Schlagworte: einstweilige Anordnung, Eingliederungshilfe, Internatsunterbringung, Unterbringung, stationär, Anordnungsanspruch

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VG München, Beschluss v. 09.09.2014 18 E 14.3520 Normenketten: VwGO 123 SGB VIII 27 I, 31, 35a I 1 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII 35a SGB VIII 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII 31 SGB VIII Schlagworte: einstweilige Anordnung, Eingliederungshilfe, Internatsunterbringung, Unterbringung, stationär, Anordnungsanspruch Tenor I. Der Antragsgegner wird einstweilig verpflichtet, der Antragstellerin Eingliederungshilfe in Form der stationären Unterbringung im Landschulheim... zum Besuch der dortigen Realschule zum Schuljahresbeginn am 16. September 2014 zu gewähren. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Am... Februar 2014 wandte sich der Vater der am... November 2000 geborenen Antragstellerin per Mail an das Jugendamt des Antragsgegners und bat um Vermittlung eines Kennenlerngesprächs im Landschulheim..., einer Einrichtung bestehend aus einer Realschule mit dem Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung und einem heilpädagogischen Internat. Die Klinik... stellte für die Antragstellerin am... Juli 2013 folgende Diagnosen: Achse I: Nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0) Sonstige emotionale Störungen des Kindesalters (ICD-10 F93.8) Achse II: Keine Hinweise auf umschriebene Entwicklungsstörungen Achse III: Durchschnittliche Intelligenz 3 Achse IV: Nicht untersucht Achse V: Allgemeine Unruhe in der Schule 8.2 Achse VI: Ernsthafte soziale Beeinträchtigung 4 Empfohlen wurde eine Einzelpsychotherapie unter Einbeziehung der Eltern, wobei weiter versucht werden sollte, die Antragstellerin ihren Interessen entsprechend in eine Gruppe Gleichaltriger zu integrieren. Die Untersuchungsbefunde zeigten eine deutliche Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit der Antragstellerin. Die Gewährung von Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII solle vom Kostenträger geprüft werden.

Aus einer Gesprächsnotiz über eine Vorsprache der Antragstellerin und ihres Vaters beim Jugendamt am... März 2014 ergibt sich, dass die Antragstellerin seit August 2013 vierzehntägig ambulante Eingliederungshilfe bei einer Therapeutin erhält. Nach einem Aktenvermerk über einen Anruf des Vaters der Antragstellerin beim Jugendamt am... April 2014 wurde diesem u. a. mitgeteilt, dass eine stationäre Maßnahme für die Antragstellerin nicht befürwortet werde, dass kein Bedarf für eine Unterbringung im Rahmen der Jugendhilfe vorhanden sei und dass diese Idee der Hilfe viel zu hoch angesetzt bei der vorhandenen Problematik sei. Ab dem... April 2014 war die Antragstellerin aufgrund eines gemischtförmigen Asthma bronchiales in einer Rehabilitationsmaßnahme in der Alpenklinik..., einer Rehabilitationsklinik für Kinder und Jugendliche, aufgenommen. Nach einem psychologisch-pädagogischen Kurzbericht dieser Klinik vom... Juni 2014 sei aus psychosozialer Sicht eine längerfristige Aufnahme zu befürworten. Eine Stabilisierung der während der Rehabilitation erworbenen Fertigkeiten und Strategien scheine durch eine außerhäusliche Betreuung mit Abstand vom gewohnten sozialen Umfeld eher zu erreichen. Nach einem Protokoll über die Hilfeplanungskonferenz beim Jugendamt am... Juni 2014 wird die Antragstellerin noch im Rahmen einer ambulanten Therapie nach 35a SGB VIII unterstützt. Bezüglich der von der Antragstellerin gewünschten stationären Unterbringung sei der Bedarf noch unklar, es fehle noch die Einschätzung der Therapeutin zum Therapieverlauf. Zusätzlich solle eine Stellungnahme der Realschule eingeholt werden. In einem Zwischenbericht vom... Juni 2014 kommt die Therapeutin, bei der die Antragstellerin in Behandlung war, zu dem Ergebnis, es wäre jetzt die einmalige Chance, das in der Kur Erreichte zu stabilisieren. Es sei davon auszugehen, dass es keine ambulante Maßnahme gebe, die auch nur annähernd eine ähnliche Erfolgsaussicht habe wie die stationäre. Die Klassleiterin der Antragstellerin im Schuljahr 2013/14 an der Realschule... kommt in einer Stellungnahme vom... Juni 2014 zu dem Ergebnis, ihrer Ansicht nach reiche für die Antragstellerin eine ambulante Hilfe nicht und sie würde daher empfehlen, die Antragstellerin aus dem Familiensystem rauszunehmen. Eine Teambesprechung beim Jugendamt am... Juni 2014 kam zu dem Ergebnis, derzeit werde keine stationäre Unterbringung als notwendig angesehen. Soweit die Eltern der Antragstellerin eine Internatsunterbringung wünschten, sei dies von ihnen selbst zu entscheiden und zu finanzieren. Als geeignet werde eine innerfamiliäre Unterstützung im Rahmen einer intensiven Familienbetreuung angesehen. Mit Schreiben vom... Juni 2014 beantragte der Vater der Antragstellerin für diese beim Antragsgegner Eingliederungshilfe nach 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII (stationäre Jugendhilfemaßnahme). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die bereits bewilligte Hilfeleistung sei bis zum... August 2014 begrenzt und habe sich in der gewährten ambulanten Form als nicht ausreichend gezeigt. Ein achtwöchiger Aufenthalt in einer Rehaklinik habe hingegen die langersehnte positive Entwicklung in allen Bereichen erbracht. Die Teilhabebeeinträchtigung sei trotz der gern in Anspruch genommenen ambulanten Therapie nahezu unverändert vorhanden und zeige sich insbesondere in einer durchwegs schlechten Beziehungsqualität zu den Mitschülern und in einem völlig fehlenden Anschluss zu Gleichaltrigen. Hilfen zur Erziehung seien gegenwärtig nicht erforderlich, was die Notwendigkeit der beantragten stationären Leistung nicht infrage stelle. Diese sei deshalb erforderlich und erfolgsversprechend, weil die bisher gewährte ambulante Hilfe als eher kompensatorische Möglichkeit ausgeschöpft worden sei. Die behandelnde Therapeutin komme ebenfalls zu dem Schluss, dass eine Eingliederungshilfe in betreuter Wohnform die benötigte Art von Hilfe darstelle. Während des achtwöchigen Rehabilitationsaufenthalts sei die Teilhabebeeinträchtigung weitaus geringer gewesen. Ein die Gesamtsituation wesentlich begünstigender Faktor sei auch die Teilnahme am Unterricht in der klinikeigenen Schule gewesen. Nur wenige Tage nach der Rückkehr in die Heimatschule habe die Antragstellerin Konflikte mit ihren Lehrern und Mitschülern in bisher nie da gewesenem Ausmaß erlebt.

Nach einem Aktenvermerk vom... Juli 2014 habe die Therapeutin der Antragstellerin erklärt, es brauche nun eine Veränderung für die Antragstellerin. Entweder müsse diese aus ihrem Umfeld weg und in eine stationäre Maßnahme oder sie bleibe daheim, mit der Bedingung, dass ein Schulwechsel erfolge. Wenn eine Unterbringung für die Antragstellerin nicht zustande komme, würde die Therapeutin die ambulante Hilfe weiterhin leisten. Ergebnis einer Teambesprechung beim Jugendamt des Antragsgegners am... Juli 2014 war, dass zunächst ein weiteres IFB-Clearing für vier Monate bis Ende November 2014 eingesetzt werden solle. Mit Bescheid vom... Juli 2014 bewilligte der Antragsgegner der Familie der Antragstellerin (bestehend aus der Antragstellerin, deren Eltern und ihren vier Geschwistern) im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe Hilfe durch intensive Familienberatung in Form eines Clearings, befristet bis... Dezember 2014 und mit einem Gesamtkontingent von maximal 52 abrechenbaren Stunden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen könne davon ausgegangen werden, dass bei der Antragstellerin ein Abweichen der seelischen Gesundheit im Sinn von 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorliege. Die abschließende Einschätzung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung gegeben sei, liege aber im Verantwortungsbereich des Jugendamtes. Zwar bestehe ein Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten; ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme bestehe aber nur dann, wenn allein diese als geeignet und notwendig erscheine. Die Einschätzung, dass dies auf die beantragte Maßnahme zutreffe, könne zum derzeitigen Zeitpunkt nicht getroffen werden. Bei der Entscheidung handle es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jeweiligen Antragstellers und mehrerer Fachkräfte, wobei das Jugendamt bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme einen Beurteilungsspielraum habe. Um die Angemessenheit, Erforderlichkeit und Geeignetheit der Hilfeleistung im konkreten Einzelfall festzustellen, seien die vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen allein nicht ausreichend. Vielmehr sei erforderlich, auch den familiären Kontext in die Beurteilung mit einzubeziehen, um eine eigene fachliche Einschätzung des konkreten Bedarfs treffen zu können. Vorliegend sehe das Jugendamt den Bedarf des Einsatzes einer intensiven Familienberatung nach 31 SGB VIII als erforderlich und geeignet an, um im Rahmen eines Clearings die notwendige Bedarfseinschätzung vornehmen zu können. Ergänzend könne eine Weitergewährung der bisher laufenden ambulanten Therapie in Aussicht gestellt werden. Mit Schreiben ihrer Erziehungsberechtigten vom 28. Juli 2014, das am 12. August 2014 bei Gericht einging, ließ die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom... Juli 2014 erheben (M 18 K 14.3519) und weiter - sinngemäß - beantragen, den Antragsgegner mit einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der stationären Unterbringung im Landschulheim... zum Besuch der dortigen Realschule zum Schuljahresbeginn... September 2014 zu verpflichten. Mit der ausführlichen Klage- bzw. Antragsbegründung wurde im Wesentlichen auf den psychologischpädagogischen Kurzbericht der Alpenklinik... vom... Juni 2014 sowie auf den Zwischenbericht der Therapeutin der Antragstellerin vom... Juni 2014 im Hinblick auf die Erforderlichkeit der beantragten Maßnahme Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 28. August 2014 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für die Bedarfseinschätzung seien die bisher vorgelegten Stellungnahmen und Berichte sowie die mit den Eltern der Antragstellerin geführten Gespräche nicht ausreichend. Es bedürfe vielmehr einer intensiven Begleitung der Familie über einen kurzfristigen Zeitraum, um sich ein konkretes, den familiären Kontext einbeziehendes Bild der Situation sowie des Bedarfs machen zu können. Die intensive Familienberatung sei die geeignete und verhältnismäßige Maßnahme, welche den individuellen Bedarf der Antragstellerin im Zusammenwirken ihres familiären Kontextes herausarbeiten könne. Die Herausnahme eines Kindes oder Jugendlichen aus dem familiären

Umfeld sei das letzte Mittel und solle nur erfolgen, wenn der dargelegte Bedarf nicht anderweitig gedeckt werden könne. Bisher sei die Antragstellerin durch eine ambulante Therapie unterstützt worden, die ihr auch weiterhin gewährt werden solle. Therapieziel sei die Stärkung des Selbstwertgefühls der Antragstellerin. Das Jugendamt habe bei der Entscheidung über Notwendigkeit und Geeignetheit einer Hilfe im Rahmen des Hilfeplanverfahrens einen Beurteilungsspielraum. Mit Schreiben vom 1. September 2014 erwiderten die Erziehungsberechtigten der Antragstellerin auf das Schreiben des Antragsgegners vom 28. August 2014 unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen können. 1. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Nach 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach 35a Abs. 2 SGB VIII wird die Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall 1. in ambulanter Form, 2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, 3. durch geeignete Pflegepersonen und 4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. Die von der Antragstellerin begehrte Internatsunterbringung unterfällt der Regelung des 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. 1.1 Nach den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Erkenntnissen unterfällt die Antragstellerin dem Personenkreis nach 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Nr. 1 dieser Norm ergibt sich dies aus der Stellungnahme der Klinik..., vgl. 35a Abs. 1a SGB VIII, vom... Juli 2013. Hinsichtlich der Teilhabebeeinträchtigung nach Nr. 2 der Vorschrift beschränkt sich der Bescheid vom... Juli 2014 auf die Feststellung, die abschließende Entscheidung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliege,

liege im Verantwortungsbereich des Amts für Jugend und Familie. Das und ggf. mit welchem Ergebnis eine solche Einschätzung durchgeführt worden wäre, wird jedoch nicht dargestellt. Das Gericht ist aber selbst dann, wenn durch einen Hilfeplan des Jugendamts eine Teilhabebeeinträchtigung verneint wird, nicht gehindert, sich ein eigenes, von dem Hilfeplan abweichendes Bild über das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung zu verschaffen und auf dieser Grundlage eine Teilhabebeeinträchtigung als weitere Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe zu bejahen (vgl. Nds OVG v. 25.3.2010, Az. 4 LA 43/09 - juris, Rn. 2). Da dem Gericht im Eilverfahren eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist, kann nur auf die aktenkundigen Erkenntnisse zurückgegriffen werden. Eine Teilhabebeeinträchtigung kann auch vorliegen, wenn dem behinderten jungen Menschen die Teilhabe am Leben und in der Gesellschaft in schulischer Hinsicht erschwert ist, mithin also die Integrationsfähigkeit des jungen Menschen beeinträchtigt ist. Dem Zwischenbericht der Therapeutin der Antragstellerin vom... Juni 2014, dem Kurzbericht der Klinik... vom... Juni 2014 und auch dem Vorbringen der Antragstellerin in Gesprächen mit dem Jugendamt kann nach Auffassung des Gerichts eine solche mangelnde Integrationsfähigkeit im schulischen Umfeld deutlich entnommen werden. Der Umstand, dass die Frage der Teilhabebeeinträchtigung im Eilverfahren nur unzureichend überprüft werden kann, geht vorliegend zulasten des Antragsgegners, da eine entsprechende Einschätzung bislang nicht getroffen wurde, obwohl das Jugendamt schon Ende Februar 2014 mit der Problematik befasst wurde. Letztendlich geht aber wohl auch der Antragsgegner vom Vorliegen der Voraussetzungen des 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII insgesamt aus, da der Antragsgegnerin seit August 2013 eine ambulante Therapie nach 35a SGB VIII gewährt wurde. 1.2 Zwar handelt es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern lediglich eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich deshalb regelmäßig darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (BayVGH v. 15.5.2013 Az. 12 B 13.129 - juris, Rn. 26, m. w. N.). Hat aber das Jugendamt in einer nicht den Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden, nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie, obgleich ihnen der Sachverstand des Jugendamts fehlt, gezwungen, eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine sachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeigneter gehalten (vgl. BVerwG v. 18.10.2012 - Az. 5 CE 21/11 - juris, Rn. 34, m. w. N.). Im Hinblick darauf, dass bei der Antragstellerin die Voraussetzungen des 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII anzunehmen sind (vgl. oben 1.1) und somit ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht, ist die mit Bescheid vom... Juli 2014 gewährte Hilfe durch intensive Familienberatung in Form eines Clearings keine geeignete Jugendhilfemaßnahme. Bei der auf der Grundlage von 31 SGB VIII gewährten intensiven Familienberatung handelt es sich um eine Maßnahme der Hilfe zur Erziehung, nicht aber um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe. Damit wurde eine nicht einschlägige Hilfsmaßnahme bewilligt. Dies zeigt sich auch darin, dass hinsichtlich der

Eingliederungshilfe das Kind bzw. der Jugendliche leistungsberechtigt ist, hinsichtlich einer Hilfe zur Erziehung aber, wie sich aus 27 Abs. 1 SGB VIII ergibt, der Personensorgeberechtigte. Damit ist nach den oben genannten Grundsätzen gerichtlich nur noch zu überprüfen, ob die von der Antragstellerin bzw. ihren Erziehungsberechtigten gewählte Hilfsmaßnahme der Internatsunterbringung aus deren ex-ante-sicht fachlich vertretbar war. Dies ist im Hinblick auf den den Erziehungsberechtigten der Antragstellerin bekannten Zwischenbericht der Therapeutin der Antragstellerin vom... Juni 2014 zu bejahen. Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, dass die Erziehungsberechtigten der Antragstellerin eben nicht über jugendamtliche Fachkenntnisse verfügen, sich daher also inhaltlich auf diesen Bericht verlassen durften. 2. Die Antragstellerin konnte auch einen Anordnungsgrund geltend machen. Eilbedürftigkeit besteht, weil das Schuljahr, zu dem die Hilfeleistung begehrt wird, bereits am... September 2014 beginnt. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.