9 Forderungsübergang Internationales Privatrecht II Prof. Dr. Martin Gebauer Sommersemester 2015 I. Übertragung der Forderung (Abtretung, Art. 14 Rom I-VO) III. Im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Forderungsübergang und auch in Wertungsparallele: Mehrfache Haftung Zu den geklärten Fragen gehört (Abs. 2): Übertragbarkeit der Forderung Verhältnis zwischen und Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem entgegengehalten werden kann Befreiende Wirkung einer Leistung durch den 1
- Übertragbarkeit - Verhältnis Zess u Schu - Befreiende Wirkung der Leistung durch Schu - Übertragbarkeit - Verhältnis Zess u Schu - Befreiende Wirkung der Leistung durch Schu Statut der zedierten Forderung (Abs. 2) Ebenfalls geklärt: zwischen und (Abs. 1) ; Eigenständigkeit des Verpflichtungsstatuts: Art. 3 ff. Rom I-VO ; Eigenständigkeit des Verpflichtungsstatuts: Ebenfalls geklärt: zwischen und (Abs. 1) Früher umstritten, nunmehr durch Rom I geklärt: Verfügungswirkung der inter partes (Abs. 1 mit Erwägungsgrund 38) 2
Verfügungswirkung inter partes: Verfügungswirkung inter partes: Art. 3 ff. Rom I-VO Art. 3 ff. Rom I-VO Erwägungsgrund 38 Ebenfalls geklärt: zwischen und (Abs. 1) Früher umstritten, nunmehr durch Rom I geklärt: Verfügungswirkung der inter partes (Abs. 1 mit Erwägungsgrund 38) Weiterhin ungeklärt: Verfügungswirkung der erga omnes des en des en 3
des s des s I. Abtretung Bisherige herrschende Meinung in Deutschland: Statut der abgetretenen Forderung Andere Ansicht: Statut des Verpflichtungsgeschäfts (z.b. Hoge Raad in den Niederlanden) Dritte Ansicht: Sitz des s (teilweise in Frankreich vertreten) Vierte Ansicht: Gewöhnlicher Aufenthalt des en Ø Vorteil: Vorhersehbarkeit für den Rechtsverkehr I. Abtretung Beispiel: Hoge Raad, 16.5.1997, Nachweise und Bericht von Joustra in IPRax 1999, 280 Art. 13 Abs. 3 des ursprünglichen (überholten) Vorschlags für die Rom I-VO vom Dezember 2005: Für die Frage, ob die Übertragung der Forderung Dritten entgegen gehalten werden kann, ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der zum Zeitpunkt der Übertragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. N-BV: Vorbehaltskäuferin Zahlungsforderung aus Kaufvertrag Kaufvertrag und verl. Eigentumsvorbehalt Niederländischer Abnehmer der N-BV D-AG: Vorbehaltsverkäuferin 4
Beispiel: Hoge Raad, 16.5.1997, Nachweise und Bericht von Joustra in IPRax 1999, 280 Insolvenzverwalter N-BV: Vorbehaltskäuferin D-AG: Vorbehaltsverkäuferin N-BV: Vorbehaltskäuferin D-AG: Vorbehaltsverkäuferin Kaufvertrag und verl. Eigentumsvorbehalt Kaufvertrag und verl. Eigentumsvorbehalt Zahlungsforderung aus Kaufvertrag Niederländischer Abnehmer der N-BV Vertragsklausel der D-AG: Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Zahlungsforderung aus Kaufvertrag Niederländischer Abnehmer der N-BV Damalige Lösung des Hoge Raad: Ø sgrundstatut: Deutsches Recht, danach wirksam Früherer Ansatz des BGH: Ø Forderungsstatut: Niederländisches Recht, danach wäre unwirksam gewesen sgrundstatut 5
(Legalzession, Artt. 15 Rom I-VO, 19 Rom II-VO) sgrundstatut Nach dem Forderungsstatut richten sich lediglich der Inhalt der Forderung und ggf. Einreden des s Beispiel (nach v. Hoffman/Thorn, 10, Rn. 91): Der in Flensburg wohnhafte B verbürgt sich für die Rückzahlung eines Darlehens, das sein im dänischen Sonderburg arbeitender Sohn S von seinem dortigen Arbeitgeber A erhalten hat. Als S nicht zahlt, nimmt A den B in Anspruch. A A Bürgschaftsstatut Art. 4 Rom I-VO Forderungsstatut: dänisches Recht sgrundstatut Einreden, die dem S gegen A zustehen Forderungsstatut: dänisches Recht B S B S Deutsches Recht: Ob und in welcher Höhe die Forderung des A auf B übergeht Neuregelung durch die Rom I-VO S 1 befriedigt G 1 Ausgleich? 2 6
S 1 befriedigt G S 1 befriedigt G S 2 kann die Einwendungen entgegenhalten, die er nach dem Statut der eigenen Verpflichtung im Außenverhältnis dem G hätte entgegenhalten können. 1 2 1 2 Ausgleich? Regressberechtigung von GS 1 richtet sich nach dem Statut seiner eigenen Verpflichtung im Außenverhältnis Ausgleich? Regressberechtigung von GS 1 richtet sich nach dem Statut seiner eigenen Verpflichtung im Außenverhältnis 7