Information für die Träger von Kindertageseinrichtungen im Bistum Limburg Die Umsetzung des Änderungsvertrages Nr. 6 vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 (TVÖD Sozial) gemäß Beschluß der Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts (KODA) am 08.12.2009, am 25.02.2010, 28.11.2012 und am 06.09.2013 K i n D e R der in Mitte Bistum Limburg
Die Umsetzung des Änderungsvertrages Nr. 6 vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 (TVÖD Sozial) gemäß Beschluß der Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts (KODA) am 08.12.2009, 25.2.2010, 28.11.2012 und am 06.09.2013 Durch den Beschluss zur rückwirkenden Übernahme des TVöD Sozial zum 1.11.2009 wurde die Vergütungsrichtlinie VR 2 (SVR III A 2 Anlage 22) durch die entsprechenden Regelungen des Tarifvertrages abgelöst. Den vollständigen Text des Beschlusses finden Sie unter www.intern.bistumlimburg.de unter dem Stichwort Personalinformation. Für Beschäftigte, die vor dem 1.11.2009 angestellt waren, gilt grundsätzlich eine Besitzstandswahrung. Durch die Überleitung kann es jedoch im Einzelfall zu Besserstellungen kommen. Der wesentliche Unterschied zur bisherigen Entgeltsystematik der Vergütungsrichtlinie VR 2 besteht darin, dass die Vergütung nach dem TVöD Sozial schwerpunktmäßig tätigkeitsbezogen erfolgt. Sofern Kinderpfleger/innen oder Personen in der Tätigkeit von Kinderpfleger/innen schwierige bzw. Erzieher/innen oder Personen in der Tätigkeit von Erzieher/innen besonders schwierige fachliche Tätigkeit ausüben, kann eine höhere Eingruppierung erfolgen. Die angehängte tabellarische Übersicht gibt dazu eine erste Orientierung. Allerdings ist für die Übernahme bestimmter Tätigkeiten in Kindertageseinrichtungen eine entsprechende Qualifikation erforderlich. Diese wird in Hessen geregelt in der Mindestverordnung für Tageseinrichtungen für Kinder (MiVO) vom 17.12.2008. In Rheinland-Pfalz (RLP) in der Vereinbarung über die Voraussetzungen zur Eignung von pädagogischem Personal nach 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII in Kindertagesstätten in Rheinland- Pfalz vom 1.4.1999. Neben der Zuordnung zu den Entgeltgruppen S2-18 kennt die Entgeltsystematik 6 Entwicklungsstufen in jeder Entgeltgruppe. Diese ergibt sich aus der Dauer der entsprechenden Tätigkeit beim gegenwärtigen Arbeitgeber. Bei Neueinstellung können wie schon zuvor einschlägige Vorzeiten bei vorherigen Arbeitgebern anerkannt werden. Für Leitungskräfte und stellvertretende Leitungskräfte wurde mit Beschluß der KoDA vom 28.11.2012 eine gruppenbezogene Vergütungssystematik eingeführt. Die bisherige platzbezogene Vergütung wurde durch diese ersetzt. In Fragen der Eingruppierung berät Sie das zuständige Rentamt. 2
Tätigkeit Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpfleger/innen Eingruppierung nach TVöD Sozial- und Erziehungsdienst S2 Bemerkung Da es im Bistum Limburg i.d.r. keine Beschäftigung als Kinderpfleger/in gibt, kommt diese Gehaltsstufe für Fachpersonal i.d.r. nicht zur Anwendung. Kinderpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung (sowie sonstige Beschäftigte) und entsprechender Tätigkeit (als Kinderpflegerin), die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben. S3 Nach 2 (2) 3 MiVO sind Kinderpfleger/innen in Hessen nur in U3-Gruppen als Fachkräfte einsetzbar. In der Regel sind sie hier jedoch als Erzieher/innen eingesetzt. In RLP können sie gemäß Fachkräftevereinbarung 4.2 generell im Gruppendienst und somit in der Tätigkeit von Erzieher/innen eingesetzt werden. Wo ausdrücklich eine Tätigkeit als Kinderpfleger/in ausgeübt werden soll, bedarf dies einer entsprechenden Stellenbeschreibung. Kinderpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung und schwieriger fachlicher Tätigkeit S4 Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.b. [...] b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.b. in Randzeiten, c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (...) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. (Protokollerklärung Nr. 2) 3
Tätigkeit Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieher/ innen mit staatl. Anerkennung Erzieher/innen mit staatl. Anerkennung, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben. Eingruppierung nach TVöD Sozial- und Erziehungsdienst S4 S5 S6 Bemerkung Personen in der Tätigkeit von Erzieher/innen wie z.b. Personen in berufsbegleitender Ausbildung ( 2 (2) 1-2 MiVO), Kinderpfleger/innen ( 2 (2) 3 MiVO), die als Mitarbeiter/innen in der Gruppe eingesetzt werden können und am 12.7.2001 als Fachkraft eingesetzte Personen ( 2 (3), die uneingeschränkt eingesetzt werden können. Die Tätigkeit als Erzieher/in muß aus der entsprechenden Stellenbeschreibung hervorgehen. Vgl. Fachkräftevereinbarung RLP 4.3-4.5. Kommt in Kindertageseinrichtungen nicht zur Anwendung. Fachkräfte nach 2 (1), die uneingeschränkt eingesetzt werden können, d.h. bspw. auch Sozialpädagog/innen, die hier eine entsprechende Tätigkeit als Erzieher/in ausüben. In Einzelfällen auch MA nach 2 (2) und (3) MiVO, wenn der Träger eine gleichwertige Fähigkeit und Erfahrung feststellt. Vgl. Fachkräftevereinbarung RLP 4. Erzieher/innen mit staatl. Anerkennung, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben und besonders schwieriger fachlicher Tätigkeit S8 Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.b. die a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (...) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. (...) e) fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S6 (Protokollerklärung Nr. 6) Eine besonders schwierige Tätigkeit kann auch angesetzt werden, wenn dies in der Struktur der Einrichtung oder deren Umfeld begründet ist. Dort wo eine Kommune, in deren Einzugsgebiet eine Einrichtung liegt, diese Bewertung für ihre Einrichtungen entsprechend vorgenommen hat, verzichtet das Bistum auf eine eigene Prüfung. Eine Tätigkeit kann auch anhand einer entsprechenden Kriteriologie als fachlich besonders schwierig bewertet werden. 4
Tätigkeit Ständige stellvertretende Leitungskräfte Eingruppierung nach TVöD Sozial- und Erziehungsdienst 2 Gruppen: S8-3 Gruppen: S10-5 Gruppen: S13 6 Gruppen: S15 8 Gruppen: S16 Bemerkung Den Trägern wird grundsätzlich die Benennung einer ständigen stellv. Leitung empfohlen. Dies bedarf eines VRK-Beschlusses und einer entspr. Stellenbeschreibung. Erzieher/innen mit staatl. Anerkennung, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben mit fachlich koordinierender Tätigkeit für mindestens 3 Beschäftige nach S8 S9 Fachlich koordinierende Tätigkeit für mindestens 3 Beschäftigte nach S8; bspw. Bereichsleitung für den Hort- oder Krippenbereich, wenn dort mind. 3 Beschäftigte nach S8 tätig sind. Leitungskräfte - 1 Gruppe: S8-2 Gruppen: S10 3 Gruppen: S13-5 Gruppen: S15 6 Gruppen: S16 8 Gruppen: S17 Vgl. Fachkräftevereinbarung RLP 2. * Vgl. dazu S. 2-3 oben 5
Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst Entgelttabelle zur Orientierung Die jeweiligen Werte können aufgrund individueller Zwischenstufen durch die Überleitung (Besitzstandszulage, Ortszuschläge,...) abweichen und sind fallbezogen beim Rentamt, Sachbereich Personal, zu erfragen. Bei den Stufenlaufzeiten gibt es Abweichungen, die im Einzelfall erläutert werden können. Das durchschnittliche Arbeitgeber-Brutto liegt jeweils 37,5% über diesen Tabellenwerten. Entgelt- Grundentgelt Gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 S 18 3266,50 3375,37 3810,92 S 17 2939,84 3239,27 3593,15 S 16 2863,63 3168,50 3408,04 S 15 2754,74 3048,72 3266,50 S 14 2722,08 2939,84 3212,06 S 13 2722,08 2939,84 3212,06 S 12 2613,20 2885,41 3146,73 S 11 2504,32 2830,97 2972,51 S 10 2438,98 2700,30 2830,97 S 9 2428,09 2613,20 2776,52 S 8 2330,09 2504,32 2722,08 S 7 2259,32 2477,09 2651,32 S 6 2221,21 2438,98 2613,20 S 5 2221,21 2438,98 2602,31 S 4 2014,34 2286,54 2428,09 S 3 1905,46 2134,12 2286,54 S 2 1823,79 1927,24 2003,45 Berufspraktikanten Berufspraktikanten ( 2 (2) 4 MiVO) werden nach dem Tarifvertrag Praktikantinnen/Praktikanten TVPöD kommunal vergütet. Praktikanten Praktikant/innen, deren Praktikum zu Teilen aus betriebspraktischer Tätigkeit und zu anderen Teilen aus schulischer Ausbildung besteht, (z.b. Sozialassistenten) erhalten je Monat eine Vergütung von 300,-. (vgl. Amtsblatt Nr. 5, 2010 S.341) Freiwilliges soziales Jahr (FSJ) Die/der Freiwillige erhält monatlich ein Taschengeld von 130,-, einen Zuschuss von 100,- zu den Unterkunftskosten und einen Zuschuss von 100,- zu den Verpflegungskosten. (vgl. auch JFDGF 11) 6
Entwicklungsstufen Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 4137,56 4627,54 4926,97 3810,92 4246,44 4502,32 3702,03 4028,67 4224,67 3516,93 3919,80 4094,00 3429,81 3702,03 3892,57 3429,81 3702,03 3838,12 3375,37 3658,46 3778,23 3320,94 3593,15 3756,47 3212,06 3516,93 3767,35 3075,95 3320,94 3555,04 3032,40 3315,49 3538,69 2825,52 2956,19 3146,73 2787,40 2945,28 3118,42 2689,41 2809,19 3016,07 2547,87 2624,08 2722,08 2438,98 2482,54 2526,10 2090,56 2177,66 2264,78 Die zugrundeliegenden Regelungen der Arbeitsvertragsordnung (AVO) finden Sie auch unter www.intern.bistumlimburg.de unter dem Stichwort Amtliches/SVR Kapitel III A 2. Die jeweils aktuelle Tabelle finden Sie dort als Anlage 25 zur AVO. Impressum: Abteilung Kindertageseinrichtungen Bischöfliches Ordinariat Limburg Roßmarkt 12, 65549 Limburg www.kita.bistumlimburg.de Stand 1.5.2013 Design: Jutta Pötter, Titelfoto: Gina Sanders - Fotolia.com 7
Und er nahm ein Kind, stellte es mitten unter sie, umarmte es und sagte zu ihnen: Wer ein solches Kind in meinem Namen aufnimmt, der nimmt mich auf; und wer mich aufnimmt, der nimmt nicht nur mich auf, sondern den, der mich gesandt hat. K i n D e R der in Mitte