Examensreport 2014. Ich wünsche Ihnen allen viel Erfolg in Ihrem Staatsexamen! Harald Langels. Examensreport 2014



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Transkript:

Seite 1 Examensreport 2014 Seit dem Frühjahr 2006 möchte ich meinen Kursteilnehmern, aber natürlich auch allen anderen Examenskandidaten einen Überblick über die Themenschwerpunkte geben, die in den jeweiligen Examensklausuren geprüft worden sind. Obwohl ich sämtliche Examensklausuren ausführlich im Kurs besprochen habe, habe ich mich entschlossen, sie ins Internet zu stellen, um auch alle ehemaligen Kursteilnehmer/innen (und natürlich auch alle anderen Examenskandidaten!) über das auf dem Laufenden zu halten, was zur Zeit im Staatsexamen von Ihnen allen verlangt wird. Ich habe dies aber auch getan, um Ihnen allen Mut zu machen und zu zeigen, dass in keiner der dort genannten Klausuren etwas geprüft wurde, was Sie bei entsprechend sorgfältiger Vorbereitung nicht hätten wissen können!! Die jeweiligen Sachverhalte sind mir größtenteils mündlich von meinen Kursteilnehmern geschildert worden; insofern bitte ich um Verständnis dafür, wenn in manchen Fällen die Sachverhalte im Verhältnis zur Originalklausur nicht vollständig wiedergegeben worden sind. Ich habe zu der einen oder anderen Klausur im Anhang eine kurze Übersicht der Problemschwerpunkte erstellt, die Sie nach meiner persönlichen Meinung in der Klausur hätten berücksichtigen müssen. Aufgrund der absoluten Kürze der Zeit, in der diese Liste erstellt wurde, erhebt sie natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten Sie persönlich eine Frage zu der einen oder anderen Klausur oder auch ganz allgemein zu Ihrer persönlichen Examensvorbereitung haben, können Sie mich jederzeit im Kurs (natürlich auch als Nicht-Kursteilnehmer/in!) daraufhin ansprechen. Ich wäre Ihnen allen ausgesprochen dankbar, wenn Sie mich auch weiterhin über die Inhalte der Klausuren auf dem Laufenden halten würden. Sie erreichen mich entweder im Kurs zu den Ihnen bekannten Zeiten oder auch über meine e-mail-adresse: info@al-online.de. Ich wünsche Ihnen allen viel Erfolg in Ihrem Staatsexamen! Harald Langels

Seite 2 Januar 2014 Zivilrecht I Der Rechtanwalt R möchte in seiner Kanzlei neue Fliesen verlegen. Da seine Mandantin, die M-GmbH mit hochwertigen Marmorfliesen handelt, überlegt er, die Fliesen bei ihr zu erwerben. R weiß auch aus mehreren Artikeln in Fachzeitschriften um die Probleme mit mangelhaften Fliesen. Daher beauftragt er im März 2012 den Fliesenleger F, welcher nebenbei als Gutachter für die Handelskammer tätig ist und auch ansonsten kostenpflichtige Gutachten anbietet, mit dem Erstellen eines Gutachtens über die Fliesen der M-GmbH, welche R ihm für diesen Zweck zur Verfügung stellt. F begutachtet die Fliesen und kommt zu dem Ergebnis, dass diese eine hinreichende Oberflächenbehandlung aufweisen. Allerdings übersieht er dabei aufgrund einer Nachlässigkeit, dass die Fliesen nur einer unzureichenden Oberflächenbehandlung unterlagen. Dies wäre jedem anderen Fachmann sofort aufgefallen. R teilt dem Geschäftsführer der M-GmbH mit, dass er die Fliesen für die Renovierung seiner Kanzlei für 20.000 Euro erwerben möchte. Am 31.05.2012 lässt die M-GmbH die Fliesen direkt vom Hersteller an R liefern. Bereits nach kurzer Zeit werden deutliche Verfärbungen auf den Fliesen sichtbar, wodurch diese Fliesen für R völlig wertlos werden. Da R nicht seinen Mandanten verklagen möchte, will er sich an F halten und verklagt diesen. Im Verlauf des Prozesses wird deutlich, dass F nicht die finanziellen Mittel zur Befriedigung des R hat. Daher schließen die beiden daraufhin im Oktober 2012 einen Vergleich, wonach F 10.000 Euro an R zahlt. Dieser Verpflichtung kommt F auch nach. Im Januar 2013 möchte R nun mit der M-GmbH über die Lieferung neuer Fliesen verhandeln. R teilt der M-GmbH wahrheitsgemäß mit, dass nur der Hersteller H die Fliesen zu einem Preis von 20.000 Euro anbietet, allerdings gilt dieser Preis nur für Händler. Alle anderen Anbieter verlangen 30.000 Euro. Die M-GmbH lehnt alle Ansprüche des R in Verbindung mit dem Rechtsgeschäft endgültig ab und ist der Meinung, der zwischen R und F geschlossene Vergleich müsste sich auch auf die Ansprüche des R gegen die M-GmbH auswirken. Daraufhin bestellt R neue Fliesen bei einem anderen Händler für 30.000 Euro. Des Weiteren lässt er für jeweils 25.000 Euro die mangelhaften Fliesen aus- und die neuen Fliesen einbauen. Fragen: 1a) Unter Außerachtlassung des Vergleichs und der Zahlung von 10.000 Euro: Welche Ansprüche hat R gegen F? 1b) Welche Wirkung hat der Vergleich auf diese Ansprüche? 2) Kann R von der M-GmbH Erstattung der Kosten für die neuen, fehlerfreien Fliesen (30.000 Euro) sowie die Kosten des Aus- und Einbaus (insgesamt 50.000 Euro) verlangen? 3) Welche Ansprüche hat die M-GmbH gegen den Hersteller H?

Seite 3 Zivilrecht II Der erste Teil dieser Klausur ist an das BGH-Urteil V ZR 92/12 vom 01.03.2013 angelehnt. Sachverhalt G geht davon aus, demnächst das Haus seiner geistig völlig klaren 90-jährigen Mutter zu erben. Da er das Dach für reparaturbedürftig hält, lässt er sich von der D-GmbH einen Kostenvoranschlag erstellen. Die D-GmbH geht von Kosten i.h.v. 25.000 Euro für die Reparatur aus. G schließt im Namen von A einen Vertrag mit der D-GmbH, teilt A aber nichts davon mit. Da die D-GmbH eine Anzahlung i.h.v. 10.000 Euro fordert, geht G zur VR-Bank, bei welcher sowohl seine Mutter als auch er ein Konto unterhalten. G weist den Bankangestellten B an, 10.000 Euro vom Konto der A an die D-GmbH zu überweisen. B geht davon aus, dass G dazu befugt sei. Nachdem das Geld bei der D-GmbH eingegangen ist, macht diese sich auf den Weg zum Haus der A. Diese ist davon allerdings überhaupt nicht begeistert, verweist die D-GmbH des Grundstücks und verweigert die Reparatur. Daraufhin verlangt die D-GmbH Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro für die Stornierung des Auftrags, sowie eine zusätzliche Zahlung in Höhe von 5.000 Euro für Zuschnitte, die sie bereits angefertigt hat und zutreffenderweise anderweitig nicht mehr verwenden kann. Fragen: 1) Hat A einen Anspruch auf Rückzahlung der 10.000 Euro gegen die D-GmbH? 2) Hat A einen Anspruch auf Rückzahlung der 10.000 Euro gegen die VR-Bank aus dem Girovertrag? 3) Hat die D-GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 15.000 Euro gegen A oder G? 4) Hat die VR-Bank einen Anspruch i.h.v. 10.000 Euro gegen die D-GmbH?

Seite 4 Zivilrecht III Ausgangsfall: M und F sind verheiratet und beide berufstätig, F ist zusätzlich für den Haushalt verantwortlich. M ist ein leidenschaftlicher Spielzeugsammler und hat aus diesem Grund eine Schreinerei angemietet, in welcher er seinem Hobby nachgeht, alte Spielzeuge zu restaurieren. Er wünscht sich, später einmal ein Spielzeugmuseum zu führen. Während M auf einem Flohmarkt mit dem V fachsimpelt, entdeckt er bei ihm ein altes Schaukelpferd. M weiß, dass V wöchentlich auf dem Flohmarkt eine Vielzahl gebrauchter Waren verkauft. Auf die Frage nach der Herkunft des Schaukelpferdes antwortet V, dass dieses aus einer Haushaltsauflösung einer alten Dame stammt, welche es wohl schon von ihrer Großmutter bekommen habe, die selber schon darauf geschaukelt ist. Während V und M sich über das Schaukelpferd unterhalten, weißt V auch auf erhebliche Gebrauchsspuren und Schäden hin. Beide kennen jedoch auch das hervorragende Restaurationspotential und einigen sich auf einen Kauf des Schaukelpferds, etwa 1890, erhebliche Gebrauchsspuren- und schäden, wie besichtigt, ohne Gewähr oder Haftung für Schäden und handeln dabei einen Kaufpreis i.h.v. 80 Euro aus. Wie bei jedem Verkauf über einem Betrag von 50 Euro notiert V auf seinem Notizblock wie besichtigt, ohne Gewähr oder Haftung für Schäden und reicht den Zettel dem M zur Kenntnisnahme. Dieser erklärt nickend sein Einverständnis. Nach Austausch der Unterschriften behält V eine Durchschrift und überreicht dem M das Original. M bringt das Schaukelpferd nicht direkt in die Schreinerei sondern zuerst nach Hause um es dort der F zu zeigen. Die F hat jedoch die 3jährige N mitgebracht, welche während eines unbeobachteten Moments von dem Schaukelpferd stürzt und sich dabei den rechten Unterarm bricht. Ursache des Sturzes war eine abgebrochene linke Kufe. Später stellt sich heraus, dass die Kufen infolge der jahrelangen intensiven Benutzung derart abgenutzt waren, dass eine der beiden brach. M informiert V über den Vorgang und droht mit Ansprüchen. V befragt daraufhin die Rechtsanwältin R zu folgenden Punkten: 1) Ist V durch die Formulierung wie besichtigt, ohne Gewähr oder Haftung für Schäden vor Ansprüchen durch seine Flohmarktkunden geschützt? 2) Hat M gegen V Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises? 3) Hat N gegen V Ansprüche auf 3.000 Euro Heilkostenersatz? Die Kosten wurden von ihrer privaten Krankenkasse aufgrund der Selbstbeteiligung nicht übernommen.

Seite 5 Fortsetzung: M hat einen Onkel O, welcher der Meinung ist, dass sein Lieblingsneffe ein Geschenk verdient hat. Daher schenkt er ihm 100.000 Euro, damit M sich die Schreinerei kaufen und seine Träume verwirklichen kann. Außerdem hilft O dem M bei den Renovierungsarbeiten in der Schreinerei, wobei auch ein Wohn- und Schlafraum hergerichtet wird. Da M von der F inzwischen gelangweilt ist, beschließt er seine Frau zu verlassen und alleine in die frisch renovierte Schreinerei einzuziehen. Diese hat durch den Umbau einen Wert von 200.000 Euro erlangt, die Spielzeugsammlung des M besitzt einen Wert von 50.000 Euro. Als M und F die Ehe eingingen waren beide vermögenslos, F ist auch heute noch vermögenslos. Fragen: 1) F überlegt sich scheiden zu lassen. Könnte sie mit einer Teilhabe am Vermögen des M rechnen? 2) Erläutern Sie die Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Zugewinn und Errungenschaften mit Hinblick auf die abgedruckten Normen der CEFL (Commission on European Family Law). 3) Wie würde sich das Teilhabe der F nach dem CEFL berechnen? Hinweis: Die wichtigsten Normen der Prinzipien 4:16 bis 4:31 waren teilweise abgedruckt.

Seite 6 Strafrecht A ist arbeitslos und mit seiner persönlichen Situation extrem unzufrieden. Daher beschließt er, sich an der Gesellschaft zu rächen. Aus diesem Grund sucht er eines Abends eine Brücke über die nicht stark befahrene Autobahn auf, auf welcher sich gerade die B befindet. A hat vor, einen schweren Holzklotz gezielt auf die Fahrerseite des mit ca. 100 km/h herannahenden Pkws der B zu werfen, um einen Unfall herbeizuführen. Als Folge des Aufpralls des Holzklotzes wird das Auto gegen die Leitplanke geschleudert und dadurch erheblich beschädigt. Wie durch ein Wunder hat B nur Prellungen und Schnittwunden durch die zerstörte Frontscheibe erlitten. Die neben dem A liegenden, großen Steine wirft er aus Angst entdeckt zu werden, nicht mehr auf die Autobahn. Im Vorfeld hatte A seiner Lebensgefährtin C von seinen Plänen erzählt, die der gleichen Auffassung ist. Sie heißt die Pläne des A gut, es den ganzen Reichen einmal zu zeigen und teilt dies dem A auch mit. Sie selber könne sich ja nicht einmal ein Auto leisten. A wird zu der Tat im Polizeipräsidium vernommen. Er gibt zu, sich in der Nähe des Tatorts aufgehalten zu haben, bestreitet aber jegliche Beteiligung. Er hätte jedoch eine Gruppe 16jähriger Jugendlicher beobachtet, die sich auffällig verhalten haben. Des Weiteren hielte er es für Möglich, dass sein Nachbar D etwas mit der Tat zu tun habe, da dieser in letzter Zeit ihm gegenüber immer häufiger seinen Unmut über Autofahrer kundgetan hätte. Einige Tage später entschließt sich der A seine Taten zu gestehen. Dabei teilt er der Polizei auch den Inhalt seines Gespräches mit C mit. Als A aus dem Polizeipräsidium kommt, wartet vor dem Gebäude der Fotograf E, welcher ein sensationelles Foto des A für seine Zeitung ergattern möchte und anfängt diesen zu fotografieren. Als der E auch nach mehrmaligem Auffordern des A, dies zu unterlassen, weiterfotografiert, schlägt der A mit der flachen Hand gegen das Objektiv der Kamera. Dem E bricht dadurch ein Zahn heraus, die Kamera selber wurde nur leicht beschädigt. Wie haben sich A und C strafbar gemacht? Hinweis: Eventuell notwendige Strafanträge sind gestellt.

Seite 7 Öffentliches Recht I In der kreisfreien Stadt F stellt die B-Fraktion mit 28 Mitgliedern die Mehrheitsfraktion. Sowohl der Bürgermeister Z als auch die B-Fraktion stammen aus der B-Partei. Die Ratsopposition besteht aus sechs Mitgliedern der A-Fraktion und sechs Mitgliedern der W-Fraktion. Kurz nach der Wahl beschließt die Mehrheitsfraktion gegen die Stimmen der Opposition einen neuen Haushaltsplan inklusive Anlagen hinsichtlich der Zuwendungen an die Fraktionen. In diesen Anlagen sind Regelungen enthalten, nach denen alle Fraktionen Zuwendungen für eine halbe Sekretariatsstelle erhalten, für acht oder mehr Ratsmitglieder werden diese Zuwendungen auf eine volle Sekretariatsstelle erhöht. Des Weiteren enthält die Anlage eine Grundlage dafür, dass juristische Beratungen durch Rechtsanwälte als Ausgaben im Rahmen von Fraktionsmitteln per Definition nicht anerkannt werden. Die Fraktionen sollen sich hierfür an die Rechtsabteilung der Stadt wenden. Juristische Schulungen der Fraktionsmitglieder werden aber von den Fraktionsmitteln erfasst. Nach einem Streit im Rat um die Privatisierung vorkommunalen Vermögens, beabsichtigt die W-Fraktion ohne die Stadt zu informieren, zu diesem Thema ein Gutachten bei einem Rechtsanwalt einzuholen. Als der Bürgermeister Z dies erfährt, gibt er zu bedenken, dass er die Ausgaben der W-Fraktion beanstanden und zurückfordern wird. Die W-Fraktion erwidert mit der Behauptung, die Rechtsabteilung der Stadt sei aufgrund der Weisungsgebundenheit an Z nicht neutral. Die W-Fraktion begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtanerkennung der Verwendung der Zuwendungen für juristische Beratungen. Des Weiteren möchte sie auch die rechtswidrige Benachteiligung aufgrund der gestaffelten Personalzuwendungen feststellen lassen. Zutreffenderweise fallen 75% der Personalkosten unabhängig von der Fraktionsgröße an. Kann die W-Fraktion ihre Begehren vor dem Verwaltungsgericht durchsetzen? Abwandlung: Nehmen Sie an, dass ein Erstattungsanspruch des Z gegenüber der W-Fraktion in Höhe von 900 Euro bestünde. Fragen: 1. Kann Z diesen Anspruch per Verwaltungsakt zurückfordern? 2. Wäre eine Klage der W-Fraktion gegen einen solchen Bescheid zulässig?

Seite 8 Öffentliches Recht II 1. Teil F wird seit zwei Jahren regelmäßig von ihrem Mann M misshandelt. Als am 10.01.2007 M seiner Frau im Rahmen einer heftigen Auseinandersetzung erhebliche Verletzungen zufügt, spricht die von den Nachbarn herbeigerufene Polizei einen Verweis und ein Rückkehrverbot zur Wohnung nach 34a PolG NRW von acht Tagen aus. Bei Zuwiderhandlung droht die Polizei dem M ein Zwangsgeld und eine eventuelle Ersatzzwangshaft an. A kehrt bereits nach fünf Tagen in die Wohnung zurück, ohne dass es zu einem weiteren Zwischenfall mit seiner Ehefrau kommt. Die Polizei wurde von den Nachbarn dennoch über den Verstoß gegen das Rückkehrverbot informiert und setzt daraufhin ein Zwangsgeld von 500 Euro fest. Nach erfolgloser Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände möchte die Polizei im April 2008 die Anordnung der Ersatzzwangshaft von drei Tagen beim zuständigen VerwG beantragen. M ist seit Januar 2008 von F geschieden und inzwischen mit L verheiratet. Er wendet ein, dass er mit F nichts mehr zu tun habe und dass das Rückkehrverbot doch inzwischen längst abgelaufen sei. Ist der zulässige Antrag der Polizei begründet? Hinweis: Die Verfassungsmäßigkeit von 34a PolG NRW wird unterstellt. 2. Teil Die X-Fraktion des Landtags ist der Ansicht, dass 34a PolG NRW in die Kompetenz des Bundes zum Bürgerlichen Recht und zur Freizügigkeit eingreift und daher bereits formell verfassungswidrig sei. Des Weiteren werden durch die Norm Grundrechte verletzt. Fragen: 1. Ist 34a PolG NRW verfassungsgemäß? 2. Kann die X-Fraktion zur Klärung ein Verfassungsgericht anrufen?

Seite 9 Februar 2014 Zivilrecht I Sachverhalt: Die Rentnerin F, welche sich durch gelegentliche Tätigkeiten als selbständige Verkäuferin einen kleinen Zuverdienst zur Rente verdient, kauft am 10.06.2013 bei Autohändler A einen drei Jahre alten Minivan. Im Kaufvertrag ist vermerkt, dass der Pkw unfallfrei sei. Außerdem ist angegeben, dass als besondere Ausstattung ein Elektromotor für die Heckklappe vorhanden ist. F nutzt das Auto überwiegend für ihre ausgedehnten Freizeitaktivitäten, aber auch für ihre Verkaufstätigkeiten, indem sie etwa einmal wöchentlich zu ihren Kunden fährt. Im August 2013 bemerkt F, dass der Fußraum unter dem Beifahrersitz nass wird, sobald sie auf regennasser Straße fährt. Als Grund stellt sich ein Loch im Radkasten heraus, welches durch einen Steinschlag entstanden ist. Ob das Loch bei Vertragsschluss schon vorhanden war, lässt sich nicht ermitteln. Weder dem A noch der F war es vorher aufgefallen und aufgrund der trockenen Monate Juni und Juli ist der Schaden im August erstmals aufgefallen. Auch mit dem Elektromotor für die Heckklappe gibt es Probleme. Ebenfalls im August stellt F fest, dass sich die Heckklappe nur noch per Hand öffnen und schließen lässt. Der Motor funktionierte bei Vertragsschluss noch einwandfrei, die genaue Ursache für den Defekt lässt sich nicht ermitteln. Im August fordert F von A die kostenlose Reparatur. A erwidert, dass F die Reparaturen bezahlen müsse. Bezüglich des Elektromotors läge schon gar kein Mangel vor, da der Motor bei Vertragsschluss nachweislich intakt war. Kann F von A die kostenlose Reparatur von Radkasten und Elektromotor verlangen?

Seite 10 Alternative 1: Die im Grundfall vorhandenen Mängel treten nicht auf. A sagt der F zu, den Wagen für sie anzumelden und am 10.06.2013 zu ihr nach Hause zu bringen. Als A am 10.06. nicht erscheint, bittet F ihren Ehemann M sich um die Sache zu kümmern. M ruft bei A an und verlangt im Namen der F sofortige Lieferung. Er setzt dem A eine Frist bis zum Ablauf des 15.06. Am Nachmittag des 15.06. bringt A das Auto zu F. Im Beisein des A inspiziert F den Wagen und entdeckt rechts am Heck einen tiefen Kratzer im Lack. F verweigert daraufhin die Annahme des Autos und verlange die Rückzahlung des Kaufpreises. A hingegen will den Kratzer beseitigen und das Auto am nächsten Tag wieder zu F bringen. Kann F die Kaufpreisrückzahlung ohne eine weitere Fristsetzung verlangen? Alternative 2: F geht auf das Reparaturangebot aus Alternative 1 ein. Während A den Pkw in seiner Werkstatt rangiert stößt er aus Unachtsamkeit gegen eine Werkbank. Dabei entsteht am Heck des Autos ein nicht unerheblicher Schaden. A repariert beide Schäden und bringt den Wagen zu F. Als sie erfährt, dass der Pkw durch den Unfall mit der Werkbank einen merkantilen Minderwert von 900 Euro hat, verweigert sie die Annahme des Pkw mit der Begründung, dass sie keinen Unfallwagen fahren wolle. Sie verlangt von A Rückzahlung des Kaufpreises. A lehnt die Forderung der F ab und meint, dass F höchstens Zahlung der 900 Euro verlangen könne. Welche Ansprüche hat F gegen A?

Seite 11 Urteil zu neuer Beschädigung bei Nachbesserung: Neue Beschädigung bei Nachbesserung BGB 280 283, 437, 440 Verursacht der Verkäufer gelegentlich der Nacherfüllung durch Nachbesserung einen nicht vollständig zu beseitigenden Sachschaden am Kaufgegenstand, so begründet dies nicht das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Kaufvertrag, sondern führt lediglich zu einem Schadensersatzanspruch. (Leitsatz des Einsenders) OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.07.2007-1 U 467/06 Zum Sachverhalt: Die Kl. macht gegenüber der Bekl. einen Anspruch geltend auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags vom April 2005 über einen Pkw Peugeot 206, den sie zum Preis von 19100 Euro von der Bekl. gekauft hat. Nach Auslieferung des Fahrzeugs am 09.05.2005 rügte die Kl. wiederholt Probleme beim Anspringen des Pkw, und sie verbrachte diesen insgesamt drei Mal in die Werkstatt der Bekl. Beim letzten Werkstattaufenthalt am 27.09.2005 kam es auf Grund einer Fehlleistung eines Mechanikers zu einem Schaden an der Karosserie des Pkw, indem das Fahrzeug bei der Durchführung eines Startversuchs wohl wegen eines eingelegten Gangs nach vorne fuhr und gegen eine Werkbank stieß. Die Bekl. behob den Schaden; die erforderlichen Reparaturkosten waren von den hinzugezogenen Sachverständigen auf 2771,19 Euro beziffert worden. Die trotz Reparatur verbleibende Wertminderung gaben die Parteigutachter mit 600 bzw. 950 Euro an. Zur Abgeltung der schadensbedingten Wertminderung im Sinne einer gütlichen Einigung bot die Bekl. der Kl. die Zahlung von 950 Euro an. Die Kl. nahm das Angebot zunächst nicht an, sondern erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie verlangte von der Bekl. die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises zuzüglich Kosten für Winterreifen von 570 Euro, abzüglich eines Betrags von 286,50 Euro als Nutzungsvorteil für 3000 gefahrene Kilometer, zusammen 19383,50 Euro, dies Zug um Zug gegen die Rücknahme des Pkw; schließlich begehrte die Kl. Zahlung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das LG hat der Kl. einen Betrag von 950 Euro zuerkannt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Kl. mit der Berufung ohne Erfolg. Aus den Gründen: B. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kl. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Erstattung von Folgekosten zusteht Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs (1). Denn die verbliebene Beschädigung des Pkw in Form des Minderwerts rechtfertigt weder einen Rücktritt gem. 437 Nr. 2, 440, 323 BGB (a) noch einen Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung gem. 437 Nr. 3, 440, 280 I, III, 281 I, 283 BGB (b), und auch die Voraussetzungen der 280 I, 282 BGB sind nicht gegeben (c). Die Regelungen zur Sachmängelgewährleistung sind weiterhin nicht im Sinne einer Analogie entsprechend anwendbar (d). Mangels eines auf Rückabwicklung gerichteten Anspruchs konnte die Bekl. auch nicht in Annahmeverzug geraten, so dass der Feststellungsantrag ebenfalls unbegründet ist (2). Schließlich steht der Kl. aus dem anerkannten und inzwischen gezahlten Betrag von 950 Euro kein Zinsanspruch zu (3). Da die Klage bereits aus den vorerwähnten Gesichtspunkten nicht begründet ist, bedarf es keiner Vertiefung, ob der Mangel wollte man die Regelungen der Sachmängelgewährleistung für anwendbar halten in Form des Minderwerts von knapp 5% des Verkaufswerts so unerheblich ist, dass Schadensersatz statt der ganzen Leistung durch Rückabwicklung bzw. Rücktritt ohnehin ausgeschlossen sind ( 281 I 3, 323 V BGB). Ebenso mag dahinstehen, inwieweit die Kl. durch Annahme der auf Ausgleich des Minderwerts gerichteten Zahlung von 950 Euro sonstiger aus der Beschädigung womöglich resultierender Rechte durch Erfüllung verlustig gegangen ist. 1. a) Der Rücktritt gem. 437 Nr. 2, 440, 323 BGB setzt voraus, dass ein Mangel i.s. des 434 BGB bei Gefahrübergang vorlag, und eine Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache ( 439 BGB) ausgeschlossen oder fehlgeschlagen ist; konkret muss die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung, die er gewählt hat ( 439 I BGB), und die der Verkäufer zu Recht nicht verweigert hat, fehlgeschlagen sein (Reinicke/Tiedtke, KaufR, 7. Aufl., Rdnr. 483; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., 440 Rdnr. 6). Vorliegend kann dahinstehen, inwieweit das Fahrzeug schon bei Gefahrübergang mangelhaft war, indem es zeitweise nicht angesprungen ist. Denn die von der Kl. gewählte Art der Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels sie verbrachte das Fahrzeug schließlich aus diesem Grund in die Werkstatt der Bekl. ist nicht fehlgeschlagen. Nach den Feststellungen des LG mit Bindungswirkung für den Senat ( 529 I Nr. 1 ZPO) stand zwischen den Parteien erstinstanzlich außer Streit, dass die Anspringproblematik jedenfalls behoben wurde, die Nachbesserung bezogen auf diesen bei Gefahrübergang möglicherweise gegebenen Mangel damit erfolgreich war. Zu einem Fehlschlagen der Nachbesserung führt auch nicht der Umstand, dass im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung das Fahrzeug im Übrigen beschädigt wurde, als es bei Durchführung eines Startversuchs anfuhr und gegen die Werkbank stieß. Ausschließlich aus dieser Karosseriebeschädigung resultiert der nicht behebbare technische Minderwert, der, da er bei

Seite 12 Gefahrübergang offensichtlich noch nicht angelegt war, keinen Mangel i.s. des 434 BGB darstellt. Das Fehlschlagen der von der Bekl. geschuldeten Nacherfüllungshandlung ist jedoch allein danach zu beurteilen, inwieweit der den Nacherfüllungsanspruch auslösende Mangel behoben wurde oder nicht. Die Anspringproblematik wurde behoben, die durch die Karosseriebeschädigung bedingte Wertminderung steht außerhalb des unmittelbar auf die Mangelbeseitigung bezogenen Pflichtenprogramms der Bekl. als Verkäuferin, so dass von einem Fehlschlagen der Nachbesserung keine Rede sein kann. b) Schadensersatz statt der ganzen Leistung gem. 437 Nr. 3, 440, 280 I, III, 281 I, 283 BGB durch Rückgewähr der wechselseitig bereits erbrachten Leistungen kann die Kl. ebenfalls nicht verlangen. Insoweit gilt wiederum, dass der womöglich bei Gefahrübergang gegebene Mangel i.s. des 434 BGB die Anspringproblematik erfolgreich beseitigt wurde, und der Minderwert nach im Übrigen behobenem Karosserieschaden keinen Mangel in diesem Sinne darstellt, da er bei Gefahrübergang noch nicht vorlag. Der verbliebene Minderwert liegt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Begleit- oder entfernteren Mangelfolgeschadens im Anwendungs- und Schutzbereich des 281 I BGB nach Maßgabe folgender Überlegungen: Bei der im Zuge der Nachbesserung verursachten Karosseriebeschädigung handelt es sich um einen solchen Schaden, der über den den Mangel begründenden Nachteil an der verkauften Sache hinausgeht, und der als so genannter Begleit- oder Mangelfolgeschaden nach dem bis zum 31. 12. 2001 geltenden Schuldrecht den Anwendungsbereich der positiven Forderungsverletzung (pfv) eröffnete (Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl., Vorb. 459 Rdnr. 6). Nach früherem Werkvertragsrecht wäre der Schaden, so man ihn überhaupt als einen Mangelfolgeschaden qualifizieren wollte, als entfernterer Mangelfolgeschaden anzusehen, der ebenfalls zur Anwendung der pfv führte. Denn die Schädigung ist zwar im naturwissenschaftlichen Sinne kausal bedingt durch die ursprünglich mangelhafte Leistung, da es ohne sie nicht zu der anderweitig schadensträchtigen Nachbesserung gekommen wäre. Maßgeblich ist der Schadensfall jedoch verursacht worden nur bei Gelegenheit der Nachbesserung durch eine Schutzpflichtverletzung in Bezug auf den Kaufgegenstand im Übrigen, die sich schadensträchtig allein zufälligerweise auf dieses Rechtsgut und nicht ein anderes auswirkte, so dass es jedenfalls am erforderlichen engen und unmittelbaren Zusammenhang zum Mangel fehlt (zur Abgrenzung Palandt/Sprau, Vorb. 633 Rdnrn. 22ff.). Mit der Schuldrechtsmodernisierung wurde das gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsinstitut der pfv kodifiziert; die Fälle, in denen man nach dem BGB in der vor dem 1. 1. 2002 geltenden Fassung eine Schadensersatzhaftung nach den Grundsätzen der pfv annahm, sollten primär erfasst sein durch die Anspruchsnorm des 280 I BGB n.f. (statt vieler Ernst, in: MünchKomm, 4. Aufl., 280 Rdnrn. 2, 89ff.), so dass vorliegend schon nach dieser Grundregel der Weg zum großen Schadensersatz über 281 I BGB nicht eröffnet ist. Trotz des vorerwähnt scheinbar eindeutigen Ansatzes stellt sich bei näherer Betrachtung im Rahmen des neuen Kaufrechts das Abgrenzungsproblem, wie der Schadensersatzanspruch gem. 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung von dem Schadensersatzanspruch gem. 437 Nr. 3, 280 I BGB einfacher Schadensersatz neben der Leistung abzugrenzen ist, so dass auf die Anwendungsbereiche der Normen im Einzelnen einzugehen ist. Entscheidend ist insoweit, ob der zum Ausgleich gestellte Schaden durch Nacherfüllung hätte beseitigt werden können, und zwar durch Nacherfüllung bezogen auf die ursprüngliche Leistungspflicht, im Kaufvertrag die Pflicht des Verkäufers zur Überlassung einer mangelfreien Kaufsache. Der neben den Anspruch auf Nacherfüllung tretende Anspruch aus 280 I BGB erfasst alle Schäden, die durch die Pflichtverletzung endgültig entstanden sind und durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht beseitigt werden können. 281 BGB betrifft nur Schäden, die durch Nacherfüllung ausgeglichen werden können. Damit unterfallen Mangelschäden, die das Äquivalenz- oder Erfüllungsinteresse des Käufers berühren, sofern unmittelbar im mangelbedingten Nachteil liegende Schäden ausgeglichen werden sollen, der Anspruchsgrundlage des 281 I BGB, Mangelfolgeschäden dagegen 280 I BGB (Westermann, in: MünchKomm, 437 Rdnrn. 21, 30; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., 280 Rdnr. 18). Oder mit anderen Worten: Beruht der Schaden allein auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung hier konkret: in Form der Nacherfüllung, handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung, 281 I BGB. Geht es andererseits um einen Schaden, der trotz der Leistung oder vor deren endgültigem Ausbleiben eingetreten ist, so liegt ein Schaden i.s. des 280 I BGB vor (Reinicke/Tiedtke, Rdnrn. 502ff.). Bei unmittelbarer Anwendung der Gewährleistungs- und allgemeinen Schadensersatzvorschriften unterfällt der vorliegend streitgegenständliche Schaden in Form des technischen Minderwerts als Mangelfolgeschaden der Anspruchsgrundlage des 280 I BGB, auch wenn dieselbe Kaufsache betroffen ist, was scheinbar die klare Abgrenzung zwischen Äquivalenz- und Integritätsinteresse erschwert. Denn bezogen auf den ursprünglichen Mangel hat die Bekl. ihre Verkäuferpflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache erfüllt, indem sie diesen behoben hat; dem Äquivalenz- oder Erfüllungsinteresse der Kl. hat sie damit genügt, da sie letztlich eine Kaufsache geliefert hat, die den einzigen bei Gefahrübergang vorliegenden Mangel nicht mehr aufwies. Sie hat die Kl. jedoch in deren Integritätsinteresse bezogen auf das Eigentum an der Kaufsache im Übrigen verletzt, indem die ansonsten unbeschädigte Kaufsache beschädigt wurde. Es liegt kein wertungsmäßiger Unterschied vor zu einer Fallgestaltung, bei der der Verkäufer im Zuge der geschuldeten Nachbesserung andere Gegenstände des Käufers beschädigt (vgl. Reinicke/Tiedtke, Rdnr. 500), da es sich in beiden Fällen um die Verletzung einer Nebenpflicht zum Schutz des Käufers handelt. Die kaufrechtliche Leistungspflicht in Bezug auf den Kaufgegenstand hat sich konkretisiert mit der Lieferung der Sache und der Nachbesserung des einzigen bei Gefahrübergang vorliegenden Mangels. Alle weiteren Schutzpflichten stellen Nebenpflichten i.s. des 241 II BGB dar, deren Verletzung nicht den Anwendungsbereich des 281 I BGB eröffnet.

Seite 13 Damit gilt, dass die von der Bekl. zu vertretende Pflichtverletzung im Zuge der Nachbesserung nicht subsumiert werden kann unter 281 I 3 BGB, was rein vom Wortlaut her die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt durchaus möglich wäre. Vom systematischen Zusammenhang her, wie voranstehend ausgeführt, muss die im Gesetz angesprochene Schlechterfüllung bezogen werden unmittelbar auf den geschuldeten Leistungserfolg in Form der Behebung des bei Gefahrübergang gegebenen Mangels; die Gesetzesformulierung umfasst keine schädigenden Handlungen, die sich jenseits des ursprünglichen Mangelunwerts auswirken. Diesem Ergebnis steht auch nicht die mehrfach von der Kl. angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf (ZfS 1996, 337 [338]) entgegen. Denn das Urteil bezieht sich nicht auf die Rechtslage nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, auch nicht auf die zuvor geltende Gesetzeslage, sondern auf von der dortigen bekl. Verkäuferin verwendete AGB, und die im Zuge der Nachbesserung verursachten Folgeschäden werden insbesondere thematisiert zum Nachweis des Mangels bei Gefahrübergang. Der Entscheidung kommt damit kein Aussagegehalt im Hinblick auf den vorliegenden Fall zu. Nach alledem ist der von der Kl. begehrte Schadensersatz statt der ganzen Leistung aus 437 Nr. 3, 440, 280 I, III, 281 I, 283 BGB nicht begründbar. c) Der geltend gemachte Anspruch auf Rückgewähr der wechselseitigen Leistungen kann auch nicht hergeleitet werden aus 280 I, 282 i.v. mit 281 I BGB. Zwar eröffnet 282 BGB im Falle einer verschuldeten Nebenpflichtverletzung den Weg zu einer Loslösung vom Vertrag insgesamt, jedoch nur dann, wenn die Leistung durch den pflichtwidrigen Schuldner bezogen auf den Gesamtvertrag dem Gläubiger nicht mehr zumutbar ist. Jenseits der Feinheiten der Unzumutbarkeit ist diese Voraussetzung vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Denn die Bekl. hat den Karosserieschaden behoben, und allein der technische Minderwert macht es für die Kl. keinesfalls unzumutbar, das Fahrzeug im Übrigen zu behalten. d) Entgegen der Rechtsauffassung der Kl. kann der Schaden an dem von ihr gekauften Fahrzeug auch nicht durch entsprechende Anwendung der bislang vorwiegend untersuchten Anspruchsgrundlagen ( 437 Nr. 2, 440, 323 BGB und 437 Nr. 3, 440, 280 I, III, 281 I, 283 BGB) einem Mangel gleich- und dem Sachmängelrecht unterstellt werden. Eine solche analoge Anwendung befürworten letztlich Reinking/Eggert (Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnrn. 355ff.) und auch Faust, in: Bamberger/Roth (BGB, Neubearb. 2003, 437 Rdnr. 186), indem sie formulieren, bei Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht im Zuge der Nachbesserung erscheint es sachgerecht, die daraus resultierenden Nachteile nach Sachmängelrecht zu beurteilen (Reinking/Eggert, Rdnr. 356), bzw. derartige Beschädigungen sind daher zu behandeln wie bei Gefahrübergang bestehende Mängel (Faust, in: Bamberger/Roth, 437 Rdnr. 186). Mit diesen Ausführungen wird die Übertragung der für einen bestimmten Tatbestand im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand befürwortet, damit einer Analogie das Wort geredet. Zu den Voraussetzungen einer Analogie (vgl. Palandt/Heinrichs, 280 Rdnr. 18, Einl. Rdnr. 48) gehört jedoch mehr als der Umstand, dass mit ihrer Hilfe ein womöglich sachgerechtes Ergebnis erzielt werden könnte. Entscheidend ist vielmehr weiterhin, ob das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Denn die Verletzung leistungsbezogener Nebenpflichten im Zuge der geschuldeten Nachbesserung ( 241 II BGB) begründet einen Schadensersatzanspruch aus 280 I BGB, unter der zusätzlichen Voraussetzung des 282 BGB kann sich der Gläubiger auch vom Vertrag insgesamt loslösen. Damit bestehen Sondervorschriften zur Regelung dieser Fallgruppen, so dass eine analoge Anwendung sonstiger Vorschriften nicht in Betracht kommt, auch nicht unter dem von der Kl. pauschal bemühten Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ist damit ein Rückgewähranspruch der Kl. begründet. Entsprechend entfällt auch ein Verwendungsersatzanspruch gem. 347 BGB. Es bleibt bei dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung aus 280 I BGB, gerichtet auf Ausgleich des technischen Minderwerts, der inzwischen erfüllt wurde. 2. Damit konnte auch nicht dem Antrag auf Feststellung, dass sich die Bekl. im Verzug mit der Annahme des Fahrzeugs befindet, entsprochen werden. Denn die Bekl. ist nicht Gläubigerin eines Rückgewähranspruchs hinsichtlich des Fahrzeugs aus 346 I BGB, da die Kl. wie ausgeführt weder zum Rücktritt berechtigt ist noch Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen kann, so dass der Weg zu den Rückabwicklungsvorschriften der 346ff. BGB über 281 V, 323 BGB nicht eröffnet ist. 3. Der geltend gemachte Verzugszinsanspruch ( 286, 288 BGB) ab Verweigerung des begehrten Rücktritts nebst Folgeansprüchen mit Schreiben vom 14. 11. 2005 ist wegen Unbegründetheit des Hauptanspruchs ohnehin nicht gegeben hinsichtlich des weiter verfolgten Zahlungsanspruchs in Höhe von 18433,50 Euro. Aus dem gleichen Grund besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten. Ein Zinsanspruch aus Verzug ist auch nicht begründet hinsichtlich des anerkannten Betrags in Höhe von 950 Euro. Denn die Kl. hat nie den Ausgleich des technischen Minderwerts als Schadensersatzanspruch neben der Leistung verlangt, so dass die Bekl. von vornherein nicht in Verzug geraten konnte, zumal sie die Erstattung der Wertminderung schon mit Schreiben vom 14. 11. 2005 angeboten hat. (Mitgeteilt von Rechtsanwalt H.B. Riegler, Saarbrücken)

Seite 14 Zivilrecht II 1. Fall A ist Inhaber eines metallverarbeitenden Betriebs mit 300 Mitarbeitern. Am 13.11.2013 schließt er mit dem bulgarischen Staatsangehörigen B einen Arbeitsvertrag über eine Stelle als Hilfskraft ab. Der Arbeitsvertrag beginnt am Samstag, den 01.12.2012. Im Mai 2013 entschließt A sich, den Vertrag mit B zu kündigen. Am 31.05. verfasst er die Kündigung innerhalb der Probezeit zum 15.06.2013, hilfsweise zum 30.06.2013. A wirft das Kündigungsschreiben noch am 31.05. um 15:45 Uhr in den Briefkasten des B. B leert den Briefkasten am Samstag, den 01.06. und findet den Brief des A. Er erkennt den A als Absender. Da er aber nur kyrillische Buchstaben lesen kann, zerreißt er den Brief und wirft ihn weg. B erhebt fristgerecht Kündigungsschutzklage und macht geltend, dass er den Inhalt des Schreibens nicht verstanden habe. Ihm müsse zumindest ein längerer Zeitraum zur Kenntnisnahme zugestanden werden. Eine Probezeit sei im Übrigen vertraglich nicht vereinbart gewesen. A erwidert, dass der Arbeitsvertrag und alle Arbeitsanweisungen auf Deutsch erfolgt seien, des Weiteren habe B in einem Personalgespräch die Mitteilung erhalten, binnen Wochenfrist gekündigt zu werden. Fragen: 1. Ist die ordentliche Kündigung erfolgt? 2. Falls ja: Zu welchem Zeitpunkt? 2. Fall A beschäftigt auch den Außendienstmitarbeiter C, mit welchem er 2009 einen Vertrag schloss, der unter anderem folgende Regelungen enthielt: 5 (1) Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung. (2) Privatfahrten mit diesem Pkw sind erlaubt. (3) Der Arbeitnehmer kann das Zur-Verfügung-Stellen des Pkw jederzeit widerrufen. C nutzt den Wagen auch privat. Das Finanzamt bewertet die Ersparnisse durch die Nutzung des Firmenwagens zutreffend als Einkommen in Höhe von 250 Euro zusätzlich zum Bruttoeinkommen von 2.500 Euro. Am 30.09.2013 kündigt der A dem C verhaltensbedingt zum 31.12.2013. Er stellt C mit dessen Einverständnis mit sofortiger Wirkung unter Lohnfortzahlung frei. Außerdem fordert A von C am 01.10.2013 den Pkw zurück. Ist das Herausgabeverlangen berechtigt? Abwandlung: Im Gegensatz zum Ausgangsfall lautet 5 (3) des Vertrags: (3) Sobald der Arbeitnehmer vom Dienst freigestellt wird, ist der Pkw zurückzugeben. C gibt den Pkw am 01.10.2013 an A zurück. Im Januar 2014 fordert C von A Nutzungsersatz für die Monate Oktober bis Dezember. Zu Recht?

Seite 15 Zivilrecht III G ist Eigentümer eines unbewohnten Hausgrundstücks, welches mit einer Grundschuld in Höhe von 80.000 Euro zugunsten der B-Bank belastet ist um ein Darlehen des G bei der B- Bank abzusichern. G möchte das Grundstück verkaufen und findet im Dezember 2011 den Käufer K. Beide einigen sich auf einen Betrag von 250.000 Euro, lassen sich jedoch von dem Notar N1 lediglich einen Kaufpreis in Höhe von 180.000 Euro beurkunden um Notarkosten und Grunderwerbssteuer zu sparen. Die Auflassung soll vorgenommen werden, wenn K belegen kann, dass er den Kauf auch finanzieren kann. Allerdings bewilligt G dem K eine Auflassungsvormerkung, welche am 01.02.2012 eingetragen wird. Nachdem G über ein Jahr lang nichts mehr von K hört, beschließt er, das Grundstück seinem 16jährigen Enkel E zu schenken. Er erklärt vor dem Notar N2 die Auflassung. Die Grundschuld soll dabei bestehen bleiben und G bleibt Schuldner des Darlehensvertrags mit der B-Bank. N2 weist den G daraufhin, dass der Grundstückseigentümer öffentliche Lasten zu tragen hat. K sieht sich außerstande, den Kaufpreis aufzubringen. Daher beschließt er, seiner Forderung gegen G an D zu verkaufen. Von dem Notar N3 lassen sie sich sowohl den Kaufvertrag mit Kaufpreis in Höhe von 220.000 Euro als auch die Abtretung der Kaufvertragsforderung notariell beurkunden. K hatte dem D dabei den Kaufvertrag mit G vorgelegt und auf Nachfrage des D, warum der Preis nur 180.000 Euro betrage erwidert, dass man aus Kostengründen etwas am Preis gedreht habe. K übergibt dem D einen Schlüssel für das Grundstück, den er nach einer Besichtigungstour ohne Wissen des G einbehalten hatte. D wohnt einige Zeit in dem Haus, vermietet es ab dem 01.03.2013 jedoch an M. Am 07. Oktober 2013 wird E als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Eltern des E, welche mit G in Streit leben, verweigern die Genehmigung der von E getätigten Geschäfte. Am 20. Oktober 2013 feiert M, der die ganze Zeit von einer Eigentümerstellung des D ausging mit seiner Freundin F eine wilde Geburtstagsparty. Dabei schmeißen beide, unabhängig voneinander im Vollrausch jeweils eine leere Sektflasche in die Badewanne, welche am nächsten Tag einen großen Sprung aufweist. Es lässt sich nicht mehr ermitteln, welcher Wurf den Schaden verursacht hat. Fragen: 1. Kann E von D die Herausgabe des Grundstücks verlangen? 2. Kann E von K die Löschung der immer noch zu dessen Gunsten eingetragenen Vormerkung verlangen? 3. Kann E von M Schadensersatz für die Badewanne verlangen? Hinweise: Bei den Fragen 2 und 3 ist unabhängig von der Beantwortung von Frage 1 von der Eigentümerstellung des E auszugehen. Als Bearbeitungszeitpunkt ist der 20.02.2014 anzunehmen.

Seite 16 Strafrecht Der erste Teil ist an ein Urteil des BGH (2 StR 375/11, Hells-Angels-Fall ) angelehnt. 1. Teil J betreibt in Köln ein Heizungs- und Sanitärunternehmen. Sein Konkurrent und Nachbar K möchte ihm eins auswischen und meldet daher gegenüber der Polizei, dass er nächtliche Bewegungen der Lieferwagen bemerkt habe und die Personen Waffen bei sich geführt hätten. Er vermute, dass es sich dabei um illegale Waffengeschäfte des J handeln würde. K weiß, dass dies nicht der Wahrheit entspricht, er beabsichtigt aber, den J in Schwierigkeiten mit Strafverfolgungsbehörden zu bringen. K geht nicht davon aus, dass J durch seine Aussagen zu einer Haftstrafe verurteilt werden könnte. Die Polizisten B, C und D verfolgen daraufhin den J eines Nachts mit zwei Zivilfahrzeugen und bringen ihn dazu anzuhalten. Als die Beamten B und C, die nicht uniformiert und für J nicht als Polizisten zu erkennen sind, mit gezogener Waffe aussteigen und in Richtung des J laufen, geht dieser von einem Raubüberfall aus. Daher verriegelt er sein Fahrzeug gibt Gas, wendet und fährt davon. Dabei nimmt er billigend in Kauf, einen der vermeintlichen Räuber anzufahren und zu verletzen. Tatsächlich trifft er den B, der durch den Zusammenstoß Prellungen und Schürfwunden davonträgt. C, welcher entgegen üblicher und bewährter Praxis keine Verstärkung zur Errichtung einer Straßensperrung ruft, entschließt, selber den Wagen zu stoppen. Dazu beabsichtigt er gezielt aus die Reifen zu schießen. Letztendlich trofft er aus 60m Entfernung die Beifahrertür, zu weiteren Schäden kommt es nicht. J kann in eine Seitenstraße abbiegen. Anschließend wird eine Straßensperrung durch die Polizeibeamten P, Q und R errichtet, an welcher J kurz darauf festgenommen wird. Das Verfahren gegen J wird kurze Zeit später wieder eingestellt. Aufgabe: Prüfen Sie die Strafbarkeit der Beteiligten K, J und C. Hinweise: Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt. Es ist davon auszugehen, dass die Maßnahmen der Polizei zur Identitätsfeststellung und Durchsuchung rechtmäßig sind. Weiterhin ist davon auszugehen, dass es sich bei Waffenhandel um eine strafbare Tat nach dem WaffG handelt. Nicht zu prüfen sind 142, 221,323c und die Straftagen aus dem 30. Abschnitt. 2. Teil Um sich an K zu rächen, lauert der J ihm auf um diesen mit einem gezielten Stich mit einem Küchenmesser zu töten. Abends, als K sein Haus verlässt, springt J aus seinem Versteck und sticht mit dem Messer in das rechte Schulterblatt. K fällt vom Stich getroffen zu Boden. J bemerkt, dass K nicht lebensgefährlich verletzt ist, verzichtet aber auf weitere Stiche, da er meint, dass K seine Lektion gelernt habe. Außerdem könne er ja in den nächsten Tagen einen erneuten und erfolgreichen Angriff durchführen. Aufgabe: Prüfen Sie die Strafbarkeit des J. Hinweis: 221 StGB ist nicht zu prüfen.

Seite 17 Bundesgerichtshof entscheidet über irrtümliche Notwehr bei Tötung eines Polizeibeamten Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung eines Mannes wegen Totschlags an einem Polizeibeamten durch das Landgericht Koblenz aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Der Angeklagte, ein führendes Mitglied des Motorradclubs "Hell s Angels", hatte erfahren, dass er von Mitgliedern des konkurrierenden Clubs "Bandidos" ermordet werden solle. Zeitgleich erließ das Amtsgericht in einem gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren einen Durchsuchungsbefehl für seine Wohnung. Wegen der zu befürchtenden Gewaltbereitschaft des Angeklagten und seiner polizeibekannten Bewaffnung wurde zur Vollstreckung des Durchsuchungsbefehls ein Spezialeinsatzkommando (SEK)der Polizei hinzugezogen. Am Tattag versuchte das SEK gegen 6.00 Uhr morgens, die Tür des Wohnhauses des Angeklagten aufzubrechen, um ihn und seine Verlobte im Schlaf zu überraschen. Der Angeklagte erwachte durch die Geräusche an der Eingangstür, bewaffnete sich mit einer Pistole Kal. 45, die mit acht Patronen geladen war, und begab sich ins Treppenhaus, wo er das Licht einschaltete. Er erblickte von einem Treppenabsatz aus durch die Teilverglasung der Haustür eine Gestalt, konnte diese aber nicht als Polizisten erkennen. Vielmehr nahm er an, es handle sich um schwerbewaffnete Mitglieder der "Bandidos", die ihn und seine Verlobte töten wollten. Er rief: "Verpisst Euch!" Hierauf sowie auf das Einschalten des Lichts reagierten die vor der Tür befindlichen SEK-Beamten nicht; sie gaben sich nicht zu erkennen und fuhren fort, die Türverriegelungen aufzubrechen. Da bereits zwei von drei Verriegelungen der Tür aufgebrochen waren und der Angeklagte in jedem Augenblick mit dem Eindringen der vermeintlichen Angreifer rechnete, schoss er ohne weitere Warnung, insbesondere ohne einen Warnschuss abzugeben, nun gezielt auf die Tür, wobei er billigend in Kauf nahm, einen der Angreifer tödlich zu treffen. Das Geschoss durchschlug die Verglasung der Tür, drang durch den Armausschnitt der Panzerweste des an der Tür arbeitenden Polizeibeamten ein und tötete diesen. Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen dieses Geschehens wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe zwar irrtümlich die Voraussetzungen einer Notwehrlage angenommen, er habe aber auch unter diesen Voraussetzungen nicht ohne Vorwarnung die tödliche Waffe einsetzen dürfen. Der 2. Strafsenat hat die Verurteilung aufgehoben und den Angeklagten insoweit freigesprochen, weil auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen ein Fall strafloser Putativnotwehr gegeben war. Nach ständiger Rechtsprechung ist die irrtümliche Annahme einer Notwehrlage im Ergebnis ebenso zu behandeln wie ein Fall tatsächlich gegebener Notwehr. Danach muss der gezielte Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe zwar grundsätzlich stets zunächst angedroht und ggf. auch ein Warnschuss abgegeben werden. Ein rechtswidrig Angegriffener muss aber nicht das Risiko des Fehlschlags einer Verteidigungshandlung eingehen. Wenn (weitere) Warnungen in der konkreten "Kampflage" keinen Erfolg versprechen oder die Gefahr für das angegriffene Rechtsgut sogar vergrößern, darf auch eine lebensgefährliche Waffe unmittelbar eingesetzt werden. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts war hier ein solcher Fall gegeben. Im Augenblick irrtümlich angenommener höchster Lebensgefahr war dem Angeklagten nicht zuzumuten, zunächst noch durch weitere Drohungen oder die Abgabe eines Warnschusses auf sich aufmerksam zu machen und seine "Kampf-Position" unter Umständen zu schwächen. Dass es durch die Verkettung unglücklicher Umstände zum Tod des Polizeibeamten kam, war dem Angeklagten daher nicht anzulasten. Weil dieser seinen Irrtum auch nicht fahrlässig verursacht hatte, konnte er auch wegen fahrlässiger Tötung nicht verurteilt werden. Urteil vom 2. November 2011 2 StR 375/11

Seite 18 Aufgabe 1: Öffentliches Recht I Die X-Fraktion bringt im Bundestag einen Vorschlag zur Änderung des Bundeswahlgesetztes ein. Demnach soll 12 BWahlG so geändert werden, dass jeder Deutsche unabhängig von seinem Alter wahlberechtigt ist. Bei Minderjährigen soll das Wahlrecht treuhänderisch von den Eltern ausgeübt werden. Die Y-Fraktion bringt als Gegenvorschlag ein Elternwahlrecht ein, nachdem Eltern für jedes minderjährige Kind eine zusätzliche, eigene Stimme erhalten. Sind die Regelungen materiell verfassungsgemäß? Aufgabe 2: Der Bundestagsabgeordnete A erfährt, dass die Bundesministerin für Familie und Soziales ein Elternwahlrecht befürwortet und einen entsprechenden Gesetzesvorschlag in den Bundestag einbringen möchte. Da A strikt gegen das Elternwahlrecht ist, stellt er der Bundesregierung die Frage, ob diese tatsächlich ein entsprechendes Gesetz plant. Außerdem will er wissen, wie die einzelnen Minister zu dem Gesetzentwurf stehen. Die Bundesregierung lässt die Anfrage unbeantwortet, weil sie unzulässige Fragen zu kabinettsinternen Diskussionen enthalte. A erhebt hiergegen einen form- und fristgerechten Antrag beim Bundesverfassungsgericht. Hat dieser Antrag Aussicht auf Erfolg?

Seite 19 April 2014 Zivilrecht I Der Fall ist an eine Entscheidung des BGH (VIII ZR 208/07) vom 13.02.2008 angelehnt. Sachverhalt Die begeisterte Reiterin S nahm mit ihrem Pferd P gelegentlich an Reit- und Geländefahrtturnieren teil. Dabei ging ihr das Pferd P bei einem dieser Turniere durch und war aufgrund dessen nicht mehr geeignet um für solche Zwecke genutzt zu werden. Dieses wurde von einem Sachverständigen auch in einem Gutachten festgestellt und dokumentiert. Daher entschloss sich S sich schweren Herzens von P zu trennen. Sie verfasste ein Inserat in der einschlägigen Presse mit folgendem Inhalt: Pferd P für 750,- abzugeben. Aufgrund von gesundheitlichen Gründen nicht mehr zum Reit- und Turniersport geeignet. Nur in gute Hände abzugeben für sein Gnadenbrot. Die gewerbliche Pferdehändlerin H, welche diesen Umstand jedoch S gegenüber verschwieg, meldete sich aufgrund der Anzeige. Beide wurden sich einig und H zahlte der S 750,- in Bar und nahm P sofort mit. S überreichte der H dabei auch das Sachverständigengutachten. H setzte hingegen umgehend ein Inserat in der einschlägigen Presse auf, welches folgenden Inhalt hatte: Lammfrommes, leistungsfähiges Reit- und Turnierpferd zum Preis von 3500 zu verkaufen. Auf dieses Inserat hin meldete sich M, welche P gegen die Barzahlung von 3500 auch sofort mitnahm. Man konnte die gesundheitlichen Probleme dem gut gepflegten Pferd nicht ansehen und H hatte der M gegenüber auch keine Angaben über das bestehende Sachverständigengutachten oder dessen Inhalt gemacht. Als S kurz darauf von dem Sachverhalt erfuhr, focht sie umgehend den Kaufvertrag mit H wegen arglistiger Täuschung an. Des Weiteren kontaktierte sie M und klärte sie über die Umstände auf. Außerdem trat sie ihr alle Ansprüche gegen die H auf Herausgabe wegen der Anfechtung ab. M suchte am nächsten Tag ihren Rechtsanwalt auf, der unter Beifügung einer Vollmacht an H schrieb und die Anfechtung wegen Vorspiegelung falscher Tatsachen unter Verheimlichung einer schweren Vorerkrankung sowie Fahruntauglichkeit erklärte. Dabei forderte er H zur Rückzahlung der 3500 auf. H wendet ein, dass sie allenfalls bereit sei, 2750 zurückzuzahlen und bestehe zudem auf die Rückgabe des Pferdes. M möchte das Pferd, zu dem sie inzwischen schon eine innige Beziehung aufgebaut hatte, jedoch nicht wieder hergeben. Sie macht geltend, dass H, die

Seite 20 gleich zwei Vertragspartner getäuscht habe, doch wissen müsse, dass dies irgendwann auffliegen würde. Hat M einen Anspruch auf Zahlung von 3.500 Euro gegen H? Abwandlung: Da H Gewissheit über die Sachlage haben möchte, erhebt sie zur Klärung der Rechtslage eine Feststellungsklage vor dem zuständigen Gericht, um feststellen zu lassen, dass sie nicht zur Zahlung verpflichtet sei. M wendet sich mit der Frage, ob eine Widerklage gegen die Klage der H möglich sei um ihrerseits Recht zu bekommen und vor allem einen Titel zu erlangen an ihren Rechtsanwalt. Außerdem möchte sie wissen, was mit der Feststellungsklage der H geschieht, wenn sie die Widerklage erhebt. Fragen: Ist eine Widerklage der M zulässig? Welche Folge hat die Erhebung der Widerklage für die bereits erhobene Feststellungsklage, wobei (ggf. abweichend vom Ergebnis in Teil 1!) davon auszugehen ist, dass der M ein Anspruch zusteht?