzugsstelle bestätigt werden. Daher ist über das Vorliegen einer Erstreckung in jedem Fall eine förmliche Verwaltungsentscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund herbeizuführen. Berufsständisch Versorgte, die zukünftig für die Ausübung einer berufsfremden Haupt- oder Nebentätigkeit im Wege einer Erstreckung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden wollen, müssen einen darauf ausgerichteten Antrag stellen. Entsprechende Vordrucke werden in Kürze zur Verfügung gestellt. Für den Antrag gelten dieselben Regelungen wie für einen originären Befreiungsantrag. In zeitlicher Hinsicht ist die Antragsfrist zu beachten. Inhaltlich sind der Arbeitgeber und die Tätigkeit genau zu beschreiben. Darüber hinaus ist eine Bestätigung des zuständigen Versorgungswerkes vorzulegen, dass auch für die berufsfremde Berufsausübung der Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet ist. Der erteilte Erstreckungsbescheid ist - wie der originäre Befreiungsbescheid - vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und bei einer Betriebsprüfung vorzulegen. Für in der Vergangenheit aufgenommene befristete Tätigkeiten bleibt es bei der bisherigen Verwaltungspraxis, nach der die Erstreckungswirkung durch eine einfache Erklärung der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der zuständigen Krankenkasse herbeigeführt werden konnte. Rundschreiben Nr. 1/2013 Seite 7 von 16

4. Beitragserstattung Die vorstehend dargestellte Formalisierung des Befreiungsverfahrens hat auch Auswirkungen auf die Durchführung einer Beitragserstattung nach 210 Abs. 1a SGB VI (Antragsvordruck V900 Ziffer 8). Besteht eine Befreiung von der Versicherungspflicht, die sich nur auf die ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit erstreckt, hat der Rentenversicherungsträger anhand der Angaben im Antragsvordruck und der vorliegenden Unterlagen zu prüfen, ob die zur Befreiung führende Beschäftigung oder Tätigkeit noch ausgeübt wird, beziehungsweise die selbständige Tätigkeit noch in dem Umfang ausgeübt wird, der zur Befreiung von der Versicherungspflicht geführt hat. Beispielsweise würde dann kein Anspruch auf eine Beitragserstattung (mehr) bestehen, wenn die zur Befreiung von der Versicherungspflicht führende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit bereits aufgegeben wurde oder die zur Befreiung führende selbständige Tätigkeit derart verändert wurde, dass die Voraussetzungen für das grundsätzliche Vorliegen von Versicherungspflicht nicht mehr erfüllt sind (die Befreiung ruht dann). Insofern sind zukünftig dem Antrag auf Beitragserstattung für einen Kammerangehörigen neben dem Befreiungsbescheid noch Unterlagen beizufügen, dass die zur Befreiung führende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit noch in einem mehr als geringfügigen Umfang ausgeübt wird. Ggf. ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die klarstellende Feststellung zu beantragen, dass die derzeit ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit noch die Befreiungsvoraussetzungen des 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt (siehe vorstehende Ziffer 1). Rundschreiben Nr. 1/2013 Seite 8 von 16

B) Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu Die folgenden R-Vordrucke wurden von der Auflage 05.13 an geändert: R100, R101, R110, R120, R215, R230, R500, R501, R505, R610, R615, R830, R865, R991, R992, R993, R994. Auf folgende Änderungen der Vordrucke weisen wir insbesondere hin: Bei der Ermittlung der Beitragszeiten wurde bislang in den Vordrucken R100 (Ziffer 6.2) und R500 (Ziffer 7.2) abgefragt, ob der Versicherte geringfügig beschäftigt ist. Diese explizite Frage wurde gestrichen. Mit der Frage zu Ziffer 6.1 im Vordruck R100 bzw. Ziffer 7.1 im Vordruck R500 wird ermittelt, ob Beitragszeiten/Beschäftigungszeiten im Inland zurückgelegt wurden, die im Versicherungsverlauf nicht aufgeführt sind; hierzu zählen auch geringfügige Beschäftigungen. Der Klammervermerk zu dieser Frage wurde entsprechend aktualisiert und enthält u. a. die Aussage geringfügig entlohnter Minijobber statt bisher geringfügig entlohnter Beschäftigter ab 01.04.1999. In den Vordrucken R100 (neue Ziffer 6.2), R110 (Ziffer 4.3) und R500 (neue Ziffer 7.2) wurde die Abfrage zu den Pflegezeiten ergänzt. Durch das am 01.01.2013 in Kraft getretene Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz ergeben sich Neuregelungen für den Personenkreis der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen. Ab diesem Zeitpunkt kann die Versicherungspflicht einer Pflegeperson auch bei Pflege mehrerer Pflegebedürftiger und einem Pflegeaufwand von jeweils weniger, aber insgesamt mindestens 14 Stunden in der Woche entstehen. Aus diesem Grund wurde die Abfrage zu den Pflegezeiten um einen Hinweis ergänzt; die aktuelle Formulierung ist am Beispiel der Ziffer 6.2 des Vordrucks R100 aufgezeigt: Rundschreiben Nr. 1/2013 Seite 9 von 16

Folgende V-Vordrucke wurden von der Auflage 05.13 an geändert: V711, V800, V810, V900, V910. C) Rentenanträge von Spätaussiedlern In dem Rundschreiben Nr. 1/2011 wurde dargestellt, dass bei Spätaussiedlern hauptsächlich aus der früheren UdSSR und deren Nachfolgestaaten in bestimmten Fällen besondere Regelungen des Fremdrentengesetzes (FRG) Anwendung finden. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Fälle nach 22b FRG (Begrenzung der Entgeltpunkte bei Zuzügen nach dem 06.05.1996) und 31 FRG (Anrechnung einer Rentenzahlung aus der Russischen Föderation). Es ist erforderlich, dass zu den Rentenanträgen in diesen Fallgestaltungen auch die Vordrucke R860 bzw. R865 aufgenommen werden (vgl. Frage 10.10 im Vordruck R100 bzw. Frage 11.7 im Vordruck R500). Der Vordruck R865 wurde aktuell nach den Richtlinien für die Gestaltung bundeseinheitlicher Vordrucke überarbeitet und steht in der Auflage 05.13 zur Verfügung. D) Neuauflage des Vordrucks 3-065 Über- und zwischenstaatliches Recht, Verbindungsstellen der Regionalebene Diesem Rundschreiben ist die aktuelle Fassung (Stand: 04.13) der Übersicht beigefügt (Anlage 1). Grund der Neufassung ist insbesondere das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über Soziale Sicherheit, das am 01.05.2013 in Kraft getreten ist. Außerdem erfolgte eine Aktualisierung der Angaben unter "Entsendeabkommen" und "laufende Vertragsverhandlungen". Rundschreiben Nr. 1/2013 Seite 10 von 16

E) Neue Faxnummer zur Anforderung von Vordrucken, Broschüren etc. Vordrucke, Broschüren etc. können Sie wahlweise per Fax oder per E-Mail bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern. Sofern Sie Unterlagen per Fax anfordern, verwenden Sie zukünftig bitte die folgende Faxnummer: 0251 238-151122. Anforderungen von Unterlagen per E-Mail sind an folgende E-Mail-Adresse zu richten: magazin@drv-westfalen.de. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag R o b e r z Gen.Akte 38 02 200 360 753/2013 360 772/2013 Rundschreiben Nr. 1/2013 Seite 11 von 16

u n b e s e t z t Rundschreiben Nr. 1/2013 Seite 12 von 16

Rundschreiben Nr. 1/2013 Seite 13 von 16

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Rundschreiben Nr. 1/2013 Seite 16 von 16