Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Verwaltungsbeiräte Referent Peter Höfner VDIV-INCON GmbH Versicherungsmakler 07.09.2013
Die Versicherung des Verwaltungsbeirates 1. Ist dies überhaupt notwendig? 2. Die Vermögensschadenhaftpflicht des Beirates was leistet der Versicherer 3. Kosten des Vertrages 4. Besonderheiten und Ausschlüsse 5. Schadenbeispiele
1. Ist dies überhaupt notwendig? Ja, denn der Verwaltungsbeirat haftet für seine Tätigkeit gegenüber der WEG Ja, denn der Beirat prüft den Verwalter (Kontenprüfung) Ja, denn der Beirat unterstützt den Verwalter bei wichtigen Maßnahmen für die WEG, z.b. Angebotseinholung und Auftragsvergabe im Rahmen einer Sanierung / Instandhaltung / Instandsetzung Ja, denn die Maßstäbe für die vom Beirat zu erbringende Sorgfaltspflicht sind sehr unterschiedlich (hoher Maßstab bei Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern)
2. Die Vermögensschadenhaftpflicht für Verwaltungsbeiräte - Was leistet der Versicherer Absicherung von Vermögensschäden durch die Tätigkeit als Verwaltungsbeirat gemäß 29 WEG Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.
2. Die Vermögensschadenhaftpflicht für Verwaltungsbeiräte Was leistet der Versicherer Prüfungder Ansprüche, ob diese gerechtfertigt sind oder nicht Abwehrder Ansprüche, wenn die notwendigen Haftungsvoraussetzungen nicht gegeben sind Befriedigung berechtigter Ansprüche
3. Kosten der Versicherung Tarif Die genannten Jahresbeiträge gelten je Beiratsgremium (bis fünf Personen, keine namentliche Nennung erforderlich) Die Deckungssummen gelten je Verwaltungsbeiratsgremiumund sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache begrenzt. Deckungssummen in Euro Prämien p.a. in Euro Alternative 1 50.000 70,00 Alternative 2 100.000 90,00 Alternative 3 250.000 124,00 Alternative 4500.000 184,00 Selbstbeteiligung in Euro Für Mitglieder eines VDIV-Landesverbandes keine Die genannten Jahresprämien verstehen sich zuzüglich z. Zt. 19 % Versicherungssteuer.
4. Besonderheiten Ausreichende Deckungssumme, mind. 100.000 je Schadenfall kein Selbstbehalt Mitversicherung des quotiellen Eigenschadens = Anteil des Schadens entsprechend der Miteigentumsanteile des verursachenden Beirates am Verwaltungsobjekt Mitversicherung des Ersatzzustellungsbevollmächtigten sowie seines Vertreters
4. Besonderheiten Empfehlung: separater Vertrag, nicht als Einschluss im Vertrag des Verwalters Regulierung obliegt immer dem VN Interessenkonflikt bei Streitigkeiten mit dem Verwalter Vers.-summe steht nur ein Mal zur Verfügung keine Prüfmöglichkeit, ob Vertrag bezahlt und alle Prämienfaktoren gemeldet sind Vertrag kann nicht mitgenommen werden bei Verwalterwechsel
4. Ausschlüsse Fehlerhafter Abschluss und Fortführung von Versicherungsverträgen (bei unserem RV seit kurzem inklusive!!!) Wissentliche Pflichtverletzung Vorsatz Übernahme von Tätigkeiten durch den Beirat ohne Beschluss der WEG oder sonstige gesetzliche Grundlage (Wohnungseigentumsgesetz, Gemeinschaftsordnung etc.)
5. Schadenbeispiele Abnahme von Baumaßnahmen am Objekt (offensichtliche Mängel werden übersehen)
5. Schadenbeispiele Fehlerhafte Auftragsvergabean Handwerksbetriebe bei Sanierungsmaßnahmen zusammen mit dem Verwalter Beleg-und Kontenprüfung -Beirat übersieht, dass Kontoauszüge gefälscht wurden oder fehlerhafte Buchungen vorliegen Herbeiführung der vorzeitigen Kündigung durch die Verwaltungdurch unangemessenes Verhalten des Beirates
5. Schadenbeispiele Fehlerhafte Gestaltung des Verwaltervertrages unter Abweichung vom Beschluss der Eigentümerversammlung - Verfügungsgewalt des Verwalters auf Festgeldkonten ohne 2. Person
VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Verwaltungsbeiratsseminar des VDIV Berlin Brandenburg e.v.