Verfassungsrechtliche Grundlagen. Verfassungsrechtliche Grundlagen. Verfassungsrechtliche Grundlagen. Presserecht. Grundrecht der Meinungsfreiheit:

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Transkript:

Presserecht Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Universität Rostock Email: hubertus.gersdorf@uni-rostock.de http://www.jura.uni-rostock.de/gersdorf/ Funktionen der Kommunikationsgrundrechte: - Individualrechtliche Funktion: Meinungsäußerung als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit - Objektivrechtliche Funktion: Schlechthin konstituierende Bedeutung für die freiheitlichdemokratische Grundordnung : Grundlage für die Verleihung von Kommunikationsprivilegien Verletzung der Wahrheitspflicht: Kein Grundrechtsschutz bei Verbreitung bewusst unwahre oder erwiesen unwahrer (Beispiel: Leugnung des Holocaust) Tatsachen, weil sie nicht dem Kommunikationsprozess dienen (teleologische Reduktion) Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 2 Drittwirkung der (Kommunikations-) Grundrechte: Grundrechte des Art. 5 I GG vermitteln nicht nur Abwehrrechte, sondern eine objektive Wertordnung, die über die Einbruchstellen der unbestimmten Rechtsbegriffe und der Generalklauseln in das Privatrecht ausstrahlt. Grundrecht der Meinungsfreiheit: - Meinungen: Im Gegensatz zu Tatsachen sind Meinungen nicht dem Beweise zugänglich, sondern durch Elemente der Wertung, also des Meinens, der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet. Für den grundrechtlichen Schutz ist es unerheblich, ob die Äußerung als wertlos oder abwegig eingestuft wird bzw. ob sie rational oder emotional begründet ist. Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 3 Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 4

- Tatsachen: Grundrechtlich nur geschützt, wenn sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind (BVerfG) Kein grundrechtlicher Schutz für bewusst unwahre oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen (vgl. Folie 2) - Medien der Meinung: in Wort, Schrift und Bild Grundrecht der Pressefreiheit: - Der Begriff der Presse leitet sich von pressen, also drucken ab und erstreckt sich auf alle verkörperten (gegenständlichen) Kommunikationsinhalte: Periodische Presse Bücher, Plakate, Flugblätter, elektronische Trägermedien (Schallplatten, Videobänder, CD, DVD etc.) - Sachlich geschützt: Wort- und Bildberichterstattung Meinungen und Tatsachen Nicht nur seriöse Presse, sondern auch Skandalund Sensationsblätter und Regenbogenpresse (Unteilbarkeit der Pressefreiheit), vgl. BVerfGE 101, 361, 389 f. Problem: Schutz des Anzeigenteil der Presse und reiner Anzeigenblätter? Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 5 Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 6 - Reichweite des Schutzes: Gründung von Presseunternehmen Gestaltung von Presseprodukten Von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung von Nachrichten und Meinungen Rechtswidrige Informationsbeschaffung ist grundrechtlich nicht geschützt, während Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen grundrechtlichen Schutz genießt (BVerfGE 66, 116, 137 - Wallraf) - Abgrenzung zur Meinungsfreiheit: BVerfG: Pressefreiheit ist kein Spezialgrundrecht: Ungeachtet des Verbreitungsmediums gilt der Maßstab des Art. 5 I 1 GG, wenn es um die Zulässigkeit der Meinungsäußerung als solche geht. Art. 5 I 2 GG gilt als Maßstab, wenn es um die Funktion der Presse geht Abgrenzung gilt für ; Probleme: Bildberichterstattung Abgrenzung zur Rundfunkfreiheit Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 7 Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 8

- Abgrenzung zur Rundfunkfreiheit: Problem: Ist der grundrechtliche Schutz der Pressefreiheit auf verkörperte Kommunikationsinhalte beschränkt oder erstreckt er sich auch auf audiovisuelle Inhalte ( elektronische Presse )? In jedem Fall werden keine Ton- und Bewegtbildsendungen erfasst; denn diese unterfallen dem Schutz des Grundrechts der Rundfunkfreiheit. Schranken der Kommunikationsgrundrechte: - Begriff der allgemeinen Gesetze : Sonderrechtslehre Abwägungslehre Kombinationsformel - Wechselwirkungslehre: Auslegung der Schrankengesetze im Lichte der besonderen, schlechthin konstituierenden Bedeutung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 9 Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 10 Allgemeines Persönlichkeitsrecht als Schranke: - Verfassungsrechtliche Grundlage: Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG - Sachlicher Schutzbereich: Recht am eigenen Bild Recht am eigenes Wort Recht am eigenen Namen Schutz der Intim-, Privat- und Sozialsphäre Recht auf informationelle Selbstbestimmung - Persönlicher Schutzbereich Natürliche Personen Juristische Personen: Grundrechtsträger im Hinblick auf Recht am eigenen Wort (BVerfGE 106, 24, 42), Recht am eigenen Bild oder Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Grundlage: Art. 2 I GG (nicht: i.v.m. Art. 1 I GG) Kein Grundrechtsträger etwa im Hinblick auf Intimsphäre Postmortaler Ehrenschutz nur in den engen Grenzen des Art. 1 I (nicht: i.v.m. Art. 2 I GG) Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 11 Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 12

Bildberichterstattung Staatliche Funktionsträger: Kein Schutz durch Art. 2 I i.v.m. 1 I GG, sofern die Berichterstattung die Wahrnehmung staatlicher Funktionen betrifft. Aber: Staat kann ein Mindestmaß an Respekt und Achtung beanspruchen (BVerfGE 81, 278, 292 f.); dieser Achtungsanspruch ist aber nicht grundrechtlich fundiert Bei persönlicher Betroffenheit genießen staatliche Funktionsträger den Schutz des Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG Problem: Gegendarstellungsrecht für staatliche Funktionsträger und staatliche Einrichtungen (vgl. 10 I LPrG M-V) 1. Grundsatz: Bildveröffentlichung nur mit Einwilligung des Betroffenen ( 22 KUG) 2. Ausnahmen: Veröffentlichung ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig ( 23 I KUG): a) Absolute Person der Zeitgeschichte: Aufgrund Position oder Leistung im Blickpunkt der Öffentlichkeit a) Relative Person der Zeitgeschichte: Aufgrund eines Ereignisses oder von Beziehungen im Blickpunkt der Öffentlichkeit b) Keine entgegenstehenden berechtigten Interessen des Betroffenen ( 23 II KUG) c) Rechtsfolge: Uneingeschränkte Bildveröffentlichung zulässig c) Rechtsfolge: Bildveröffentlichung nur im sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit Ereignis bzw. Beziehung zulässig Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 13 Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 14 Bildberichterstattung Bildberichterstattung Verwendung von Bildern zu Werbezwecken: - Grundsatz: Erfordernis der Einwilligung. Str. ist nur die Begründung: Entweder kein Fall des 23 I KUG ( kein öffentliches Informationsinteresse bei Werbung ) oder Voraussetzungen des 23 II KUG liegen nicht vor. - Ausnahme: Werbung für Medien (Werbebeilagen in Tageszeitungen, Magazinen etc.) - Schadensersatz bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild? BVerfGE 101, 361: Grundrecht aus Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG wird nicht im Interesse der Kommerzialisierung gewährt BGHZ 143, 214: Unterhalb der Verfassung sind vermögenswerte Interessen in den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts miteinzubeziehen Bebilderung absoluter Personen der Zeitgeschichte: - Wahrnehmung amtlicher oder öffentlicher Funktionen: (Stillschweigende) Einwilligung i.s.d. 22 KUG bzw. keine Einwilligung erforderlich ( 23 I, II KUG) Berichterstattung zulässig - Häusliche Sphäre: (Ohne Einwilligung) Berichterstattung unzulässig - Örtliche Abgeschiedenheit im öffentlichen Raum: Berichterstattung unzulässig - In Begleitung von (minderjährigen) Kindern: Bebildung außerhalb der Wahrnehmung amtlicher oder öffentlicher Funktionen regelmäßig unzulässig Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 15 Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 16

Bildberichterstattung Bildberichterstattung - Private Handlungen in der Öffentlichkeit (ohne Kinder und nicht in örtlicher Abgeschiedenheit ): BVerfG: Berichterstattung zulässig EGMR: Berichterstattung nur zulässig, wenn Beitrag zu irgendeiner Diskussion von allgemeinem Interesse und nicht nur der Befriedigung der Neugier eines bestimmten Publikums über das Privatleben von Prominenten Problem: Konsequenzen des Jurisdiktionskonflikts für die Rechtsanwendung in Deutschland? Bebilderung von Begleitern absoluter Personen der Zeitgeschichte: - Begleiter als relative Personen der Zeitgeschichte - Begleiterfotos dürfen nicht zur Bebilderung von Berichten verwendet werden, die sich ausschließlich mit der Begleitperson beschäftigen Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 17 Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 18 Ehrenrührige Äußerung Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung: - Objektiver Empfängerhorizont maßgeblich Tatsachenbehauptung Meinungsäußerung - Regelmäßig Vermengung wertender und tatsächlicher Bestandteile in einer Äußerung Abgrenzungsmaßstäbe: - Besteht die Möglichkeit der Trennung? Trennung darf nicht zur Sinnverfälschung führen - Sofern Trennung nicht möglich: Ermittlung des Aussagekerns Überwiegen des Tatsachenkerns Tatsache Im Übrigen Im Zweifel Meinung (Zweifelsregel) Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 19 Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 20

Einzelfragen: - Schlagzeile: Selbständige Aussage? - Frage: Offene oder rhetorische Frage? Tatsachenbehauptung - Verwendung rechtlicher Kategorien ( Mord, Betrüger ) Bewusst oder erwiesen unwahr Nicht bewusst o. nicht erwiesen unwahr Wahr Sorgfaltspflicht des Äußernden erfüllt Sorgfaltspflicht des Äußernden nicht erfüllt Betrifft Intimsphäre Betrifft Privato. Sozialsphäre Entfallen dem Schutzbereich des Art. 5 GG Abwägung Ehrenschutz geht vor Ehrenschutz geht vor Abwägung Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 21 Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 22 Sorgfaltspflichten bei (unbewussten oder nicht erwiesen) unwahren Tatsachenbehauptungen - Unterschiedliche Sorgfaltspflichten von Privaten und Medien - Private: Strengere Sorgfaltspflichten innerhalb des eigener Erfahrungsbereichs Außerhalb des eigenen Erfahrungsbereichs: Berufung auf unwidersprochene Pressemitteilungen zulässig - Medien: Recherchepflicht: Zuverlässige Quelle (insb. Nachrichtenagentur)? Eilfall? Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts? Verdachtsberichterstattung durch Medien: - Gegenstand: Bildberichterstattung? Nur negative oder auch positive Tatsachenbehauptung? - Zulässigkeitsvoraussetzungen: Besonderes Informationsinteresse Erhöhte Sorgfaltspflicht Besondere Sorgfalt bei der Abwägung Darstellung als Verdacht Erkennbarkeit des Betroffenen? Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 23 Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 24

Meinungsäußerung Bereicherung Geldentschädigung Schadensersatz Bei Menschenwürdeverstoß/ Formalbeleidigung/ Schmähkritik Schlicht herabsetzend Abwägung Schutzansprüche Reines Eigeninteresse Für Öffentlichkeit wichtige Frage Widerruf Unterlassung Ehrenschutz geht vor Geringerer Schutz Größerer Schutz (Vermutung für Freiheit d. Rede): - Erst- o. Gegenschlag? - Freiwillige Teilnahme am öffentlichen Meinungskampf? Gegendarstellung Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 25 Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 26 1. Unterlassungsanspruch ( 1004, 823 ff. BGB) a) Eingriff in ein geschütztes Recht: Persönlichkeitsrecht, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, 823 II i.v.m. Schutzgesetz ( 185 ff. StGB etc.) b) Durch eine (eigene oder fremde) Meinungsäußerung oder Behauptung (eigener) bzw. Verbreitung (fremder) Tatsachen c) Rechtswidrigkeit: Abwägung (vgl. 193 StGB) d) Beweislast: Regelfall, Ausnahme ( 186 StGB), Rückausnahme ( 193 StGB) e) Rechtsfolge: Unterlassung der Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung f) Durchsetzung: Vor dem Zivilgericht im Wege der einstweiligen Verfügung oder der Hauptsacheklage 2. Widerrufsanspruch ( 1004, 823 ff. BGB) a) Eingriff in ein geschütztes Recht b) Behauptung (eigener) bzw. Verbreitung (fremder) von unwahren Tatsachen c) Rechtswidrigkeit d) Fortdauer der Beeinträchtigung e) Verschulden f) Beweislast: Keine Anwendung des 186 StGB g) Rechtsfolge: Veröffentlichung eines Widerrufs der unwahren Tatsachenbehauptung bzw. Richtigstellung als milderes Mittel h) Durchsetzung: Vor dem Zivilgericht im Wege der einstweiligen Verfügung oder der Hauptsacheklage Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 27 Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 28

3. Gegendarstellungsanspruch (LPresseG, Rundfunkgesetze, MDStV) a) Periodisches Druckwerk bzw. Erzeugnis b) Veröffentlichung einer (wahren oder unwahren) Tatsachenbehauptung c) Betroffenheit d) Rechtsfolge: Veröffentlichung einer Gegendarstellung e) Durchsetzung: Vor dem Zivilgericht im Wege der einstweiligen Verfügung oder der Hauptsacheklage 4. Schadensersatzanspruch ( 823, 249 ff. BGB) a) Eingriff in ein geschütztes Recht b) Rechtswidrigkeit c) Verschulden d) (Materieller) Vermögensschaden e) Kausalität f) Rechtsfolge: Ersatz des verursachten Vermögensschadens g) Durchsetzung: Vor dem Zivilgericht im Wege der Hauptsacheklage Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 29 Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 30 5. Bereichungsanspruch ( 812 I 1 2. Alt. BGB) a) Etwas erlangt b) Eingriff in den wirtschaftlichen Zuweisungsgehalt c) Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten; bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild bestimmt sich das herauszugebende Erlangte nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie d) Durchsetzung: Vor dem Zivilgericht im Wege der Hauptsacheklage 6. Geldentschädigungsanspruch ( 823 analog BGB i.v.m. Art. 2 I, 1 I GG): Genugtuungs-, Ausgleichs- und Präventionsfunktion a) Eingriff in das Persönlichkeitsrecht b) Schwerwiegender Eingriff c) Rechtswidrigkeit: Abwägung d) Schwerwiegendes Verschulden e) Kausalität f) Unabwendbares Bedürfnis für die Geldentschädigung: Subsidiarität des Geldentschädigungsanspruchs g) Rechtsfolge: Höhe des Geldentschädigungsanspruchs: Ausgleich, Genugtuung, Prävention h) Durchsetzung: Vor dem Zivilgericht im Wege der Hauptsacheklage Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 31 Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 32