zur Anerkennung ausländischer Berufsund Bildungsabschlüsse in Hamburg Grundlagen der Anerkennung ausländischer Qualifikationen



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Transkript:

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufsund Bildungsabschlüsse in Hamburg lektorierte Fassung Grundlagen der Anerkennung ausländischer Qualifikationen Anerkennung ausländischer Schulbildung Anerkennung von Studium und akademischen Graden Anerkennung reglementierter Berufe Zeugnisbewertungen für nicht reglementierte Berufe

Impressum Herausgeber Diakonisches Werk Hamburg, Projekt Zentrale Anlaufstelle Anerkennung Ansprechpartner/-innen: Rahela Alekozai / Michael Gwosdz / Volha Shupila / Silke Feyli / Ludmila Wunder Max- Brauer-Allee 16 22765 Hamburg Telefon: (040) 306 20-396 Telefax: (040) 65 86 26 54 E-Mail: zaa@diakonie-hamburg.de Das Diakonische Werk Hamburg übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen das Diakonische Werk Hamburg, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung dieser Publikation verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Diakonischen Werks Hamburg kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Projekt Zentrale Anlaufstelle Anerkennung (ZAA) Das Projekt Zentrale Anlaufstelle Anerkennung" schafft die Voraussetzungen dafür, erstmals Informationen, Fortbildung, Schulung und Beratung rund um das Thema Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und Qualifikationen in Hamburg zu bündeln. Das Projekt führt die vorhandenen Kompetenzen von Migrationsfachdiensten, Beratungsstellen, Verwaltung, Kammern und Unternehmen zusammen. Das Ziel sind neue Verfahrenswege bei der Anerkennung und Bewertung von Qualifikationen, um die bisher bestehenden Hürden für Migrantinnen und Migranten abzubauen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die ZAA verschiedene Aufgaben. Sie berät und begleitet Menschen auf dem Weg zur Anerkennung. Sie hilft dabei, notwendige Fortbildungen zu finden und zu finanzieren. Sie organisiert Schulungen und Fachveranstaltungen, vernetzt die zuständigen Akteure und baut einen Informationspool zu Anerkennungsverfahren und Nachqualifizierungsmöglichkeiten auf. Das Projekt im Diakonischen Werk Hamburg wird vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012 durch den Europäischen Sozialfonds sowie durch die Freie und Hansestadt Hamburg finanziert. Anschließend geht die Beratungsstelle in das Hamburg Welcome Center über.

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 3 Inhalt VORWORT ZUR FÜNFTEN AUFLAGE... 5 1 EINLEITUNG... 6 1.1 WEGWEISER DURCH DAS ANERKENNUNGSVERFAHREN... 6 1.2 NEUHEIT FÜR HAMBURG... 7 1.3 STIPENDIENPROGRAMM... 7 2 GRUNDLAGEN DER ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER QUALIFIKATIONEN... 8 2.1 RECHTLICHE GRUNDLAGEN... 9 2.1.1 EU-Bürgerinnen und -Bürger... 10 2.1.2 Spätaussiedler/-innen... 10 2.1.3 Drittstaatsangehörige... 11 2.1.4 Ausblick: Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz BQFG... 12 2.2 REGLEMENTIERTE BERUFE... 14 2.2.1 Mögliche Ergebnisse des Antragsverfahrens... 15 2.3 NICHT REGLEMENTIERTE BERUFE... 16 2.3.1 Zeugnisbewertungen... 16 2.4 WAS TUN BEI NICHT-ANERKENNUNG?... 18 3 AKADEMISCHE ANERKENNUNG... 20 3.1 ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER SCHULABSCHLÜSSE... 20 3.1.1 Hauptschulabschluss... 21 3.1.2 Realschulabschluss... 21 3.1.3 Fachhochschulreife... 21 3.1.4 Allgemeine Hochschulreife... 21 3.1.5 Wer ist zuständig?... 22 3.1.6 Antragsverfahren zur Anerkennung von Schulabschlüssen... 22 3.2 HOCHSCHULZUGANG... 24 3.2.1 Hochschulzugang mit ausländischen Zeugnissen... 24 3.2.2 Hochschulzugang über die Feststellungsprüfung... 25 3.2.3 Bewerbung um einen Studienplatz... 26 3.2.4 Nachweis von Deutschkenntnissen... 29 3.2.5 Aufenthaltsrechtliche Aspekte... 30 3.2.6 Zugang zum Hochschulstudium im Überblick... 30 3.3 ANERKENNUNG VON STUDIENLEISTUNGEN... 30 3.4 ANERKENNUNG VON TITELN UND AKADEMISCHEN GRADEN... 31 3.4.1 Führung akademischer Grade... 31 3.4.2 Antrag auf Genehmigung zur Führung des Titels "Ingenieur/-in"... 32 3.4.3 Umwandlung von Hochschulgraden für Spätaussiedler/-innen... 33 3.5 ADRESSEN UND WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN... 35 3.6 DAS AKADEMIKERPROGRAMM DER OTTO BENECKE STIFTUNG E.V.... 37 4 BERUFLICHE ANERKENNUNG... 39 4.1 PÄDAGOGISCHE BERUFE... 39

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 4 4.1.1 Lehrer/-in... 39 4.1.2 Sozialpädagoge/-pädagogin, Sozialarbeiter/-in... 41 4.1.3 Erzieher/-in... 43 4.2 MEDIZINISCHE BERUFE... 45 4.2.1 Arzt/Ärztin... 45 4.2.2 Zahnmedizin... 48 4.2.3 Veterinärmedizin... 49 4.2.4 Apotheker/-in... 50 4.2.5 Heilpraktiker/-in... 52 4.2.6 Psychotherapeut/-therapeutin... 53 4.2.7 Gesundheitsfachberufe... 55 4.2.8 Gesundheits- und Pflegeassistenz... 57 4.3 TECHNISCHE BERUFE... 58 4.3.1 Ingenieur/-in... 58 4.3.2 Architekt/-in... 59 4.4 JURISTISCHE BERUFE... 60 4.4.1 Rechts- und Staatsanwalt/-anwältin, Richter-/in, Notar/-in... 60 4.4.2 Steuerberater/-in und Wirtschaftsprüfer/in... 63 4.5 HANDWERKLICHE BERUFE... 65 4.5.1 Erforderliche Unterlagen... 66 4.6 SONSTIGE... 68 4.6.1 Dolmetscher/-in und Übersetzer/-in... 68 4.6.2 Lebensmittelchemiker/-in und Lebensmittelkontrolleur/-in... 70 4.6.3 Öffentlicher Dienst... 71 4.7 NICHT REGLEMENTIERTE BERUFE... 72 4.7.1 Handwerkliche Berufe... 72 4.7.2 Industriell-technische und kaufmännische Berufe... 72 4.7.3 Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Berufe... 73 4.7.4 Psychologe/ Psychologin... 74 5 ANHANG... 76 5.1 BEGLAUBIGUNGEN UND ÜBERSETZUNGEN VON DOKUMENTEN... 76 5.2 STIPENDIENRICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER ABSCHLÜSSE... 76 5.3 VORAUSSETZUNG FÜR DIE FÖRDERUNG NACH DEM BAFÖG... 76 5.4 ÜBERSICHT DER AUSLÄNDISCHEN ABSCHLÜSSE UND DER FÜR HAMBURG ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN, KAMMERN ODER VERBÄNDE... 77 6 GLOSSAR... 85

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 5 Vorwort zur fünften Auflage Die große Nachfrage nach dem Leitfaden, seit der Erstveröffentlichung im Oktober 2006, spiegelt den Wunsch der Ratsuchenden wieder, einen Wegweiser durch das unüberschaubare Dickicht der Anerkennung zu finden. Der Aufbau einer Beratungsstelle hat gezeigt, wie wichtig es ist, eine umfassende und transparente Übersicht zu diesem Thema zur Verfügung zu stellen. Gleichwohl ist mit einem Leitfaden allein dem Problem der mangelnden Anerkennung von ausländischen Qualifikationen nicht Genüge getan. Zahlreiche Rückmeldungen von Migranten und Migrantinnen sowie auch von Beratenden haben bestätigt, dass es für viele Menschen keine rechtliche Grundlage gibt, ihre Schul-, Berufs- oder Universitätsabschlüsse voll anerkennen zu lassen. Die Diskussion um die Arbeitsmarktintegration von Migrantinnen und Migranten konzentriert sich in der Regel auf das niedrige Bildungsniveau und die geringe Teilnahme an Weiterbildungs- und Qualifizierungsangeboten. Diese Perspektive wird der Vielfalt der Ausbildungs- und Lebenssituationen dieser Menschen nicht gerecht und blendet strukturelle Hemmnisse weitgehend aus. Der Migrationsbericht der OECD 2007 weist nach, dass gerade auch qualifizierte Migrantinnen und Migranten beim Arbeitsmarktzugang benachteiligt sind, da die vorhanden Qualifikationen von den Arbeitsagenturen häufig nicht systematisch erfasst werden können. Zudem ist es für Arbeitgeber/-innen sehr schwierig, ausländische Dokumente inhaltlich umfassend beurteilen zu können. Genauso wichtig wie Weiterqualifizierungsmaßnahmen sind daher der Abbau von Diskriminierungen beim Arbeitsmarktzugang und die Anerkennung und Wertschätzung von mitgebrachten formellen und informellen Qualifikationen. Die mangelhafte Durchlässigkeit der deutschen Bildungssysteme wirkt hier als massive Integrationsbremse. Die Anerkennung vorhandener Qualifikationen ist zudem eine wichtige Vorbedingung dafür, dass Migrantinnen und Migranten vermehrt Weiterbildungsangebote in Anspruch nehmen können. Notwendig wären gemeinsame Anstrengungen von Politik, Berufsverbänden, Kammern, Hochschulen und anderen Akteuren, um die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen für alle Zugewanderten unabhängig von ihrer Herkunft und ihrem Aufenthaltsstatus zu vereinfachen. Wichtige Bausteine auf dem Weg dahin sind u.a. die Modularisierung von Ausbildungs- und Studiengängen, die Schaffung von Möglichkeiten zur Anpassungsqualifizierung und Zertifizierung und die Schaffung von gezielten Beratungsangeboten für Migrantinnen und Migranten. In diesem Sinne ist der Leitfaden als Auftakt für weitere Entwicklungen zu verstehen. Michael Gwosdz, Projektleiter Zentrale Anlaufstelle Anerkennung, Diakonisches Werk Hamburg

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 6 1 Einleitung So vielfältig das deutsche Schul- und Berufsbildungssystem ist, so zahlreich und unübersichtlich sind auch die Wege, die zur Anerkennung eines im Ausland erworbenen Bildungsabschlusses führen können. Für viele Zuwanderer ist der Weg zur Anerkennung ihrer Qualifikationen eine langwierige und aufwändige Odyssee durch Behörden, Kammern oder Verbände, auf der Suche nach Zuständigkeiten und verbindlichen Informationen. Vor allem Migrantinnen und Migranten, die weder aus EU-Staaten nach Deutschland kommen, noch unter das Bundesvertriebenengesetz für Aus- und Übersiedler (BVFG) fallen, machen die Erfahrung, dass ihre Ausbildung oder Berufsqualifikation hier nicht oder nur in Teilen anerkannt werden kann. Um auf dem deutschen Arbeitsmarkt eine Chance zu bekommen, ist es daher oftmals notwendig, nachträglich bestimmte Qualifikationen und Zertifikate zu erwerben. 1.1 Wegweiser durch das Anerkennungsverfahren Dieser Leitfaden des Projekts Zentrale Anlaufstelle Anerkennung versteht sich als Wegweiser für alle, die sich mit den Fragen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen in Hamburg befassen. Es ist eine Reaktion auf den Bedarf, der von den Arbeitsverwaltungen, Qualifizierungsträgern, Migrationsberatungsstellen und den Betroffenen selbst angemeldet wurde. Der Leitfaden bietet einen strukturierten und verständlichen Überblick über die Rechtsgrundlagen, Verfahren und zuständigen Stellen, die die Anerkennung von Qualifikationen und somit den Zugang von Migrantinnen und Migranten zum deutschen Berufsbildungssystem regeln. Folgende Themen werden in eigenen Kapiteln behandelt: Grundlagen der Anerkennung Akademische Anerkennung Berufliche Anerkennung In Kapitel 3 Grundlagen der Anerkennung finden Sie eine Einführung zur aktuellen Gesetzeslage und den rechtlichen Ansprüchen der Ratsuchenden, sowie eine Erläuterung zu den unterschiedlichen Regelungen für reglementierte und nichtreglementierte Berufe. Kapitel 4 befasst sich mit der akademischen Anerkennung. Darunter fallen die Anerkennung von schulischen Abschlüssen, sowie die Regelung des Hochschulzugangs für ausländische Bewerber/-innen und das Führen von ausländischen akademischen Titeln und Graden. Das Kapitel 5 zur beruflichen Anerkennung klärt das Verfahren und die Zuständigkeiten für einzelne Berufe und Berufsgruppen.

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 7 1.2 Neuheit für Hamburg Das Projekt Zentrale Anlaufstelle Anerkennung ist für Hamburg einzigartig und richtungsweisend. Erstmals werden derart vielfältig und vollständig Informationen über die unterschiedlichen Berufswege und Zuständigkeiten gebündelt. Dieser Leitfaden beruht zu weiten Teilen auf dem Wegweiser für Zuwanderer Lernen und Arbeiten in Rheinland-Pfalz des Projekts InPact: www.inpact-rlp.de. Er wurde grundlegend überarbeitet, an die regionalen Besonderheiten Hamburgs angepasst und mit den zuständigen Hamburger Stellen abgestimmt. Die aufwändigen Recherchearbeiten konnten nur dank einer entsprechenden Finanzierung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds durchgeführt werden. Nicht minder wichtig war die Unterstützung seitens der Hamburger Behörden und Institutionen, die bereitwillig Auskünfte erteilt und Informationen zu den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Themen beigetragen haben. 1.3 Stipendienprogramm Bei der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung eines ausländischen Berufs-, Schuloder Universitätsabschlusses stellt sich oft heraus, dass dieser erst anerkannt werden kann, wenn noch eine Fortbildung in einem bestimmten Bereich gemacht wird. Um die Teilnahme an der erforderlichen Fortbildung für mehr Menschen zu ermöglichen, hat die Freie und Hansestadt Hamburg ein Stipendienprogramm aufgelegt. Das Programm beinhaltet: Ein am BAföG orientiertes Stipendium zur Sicherung des Lebensunterhalts. 50% des Stipendiums sind ein rückzuzahlendes Darlehen, 50% ein nichtrückzuzahlender Zuschuss. Die geförderte Dauer der Förderung beträgt maximal 18 Monate Zusätzlich kann ein Zuschuss zur Finanzierung von Lernmitteln, Kurs- und Prüfungsgebühren in Höhe von maximal 5.000 Euro beantragt werden Ziel ist, dass mehr Personen mit ausländischem Abschluss ihre fachlichen Qualifikationen adäquat einsetzen können und Hamburg somit sein Fachkräftepotential nutzt. Anträge auf Stipendien und Zuschüsse können bei der Zentralen Anlaufstelle Anerkennung" gestellt werden. Die Anlaufstelle prüft die Anträge auch und leitet diese an die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt weiter, die die Förderung dann auszahlt. Weiterführende Informationen zum Stipendienprogramm finden Sie unter: www.hamburg.de/anerkennung-abschluesse

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 8 2 Grundlagen der Anerkennung ausländischer Qualifikationen Das deutsche Berufs- und Ausbildungssystem ist die wesentliche Grundlage für die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen. Die Konsequenz daraus ist, dass ausländische Berufsqualifikationen, zu denen es in Deutschland keinen vergleichbaren Abschluss gibt, in der Regel systembedingt nicht anerkannt werden können. Die Anerkennungsmöglichkeiten und jeweiligen Zuständigkeiten variieren je nach Berufsbranche und Herkunftsland des Antragstellers/der Antragstellerin. Im Rahmen eines möglichen Anerkennungsverfahrens werden die Inhalte der entsprechenden deutschen Ausbildung mit den im Ausland erworbenen Qualifikationen verglichen. Darüber hinaus werden in der Regel auch Berufserfahrung, praktische Tätigkeiten und Weiterbildungen berücksichtigt. Damit eine Anerkennung ausgesprochen werden kann, muss eine hohe inhaltliche Übereinstimmung zwischen dem deutschen Ausbildungsgang und der ausländischen Ausbildung bestehen. Ob ein Anerkennungsverfahren eingeleitet werden kann, hängt davon ab, ob die vorliegende Qualifikation in einen reglementierten oder nicht-reglementierten Bereich fällt. Die Ausübung eines reglementierten Berufes ist an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden. Ein reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen 1. Der überwiegende Teil der akademischen Berufe in Deutschland ist jedoch nicht reglementiert und bedarf daher keiner Anerkennung, da eine Gleichwertigkeitsprüfung nicht vorgesehen ist. Im Anerkennungsverfahren wird der ausländische Abschluss von der Anerkennungsstelle auf die Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung im gleichen Gebiet überprüft. Um die allgemeinen Anerkennungsregelungen für reglementierte Berufe in Anspruch nehmen zu können, muss im Herkunftsland die vollständige Ausbildung absolviert worden sein, die den Zugang zum Beruf erlaubt. Prinzipiell entscheiden die für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen zuständigen Behörden über jeden Fall einzeln. Auf EU-Ebene orientieren sie sich dabei an verschiedenen europäischen Regelungen und Richtlinien und in wenigen Fällen sehen die EU-Richtlinien oder bestimmte bilaterale Abkommen zwischen den Staaten eine automatische Anerkennung vor. Erfahrungsgemäß wird jedoch eine Einzelfallprüfung vorgenommen. 1 Richtlinie 2005/36/EG: Artikel 3, 1a

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 9 Im Jahr 2010 existierten in Deutschland ca. 348 staatlich anerkannte Ausbildungsberufe 2. Für diese bestehen genaue Regelungen zu Ausbildungsinhalten, zu Prüfungen und zu Rechten und Pflichten der Auszubildenden und Ausbildenden. Grundsätzlich gibt es in Deutschland zwei Wege, eine Berufsausbildung zu absolvieren: Die sogenannte duale bzw. betriebliche Ausbildung, bei der praktische Fähigkeiten in einem Betrieb und theoretische Kenntnisse in einer Berufsschule vermittelt werden Die außerbetriebliche Ausbildung ausschließlich an einer Berufsfachschule Zu den Berufen der dualen Ausbildung gehören nahezu alle handwerklichen und kaufmännischen Berufe. Außerbetriebliche Ausbildungen finden überwiegend im Gesundheitswesen statt. Für den Fall, dass keine Anerkennung möglich ist oder aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt wird, gibt es alternativ die Möglichkeit, über eine verkürzte Ausbildung oder Zulassung zu einer Externenprüfung/Gleichwertigkeitsprüfung einen deutschen Berufsabschluss zu erwerben. Zusätzlich gibt es viele Berufe, die über ein Studium erlangt werden, z.b. Ingenieur/-in, Sozialpädagoge oder -pädagogin, Ärztin oder Arzt. 2.1 Rechtliche Grundlagen Es bestehen keine allgemeine Rechtsgrundlage und kein allgemeiner Rechtsanspruch auf Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen. Lediglich für bestimmte Personengruppen ist die Anerkennung beruflicher Qualifikationen in speziellen Rechtsgrundlagen verbindlich geregelt: Bundesvertriebenengesetz für Aus- und Übersiedler (BVFG) Gegenseitigkeitsabkommen mit der Schweiz Bilaterale Abkommen mit Frankreich und Österreich Verschiedene sektorale und allgemeine Richtlinien für EU-Bürger/-innen Man sollte sich daher vor Antragstellung beraten lassen, ob eine förmliche Anerkennung der Qualifikation im jeweiligen Fall überhaupt möglich ist. 2 Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBb) http://www.bibb.de/de/wlk26560.htm

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 10 2.1.1 EU-Bürgerinnen und -Bürger Die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen konsolidiert alle Richtlinien zur Berufsanerkennung, die es bis 2005 in der Europäischen Union gab. Nach dieser Richtlinie haben alle EU-Bürger/-innen die Möglichkeit, ihre Berufsqualifikation anerkennen zu lassen, wenn der Beruf in einen reglementierten Bereich fällt. Für einige Berufsfelder, z.b. medizinische Berufe, Gesundheitsfachberufe oder für Architekten und Architektinnen, ist in dieser Richtlinie zudem die automatische Anerkennung geregelt. Praktisch bedeutet dies: In der Richtlinie sind die jeweiligen Bezeichnungen des Berufsabschlusses aufgelistet und das Datum, ab dem sie jeweils innerhalb der gesamten EU anerkannt sind. Neue EU-Mitgliedsstaaten Für die zehn am 1. Mai 2004 und zwei am 1. Januar 2007 der Europäischen Union beigetretenen Staaten sind mit dem Beitritt auch die Richtlinien der EU für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen in Kraft getreten. Dies gilt insbesondere für neue EU-Bürger/-innen, deren Abschlüsse seit dem Beitritt zur EU erworben wurden. Für Angehörige dieser Staaten, die ihre berufliche Qualifikation noch vor dem Beitritt erworben haben, gilt eine Sonderregelung: Sie müssen im Anerkennungsverfahren eine zusätzliche Bescheinigung (Konformitätsbescheinigung) ihres Herkunftslandes vorlegen, in der die zuständige Behörde bestätigen muss, dass die Ausbildung den Mindeststandards der jeweiligen EU-Ausbildungen entspricht. Ist das nicht der Fall, müssen Antragsteller/-innen nachweisen, dass sie ihren Beruf innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang ausgeübt haben. Weiterführende Links Leitfaden für die allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in der Europäischen Union: http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/docs/guide/guide_de.pdf Das Portal Europa für Sie bietet praktische Informationen zu Rechten und Möglichkeiten in der EU und im EU-Binnenmarkt sowie Ratschläge bezüglich der Ausübung dieser Rechte in der Praxis: http://ec.europa.eu/youreurope/citizens/index_de.htm 2.1.2 Spätaussiedler/-innen Anerkannte Spätaussiedler/-innen haben nach dem Bundesvertriebenengesetz ( 10 BVFG) einen Rechtsanspruch auf Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikationen, sofern diese den entsprechenden Befähigungsnachweisen in Deutschland gleichwertig

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 11 sind. Der Rechtsanspruch gilt auch für Berufe, die nicht zu den reglementierten Berufen gehören. Spätaussiedler/-innen können daher bei Anträgen auf Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikationen auf den 10 des Bundesvertriebenengesetzes hinweisen. Demnach sind Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen [...] gleichwertig sind. Aus dieser Klausel ergeben sich für einige Berufe erleichterte Anerkennungsergebnisse. Auch ein Schulzeugnis, welches nur acht Jahre erfolgreichen Schulbesuch nachweist, ist bei Spätaussiedlern ausreichend für eine Gleichstellung mit dem deutschen Hauptschulabschluss, für den gewöhnlich sonst mindestens neun Schuljahre gefordert werden. Nähere Informationen über den Spätaussiedlerstatus und die damit verbundenen Rechte und Möglichkeiten auch für Ehepartner/-innen erhalten Sie hier: Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) Versorgungsamt - Referat Gewährung sozialer Entschädigung, Lastenausgleich, Spätaussiedler und Wiedergutmachung Sylvia Scharff Telefon: (040) 428 63-7242 Telefax: (040) 428 63-7159 Internet: www.hamburg.de/versorgungsamt/ 2.1.3 Drittstaatsangehörige Angehörige von Nicht-EU/-EWR-Staaten können sich nicht auf diese Richtlinie der EU berufen. In einer Reihe von Berufen bestehen bislang auch nur beschränkte Möglichkeiten, eine Anerkennung überhaupt beantragen zu können. Wenn ein Anerkennungsverfahren möglich ist, werden die Qualifikationen Drittstaatsangehöriger nach den Kriterien der funktionalen, formalen und materiellen Gleichwertigkeit geprüft. Das bedeutet, ihre Qualifikation wird auf folgende Fragen hin untersucht: Funktionale Gleichwertigkeit: Welche Tätigkeit dürfen Antragsteller/-innen mit ihrem Diplom in dem Land ausüben, in dem sie es erworben haben? Formale Gleichwertigkeit: Wo ist die Ausbildung im Bildungssystem des Herkunftslandes eingeordnet, welches sind die Zugangsvoraussetzungen, wie lange dauert die Ausbildung? Materielle Gleichwertigkeit: Welche Inhalte hat die Ausbildung? Auf dieser Grundlage wird die Qualifikation mit der entsprechenden deutschen verglichen. Werden wesentliche Unterschiede in der Ausbildung festgestellt, kann nur eine

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 12 teilweise Anerkennung ausgesprochen oder die Anerkennung ganz verweigert werden. Dann muss ein Teil der Ausbildung in Deutschland nachgeholt und/oder eine Prüfung abgelegt werden. 2.1.4 Ausblick: Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz BQFG Am 1. März 2012 wird das sogenannte Anerkennungsgesetz in Kraft treten. Dieses neue Gesetz wird die Anerkennung ausländischer Abschlüsse erleichtern, auch wenn es längst nicht alle Probleme beseitigt. Das sogenannte Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) beinhaltet vor allem in vier Bereichen Neuerungen gegenüber der bisherigen Rechtslage: Rechtsanspruch auf Verfahren o Erstmals gibt es einen Anspruch auf Anerkennungsverfahren für die rund 350 Ausbildungsberufe Einheitliche Kriterien und Verfahren o o o Entscheidend für die Anerkennung ist es, ob wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung im Herkunftsland und der vergleichbaren Ausbildung in Deutschland bestehen Berufserfahrung wird bei der Bewertung berücksichtigt Entscheidungen sollen innerhalb von drei Monaten getroffen werden Unabhängigkeit von Staatsangehörigkeit o o Die Anerkennung hängt nur von der Qualifikation ab, nicht von der Staatsangehörigkeit. Alle in Deutschland lebenden Menschen mit ausländischen Abschlüssen dürfen Anträge auf Anerkennung stellen Die Antragstellung ist auch vom Ausland aus möglich Bewertung des Gesetzentwurfes Aus Sicht des Bundesverbandes der Diakonie birgt der vorliegende Entwurf des Anerkennungsgesetzes Licht und Schatten. Er bringt vor allem Fortschritte beim Abbau juristischer Hindernisse und schafft diskriminierende Hürden ab. So weitet das Gesetz den Zugang zu Anerkennungsverfahren auf alle Menschen unabhängig von der Staatsangehörigkeit aus. Im Bereich der kaufmännischen und handwerklichen Ausbildungsberufe gibt es erstmals einen Zugang zu Anerkennungsverfahren. Außerdem vereinheitlicht der Gesetzentwurf die Verfahren und orientiert sich an der Richtlinie der Europäischen Union, die bislang schon für Menschen mit Abschlüssen aus der EU gilt. Zwar ist diese Richtlinie nicht in allen Punkten ideal, aber ein einheitli-

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 13 ches Verfahren sorgt für mehr Übersichtlichkeit. Positiv ist ferner, dass das Gesetz für eine Anerkennung die Gleichwertigkeit, aber nicht die Gleichartigkeit einer Ausbildung voraussetzt. Praktisch bedeutet dies, dass nicht der Ausbildungsgang im Heimatland identisch mit der deutschen Ausbildung sein muss, sondern das Ergebnis. Damit wird der Realität unterschiedlicher Ausbildungswege Rechnung getragen. Daher ist es auch folgerichtig, dass erworbene Berufserfahrung mitberücksichtigt wird. Erfreulich ist schließlich der Vorschlag, auch bei verlorenen Dokumenten die Gleichwertigkeit der Qualifikation über Prüfungen nachweisen zu können. Dies öffnet insbesondere für Flüchtlinge lange verschlossene Türen. Grundsätzliche Probleme und offene Fragen Das Gesetz öffnet Türen. Doch es wird nicht allen ermöglichen, durch die offene Tür zu treten. Ein großes Manko ist die völlig unbeantwortete Frage der Anpassungsqualifizierungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden nicht alle Antragstellerinnen und Antragssteller sofort die volle Anerkennung ihrer Qualifikation erhalten. Bei vielen wird keine Gleichwertigkeit festgestellt werden, sondern ein Defizit, das ausgeglichen werden muss. Zwar sieht das Gesetz vor, dass diese Defizite im Bescheid genau benannt werden müssen und alle Betroffenen Hinweise auf Anpassungsqualifizierungen erhalten. Doch dann entsteht eine Lücke: Wer bietet Anpassungsqualifizierungen an? Wer finanziert die Teilnahme? Wenn es sich um Vollzeitlehrgänge handelt, wer sichert in dieser Zeit das Einkommen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer? Auf diese Fragen gibt die Bundesregierung bislang keine Antwort. Ohne eine Antwort auf diese Frage weckt das Anerkennungsgesetz aber große Hoffnungen, die am Ende nicht erfüllt werden können. Leider hat die Bundesregierung auch den ursprünglichen Vorschlag, einen Rechtsanspruch auf begleitende Beratungsangebote zu verankern, fallengelassen. Sie will zwar trotzdem Beratungsangebote aufbauen, unter anderem über das Programm "Integration durch Qualifizierung". Ohne einen Rechtsanspruch auf Beratung besteht jedoch die Gefahr, dass die Betroffenen im Anerkennungsdschungel allein gelassen werden. Der Entwurf regelt auch nicht die Höhe der Gebühren. Es fehlt eine verbindliche Regelung, in welchen Fällen Gebühren erlassen oder anderweitig übernommen werden können. Gebühren dürfen keine Hürde sein! Völlig offen bleibt durch den Gesetzentwurf, ob eine einheitliche Anwendung in den Bundesländern erreicht wird. Abweichendes Landesrecht sollte ohnehin ausgeschlossen sein. Aber auch in der Anwendung des Gesetzes in Kammern und Behörden sollte es von Flensburg bis Oberammergau eine gleiche Behandlung aller Antragstellerinnen und Antragsteller geben. Eine ausführliche Stellungnahme des Bundesverbandes der Diakonie zum Entwurf des Anerkennungsgesetzes kann nachgelesen werden unter: http://fachinformationen.diakonie-wissen.de/beitrag/3078.

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 14 2.2 Reglementierte Berufe Nicht immer ist eine Anerkennung erforderlich, um einen erlernten Beruf in Deutschland auszuüben. Entscheidend ist die Frage, ob es sich um einen reglementierten Beruf handelt. Ein Beruf gilt als reglementiert, wenn der Berufszugang und die Berufsausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer Qualifikation gebunden sind. Reglementierte Berufe bedürfen zwingend einer Anerkennung durch eine Behörde oder Kammer, damit sie in Deutschland ausgeübt werden dürfen. Bei Berufsausübung eines reglementieren Berufes ohne die erforderliche Bescheinigung einer staatlichen Anerkennung wird gegen 132a des Strafgesetzbuches verstoßen, und dies kann zu einer Freiheits- oder Geldstrafe führen. Bei akademischen Studienberufen sind dies (u.a.): Im pädagogischen Bereich: Lehrer/-in, Sozialpädagoge/-pädagogin, Sozialarbeiter/-in Im Gesundheitsbereich: Arzt/Ärztin (Zahnarzt/-ärztin, Tierarzt/-ärztin), Apotheker/-in, Psychologe/Psychologin, Psychologische/-r Psychotherapeut/-in Im technischen und handwerklichen Bereich: Ingenieur/-in und (Innen-) Architekt/-in In der Land- und Forstwirtschaft: Gartenbau- und Landschaftsarchitekt/-in, Forstbeamter/-beamtin In der Rechtspflege: Anwalt/Anwältin, Richter/-in, Notar/-in Lebensmittelchemiker/-in Berufe im Öffentlichen Dienst Wirtschaftsprüfer/-in und Steuerberater/-in Bei den Ausbildungsberufen sind dies (u. a.): Erzieher/-in Gesundheitsfachberufe Medizinische/r Fachangestellte/r Medizinisch-technische/r Assistent/in Meister/-in Eine Liste der reglementierten Berufe in Deutschland kann auf der folgenden Internetseite der Europäischen Kommission abgerufen werden: http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/regprof/index.cfm?fuseaction=regprof.indexcountry&cid=3 Die staatliche Reglementierung soll die hohen deutschen Qualitätsstandards vor allem im Gesundheits- und Bildungssystem sowie im Sicherheits- und Gefahrenbereich

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 15 garantieren. In diesen Fällen ist das Anerkennungsverfahren gesetzlich festgelegt und erfordert einen formalen Bescheid, der den Berufszugang regelt. Angehörige von EU-Staaten mit einer EU-Ausbildung bekommen unter bestimmten Voraussetzungen in einigen wenigen reglementierten akademischen Berufen automatische Anerkennung ihrer Qualifikation. Die Voraussetzungen sind in den verschiedenen EU-Richtlinien geregelt, welche die Mindeststandards für die gegenseitige Anerkennung in den Mitgliedsstaaten festlegen. 2.2.1 Mögliche Ergebnisse des Antragsverfahrens Anerkennung Antragsteller/-innen können ihren Beruf zu den gleichen Bedingungen ausüben wie deutsche Staatsangehörige und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Inhaber/- innen inländischer Abschlüsse. Ein Anerkennungsbescheid berechtigt dazu, die entsprechende deutsche Berufsbezeichnung zu führen. Teilweise Anerkennung Die prüfende Stelle hat wesentliche Unterschiede in Dauer oder Inhalt der betreffenden Ausbildung festgestellt und verlangt eine Ausgleichsmaßnahme. Um Unterschiede in Bezug auf den Ausbildungsinhalt oder das Tätigkeitsfeld des betreffenden Berufs auszugleichen, muss entweder ein Anpassungslehrgang in Deutschland besucht oder eine Eignungsprüfung abgelegt werden. Normalerweise kann zwischen diesen Möglichkeiten gewählt werden. Nur in Berufen, die gute Kenntnisse des deutschen Rechts verlangen, ist die Eignungsprüfung vorgeschrieben (Anwalt bzw. Anwältin, Steuerberater/-in, Wirtschaftsprüfer/-in). Beide, Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung, dürfen sich nur auf solche Inhalte beziehen, die in der Ausbildung im Herkunftsland tatsächlich gefehlt haben. Der Zeitpunkt der Prüfung kann mit der Prüfungskommission vereinbart werden. Die Prüfung muss sich an den wesentlichen Unterschieden orientieren, darf also nicht identisch sein mit der Prüfung, die in Deutschland (Hamburg) zum Ausbildungsabschluss abgelegt werden muss. Der Staat muss dafür Sorge tragen, dass die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang und an einer Eignungsprüfung auch tatsächlich möglich ist.

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 16 Ablehnung Wenn die Behörde den Antrag ablehnt, muss sie die Entscheidung detailliert begründen. Gegen diese Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden, wenn die Auffassung vertreten wird, dass die Entscheidung nicht gerechtfertigt ist. In Fällen der Nicht-Anerkennung muss häufig eine gänzlich neue Ausbildung absolviert werden, um einen deutschen Berufsabschluss zu erwerben. Einstufung Spricht eine Anerkennungsstelle keine Anerkennung aus, kann sie in Einzelfällen eine Einstufung in das deutsche Berufssystem mitteilen. Dies beinhaltet, dass die im Ausland erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Gutachten zusammengefasst und einer Ausbildung bzw. Weiterbildung zugeordnet werden. Dies wird aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage derzeit nur in wenigen Ausnahmefällen praktiziert. 2.3 Nicht reglementierte Berufe Viele Berufe sind nicht reglementiert und können ohne staatliche Anerkennung ausgeübt werden. Es bestehen daher keine gesetzliche Zuständigkeit und kein allgemeiner Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die zuständigen Behörden und Kammern können aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage somit für nicht reglementierte Berufe keine Gleichwertigkeitsbescheinigungen, bzw. informelle Gutachten erstellen. Die Einschätzung, ob eine ausreichende Qualifikation vorliegt, müssen letztlich die jeweiligen (potenziellen) Arbeitgeber/-innen treffen, die dann über Einstellung und Gehalt entscheiden. In einigen Ausbildungsberufen besteht die Möglichkeit über eine Umschulung, bzw. berufliche Weiterbildung ein deutsches Zertifikat oder die Zulassung zur Externenprüfung zu erwerben. Auch alle anderen akademischen Berufe, wie Physiker/-in, Mathematiker/-in, Germanist/-in, Wirtschaftswissenschaftler/-in, Sozialwissenschaftler/-in etc., sind nicht reglementiert, d. h. für sie gibt es keine gesetzlichen Vorschriften zur Ausübung des Berufs und somit auch kein Anerkennungsverfahren. 2.3.1 Zeugnisbewertungen Je nach Beruf kann es sinnvoll sein, bei fehlender Anerkennungsmöglichkeit eine offizielle Einschätzung der entsprechenden Qualifikation zu erhalten. Diese kann z. B. möglichen Arbeitgeber/-innen mehr Klarheit über die Fähigkeiten der Bewerber/-innen

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 17 geben. Für Inhaber/-innen eines ausländischen Hochschulabschlusses speziell im Bereich der nicht reglementierten Berufe gibt es in Deutschland zwar keine Anerkennungsstelle, jedoch erstellt die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz in Bonn sogenannte Zeugnisbewertungen. Seit dem 1. Januar 2010 können diesen Dienst auch Privatpersonen in Anspruch nehmen. Viele Anerkennungsstellen nutzen die Bewertungen der ZAB auch für ihre eigene Beurteilung der vorgelegten ausländischen Qualifikationen in einem Anerkennungsverfahren. Da die ZAB die einzige bundesweite Zeugnisbewertungsstelle für Hochschulqualifikationen ist, liegt die Bearbeitungszeit bei 6 bis 8 Wochen. Der Antrag auf Bewertung muss online angefordert und dann ausgefüllt mit den notwendigen Unterlagen zusammen per Post nach Bonn geschickt werden. Bei Ausstellung einer Zeugnisbewertung werden Gebühren in Höhe von 100 Euro fällig. Bei jeder weiteren Bescheinigung oder im Falle eines Verlustes werden erneut 50 Euro fällig. Auf der Internetseite der ZAB findet sich eine Liste mit Abschlüssen aus unterschiedlichen Ländern, für die keine Bewertungen erstellt werden können. Es empfiehlt sich daher immer vor Antragstellung zu schauen, ob eine Bewertung im jeweiligen Fall möglich ist. Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) Sekretariat der Kulturministerkonferenz Postfach 2240 53012 Bonn Telefon: (0228) 501-664 E-Mail: zabservice@kmk.org Internet: www.kmk.org/zab/zeugnisbewertungen.html Telefonische Auskunft: Montag, Dienstag, Donnerstag, 10:00-12:00 Uhr

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 18 Einzureichende Unterlagen Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular Die zu bewertende Hochschulqualifikation mit Fächer- und Notenübersicht über das gesamte Studium (beglaubigte Kopie) Ggf. ein Diploma Supplement in der standardisierten europäischen Form (beglaubigte Kopie) Abschlussurkunden der im Antrag unter Angaben zur Vorbildung genannten Qualifikationen mit den jeweiligen Fächer- und Notenübersichten. Zusätzlich immer das Schulabschlusszeugnis, welches im Heimatland den Zugang zum Hochschulstudium eröffnet (einfache Kopie) Pass und Meldebestätigung/Personalausweis (einfache Kopie) Ggf. Namensänderungsurkunde, z.b. durch Heirat (einfache Kopie) Für Dokumente, die nicht in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Spanisch ausgestellt sind, ist eine beglaubigte Kopie der deutschen Übersetzung eines vereidigten Übersetzers bzw. einer Übersetzerin notwendig. Es dürfen keine Originaldokumente eingereicht werden! Diese können nicht von der ZAB zurückgeschickt werden. 2.4 Was tun bei Nicht-Anerkennung? Wenn der Bildungsabschluss nicht anerkannt wird, hat man im schlimmsten Fall gar keinen Abschluss vorzuweisen. Wenn es um Schulbildung geht, die im Herkunftsland weniger als neun Jahre gedauert hat, gibt es in diesem Fall mehrere Möglichkeiten: Start einer Berufsausbildung in Deutschland ohne anerkannten Schulabschluss. Bei Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf wird mit dem Abschlusszeugnis der Berufsschule gleichzeitig ein Hauptschulabschluss erworben. Über die Möglichkeiten im Einzelfall informieren die Berufsschulen. Nachholung des fehlenden Abschlusses an einer Berufsfachschule, einer Abendschule oder im Fernunterricht (mit externer Abschlussprüfung): Für den Hauptschulabschluss muss mit einer Kursdauer von neun bis zwölf Monaten bei zwei bis drei Abenden pro Woche gerechnet werden. Der Realschulabschluss bzw. das Abitur dauern zwei bzw. drei Jahre, mit vier bis fünf Kursabenden pro Woche.

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 19 Besondere staatliche oder private Schulen ermöglichen, nach abgeschlossener Berufsausbildung oder dreijähriger Berufstätigkeit, die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) oder die Fachhochschulreife zu erwerben. Die Teilnehmer/-innen der Kurse können die Ausbildung zum Teil über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) finanzieren, wenn die Voraussetzungen gemäß 8 BAföG (vgl. Anhang) erfüllt sind. Möglichkeiten zur Nachholung von Schulabschlüssen Auskünfte über die Möglichkeiten zum nachträglichen Erwerb der in Hamburg erreichbaren Schulabschlüsse erteilt das Schulinformationszentrum (SIZ): Behörde für Schule und Berufsbildung Schulinformationszentrum (SIZ) Hamburger Straße 125A 22083 Hamburg (Zugang vom Einkaufszentrum Hamburger Meile) Peter Lamp Telefon: (040) 428 99-2211 Telefax: (040) 428 63-2728 E-Mail: schulinformationszentrum@bsb.hamburg.de Internet: www.hamburg.de/siz Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, 9:00-17:00 Uhr; Mittwoch, 9:00-13:00 Uhr; Donnerstag, 10:00-18:00 Uhr; Freitag, 9:00-13:00 Uhr Bitte vereinbaren Sie einen Gesprächstermin, um Wartezeiten zu vermeiden Bei Nicht-Anerkennung in Ausbildungsberufen gibt es die Möglichkeit, zur sogenannten Externenprüfung zugelassen zu werden. Die Externenprüfung ist ein Weg, außerhalb eines geregelten Ausbildungsganges (extern), an der entsprechenden Abschlussprüfung für den jeweiligen Beruf teilzunehmen. Auf diese Weise können Menschen die formale Qualifikation für den Beruf erwerben, in dem sie durch jahrelange Tätigkeit die nötige fachpraktische Erfahrung gesammelt, aber keine in Deutschland anerkannte Berufsausbildung absolviert haben. Vorbereitungskurse werden gelegentlich von den zuständigen Kammern angeboten, daher sollte sich bei Interesse direkt an die zuständige Ausbildungsabteilung gewandt werden. Bei Nicht-Anerkennung eines akademischen Berufes gibt es entweder die Möglichkeit eine Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (vgl. Kapitel 3.3.1) zu beantragen oder Teile des Studiums an einer deutschen Universität nachzuholen. Nähere Informationen zur Anerkennung von Studienleistungen sind in Kapitel 3.3 beschrieben.

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse in Hamburg Seite 20 3 Akademische Anerkennung 3.1 Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse Ausländische Schulabschlüsse müssen durch die Zeugnisbewertungsstelle der Behörde für Schule und Berufsbildung mit erreichbaren schulischen Abschlüssen in Hamburg verglichen werden, um die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Schulabschluss bescheinigen zu können. Für die Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse werden die Voraussetzungen, die im Herkunftsland und in Deutschland zu dem jeweiligen Abschluss führen, miteinander verglichen. Faktoren, die bei Prüfung der Gleichwertigkeit berücksichtig werden, sind: Die Dauer des Schulbesuchs Wie viele und welche Fächer wurden belegt Die Menge der Übereinstimmungen entscheidet letztendlich über die Einstufung ins deutsche Schulsystem. Das Bestehen einer Hochschulaufnahmeprüfung, bzw. der Nachweis eines Hochschulstudiums kann sich positiv auf die Zeugnisbewertung auswirken, da dies in einigen Fällen eine höhere Einstufung im deutschen Schulsystem bedeuten kann.