RATGEBER Plus: Die wichtigsten Formulare und Adressen Pinggera/Pöltner/Sladecek Pension & Invalidität Alles über Ihre Rechte und Pflichten 2. Auflage recht.verständlich
Manz Ratgeber Pension & Invalidität
Pension & Invalidität Alles über Ihre Rechte und Pflichten 2. Auflage von Dr. Winfried Pinggera Dr. Walter Pöltner Dr. Einar Sladecek
Zitiervorschlag: Pinggera/Pöltner/Sladecek, Pension & Invalidität 2 (2014) Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Sämtliche Angaben in diesem Ratgeber erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung der Autoren sowie des Verlages ist ausgeschlossen. ISBN 978-3-214-00581-8 2014 MANZsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Wien Telefon: (01) 531 61-0 E-Mail: verlag@manz.at www.manz.at Datenkonvertierung und Satz: Anita Frühwirth Coverfoto: bilderstoeckchen fotolia.com Druck: CPI Clausen & Bosse, Leck
Vorwort Die gesetzliche Pensionsversicherung ist die tragende und stabile Sicherung der Altersvorsorge in Österreich. Allerdings unterliegt dieses System ständigen Anpassungen, um dem Wandel in der Gesellschaft Rechnung zu tragen. Das Jahr 2014 stellt eine zweifache Zäsur in diesem System dar. Einerseits wurde das bestehende Berechnungssystem mit all seiner Komplexität von einem einfachen und transparenten Pensionskonto abgelöst, andererseits wurde die befristete Invaliditätsund Berufsunfähigkeitspension (stufenweise) abgeschafft. Ursache für die letztgenannte Änderung ist die Notwendigkeit, bei gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten nicht die Pension als Lösungsinstrument einzusetzen, sondern die Wiederintegration am Arbeitsmarkt als Ziel zu etablieren. Die dauerhafte Pension ist nur mehr für jene Fälle vorgesehen, in denen eine Reintegration im Beruf mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Rehabilitationsgeld und Umschulungsgeld sind die neuen Instrumente der sozialen Absicherung für gesundheitlich eingeschränkte Versicherte. Der Systemwechsel findet nicht überfallsartig statt, sondern als gleitender Prozess für alle Versicherten, die nach dem 1. 1. 1964 geboren wurden. Für diesen Ratgeber bedeutet dies, dass immer unterschieden werden muss, wann der Versicherte geboren wurde. Besonderheiten für diese Gruppe der jüngeren Versicherten wurden zur besseren Lesbarkeit kursiv dargestellt. Als Schnelleinstieg beginnt dieser Ratgeber mit einer Hitliste aus der Sammlung jener Fragen, die im Rahmen der täglichen Arbeit an die Berater der Pensionsversicherungsanstalt gerichtet werden. Der zweite Teil des Buches behandelt ebenso im Frage- und Antwort- Stil die Grundlagen für die Erlangung einer Leistung aus dem Titel der geminderten Erwerbsfähigkeit. Im dritten Teil wird ein Überblick über die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche gegeben. 5
Vorwort Ein Anhang mit den wichtigsten Formularen und Adressen soll den Leser bei der Verfolgung seiner Ansprüche unterstützen. Die verschiedenen im Ratgeber angeführten Eurobeträge werden in der Regel einer jährlichen Anpassung unterzogen. Die aktuellen Werte können Sie jederzeit unter www.sozialversicherung.at abrufen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit sind Frauen, obwohl sie nicht ausdrücklich genannt werden, in den männlichen Formen mitgemeint, es sei denn, es ist aus Gründen des Pensionsantrittsalters nötig, die Geschlechter zu unterscheiden. An allen anderen Stellen bezieht sich die männliche Form auf beide Geschlechter. Wien, April 2014 Dr. Winfried Pinggera Dr. Walter Pöltner Dr. Einar Sladecek 6
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 19 41 Fragen und Antworten Invaliditätspension auf einen Blick 1. Ich will in Pension gehen, ab wann kann ich das?... 22 2. Ich bin zu krank, um bis zum Erreichen der Alterspension (60/65 Jahre) zu arbeiten. Kann ich früher gehen? Und wenn ich früher in Pension gehe, bekomme ich dann Abschläge?... 23 3. Ich bin krank und kann meinen Beruf nicht mehr ausüben muss ich mir eine leichtere Arbeit suchen?... 24 4. Ich habe keinen Beruf gelernt kann ich trotzdem in Invaliditätspension gehen?.... 26 5. Wie lange muss ich krank gewesen sein, um in Pension gehen zu können?.... 26 6. In der letzten Zeit wurde mein Gesundheitszustand immer schlechter wie komme ich zu einer gesundheitlichen Rehabilitation?... 27 7. Wie alt muss ich sein, um einen Antrag auf Invaliditäts-/ Berufsunfähigkeitspension zu stellen?... 28 8. Ich habe mich in der Arbeit schwer verletzt und kann jetzt meinen Beruf nicht mehr ausüben. Was muss ich tun?.. 29 9. Wo kann ich meinen Pensionsantrag stellen?... 30 10. Muss ich vorher zum Arzt gehen? Welche Unterlagen muss ich mitsenden?... 31 11. Wo und wie finden die medizinischen Untersuchungen statt?... 31 12. Wie lange dauert das Verfahren?.... 32 13. Ich bin noch berufstätig muss ich vor dem Pensionsantrag meinen Beruf aufgeben?.... 33 14. Was passiert mit meinem Dienstverhältnis während der befristeten Pension?.... 35 15. Wie hoch ist die Pension?... 36 7
Inhaltsverzeichnis 8 16. Da ich vor dem 1. 1. 1964 geboren bin, bekomme ich keine befristete Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension, sondern ein Rehabilitationsgeld was ist das?... 38 17. Nachdem ich jetzt Rehabilitationsgeld beziehe, bekomme ich einen Case Manager was macht der?... 39 18. Muss man sich die Pension auf ein Konto überweisen lassen oder bekommt man sie auch bar nach Hause geschickt?... 40 19. Darf ich etwas dazuverdienen?... 41 20. Ändert sich die Zuverdienstmöglichkeit, wenn ich das Regelpensionsalter (60/65) erreicht habe?.... 42 21. Ich habe Kinder, bekomme ich einen Zuschuss?... 42 22. Hat meine Frau einmal als Witwe einen Pensionsanspruch?... 43 23. Bekomme ich eine Ausgleichszulage zur Invaliditätspension?... 44 24. Wie wirken sich die Pensionsreformen der letzten Jahre auf meinen Pensionsanspruch aus?... 45 25. Was ist mit der Arbeitslosenversicherung kann ich, wenn ich einen Nebenjob hatte, eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bekommen?... 46 26. Mein AMS-Berater hat gesagt, ich sei invalid, ich solle in die Gesundheitsstraße bekomme ich dann automatisch die Pension?... 47 27. Ich beziehe eine Leistung des AMS wirkt sich das auf die Pension aus?.... 48 28. Meine Pension wurde befristet worauf muss ich achten?. 48 29. Gilt mein Pensionsantrag als Krankenstand?... 50 30. Ich habe gehört, es gibt ein Kompetenzzentrum für Begutachtung kann ich mich dort einfach untersuchen lassen?... 50 31. Ich habe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz 80 % MdE bin ich damit pensionsberechtigt?... 51 32. Was ist berufliche Rehabilitation? Man hat mir gesagt, ich bekäme keine befristete Pension (weil ich nach 1. 1. 1964 geboren bin), sondern eine berufliche Reha?.. 52 33. Was ist medizinische Rehabilitation?... 54 34. Was ist soziale Rehabilitation?... 56 35. Bekomme ich Pflegegeld, wenn ich in einer Invaliditätspension bin?... 56 36. Wenn ich in Österreich invalid bin, gilt das auch für meinen deutschen Pensionsanspruch?... 57
Inhaltsverzeichnis 37. Wenn ich während meines Pensionsbezugs einen Arbeitsversuch mache ändert das meine Pensionshöhe?... 58 38. Mein Invaliditätspensionsantrag wurde abgelehnt wann kann ich einen neuen Antrag stellen?.... 59 39. Ich bin derzeit arbeitslos und bekomme eine Mietzinsbeihilfe und Sozialhilfe. Bleiben mir diese im Fall der Invaliditätspension erhalten?... 60 40. Kann ich, wenn ich in Invaliditätspension bin, auch in Urlaub fahren oder ins Ausland übersiedeln?... 61 41. Wenn ich abgesehen von meiner Berufs unfähigkeit krank werde, wo bin ich kranken versichert?... 62 Invaliditäts-, Berufs- und ERWERBS - unfähigkeitspension I. Grundlagen... 63 A. WEN und WAS schützt die Pensionsversicherung?... 65 1. Wen schützt die Pensionsversicherung?... 65 2. Bei welchen Lebensumständen (Risiken) hilft die Pensionsversicherung?... 65 3. Welche Leistungen sind von der Pensionsversicherung zu erwarten?.... 65 4. Wann schützt die Pensionsversicherung genau und wann ist sie zuständig?.... 66 B. Begriffserklärungen... 67 1. Was bedeutet Berufsstand im Zusammenhang mit Invalidität?... 67 2. Worin liegt der Unterschied zwischen Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension?... 68 3. Was bedeutet Berufsschutz?... 68 4. Was bedeutet der Berufsschutz beim Vorrang der Rehabilitation vor Pension?... 70 5. Was bedeutet der Begriff Anspruchsvoraussetzung? 70 C. Voraussetzungen für die Pension.... 71 1. Welche Anspruchsvoraussetzungen müssen für einen Anspruch auf Invaliditätspension erfüllt werden?.. 71 2. Wie kann ein Antrag gestellt werden?... 73 3. Wie viele Versicherungsmonate müssen für eine Invaliditätspension erworben werden?.... 73 4. Was ist der Unterschied zwischen Versicherungsund Beitragsmonaten?... 74 9
Inhaltsverzeichnis II. Abgrenzung der Pensionsversicherung von anderen Bereichen der sozialen Sicherheit... 76 A. Pensionsversicherung und Krankenversicherung... 76 1. Warum können Versicherte bei langen/wiederkehrenden Krankenständen nicht einfach in die Invaliditätspension gehen?... 76 2. Können lange Krankheiten einen Anspruch auf Invaliditätspension bewirken?... 77 3. Können schwere Gehbehinderungen zu einer Invaliditätspension führen?... 77 B. Pensionsversicherung und Unfallversicherung... 78 1. Ist mit dem Anspruch auf Versehrtenrente auch ein Anspruch auf Invaliditätspension verbunden?... 79 C. Pensionsversicherung und Arbeitsmarktverwaltung... 80 1. Spielt die mangelnde Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen beim Anspruch auf Invaliditätspension eine Rolle?... 80 2. Spielt der Mangel an freien Arbeitsplätzen in der Pensionsversicherung überhaupt keine Rolle?... 80 3. Kann lange Arbeitslosigkeit für den Anspruch auf Invaliditätspension von Bedeutung sein?... 81 4. Spielt die Gefahr drohender Arbeitslosigkeit bei der Zuerkennung einer Invaliditätspension eine Rolle? 82 5. Ist das Erfordernis eines besonders ausgestatteten Arbeitsplatzes für den Anspruch auf Invaliditätspension wichtig?.... 82 6. Wegen bestimmter Leidenszustände kann schon länger keine Arbeit mehr gefunden werden. Reicht das für einen Anspruch auf Invaliditätspension?... 83 7. Werden als arbeitslos gemeldete Personen, die einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt haben, noch vom AMS vermittelt?... 83 8. Wie hoch ist der Pensionsvorschuss?.... 83 D. Pensionsversicherungsanstalten und Sozialministeriumservice... 84 1. Hilft ein Bescheid vom Sozialministeriumservice, bei dem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) festgestellt worden ist?... 84 III. Mitwirkungspflichten der Versicherten... 85 1. Kann die PVA einen Anspruch mit der Begründung ablehnen, dass der Gesundheitszustand verbesserbar wäre?... 85 10
Inhaltsverzeichnis 2. Sind die Versicherten zur Beschaffung von Hilfsmitteln (Prothesen, Auto) verpflichtet?... 85 3. Womit müssen Versicherte rechnen, wenn sie im Begutachtungsverfahren mangelhaft mitwirken?.. 86 4. Müssen die Versicherten auch bei beruflicher Rehabilitation mitwirken?... 86 IV. Allgemeine Fragen zur Invaliditätspension... 88 A. Befristete und unbefristete Pension... 88 1. Wird die Möglichkeit für eine befristete Pension generell ab 1. 1. 2014 gestrichen?... 88 2. Wann besteht welcher Anspruch auf eine befristete Invaliditätspension?... 88 3. Was wird bei der Weitergewährung der befristeten Pension geprüft?.... 89 4. Gibt es eine unbefristete Invaliditätspension?... 90 5. Gibt es auch eine Invaliditätspension für einen geringeren Zeitraum als ein halbes Jahr?... 90 B. Für alle Berufsgruppen geltende konkrete Anspruchsvoraussetzungen... 91 1. Werden persönliche Gründe bei der Beurteilung der Invalidität berücksichtigt?... 91 2. Es bestünde schon Anspruch auf Alterspension. Kann dennoch ein Antrag auf Invaliditätspension gestellt werden?... 91 3. Ist der Erwerb einer Invaliditätspension auch möglich, wenn schon vor Eintritt in das Erwerbsleben, Invalidität bestanden hat?.... 91 4. Gibt es eine Invaliditätspension für Kinder (Waisen)?... 92 5. Ist die Aufgabe der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit eine Voraussetzung für den Anspruch auf Invaliditätspension?... 93 6. Ist eine Invaliditätspension auch dann möglich, wenn ein Rechtsanspruch auf medizinische oder/und berufliche Rehabilitation besteht?... 93 7. Ist eine Invaliditätspension auch möglich, wenn die Versicherten durch Maßnahmen der beruflichen Reha bilitation zu bestimmten Tätigkeiten befähigt worden sind, diese aber nicht mehr ausüben können?... 94 C. Gilt der besondere Berufsschutz für Arbeiter und Angestellte auch für Selbständige?... 94 11
Inhaltsverzeichnis D. Kann zu einer Invaliditätspension dazuverdient werden?... 95 E. Feststellung der Invalidität und Antrag... 96 1. Was löst ein Antrag auf Invaliditätspension aus?.. 96 2. Wann ist ein neuerlicher Antrag bei Ablehnung durch die Pensionsversicherungsanstalt möglich?.. 96 3. Können Versicherte vorsorglich feststellen lassen, ob sie invalid sind?.... 97 V. Die Invaliditätspension der Arbeiter.... 98 A. Gelten für alle Arbeiter die gleichen Regelungen?... 98 B. Berufsschutz und Invaliditätspension... 98 1. Wann gelten Versicherte als Arbeiter mit einem erlernten Beruf?... 98 2. Was ist ein Lehrberuf?... 98 3. Was bedeutet, dass der Beruf überwiegend auch ausgeübt werden muss?... 99 4. Wie entsteht Berufsschutz bei Arbeitern?... 100 5. Besteht bei Berufsschutz, entsprechend langer qualifizierter Erwerbstätigkeit und ausreichend vorliegender Gesundheitsbeeinträchtigung jedenfalls ein Anspruch auf Invaliditätspension?... 101 6. Was bedeutet, dass man innerhalb seines Berufs auf Teiltätigkeiten verwiesen werden kann?... 102 7. Wird den Versicherten eine Nachschulung zugemutet, um beispielsweise Spezialkenntnisse zu erwerben?... 103 8. Hindert die Tatsache, dass ein Arbeiter in einem Betrieb aus sozialen Überlegungen auf einen leichteren Arbeitsplatz versetzt wurde, den Anspruch auf Invaliditätspension?... 103 C. Wann gilt ein Arbeiter als angelernt und erhält somit im Invaliditätsrecht einen Berufsschutz?.... 104 1. Wann gelten Tätigkeiten als angelernt und sind somit einem erlernten Beruf gleichzuhalten?... 104 2. Was sind die Konsequenzen der Anerkennung als angelernter Beruf?... 106 D. Was bedeutet der Begriff des ungelernten Arbeiters?. 106 1. Wann gelten Arbeiter in der Pensions versicherung als ungelernt?... 106 2. Spielt die bisher ausgeübte Tätigkeit von nicht qualifizierten Arbeitern bei der Beurteilung eines Invaliditätsanspruchs eine Rolle?.... 107 12
Inhaltsverzeichnis 3. Warum gibt es keine Invaliditätspension, wenn im Umkreis des Wohnsitzes keine freien Arbeitsplätze vorhanden sind?... 108 4. Unter welchen Umständen kann ein ungelernter Arbeiter in Invaliditätspension gehen?.... 108 5. Spielt die Möglichkeit der Erzielung einer bestimmten Einkommenshöhe eine Rolle?... 109 6. Verbesserte Zugangsbedingungen für ungelernte Arbeiter mit Vollendung des 60. Lebensjahres... 109 7. Kann die Pensionsversicherung einen Antrag auf Invaliditätspension mit dem Argument ablehnen, dass noch Teilzeitarbeit möglich ist?... 109 8. Kann es sein, dass als ungelernter Arbeiter trotz vor liegender Invalidität keine Pension zuerkannt wird?... 110 E. Schnittstelle Arbeiter und Angestellte.... 111 1. Kann ein Arbeiter auf Angestelltentätigkeiten verwiesen werden?.... 111 2. Eine Arbeiterin wird im Dienstverhältnis als Angestellte geführt, tatsächlich übt sie aber weiter Arbeiterinnentätigkeiten aus: Was gilt?.... 111 3. Beim Berufsschutz der Arbeiter ist die überwiegende Ausübung des erlernten/angelernten Berufes er forderlich.werden da auch Angestelltenzeiten eingerechnet?... 112 VI. Die Berufsunfähigkeitspension der Angestellten... 113 1. Wann sind Arbeitnehmer Angestellte?... 113 2. Wie unterscheidet sich die Invalidität (Arbeiter) von der Berufsunfähigkeit (Angestellte)?... 113 3. Muss der Beruf des Angestellten so wie bei Arbeitern auch überwiegend ausgeübt werden?.. 113 4. Welchen Berufsschutz haben Angestellte?... 114 5. Kann Angestellten die Berufsunfähigkeitspension mit der Begründung verweigert werden, sie könnten noch Arbeitertätigkeiten verrichten?... 115 6. Was bedeutet der Begriff unzumutbarer sozialer Abstieg?... 115 7. Wie wirkt sich eine Verwendungsänderung im Betrieb auf die Chancen für eine Berufsunfähigkeitspension aus?... 116 8. Gibt es auch ungelernte Angestellte?.... 116 13
Inhaltsverzeichnis 9. Besteht bei Berufsschutz, entsprechend langer qualifizierter Erwerbstätigkeit und ausreichend vorliegender Gesundheitsbeeinträchtigung ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension?.... 117 10. Kann es sein, dass trotz vorliegender Invalidität als ungelernter Angestellter keine Pension zuerkannt wird?.... 118 11. Beim Berufsschutz der Angestellten ist die überwiegende Ausübung des Berufes erforderlich. Werden auch Zeiten als Arbeiter eingerechnet?... 118 VII. Das Rehabilitationsgeld... 120 A. Wann besteht ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld?... 120 B. Wer zahlt das Rehabilitationsgeld aus und wie hoch ist es? 120 C. Wie lange kann Rehabilitationsgeld bezogen werden?.. 121 VIII. Das Umschulungsgeld... 122 A. Wann besteht ein Anspruch auf Umschulungsgeld?... 122 B. Welche Konsequenzen hat der Anspruch auf Umschulungsgeld?.... 122 C. Welche Folgen knüpfen an die Feststellung, dass sich beim AMS im Laufe der Rehabilitation die Unzumutbarkeit der Maßnahmen herausstellt?... 122 IX. Die Erwerbsunfähigkeitspension der Selbständigen nach dem GSVG... 124 A. Was bedeutet der Begriff Erwerbsunfähigkeit bei den Selbständigen?... 124 B. Wie weit werden krankheitsbedingte Ausfälle bei Selbständigen berücksichtigt?.... 125 C. Was ändert sich bei der Erwerbsunfähigkeitspension bei Selbständigen ab Vollendung des 50. Lebensjahres?... 125 1. Was versteht man unter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung?... 126 2. Welche Tätigkeiten kann die Pensionsversicherung anführen, die im Vergleich zur bisher ausgeübten Tätigkeiten noch zumutbar ist?... 127 3. Spielt die Gefahr des Verlusts des Betriebs von Selbständigen bei der Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension eine Rolle?... 127 D. Muss die selbständige Erwerbstätigkeit bei Antritt einer Erwerbsunfähigkeitspension aufgegeben werden?... 128 E. Besteht bei entsprechender Erwerbsunfähigkeit auch schon ein Anspruch auf Erwerbsunfähig keitspension?.. 128 X. Die Erwerbsunfähigkeitspension der Bauern... 130 14
Inhaltsverzeichnis XI. A. Muss der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben werden, um eine Erwerbsunfähigkeitspension zu erhalten?... 130 B. Besteht bei entsprechender Erwerbsunfähigkeit auch schon ein Anspruch auf Erwerbsunfähig keitspension?.. 131 Die Invaliditätspension bei Erreichung des 60. Lebensjahres... 132 1. Wann kann die Pensionsversicherung nicht mehr argumentieren, dass eine andere Tätigkeit zumutbar wäre?... 133 2. Kann der Berufsschutz mit 60 durch Zeiten der Arbeits losigkeit verloren gehen?.... 133 3. Können noch andere Zeiten das Eintreten des besonderen Tätigkeitsschutzes mit 60 verhindern?... 134 4. Wie wirkt sich das Zusammenfallen von selbständiger und unselbständiger Tätigkeit auf die Regelung mit 60 aus?.... 134 5. Gilt diese Pensionsart für Selbständige und Bauern? 134 XII. Die Härtefallregelung... 136 XIII. Die Rehabilitation... 137 1. Für welche Personen leistet die Pensionsversicherung Rehabilitation?.... 137 2. Warum umfasst der Antrag auf Invaliditätspension auch gleichzeitig einen Antrag auf Rehabilitation? 137 3. Gibt es einen Rechtsanspruch auf Rehabilitation?.. 138 4. Unter welchen Voraussetzungen gewähren die Pensionsversicherungsanstalten Rehabilitation?... 138 5. Was ist das Rehabilitationsziel?.... 139 6. Was versteht man unter medizinischer Rehabilitation?... 139 7. Ist bei (stationären) Rehabilitationsaufenthalten eine Zuzahlung von den Versicherten zu leisten?.. 139 8. Was versteht man unter beruflicher Rehabilitation? 140 9. Wird während der Rehabilitation auch eine Geldleistung gezahlt?.... 141 XIV. Exkurs: Die Höhe der Pension... 142 A. Gibt es eine Hilfestellung, wenn die Invaliditätspension sehr gering ist?.... 142 B. Gibt es Geldaushilfen bei besonders schwierigen finanziellen Situationen?... 143 XV. Übersicht: Wo ist eine Leistung zu beantragen, wer entscheidet in welcher Form und welches Rechtsmittel ist möglich?... 144 15
Inhaltsverzeichnis DAS SOZIALGERICHTSVERFAHREN I. Grundsätzliche Bestimmungen... 147 A. Das Arbeits- und Sozialgericht... 147 1. Was ist das Arbeits- und Sozialgericht?... 147 2. Wie entscheiden die Arbeits- und Sozialgerichte?.. 148 3. Ab wann sind die Arbeits- und Sozialgerichte entscheidungsbefugt?... 149 4. Wie beginnt das gerichtliche Pensionierungsverfahren?.... 149 5. Welches ASG ist für mich zuständig?... 150 6. Braucht man vor dem Sozialgericht einen Anwalt? 150 B. Das Bundesverwaltungsgericht... 153 1. Was ist das Bundesverwaltungsgericht?... 153 2. Wo ist das Bundesverwaltungsgericht?... 153 3. Welche Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem Pensionsantrag gehören nicht zum Arbeitsund Sozial gericht, sondern zum Bundesverwaltungsgericht?.... 153 4. Gibt es ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes?... 154 5. Braucht man vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Anwalt?.... 154 II. Von der Klage bis zum Urteil.... 155 A. Die Klage.... 155 1. Unter welcher Voraussetzung kann man eine Klage beim Sozialgericht einbringen?... 155 2. Wann muss man die Klage einbringen?... 155 3. Welche Auswirkung hat eine Klage?.... 156 4. Bekomme ich noch eine Leistung, wenn ich nur die im Bescheid festgesetzte Höhe der Leistungen bekämpfe?.... 156 B. Was ist Verfahrenshilfe?... 156 1. Wer bewilligt die Verfahrenshilfe?... 158 2. Wird im Verfahren 1. Instanz Verfahrenshilfe bewilligt?... 158 C. Kann man einen Richter ablehnen?... 159 D. Vom Antrag bis zum Urteil... 160 1. Wo ist die Klage einzubringen?... 160 2. Kann man etwas tun, wenn man die Klagsfrist versäumt hat?... 164 3. Muss die Klage eine bestimmte Form oder einen bestimmten Inhalt haben?... 164 16
Inhaltsverzeichnis 4. Brauche ich zur Einbringung der Klage einen Vertreter?... 164 5. Was sollte ich bei einer Klage beachten?... 165 E. Die Klagebeantwortung und die Vorlage des Pensionsaktes... 165 1. Kann das Gericht auch ohne Klagebeantwortung medizinische Sachverständige bestellen?... 166 F. Bestellung der Gerichtssachverständigen... 166 1. Kann der Kläger die Auswahl des Sachverständigen beeinflussen?... 166 2. Kann die Pensionsversicherung die Auswahl des Sachverständigen beeinflussen?.... 167 3. Können sich die Parteien auf einen Sachverständigen einigen?... 167 4. Kann ein Sachverständiger abgelehnt werden?... 167 5. Kann das Gericht anstelle eines bereits beauftragten Sachverständigen einen anderen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen?.. 167 6. Wer bezahlt den Sachverständigen?.... 168 G. Das Gutachten... 168 1. Wie ist ein Gutachten aufgebaut?... 168 2. Müssen alle vom Kläger behaupteten Leiden im Gutachten erwähnt werden?.... 169 3. Kann der Sachverständige zu anderen Schlussfolgerungen als der behandelnde Arzt kommen?... 169 4. Kann der Sachverständige zu anderen Schlussfolgerungen als der begutachtende Arzt der Pensions - versicherung kommen?... 170 5. Müssen alle ärztlichen Gutachter zu denselben Schlüssen bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Pensions werbers kommen?... 170 6. Was passiert bei widersprüchlichen Schlussfolgerungen?.... 171 7. Wann holt der Vorsitzende weitere Gutachten aus demselben Fachgebiet ein?... 171 8. Kann die Einholung weiterer Gutachten aus dem selben Fachgebiet beantragt werden?.... 172 9. Wann müssen weitere Gutachten eingeholt werden? 172 10. Was ist ein berufskundliches Gutachten?... 172 11. Wann wird ein berufskundliches Gutachten eingeholt?... 172 H. Die mündliche Streitverhandlung... 172 17
Inhaltsverzeichnis 1. Verfahrensleitung.... 173 2. Vorbringen der Parteien... 174 3. Die einzelnen Beweismittel... 175 4. Erklärungen der Parteien zu den Beweisanträgen und Beweismitteln... 186 5. Beweiswürdigung.... 188 6. Zwischenfälle während des Verfahrens... 189 I. Verfahrensbeendigung.... 190 1. Zurückziehung... 190 2. Vergleich... 191 3. Urteil... 192 J. Gebühren und Kosten... 192 III. Das Verfahren in 2. Instanz... 194 A. Berufung... 194 1. Brauche ich im Berufungsverfahren einen Vertreter?... 194 2. Bekomme ich einen Vertreter, wenn ich mir selbst keinen leisten kann?... 194 B. Berufungsbeantwortung.... 195 C. Mündliche Berufungsverhandlung... 195 D. Berufungsentscheidung... 195 IV. Das Verfahren in 3. Instanz... 197 A. Revision... 197 1. Brauche ich im Revisionsverfahren einen Vertreter?... 197 2. Bekomme ich einen Vertreter, wenn ich mir selbst keinen leisten kann?... 198 B. Revisionsbeantwortung... 198 C. Revisionsentscheidung... 198 D. Exkurs... 199 Anhang I. Muster... 201 II. Adressen der Pensionsversicherungsträger... 205 III. Adressen der Arbeits- und Sozialgerichte.... 208 IV. Adressen Bundesverwaltungsgerichte.... 210 V. Adressen Arbeitsmarktservice.... 211 VI. Adressen Gebietskrankenkassen... 213 VII. Formulare... 215 Stichwortverzeichnis... 233 18
Abkürzungsverzeichnis Abs. AlVG AMS APG ASG ASGG ASoK ASVG BGBl. BMSK BPGG BSB BSVG BVA DRdA FSVG GSVG i.d.r. LG LGfSt LGfZRS MdE OGH OLG PV PVA Rp SSV-NF SVA SVB VAEB ZAS ZPO Absatz Arbeitslosenversicherungsgesetz Arbeitsmarktservice Allgemeines Pensionsgesetz Arbeits- und Sozialgericht Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz Arbeits- und Sozialrechtskartei Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Bundesgesetzblatt Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz Bundespflegegeldgesetz Bundesamt für Soziales und Behinderung Bauern-Sozialversicherungsgesetz Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter Das Recht der Arbeit (Zeitschrift) Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz in der Regel Landesgericht Landesgericht für Strafsachen Landesgericht für Zivilrechtssachen Minderung der Erwerbsfähigkeit Oberster Gerichtshof Oberlandesgericht Pensionsversicherung Pensionsversicherungsanstalt Rechtspraktikant Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Sozialrechtssachen Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft Sozialversicherung der Bauern Versicherungsanstalt der Eisenbahn und Bergbau Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht Zivilprozessordnung 19
41 Fragen und Antworten Invaliditätspension auf einen Blick In der Folge werden die 41 am häufigsten gestellten Fragen aus der Sicht der Pensionsversicherung der unselbständig Erwerbstätigen dargestellt. Dort, wo gravierende Abweichungen zu einem anderen Versicherungsträger (SVA Gewerbe oder SV der Bauern) bestehen, wird auf diese Unterschiede hingewiesen. Die 78. Novelle hat im Sozialversicherungsrecht grundsätzliche Neuerungen unter dem Titel Rehabilitation statt Pension gebracht. Diese Änderungen beziehen sich aber nur auf Versicherte, die ab dem 1. 1. 1964 geboren wurden, die also am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben. Die Besonderheiten, die sich für diese Gruppe ergeben, finden Sie in kursiver Schrift am Ende des jeweiligen Antwortblocks. Diese Änderungen betreffen fast ausschließlich jene Fälle, bei denen keine dauernde Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt. Bei dauerhafter Invalidität/Berufsunfähigkeit sind die Regelungen im Großen und Ganzen auch für diese Jahrgänge gleich geblieben. Zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text oftmals nur der Begriff Invalidität verwendet. Dieser bezieht sich sinngemäß jedoch auch auf den Begriff der Berufsunfähigkeit. Ebenso wird zur besseren Lesbarkeit in einigen Fällen auf den Versicherten Bezug genommen. Sollte nicht ausdrücklich anderes angeführt sein, bezieht sich diese Formulierung auf beide Geschlechter. 21
41 Fragen und Antworten 1. Ich will in Pension gehen, ab wann kann ich das? Grundsätzlich kann man in Pension gehen, wenn man das entsprechende Alter erreicht hat. Bei Männern ist das die Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen die Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Frauen steigt das Antrittsalter ab 2024 (Geburtsjahrgang 1963) bis 2033 (Geburtsjahrgang 1968) in Halbjahresschritten auf 65 Jahre. Gleichzeitig muss eine gewisse Mindestzahl an Versicherungsmonaten vorliegen. Für alle vor dem 1. Jänner 1955 Geborenen können dies entweder 180 Beitragsmonate (in der Regel aus Erwerbstätigkeit) oder 300 Versicherungsmonate (dazu zählen auch Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit) sein 1. Für nach dem 31. 12. 1954 geborene Versicherte reicht es zur Erreichung der Mindestversicherungszeit allerdings auch aus, wenn nach dem 1. Jänner 2005 180 Versicherungsmonate (davon 84 Monate aufgrund einer Erwerbstätigkeit) erworben werden. Zusätzlich können Versicherungszeiten nachgekauft werden (z.b. Schul- und Studienzeiten). An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass trotz prinzipieller Gleichstellung von Männern und Frauen im Sozialversicherungsrecht besonders bei den Altersgrenzen und bei der Schwerarbeitsdefinition geschlechtliche Differenzierungen vorgenommen werden. 1992 wurde das unterschiedliche Regelpensionsalter für Frauen und Männer durch Verfassungsgesetz festgeschrieben. Ab dem Jahr 2024 wird demnach das Frauenpensionsalter jährlich um ein halbes Jahr angehoben, sodass es 2033 mit dem der Männer gleichzieht. 1 In besonderen Fällen reichen auch 180 Versicherungsmonate zur Erlangung einer Pension aus, wenn sie in den letzten 30 Jahren vor Erreichung der Altersgrenze gesammelt wurden. 22
Invaliditätspension auf einen Blick 2. Ich bin zu krank, um bis zum Erreichen der Alterspension (60/65 Jahre) zu arbeiten. Kann ich früher gehen? Und wenn ich früher in Pension gehe, bekomme ich dann Abschläge? Neben der Alterspension gibt es eine Reihe von vorzeitigen Pensionsarten. Wenn eine lange Versicherungszeit (aus Erwerbstätigkeit) vorliegt, bei Männern von 45 Beitragsjahren (wobei bis zu 30 Monate für Präsenz- bzw. Zivildienst angerechnet werden), bei Frauen von 40 Beitragsjahren (wobei bis zu 60 Monate für Kindererziehung angerechnet werden), können Männer im Alter von 62 und Frauen im Alter von 57 Jahren in Pension gehen 2. Wer nicht so viele Beitragszeiten erworben hat, kann mit 62 Jahren (egal ob Mann oder Frau) in die sogenannte Korridorpension gehen. Dafür braucht man im Jahr 2014 mindestens 462 Versicherungsmonate (38,5 Versicherungsjahre) 3. Durch das verfassungsgesetzlich gesicherte niedrigere Pensionsantrittsalter für Frauen (bis 2033) ist diese Pensionsart für Frauen derzeit nicht relevant. Wer im Zeitraum der letzten 20 Jahre (dieser Zeitraum beginnt frühestens mit dem 40. Lebensjahr) zehn Jahre Schwerarbeit geleistet hat, kann schon ab Vollendung des 60. Lebensjahres (für Männer und Frauen gleich) in die Schwerarbeiterpension gehen. Wenn jemand derart krank ist, dass er dadurch weniger als die Hälfte der Arbeitsfähigkeit eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung leisten kann, dann gebührt ihm eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension. Der Unterschied zwischen diesen beiden Pensionsarten besteht in den Antrittsvoraussetzungen, wobei diese Art der Pension bei Arbeitern Invaliditätspension und bei Angestellten Be- 2 Diese als Hacklerregelung bekannte Regelung hat für die Jahrgänge Männer bis 1953 geboren und Frauen bis 1958 geboren ursprünglich überhaupt einen Pensionsantritt mit 60 bzw. 55 Jahren erlaubt. Für die Jahrgänge 1952 und 1953 bestehen derzeit Übergangsbestimmungen. Wichtig: Auch die derzeitige Altersgrenze von 62 und 57 Jahren wird schrittweise weiter angehoben. 3 Die Zahl der notwendigen Versicherungsmonate erhöht sich jedes Jahr um sechs Monate, bis sie 2017 als Dauerrecht 480 Versicherungsmonate erreicht. 23
41 Fragen und Antworten rufsunfähigkeitspension heißt. Bei Selbständigen heißt diese Art der Pension Erwerbsunfähigkeitspension. Wenn eine Versicherte vor dem Regelpensionsalter (60 Jahre) oder ein Versicherter vor dem Regelpensionsalter (65 Jahre) in Pension geht, müssen sie mit Abschlägen rechnen. Diese betragen derzeit je nach Pensionsart und Jahrgang zwischen 4,2 und 5,1 % pro Jahr des früheren Pensionsantritts. 4 Für den Fall der Invaliditätspension ist dieser Abschlag mit maximal 13,8 % des Pensionsanspruches gedeckelt. Hat die Versicherte/der Versicherte in den letzten 20 Jahren vor dem Invaliditätspensionsantritt mindestens zehn Jahre Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung geleistet, so reduziert sich der maximale Abschlag auf 11 %, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung das 57 Lebensjahr vollendet ist. 3. Ich bin krank und kann meinen Beruf nicht mehr ausüben muss ich mir eine leichtere Arbeit suchen? Die Antwort auf diese Frage ist noch immer vom sogenannten Berufsschutz abhängig. Dieser hängt sehr wesentlich damit zusammen, zu welcher Gruppe von Versicherten der Pensionswerber zählt. Genießt er einen durch seine Ausbildung/Berufsausübung vorhandenen Berufsschutz, ist er in der Regel nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Hat er keinen Berufsschutz, ist es im Allgemeinen schwerer, eine Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Für diese Gruppe der Ungelernten existiert ab einem bestimmten Alter ein Tätigkeitsschutz, der eine ähnliche Wirkung wie der Berufsschutz entwickelt (siehe Frage 4). Die Verweisbarkeit von Angestellten ( siehe Kap. VI.4, Seite 113 f.) auf andere Tätigkeiten darf nur dann erfolgen, wenn ähnliche Kenntnisse und Fähigkeiten wie im bisherigen Beruf zur Anwendung kommen. Kurzfristig ausgeübte andere Tätigkeiten (Aushilfs- oder Vertretungstätigkeiten) bleiben hier unberücksichtigt. Eine unmittelbare 4 Für Schwerarbeitspensionisten reduziert sich dieser Abschlag auf 1,8 % pro Jahr des vorzeitigen Pensionsantritts. 24
RATGEBER MANZ Ratgeber geben klare Antworten auf die Rechtsfragen des Alltags. Einfach und verständlich erklärt mit vielen Beispielen, Hinweisen & Zusammenfassungen. AUS DEM INHALT: Invalidität & Pension wirft auch in der 2. Auflage einen Blick hinter die Kulissen der Sozialversicherung und der Gerichte. Im Frage-/Antwort-Stil wird der Weg von der Antragstellung bis zur Gewährung der Pension dargestellt und entsprechend kommentiert. Wer ist unter welchen Umständen geschützt? Grundlagen Welche Rolle spielen andere Bereiche der sozialen Sicherheit? Kranken-, Unfallversicherung, Arbeitsmarktverwaltung, Sozialministeriumservice Mitwirkungspflicht der Versicherten Alle wissenswerten Details zur Invaliditätspension Invaliditätspension der Arbeiter/Angestellten/Selbständigen/Bauern Das Sozialgerichtsverfahren Von der Klage bis zum Urteil DIE AUTOREN: Dr. Winfried Pinggera ist Generaldirektor der Pensionsversicherungsanstalt. Dr. Walter Pöltner ist Sektionschef im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. HR Dr. Einar Sladecek ist Präsident des Arbeits- und Sozialgerichts Wien i.r., Vorsitzender der Patientenschiedsstelle der Ärztekammer für Wien und Vortragender in zahlreichen Gesundheits- und Krankenpflegeschulen. ISBN 978-3-214-00581-8 recht.verständlich 9 7 8 3 2 1 4 0 0 5 8 1 8