Begriffsbestimmungen

Ähnliche Dokumente
Susanne Roepke, Juristin Diakonie RWL Vortrag zur Fachtagung Sexualstrafrecht und Sexualpädagogik am 25. Januar in Köln

Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht. 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd , Altleiningen Jutta Elz

Professionell, aber mit einem Bein im Knast? Input für den Workshop beim ASD- Bundeskongress am 5. September 2013

Herzlich willkommen zur Jugendleiterausbildung

Grundsätzliches und Änderungen mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Strafgesetzbuch die für die Jugendarbeit von Bedeutung sein können

Reform des Sexualstrafrechts

September 18. Prof. Dr. Michael Jasch

Hilfeleistungspflicht und Ablehnung der Hilfeleistung

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung

Haftungsfragen in der OGS

Rechte und Pflichten in der Jugendarbeit

I.Sexualdelinquenz von Kindern und Jugendlichen

Strafbarkeit unbefugter und ehrverletzender Fotos. Änderungen beim 201 a StGB zum

Prävention sexualisierter Gewalt in Jugendverbänden

Prof. Dr. Michael Jasch

AV/AP/AB im Spannungsfeld zwischen. Weisungsfreiheit und Amtsstandard. insbesondere beim Schutzauftrag

Rechtsfragen in der Jugendarbeit

Strafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien

Strafrecht Allgemeiner Teil

LAN-Partys. Rechtliche Informationen und Empfehlungen der Kommunalen Jugendarbeit. Eduard Zenger Kreisjugendpfleger 08151/

4. Rechtswidrigkeit: Die Verwerflichkeitsklausel ( 240 Abs. 2)

Der Hilfeleistungsbegriff bei der Begünstigung

Ärztliche Versorgung Minderjähriger nach sexueller Gewalt ohne Einbezug der Eltern

Entscheidungen am Lebensende - rechtliche Rahmenbedingungen. Bochum, den Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan, VRiBGH a.d.

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen 72 a SGB VIII

Strafrecht Allgemeiner Teil

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Begehungsdelikt Teil 1 (TB)

2. Strafrechtsklausur ( ) Hinweise zur Lösung. A. Aufbau des Gutachtens

IWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

Verpflichtungsgesetz

ARBEITSTAGUNG DER JUGENDVERBÄNDE DES BEZIRKSJUGENDRINGS MITTELFRANKEN

Insiderhandel unter besonderer Berücksichtigung von M&A-Transaktionen

Schwerpunkte der geplanten Änderungen des Sexualstrafrechts

Strafrechtliche Implikationen der Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten

Diskussionspapiere. Nr Peter-Christian Kunkel: Kinderschutz und Datenschutz

Textgegenüberstellung

Bayern. Fachtag Schulbegleitung. Workshop 9 Wer darf was und wer ist dann verantwortlich? Nürnberg

Das vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch

Die Verschwiegenheit in der Sozialen Arbeit. Berufliche Pflicht unter Strafandrohung (K)ein Grund zur Sorge?

Liebe AG-Mitstreiter,

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme

Die persönliche Haftung von Geschäftsführern, Organmitgliedern und sonstigen Repräsentanten auf Schadenersatz bei Kartellverstößen

Willkommen in der Anfängerübung zur Falllösung aus Strafrecht. Susanne Reindl-Krauskopf Wien,

Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB

Das Unrecht der Strafvereitelung ( 258 StGB)

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Unterlassen, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: , Folie 7 neu.

Vereinbarung gemäß 8a Abs. 2 SGB VIII

LANDESFEUERWEHRVERBAND BAYERN e.v.

Inhaltsverzeichnis. Einleitung A. Die Ausgangslage...1. B. Gang der Untersuchung...2

Was sie als Erziehungsbeauftragte/r alles beachten sollten:

COMPLIANCE IN DER PFLEGE AUSGABE 1 / 2018

Rechtliche Grundlagen I

Eckpunktepapier zur Reform des Sexualstrafrechts mit dem Grundsatz Nein heißt Nein

Universität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014

Rechtliche Lage in Deutschland

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I

Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB

Cybermobbing und Sexting. Rechtliche Grundlagen

Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 29. Aufsichtspflicht

E. 263 I, II, 22, 23 I

Autofahrer A schaltet bei einer nächtlichen Fahrt das Fahrlicht nicht ein. Dadurch sieht ihn der Radfahrer R nicht. R fährt deshalb seitlich in A`s

I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB

Rechtliche Grundlagen I

Handlungskonzept der Kommission zum Umgang mit akuten Kindeswohlgefährdungen

Ärzte im Fokus der Strafverfolgung. Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer

Rechtsfragen für Jugendgruppenleiter Für die Ausbildung bei der AWO Reise gemeinnützigen GmbH M-V

Klausur Viel Spreu, wenig Weizen

Haftung und Verantwortung im Arbeitsschutz

Lösungsskizze Fall 8

30: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ( 266a)

Jugend & Sex. Was ist erlaubt?

Cybermobbing. Neue Medien und ihre Gefahren aus strafrechtlicher Sicht. RiAG Wohlfahrt (stvdir`in) AG Würzburg

II Von der Unzucht zur Sozialschädlichkeit 23

13: Vollrausch ( 323 a)

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung

für Kinder nach S 8a SGB Vlll

Aufsichtspflicht - Haftung

Sicherstellung der Eignung von Hauptberuflichen und Ehrenamtlichen gem. 72a SGB VIII

Aufsichtspflicht bei der Kinder- und Jugendbetreuung. Marco Nademleinsky Rechtswissenschaftliche Fakultät t der Universität t Wien

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Schutzwirkungen für Dri2e

Stalleinbrüche, Whistleblowing und verdeckte Videos: Die rechtliche Situation. Prof. Dr. Jose Martinez

Rechtliche Grundlagen im WRD

Um verurteilt werden zu können, muss der Täter/die Täterin im Zeitpunkt der Tatbegehung schuldfähig sein.

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

IV. Unterlassungsdelikte 1. Produkthaftung 2. Geschäftsherrenhaftung 3. Betriebliche Aufsichtspflichtverletzung, 130 OWiG

Wirtschafts- und Europastrafrecht

Transkript:

und Sexualpädagogik in der stationären Erziehungshilfe Fachtag am 26.01.2011 in der Diakonie Michaelshoven Susanne Roepke Juristin, Diakonie RWL Begriffsbestimmungen Um eine mögliche Strafbarkeit zu untersuchen, müssen im Vorfeld einige Begriffsbestimmungen vorgenommen werden: Aufsichtspflicht Garantenpflicht Organisationsverschulden 1

Begriffsbestimmungen Aufsichtspflicht 1631 BGB gibt den PSB die Aufsicht Übertragung durch Aufnahmevertrag Übertragung durch Dienstvertrag auf Leitung Fachkräfte Praktikanten, Sonstige Begriffsbestimmungen Garantenpflicht Als Folge der Aufsichtspflicht Beschützergarant Echte/unechte Unterlassungsdelikte Begehen einer Straftat durch Unterlassen 2

Begriffsbestimmungen Organisationsverschulden Haftung des Trägers für organisatorische Mängel Haftung für nicht ausreichende Informationen Arbeitgeberhaftung Spannungsfeld / Sexualpädagogik Mögliches Sich-Strafbar-Machen gemäß: 180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger 176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern Problem: Keine Antragsdelikte 3

In 180 StGB heißt es: Wer.sexuelle Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet wird. bestraft... ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt.. Wer bedeutet, dass jede natürliche Person den Straftatbestand erfüllen kann, also auch Jugendliche, die altersgerechte und sozialübliche sexuelle Kontakte ausüben. Für diese Fälle gibt es jedoch die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens. 4

Der Begriff sexuellen Handlungen wird in 184 g StGB definiert. Danach sind: sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. sexuelle Handlungen vor einem Anderen nur solche, die vor einem Anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt. Tatbestandsmerkmal ist, dass die Person unter sechzehn Jahren sein muss. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass die geschützten Personen vierzehnund fünfzehnjährige Jugendliche sind, der Wortlaut erfasst jedoch auch Kinder. 5

Vorschub kann durch Gewähren oder Verschaffen geleistet werden. Hierunter versteht man das Schaffen von günstigen Situationen bzw. günstigen äußeren Bedingungen, durch die sexuelle Kontakte bzw. sexuelle Handlungen wesentlich erleichtert werden Vorschub kann durch aktives Tun und durch Unterlassen geleistet werden. Als Aufsichtspflichtige haben die Fachkräfte die Garantenpflicht, die in 180 negativ bewerteten sexuellen Handlungen bei unter 16-jährigen Jugendlichen zu verhindern. Allerdings muss das Einschreiten für die Mitarbeiter zumutbar sein, 6

Eine Strafbarkeit entfällt dann, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt, sog. Erzieherprivileg. Nach h.m. kann eine solche Einwilligung durch die Eltern nicht pauschal an die Fachkräfte weitergegeben werden. Weitergabe ist im konkreten Einzelfall hingegen nach h.m. möglich Fazit: sexuelle Handlungen im o.g. Sinne zwischen 14- und 15- Jahre alten Jugendlichen sind für die Mitarbeiter riskant, aber nicht in jedem Fall strafbewehrt sind. Ein gutes Konzept zur Sexualpädagogik hat diese Altersgrenze und die Tatbestandsmerkmale im Auge 7

In 176 Abs. 1 heißt es: Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt..wird bestraft. bei der Bewertung der Erheblichkeit der sexuellen Handlungen sind geringere Anforderungen als bei gleichaltrigen Jugendlichen zu stellen. sexuelle Handlungen mit und von Kindern unter vierzehn generell sind vom Gesetz her verboten 8

Mitarbeiter haben als Aufsichtspflichtige die Garantenpflicht, die sexuellen Handlungen mit unter 14-jährigen zu verhindern. Sog. eigenhändiges Delikt ist, d.h. der Tatbestand kann nicht durch Unterlassen erfüllt werden. Im Unterlassen kann eine Beihilfe zum Kindesmissbrauch vorliegen. Eine Beihilfe 27 StGB = Hilfe zur Haupttat Neben einer möglichen Strafbarkeit kann sich der Mitarbeiter/ die Mitarbeiterin wegen Verletzung der Aufsichtspflicht oder die Einrichtung wegen Organisationsverschuldens einem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch nach 823 BGB ausgesetzt sehen. 9

Was dürfen Kinder und Jugendliche in welcher Altersstufe? Was müssen Fachkräfte wissen? Sexuelle Handlungen von Kindern unter vierzehn sind für die Betroffenen nicht strafbar, allerdings können sich die aufsichtspflichtigen Mitarbeiter/innen durch Unterlassung (z.b. durch mangelnde Aufsichtsführung) der Beihilfe strafbar machen ( 176, 27 StGB) Sexuelle Handlungen zwischen einem Jugendliche oder Erwachsenen und einem Kind sind für die über Vierzehnjährigen strafbar ( 176 StGB), Fachkräfte können sich hier ebenfalls durch Unterlassen der Beihilfe zum Kindesmissbrauch gem. 176, 27 StGB strafbar machen. 10

Sexuelle Handlungen zwischen und mit Jugendlichen von 14 und 15 Jahren können für die Mitarbeiter/innen unter dem Aspekt des Vorschubleistens ( 180 StGB) strafbar sein. Hier sollte eine konkrete schriftliche Erlaubnis der Personensorgeberechtigten zur Absicherung eingeholt werden. Sexuelle Handlungen zwischen Jugendlichen über sechzehn sind nicht strafbar. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 11