Übungsfall 8. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg? Fundstellen: BGHZ 147, 193 = NJW 2001, 1937; vgl. ferner BGHZ 157, 350 = NJW 2004, 1444



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Transkript:

Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 8 Prof. Dr. Florian Jacoby Dem Kläger stand ein titulierter Anspruch gegen den Vollstreckungsschuldner in Höhe von 60.000,-- DM zu. Darauf gestützt erwirkte er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht. Durch diesen wurden Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegen die Beklagte (eine Sparkasse) gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen. Die Anordnung bezog sich u.a. auf alle dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig und künftig gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche auf Auszahlung, Gutschrift oder Überweisung an sich und an Dritte von Kreditmitteln aus bereits abgeschlossenen und künftigen Kreditverträgen (z.b. Dispositionskredit). Der Vollstreckungsschuldner unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto mit der Nummer 123 456. Das Konto wies zur Zeit der Pfändung einen Soll-Saldo von 30.000,-- DM aus. Die Beklagte gewährte dem Vollstreckungsschuldner dennoch einen sog. Dispositionskredit. Ungeachtet des negativen Kontostandes durfte der Vollstreckungsschuldner daher auch nach der Pfändung Barabhebungen und Überweisungen vornehmen und das Konto mit Lastschriften, Kartenzahlungen und sonstigen Verfügungen belasten. In der Folgezeit wurden aufgrund von Verfügungen des Vollstreckungsschuldners insgesamt 150.000,-- DM von dem Konto abgebucht. Die Beklagte überwies an die Klägerin nur Geldbeträge, soweit das Konto einen positiven Saldo auswies, insgesamt 20.000,-- DM. Dispositionskredit und Girovertrag sind inzwischen beendet. Das Konto weist nunmehr einen Negativsaldo von 20.000,-- DM auf. Der Kläger verlangt im Wege der Klage von der Beklagten, Zahlung, soweit seine Titelforderung nicht getilgt worden ist, also in Höhe von 40.000,-- DM. Er führt an, in dieser Höhe hätte die Beklagte wegen der Pfändung keine Verfügungen über das Konto zulassen dürfen. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg? Fundstellen: BGHZ 147, 193 = NJW 2001, 1937; vgl. ferner BGHZ 157, 350 = NJW 2004, 1444

-2- Die Klage hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. I. Zulässigkeit Hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Leistungsklage bestehen keine Bedenken. Die Klage ist zulässig. II. Begründetheit Die Klage wäre begründet, wenn dem Kläger der geltend gemachte Anspruch in Höhe von noch 40.000,-- DM gegen die Beklagte zustehen würde. Dann müsste dem Vollstreckungsschuldner ein solcher Anspruch gegen die Beklagte zugestanden haben und dieser Anspruch müsste aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gem. 835 Abs. 1 Fall 1, 829 ff. ZPO dem Kläger zur Einziehung zustehen. 1. Bestehen des Anspruchs Zunächst müsste ein Zahlungsanspruch zwischen dem Vollstreckungsschuldner und der Beklagten entstanden sein. a) Anspruchsgrundlage eines solchen Anspruchs könnte ein Anspruch darauf sein, sich den Guthaben-Saldo auszahlen zu lassen. Ein Guthaben bestand aber während des betroffenen Zeitraums lediglich in Höhe von insgesamt 20.000,-- DM. Dieses hat die Beklagte an den Kläger ausgekehrt, seine Forderung also gem. 362 BGB erfüllt. Daher kann sich darauf kein weiterer Anspruch des Klägers stützen. b) In Betracht kommt als Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegen die Beklagte damit nur ein Anspruch auf Auszahlung des Dispositionskredits. Zu differenzieren ist insoweit zwischen der bloßen Einräumung eines Dispositionskredits und dem Abruf eines solchen. Die Einräumung gibt dem Bankkunden nur das Recht, einen Kredit abzurufen, aber noch keinen Auszahlungsanspruch. Ein Auszahlungsanspruch setzt nämlich zusätzlich zur Einräumung auch einen Abruf des Dispositionskredits durch den Kunden voraus. Der Vollstreckungsschuldner hat den eingeräumten Dispositionskredit aber auch abgerufen, indem er bei defizitärem Konto nach der Pfändung noch Zahlungen im Umfang von insgesamt 150.000,-- DM veranlasste. Der Abruf lag also beispielsweise darin, dass der Vollstreckungsschuldner eine Überweisung auf das Konto eines Dritten in Auftrag gab oder eine Auszahlung an sich

-3- selbst sei es am Geldautomaten oder am Schalter veranlasste. Aufgrund dieser verschiedenen Abrufhandlungen standen dem Vollstreckungsschuldner gegen die Beklagte Ansprüche auf Auszahlung aus einem abgerufenen Dispositionskredit in Höhe von über 40.000,-- DM zu. Diese Auszahlungsansprüche wollte die Beklagte freilich nach Abruf sofort dadurch erfüllen, dass sie die beauftragten Überweisungen oder die erbetenen Auszahlungen vornahm. Die Auszahlungsansprüche sind aber nur dann aufgrund dieser Leistungen der Beklagten gem. 362 BGB durch Erfüllung erloschen, wenn der Vollstreckungsschuldner für diese Forderungen noch empfangszuständig war. Dem könnte der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gem. 829 ZPO entgegenstehen. Ist dieser wirksam, so ist die Empfangszuständigkeit auf den Kläger übergegangen, so dass dieser noch Erfüllung verlangen kann. 2. Reichweite der Überweisung Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss müsste sich auch auf diese Dispositionskreditauszahlungsansprüche bezogen haben. Zweifel ergeben sich, weil diese Ansprüche bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch nicht bestanden. Die Ansprüche müssten daher als zukünftige gepfändet und dafür hinreichend bestimmt bezeichnet worden sein. Zukünftige Forderungen sind pfändbar, wenn schon eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner besteht, aus der die spätere Forderung nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann. Dafür war der schon bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestehende Girovertrag zwischen dem Vollstreckungsschuldner und der Beklagten ausreichend. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezieht sich weiterhin auch ausdrücklich auf Ansprüche aus bereits abgeschlossenen und künftigen Kreditverträgen, wobei erläuternd insbesondere Dispositionskredite erwähnt werden. Daher wurden auch die Ansprüche aus dem Dispositionskredit im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in hinreichend bestimmter Weise bezeichnet. Daher bezog sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch auf die Auszahlungsansprüche aus dem abgerufenen Dispositionskredit.

-4-3. Pfändbarkeit Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss konnte diese Auszahlungsansprüche aber nur dann erfassen, wenn diese Ansprüche pfändbar waren. Die Pfändbarkeit eines Zahlungsanspruchs richtet sich insbesondere nach 851 ZPO. Danach ist eine Forderung grundsätzlich pfändbar, wenn sie auch abtretbar ist. Für die Pfändbarkeit des Anspruches auf Auszahlung eines abgerufenen Dispositionskredits stellen sich vornehmlich folgende Probleme (a d): a) Zunächst ist zu prüfen, ob der Pfändung entgegensteht, dass es sich bei dem Anspruch auf Auszahlung des Dispositionskredits um einen Darlehensanspruch handelt. Es stellt sich die Frage, ob man Darlehensansprüche grundsätzlich der Pfändung entzieht, weil sie wirtschaftlich nur eine Kapitalnutzung auf Zeit gewähren. Gegenstand des Rechtsverkehr sind aber nicht wirtschaftliche Vorteile, sondern Rechtsgegenstände. Abzustellen ist daher nur auf den einzelnen Auszahlungsanspruch. Ein Darlehensanspruch ist unabhängig von der mit ihm verbundenen Rückzahlungspflicht grundsätzlich gem. 398 BGB abtretbar und daher gem. 851 Abs. 1 ZPO pfändbar. Entsprechend argumentiert auch der BGH gegen diesen Einwand [BGH NJW 2001, 1937, 1938]: Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind aber nicht wirtschaftliche Vorteile, sondern die dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände. Der durch den Darlehensvertrag begründete Anspruch richtet sich auf die Verschaffung einer bestimmten Geldsumme Deren Auszahlung belastet den Darlehensnehmer zwar mit der Rückzahlungsverpflichtung. Das schmälert aber die dem Zugriff in der Zwangsvollstreckung unterliegende Auszahlungsforderung als solche nicht; denn den erst später fällig werdenden Rückzahlungsanspruch kann der Darlehensgeber der gegen ihn gerichteten Forderung auf Auszahlung nicht in Form eines Zurückbehaltungsrechts entgegenhalten. b) Auch dem Argument, ein Dispositionskredit sei zweckgebunden und aus diesem Grund nicht pfändbar, tritt der BGH überzeugend entgegen. Er stellt darauf ab, dass ein Dispositionskredit auch zweckgebunden vereinbart werden könnte, im Regelfall wie auch im zu begutachtenden Fall aber eine die Pfändung hindernde Zweckvereinbarung fehle [BGHZ 2001, 1937, 1938]:

-5- Nach 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nicht pfändbar, soweit sie nicht abtretbar ist. Bei einer vereinbarten Zweckbindung, mit der die Zahlung an den ursprünglichen Gläubiger zum Leistungszweck gemacht wird ( 399 Alt. 1 BGB), ist die Forderung trotz des weitergehenden Wortlauts des 851 Abs. 2 ZPO jedenfalls dann unpfändbar, wenn die Bindung treuhänderischen Charakter hat (BGHZ 94, 316, 322). Von einer treuhänderischen Bindung kann bei einem bankgeschäftlichen Dispositionskredit nicht ohne weiteres die Rede sein. Darüber hinaus fehlt es bei ihm überhaupt an einer vereinbarten Zweckbindung, wenn die Bank dem Kontoinhaber das Kapital zur freien Verfügung überlässt. c) Bedenken gegen die Pfändbarkeit ergeben sich weiter unter dem Gesichtspunkt, dass das Entstehen des Auszahlungsanspruch vom Abruf des Vollstreckungsschuldners abhängig ist (vgl. oben II 1 b). Durch den Abruf will der Vollstreckungsschuldner aber regelmäßig nicht, dass der Vollstreckungsgläubiger in Höhe des abgerufenen Geldbetrages befriedigt wird. Vielmehr verbindet er mit dem Abruf einen abweichenden Zweck. Es soll etwa eine bestimmte Überweisung durchgeführt oder Bargeld an ihn selbst ausgezahlt werden. Zu überlegen ist daher, ob diese Zweckbestimmung des Vollstreckungsschuldners beim Abruf einer Pfändbarkeit entgegensteht. Gegen die Pfändbarkeit wird eingewandt, dem Vollstreckungsschuldner werde auf diese Weise ein letztlich wegen der Verwendung des Geldes für einen von ihm nicht bestimmten Zweck nicht gewollter Kredit aufgedrängt. Das sei von der Privatautonomie nicht gedeckt; die Höchstpersönlichkeit des Rechts zum Abruf des Kredits müsse daher auch die Bestimmung des Zwecks der Kreditaufnahme einbeziehen (Lwowski/Bitter, WM- Festgabe für Thorwald Heller, Sonderheft vom 9. Mai 1994, S. 57, 70). Diesem Einwand hält der BGH entgegen [BGH NJW 2001, 1937, 1939; dagegen Bitter WM 2001, 889, 894 f.]: Dieser Einwand gegen die Pfändbarkeit ist nicht tragfähig. Eine einseitige Zweckbestimmung, die der Drittschuldner einer trotz vorangegangener Pfändung an den Vollstreckungsschuldner geleisteten Zahlung gibt, schließt die sich aus den 135, 136 BGB ergebenden Folgen nicht aus (BGH WM 1998, 40, 43). Für eine Zweckbestimmung des Vollstreckungsschuldners kann nichts anderes gelten; die Privatautomie gebietet bei der Inanspruchnahme einer Kreditzusage keinen solchen Schutz des Vollstreckungsschuldners. Dieser könnte anderenfalls bestimmen, dass der durch den Abruf seinem Vermögen einverleibte Auszahlungsanspruch gegen das Kreditinstitut trotz des Vollstreckungszugriffs eines Gläubigers nicht diesem zufließen, sondern zugunsten eines anderen Gläubigers verwendet oder das Geld statt dessen an

-6- ihn, den Schuldner selbst, ausgezahlt werden solle. Damit wäre ihm gestattet, einen Teil seines Vermögens der Vollstreckung zu entziehen. Bei Auszahlung an einen anderen wäre das Geld für den vollstreckenden Gläubiger verloren; bei Auszahlung an den Schuldner wäre die Vollstreckung zumindest wesentlich erschwert (so zu Recht Olzen EWiR 1994, 518). Auch wenn der Schuldner nicht verpflichtet ist, zur Begleichung seiner Schuld einen Kredit aufzunehmen, bedeutet das nicht, dass er unter Ausschaltung des Vollstreckungsgläubigers einen tatsächlich aufgenommenen Kredit anderweitig verwenden dürfte. Das wäre mit Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckung, der grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners unterliegt, nicht vereinbar. d) Schließlich ist zu überlegen, ob die Folgen noch hinnehmbar sind, wenn die Pfändbarkeit des Auszahlungsanspruchs bejaht wird. Zwei verschiedene Auswirkungen sind zu unterscheiden. Zum einen kann die Bank auf einen Abruf des Vollstreckungsschuldner entsprechend seinen Weisungen leisten, indem sie trotz der Pfändung den jeweiligen Betrag an diesen auszahlt oder anderweitig überweist. Dann muss sie diesen Betrag an den Vollstreckungsgläubiger ein zweites Mal zahlen. Der Vollstreckungsschuldner hätte dementsprechend der Bank den Betrag zweifach zu erstatten. Zum anderen kann die Bank auch von der Auszahlung oder Überweisung absehen. Dann hätte die Pfändung eine Blockade des Kontos zur Folge. Beides wird von einer verbreiteten Ansicht für mit Sinn und Zweck einer Zwangsvollstreckung kaum mehr vereinbar gehalten (vgl. nur gegen den BGH nun wieder Bitter WM 2001, 889, 893 f.). Diese Argumentation überzeugt den BGH aber ebenfalls nicht. aa) Zur ersten Auswirkung führt er aus [BGH NJW 2001, 1937, 1939]: Eine zweimalige Zahlung kann die Bank dadurch vermeiden, dass sie die Pfändung beachtet. Eine Zwangsumschuldung ist damit nicht verbunden. Ohne besondere Zweckvereinbarung muss es der Bank gleichgültig sein, an wen sie den Kreditbetrag auszahlt; sie könnte dann auch nichts dagegen einwenden, wenn ihr Kreditnehmer das Geld freiwillig zur Befriedigung dieses bestimmten Gläubigers verwenden würde. Zahlt die Bank den Geldbetrag trotzdem nicht an den Vollstreckungsgläubiger, sondern nach der Weisung des Schuldners aus, dann besteht zwar für diesen eine doppelte Zahlungspflicht. Aber die zusätzliche Belastung wird dadurch ausgeglichen, dass der Vollstreckungsschuldner von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger befreit worden ist.

-7- bb) Zur möglichen Blockadewirkung führt der BGH aus [BGH NJW 2001, 1937, 1939 f.]: Es trifft zu, dass das Girokonto des Bankkunden - insbesondere des Kaufmanns - heute zum Knotenpunkt seiner Zahlungsströme, zur Drehscheibe des Zahlungsverkehrs geworden ist. Dementsprechend kann der Schuldner besonders empfindlich getroffen werden, wenn im Wege der Vollstreckung an dieser Stelle zugegriffen wird. Es stimmt auch, dass die Pfändungsmaßnahme sich als allgemeine Verfügungssperre auswirken kann, sei es, dass der Schuldner nunmehr von Verfügungen absieht, sei es, dass die Bank die Pfändung zum Anlass nimmt, den Kredit zu kündigen (vgl. Nr. 26 Abs. 2 d AGB-Sparkassen; Nr. 19 Abs. 3 AGB- Banken). Gelegentlich wird den Kreditinstituten in der Literatur ausdrücklich empfohlen, im Fall einer Kontenpfändung das Konto zu sperren. Diese einschneidenden Folgen einer Pfändung in die vereinbarte Kreditlinie rechtfertigen es indessen nicht, die Vollstreckung vor dieser Maßnahme halt machen zu lassen. Gerade weil das laufende Konto der Kristallisationspunkt der Geldbewegungen des Kontoinhabers ist, muss der vollstreckende Gläubiger darauf zugreifen können. Wenn kaum noch Bargeld in die Tasche des Schuldners gelangt, stellt es keine ausreichende (schonendere) Alternative dar, den Gläubiger auf die Möglichkeit der Pfändung des Geldes nach Auszahlung vom - überzogenen - Konto zu verweisen. Da ihm die Herkunft der auf das Konto gelangenden Gelder oft unbekannt ist, hilft es ihm auch wenig, wenn ihm der Zugriff an der Quelle angeraten wird; diese kann zudem durch Sicherungsabtretungen - nicht selten zugunsten der Hausbank - bereits verstopft sein (Wagner WM 1998, 1657, 1665). Die staatliche Aufgabe der Zwangsvollstreckung würde unvertretbar eingeschränkt, wenn der Schuldner im Zusammenwirken mit der Bank durch ein debitorisch geführtes Konto die Befriedigung des vollstreckenden Gläubigers vereiteln und das ihm von der Bank zur Verfügung gestellte Geld dort einsetzen könnte, wo er es für sinnvoller hält (so zu Recht Wagner WM 1998, 1657, 1664). Der Schuldner kann sich aus der durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahme herbeigeführten Blockade befreien, indem er den ihm zur Verfügung stehenden Kredit zur Befriedigung des pfändenden Gläubigers einsetzt. Das verstößt nicht gegen Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckung. Wer seinen Zahlungsverkehr ausschließlich mit Hilfe von Kredit abwickelt, muss es sich gefallen lassen, die ihm auf diese Weise zur Verfügung stehenden Geldmittel erst dann weiter nutzen zu können, wenn er daraus den pfändenden Gläubiger befriedigt hat.

-8- Die Vollstreckungsmaßnahme muss nicht zwangsläufig eine Blockade des Kontos und damit bei einem Schuldner, der über keine sonstige Liquidität mehr verfügt, die Insolvenz herbeiführen. Die Bank wird das Konto schwerlich unabhängig von der Größe des Pfändungsbetrages sperren. Entscheidend wird immer eine Bonitätsprüfung unter Berücksichtigung vorhandener Sicherheiten sein. Es besteht für die Bank auch die Möglichkeit, ihrem Kunden einen treuhänderisch gebundenen Sanierungskredit zu gewähren, um auf diese Weise den unmittelbaren Zugriff der Gläubiger auf die Geldmittel zu verhindern. Ist der Kunde nach Einschätzung durch die Bank in keiner Weise mehr kreditwürdig, dann kann es freilich zur Zahlungseinstellung und damit zur Insolvenz des Vollstreckungsschuldners kommen. Das ist jedoch keine schlechthin unangemessene Folge der Pfändungsmaßnahme und zwingt nicht zu einer Einschränkung der Einzelzwangsvollstreckung. Je nach Größe der Forderung, derentwegen vollstreckt wird, kann schon darin, dass sie nicht beglichen wird, die Zahlungsunfähigkeit zum Ausdruck kommen. Es erscheint nicht unter allen Umständen wünschenswert, ein sich am Rande der Insolvenz bewegendes Unternehmen allein mit Hilfe eines ständig debitorisch geführten Bankkontos am Leben zu erhalten und auf diese Weise die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verzögern. e) Demnach ist die Pfändbarkeit nach Ansicht des BGH zu bejahen. 4. Ergebnis Folglich hat der Kläger die Ansprüche des Vollstreckungsschuldners auf Auszahlung des Dispositionskredits wirksam gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Daher kann er noch Zahlung in Höhe seiner titulierten Forderung verlangen., Die Klage ist mithin auch begründet.