Forderungsübergang. I. Abtretung (Art. 14 Rom I-VO) I. Abtretung (Art. 14 Rom I-VO) I. Abtretung (Art. 14 Rom I-VO)

Ähnliche Dokumente
Vertragliche Schuldverhältnisse. 5 Vertragliche Schuldverhältnisse

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen

IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden

Factoring im deutsch-französischen Rechtsverkehr

Sachverhalt Bürgschaft

Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige

VERTIEFUNG HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT. Fall: Die treuhänderische Fondsbeteiligung

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Das Kollisionsrecht der Forderungsabtretung

Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber. I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,-

Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung

2. Der Kann-Kaufmann. Nach 2 S.3 HGB kann der Gewerbetreibende seine Eintragung wieder löschen lassen.

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)

Fälle 12 und 13: Fälle zu Hypothek und Grundschuld

Vertragsrecht III. Gläubiger- und Schuldnermehrheiten, insbesondere Gesamtschuld

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 40 - Ausblick: Bürgschaft, Gemeinschaft, Gesellschaft

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB

Fallrepetitorium Zivilrecht

ABSTRACT FÜR EILIGE RECHTSPRECHUNG KOMPAKT. Neues Mängelgewährleistungsrecht. Rechtsberatung für den Mittelstand Seite 1. Newsletter Ausgabe 5 / 2017

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.

31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt

Wiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05. AG Internationales Privatrecht

30 Die Abtretung von Forderungen und anderen Rechten

Klausur vom 10. Juni 2011

Leseprobe zu. Reithmann/Martiny (Hrsg.) Internationales Vertragsrecht

IPR Allgemeiner Teil

Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (I)

Wettlauf der Sicherheiten

Eintrag Notar. hier handelnd nicht im eigenen Namen, sondern als alleinvertretungsberechtigter

Beispiel Schenkung. Folie 143. Repetitorium Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Florian Jacoby

Rechtsverlust der Tochter bei Mitteilungspflichtverletzung durch die Mutter? Kapitalmarktkonferenz, 23. Februar 2017

Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs III

Keine Chance dem Insolvenzverwalter Wirksamer Schutz vor Insolvenzen von Vertragspartnern

Folgen des Rücktritts LN gegenüber L, falls L Rücktritt akzeptiert

Ergo Insurance und Gjensidige Baltic

Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018. Grundpfandrechte. Dr. Stefan Trommler.

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 12 Die Grundschuld

SachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!!

Der Inhalt des Bereicherungsanpruchs (Schluss) / Der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136.

B e s c h l u s s. Die richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Werl werden ab dem 05. März 2019 wie folgt verteilt:

Lösungsskizze. Vertragsgestaltung im Privatrecht. Wintersemester 2015/2016

Rom I-VO - Anwendungsbereich

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung)

Übung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer

Nachtrag zu 11 Form. Nachtrag zu 11 Form. Außervertragliche Schuldverhältnisse

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

Internationales und Europäisches Zivilprozessrecht. (zweistündig; Mittwoch, Uhr, Beginn: ; Hörsaal R OO8)

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 3. Die Übereignung beweglicher Sachen

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Verzeichnis der Signaturen

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Ob 33/13f

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte

per Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsübereignung im deutsch - österreichischen Rechtsverkehr

Vertragsrecht III. Darlehen, , (ohne Verbraucherdarlehen)

Internationales Privatrecht I Korrekturschema für Prüfung FS 2011 (10. Juni 2011)

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Rom I - Anknüpfungen. Art 3: Rechtswahl. Art 4: Allgemeine Regel: Prinzip der charakteristischen Leistung

Der grenzüberschreitende Unternehmenskauf

- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung

Internationales Privatrecht. Einheit 8: Familienrecht I Ehe und Lebenspartnerschaft

Test. Zession/Schuldübernahme

Beispiel: Zession, Forderungs(ver)kauf

Bürgschaft. Bürgschaft, 765 BGB, akzessorisch, 767 BGB. Hauptschuld. Innenverhältnis 670, 775 BGB. Folie 153

XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs

Firmenbildung. 1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, 18 I, 30 HGB 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB 3. Angabe der Rechtsform, 19 HGB

TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018. Fall 7: Sachverhalt

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 3 4 / 1 3. vom. 3. Juni in dem Rechtsstreit

Lösungsvorschlag zum Fall Obst und Gemüse

Kann D nun die Enzyklopädie nach 985 von K herausverlangen?

Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019. Grundpfandrechte. Dr. Stefan Trommler.

Vorlesung Internationales Privatrecht I

Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt

Ermittlung des Vertragsstatuts/ Schranken der Rechtswahl

Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht 1

8: Internationales Insolvenzrecht

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

I. Sachverhalt. II. Frage

Frage 1: Ist Gustav Gläubiger der Forderung gegen Therese, Nicolas und Patrick geworden? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?

Probevorlesung. "Der Bereicherungsausgleich beim Eigentumserwerb gem. 950 BGB - Das Verhältnis von Leistungs- und Nichtleistungskondiktion"

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte

A. Ansprüche des K gegen V aus eigenem Recht

9 Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Sache

Lösungen zu den Prüfungsaufgaben RENOpraxis 12/2011. Übungsaufgaben zum BGB Schwierigkeitsstufe: Zwischenprüfung. Lösungen. Prüfe Dein Wissen!

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte.

Jura Online - Fall: Die Unternehmensnachfolge - Lösung

1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben.

K l a u s u r. Prof. Dr. Klaus Peter Berger WS 2017/18 Kreditsicherungsrecht

Transkript:

9 Forderungsübergang Internationales Privatrecht II Prof. Dr. Martin Gebauer Sommersemester 2015 I. Übertragung der Forderung (Abtretung, Art. 14 Rom I-VO) III. Im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Forderungsübergang und auch in Wertungsparallele: Mehrfache Haftung Zu den geklärten Fragen gehört (Abs. 2): Übertragbarkeit der Forderung Verhältnis zwischen und Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem entgegengehalten werden kann Befreiende Wirkung einer Leistung durch den 1

- Übertragbarkeit - Verhältnis Zess u Schu - Befreiende Wirkung der Leistung durch Schu - Übertragbarkeit - Verhältnis Zess u Schu - Befreiende Wirkung der Leistung durch Schu Statut der zedierten Forderung (Abs. 2) Ebenfalls geklärt: zwischen und (Abs. 1) ; Eigenständigkeit des Verpflichtungsstatuts: Art. 3 ff. Rom I-VO ; Eigenständigkeit des Verpflichtungsstatuts: Ebenfalls geklärt: zwischen und (Abs. 1) Früher umstritten, nunmehr durch Rom I geklärt: Verfügungswirkung der inter partes (Abs. 1 mit Erwägungsgrund 38) 2

Verfügungswirkung inter partes: Verfügungswirkung inter partes: Art. 3 ff. Rom I-VO Art. 3 ff. Rom I-VO Erwägungsgrund 38 Ebenfalls geklärt: zwischen und (Abs. 1) Früher umstritten, nunmehr durch Rom I geklärt: Verfügungswirkung der inter partes (Abs. 1 mit Erwägungsgrund 38) Weiterhin ungeklärt: Verfügungswirkung der erga omnes des en des en 3

des s des s I. Abtretung Bisherige herrschende Meinung in Deutschland: Statut der abgetretenen Forderung Andere Ansicht: Statut des Verpflichtungsgeschäfts (z.b. Hoge Raad in den Niederlanden) Dritte Ansicht: Sitz des s (teilweise in Frankreich vertreten) Vierte Ansicht: Gewöhnlicher Aufenthalt des en Ø Vorteil: Vorhersehbarkeit für den Rechtsverkehr I. Abtretung Beispiel: Hoge Raad, 16.5.1997, Nachweise und Bericht von Joustra in IPRax 1999, 280 Art. 13 Abs. 3 des ursprünglichen (überholten) Vorschlags für die Rom I-VO vom Dezember 2005: Für die Frage, ob die Übertragung der Forderung Dritten entgegen gehalten werden kann, ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der zum Zeitpunkt der Übertragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. N-BV: Vorbehaltskäuferin Zahlungsforderung aus Kaufvertrag Kaufvertrag und verl. Eigentumsvorbehalt Niederländischer Abnehmer der N-BV D-AG: Vorbehaltsverkäuferin 4

Beispiel: Hoge Raad, 16.5.1997, Nachweise und Bericht von Joustra in IPRax 1999, 280 Insolvenzverwalter N-BV: Vorbehaltskäuferin D-AG: Vorbehaltsverkäuferin N-BV: Vorbehaltskäuferin D-AG: Vorbehaltsverkäuferin Kaufvertrag und verl. Eigentumsvorbehalt Kaufvertrag und verl. Eigentumsvorbehalt Zahlungsforderung aus Kaufvertrag Niederländischer Abnehmer der N-BV Vertragsklausel der D-AG: Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Zahlungsforderung aus Kaufvertrag Niederländischer Abnehmer der N-BV Damalige Lösung des Hoge Raad: Ø sgrundstatut: Deutsches Recht, danach wirksam Früherer Ansatz des BGH: Ø Forderungsstatut: Niederländisches Recht, danach wäre unwirksam gewesen sgrundstatut 5

(Legalzession, Artt. 15 Rom I-VO, 19 Rom II-VO) sgrundstatut Nach dem Forderungsstatut richten sich lediglich der Inhalt der Forderung und ggf. Einreden des s Beispiel (nach v. Hoffman/Thorn, 10, Rn. 91): Der in Flensburg wohnhafte B verbürgt sich für die Rückzahlung eines Darlehens, das sein im dänischen Sonderburg arbeitender Sohn S von seinem dortigen Arbeitgeber A erhalten hat. Als S nicht zahlt, nimmt A den B in Anspruch. A A Bürgschaftsstatut Art. 4 Rom I-VO Forderungsstatut: dänisches Recht sgrundstatut Einreden, die dem S gegen A zustehen Forderungsstatut: dänisches Recht B S B S Deutsches Recht: Ob und in welcher Höhe die Forderung des A auf B übergeht Neuregelung durch die Rom I-VO S 1 befriedigt G 1 Ausgleich? 2 6

S 1 befriedigt G S 1 befriedigt G S 2 kann die Einwendungen entgegenhalten, die er nach dem Statut der eigenen Verpflichtung im Außenverhältnis dem G hätte entgegenhalten können. 1 2 1 2 Ausgleich? Regressberechtigung von GS 1 richtet sich nach dem Statut seiner eigenen Verpflichtung im Außenverhältnis Ausgleich? Regressberechtigung von GS 1 richtet sich nach dem Statut seiner eigenen Verpflichtung im Außenverhältnis 7