Der Tierheim-Leitfaden Management und artgemäße Haltung Bearbeitet von Bodo Busch 1. Auflage 2010. Buch. 232 S. Hardcover ISBN 978 3 7945 2689 5 Format (B x L): 16,5 x 24 cm Weitere Fachgebiete > Medizin > Veterinärmedizin > Veterinärmedizin: Allgemeines Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.
6 2 Funktion und Aufgabe von Tierheimen Örtliche Behörden: Veterinäramt Untere Naturschutzbehörde Forstamt Spezialisierte Einrichtungen: Wildtierstationen Reptilienstationen u. a. Pflegestellen Tierheim Kleintierzuchtvereine Tierheime der Umgebung Tierartspezifische Organisationen z. B. Pro Igel Naturschutzorganisationen z. B. NABU, BNA, BUND Zoologische Fachgeschäfte Abb. 2-1 Vernetzung von Tierheimen mit anderen Institutionen 2.2 Aufgabe Die Aufgabe von Tierheimen ist es, in Not geratene Tiere aufzunehmen und sie artgemäß zu halten. Es muss das Ziel sein, die Aufenthaltsdauer kurz zu halten und die Tiere ihren Besitzern zurückzugeben, sie an neue Halter zu vermitteln bzw. sie auszuwildern oder Wildtieraufzuchtstationen zu übergeben. Das ist Voraussetzung für die Aufnahme neuer Tiere, denn eine Überbelegung führt zu erheblichen Problemen in der Unterbringung und Betreuung. Und dennoch bleiben in jedem Tierheim Tiere zurück, die lebenslang gehalten werden müssen. Diese stellen hohe Anforderungen an die Betreuer und mit zunehmendem Alter auch an die tierärztliche Versorgung. Besonders schwierig ist es, in großen Haltungseinheiten die Ansprüche von Tieren zu erfüllen, die in engem Kontakt mit dem Menschen gelebt haben, wie zum Beispiel Hunde. Die Tierheime nehmen im Auftrag der Kommunen Tiere auf, die zur Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit von Menschen und Tieren führen können. Sie tragen sowohl zur Gefahrenvermeidung in öffentlichen Räumen als auch zum Vollzug des Tierschutzgesetzes bei. Deshalb liegt die Aufnahme in ein Tierheim in jedem Fall im öffentlichen Interesse. Es ist deshalb ein Widerspruch, dass die Finanzierung von Tierheimen durch die Ordnungsbehörden mit ganz wenigen Ausnahmen nur unzureichend erfolgt. Dabei erfüllen diese eine Pflichtaufgabe der örtlichen Ordnungsbehörden.
2.4 Andere Einrichtungen 7 2.3 Tierheimträger Träger von Tierheimen sind überwiegend Tierschutzvereine, nur vereinzelt Kommunen oder Privatpersonen. So werden mehr als 500 Tierheime von Vereinen der mitgliederstärksten Tierschutzorganisation Deutschlands, des Deutschen Tierschutzbunds e.v. (DTB), betrieben. 2.4 Andere Einrichtungen Neben den Tierheimen existieren Einrichtungen mit unterschiedlichen Bezeichnungen und Kapazitäten, wie Auffangstation oder Tierstation. Diese sind zur kurzzeitigen Haltung bestimmt, vielfach jedoch im Laufe der Zeit zu einem Tierheim erweitert, ohne dass die Bezeichnung verändert wurde. Eine Tierpension ist zur vorübergehenden Unterbringung, wie z. B. Urlaub oder Krankheit, bestimmt und wird gewerbsmäßig betrieben. In Abhängigkeit von den örtlichen Bedingungen werden in allen Einrichtungen sowohl Fund- als auch Pensionstiere aufgenommen. Andere Einrichtungen, als Tierasyl, Pferdeschutzhof oder Gnadenhof bezeichnet, sind auf die lebenslange Unterbringung von Tieren, auch von Nutztieren, die alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr genutzt oder vermittelt werden können, ausgerichtet. Vielfach erfüllen sie außerdem die Funktion eines Tierheims. 2.4.1 Pflegestellen In Tierschutzvereinen, die nicht über ein eigenes Tierheim verfügen, ist es gängige Praxis, dass Tiere vorübergehend, u. U. auch für längere Zeit, in Pflegestellen untergebracht werden. Dies erfolgt vielfach auch, wenn die Kapazität eines Tierheims ausgelastet oder eine intensive Betreuung erforderlich ist, die im Tierheim nur schwer zu gewährleisten ist. Beispielsweise kann es sich um Hunde- und Katzenwelpen oder chronisch kranke Tiere handeln. Die Anzahl der in diesen Pflegestellen gehaltenen Tiere sollte der Anzahl der in privaten Haushalten gehaltenen Tiere entsprechen, etwa 5 Hunde oder Katzen einschließlich der eigenen Tiere. Die Betreuung erfolgt durch Personen der jeweiligen Pflegestelle, die Kosten für die Versorgung werden durch den Tierschutzverein bzw. das Tierheim erstattet. Diese sind auch verpflichtet, bindende Hinweise zur Ernährung, Pflege und Unterbringung zu geben und deren Einhaltung zu kontrollieren. Entsprechend TSchG und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) ist in diesen Fällen eine Erlaubnis der zuständigen
8 2 Funktion und Aufgabe von Tierheimen Behörde (s. auch Kap. 3.2) erforderlich, welche eine Höchstgrenze der zu haltenden Tiere enthält. Dies soll dazu beitragen, eine Überbelegung mit der Gefahr der Vernachlässigung (Animal hoarding) zu verhindern. Liegt die Erlaubnis vor, sind Hunde entsprechend der Regelung für Tierheime von der Hundesteuer befreit. 2.4.2 Gnadenhöfe In jüngster Zeit wurden Einrichtungen mit unterschiedlichen Bezeichnungen geschaffen, die sich die Aufgabe gestellt haben, Tiere bis zu ihrem Ableben bzw. bis zur Erlösung von erheblichem Leiden durch die Euthanasie artgemäß zu halten. Sie werden im Folgenden als Gnadenhöfe bezeichnet. Träger sind gemeinnützige Vereine, zum Teil auch Privatpersonen, die Gebäude und Ländereien zur Nutzung bereitstellen. Während Tierheime das Ziel haben, Tiere nur vorübergehend zu beherbergen und möglichst schnell an neue Halter zu vermitteln, erfolgen Vermittlungen an neue Halter nur in Ausnahmefällen. Vielfach erfüllen sie jedoch zusätzlich die Funktion eines Tierheims, indem sie Fundtiere aufgrund vertraglicher Abmachungen mit den Kommunen aufnehmen (Abb. 2-2). Wie die Tierheime bedürfen diese Einrichtungen einer Erlaubnis nach 11 TSchG durch die zuständige Behörde (s. auch Kap. 3). Sie ver- Abb. 2-2 Hundeanlage mit Innenräumen in ehemaliger Maschinenhalle mit befestigten Ausläufen. Die Tiere bekommen zusätzlich regelmäßig Freilauf im Gelände (Gnadenhof Kunersdorf)
2.4 Andere Einrichtungen 9 fügen in der Regel über landwirtschaftliche Gebäude und Weideflächen (Abb. 2-3 u. 2-4). Die aufgenommenen Tiere stammen z. B. aus Haltungen, deren Besitzer verstorben sind. Dies können Hunde, Katzen, Kleinsäuger, Papageien und Ziervögel sein. Weiterhin werden durch Behörden beschlagnahmte verwahr- Abb. 2-3 Zwei Stallgebäude für Pferde und Katzen, davor Silagelagerung und Zwinger für Fundhunde, rechts Auslauf für Hunde mit Sonnensegel und Tunnel (Pferdeschutzhof Rheda- Wiedenbrück) Abb. 2-4 Ausgedehnte Weideflächen (Pferdeschutzhof Rheda-Wiedenbrück)