Fleisch aus Deutschland

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Transkript:

Neil Bin Radhan Inhaltsverzeichnis 1 1 Anlass dieser Fatwā 2 2 Beweislage 2 2 (ذكاة) Ḏakāh 2.1 Bedeutung von 2.2 Die Bedingungen für Ḏakāh 3 3 Resümee 4 4 Einwände und ihre Widerlegungen 5 4.1 Die ʼĀyah Māʼidah 5:5 5 4.2 Der ʼIǧmāʽ,إجماع dass die Tasmiyah beim Volk der Schrift keine Bedingung sei 7 7 عائشة 4.3 Der Ḥadīṯ von ʽĀʼišah 4.4 Grundsätzlich ist doch alles Weltliche ḥalāl 9 4.5 Davon ausgehen, dass Aḷḷāhs Name erwähnt wurde 9

Mit dem Namen Aḷḷāhs, des Gnadenvollen, des Gnädigen! Aḷḷāhs Segen und Heil seien auf unserem Propheten Muḥammad! 1 Anlass dieser Fatwā ist die andauernde Diskussion unter den muslimischen Geschwistern, ob man als Muslim in Deutschland ohne weiteres, Fleisch bei Metzgern, in Supermärkten u. ä. kaufen darf, auch wenn nicht nachgewiesen wird, dass es die Ḥalāl-Bedingungen erfüllt. Manche Muslime erlauben solches Fleisch zu verzehren und werfen mit Ḥadīṯen und Grundregeln durch die Gegend, ohne diese wirklich zu verstehen, oder sie berufen sich auf Fatāwā,فتاوى) rel. Rechtsgutachten), die mit der hiesigen Situation nichts zu tun haben, und andere verbieten es. 2 Beweislage (ذكاة) Ḏakāh 2.1 Bedeutung von Unter Ḏakāh versteht man sprachlich gesehen Gutes. Man verwendet den Begriff auch für Schärfe (Ḥiddah (حدة und Scharfsinn (arab. Farāsah,(فراسة weswegen dieser Begriff auch für das Schlachten verwendet wird, bei dem nämlich scharfe Gegenstände verwendet werden. Unter Ḏakāh versteht man, religiös gesehen, die Schlachtung bestimmter Landtiere auf bestimmte Art und Weise. (aus Fiqh Band über Nahrung, noch nicht gedruckt) Zunächst einmal gilt es festzuhalten, dass jedes Tier, das durch Ḏakāh zum Verzehr ḥalāl حالل wird, wie z. B. Kühe, Schafe und Hühner, vorher zum Verzehr grundsätzlich ḥarām حرام ist, es sei denn die entsprechenden Bedingungen für Ḏakāh sind erfüllt. Im Folgenden soll auf diese Bedingungen hingewiesen werden, ohne diese ausführlich zu erörtern, denn dies würde den Rahman der Fatwā sprengen: Seite 2 von 10

2.2 Die Bedingungen für Ḏakāh 1) ʼAhliyyah,أهلية) Rechtsfähigkeit) Dazu gehört in Bezug auf das Schächten, dass der Schächter Muslim, Christ oder Jude ist, denn Aḷḷāh erlaubte uns zusätzlich die Speise des Volkes der Schrift: }و ط ع ام ال ذ ين أ وتوا الك ت اب ح ل ل كم { Und die Speise derjenigen, denen die Schrift gegeben wurde, ist euch erlaubt. (5:5),رافضة) Alle anderen Andersgläubigen, wie die Rāfiḍīten (= أحمدية ʼAḥmadiyyah,(جعفرية Dschafariten,اإلمامية Zwölferimamiten Qādyāniyyah,(القاديانية Buddhisten,بوذية oder Menschen, die gar nicht an Gott glauben (Atheisten (مالحدة das von ihnen geschlachtete Tier ist in jedem Fall ḥarām. Bei einem Muslim gehen wir davon aus, dass er seine Religion hinsichtlich der fünf Säulen praktiziert. Ansonsten ist die Ahliyyah bei Personen, die sich nur zum ʼIslām bekennen, ihre Religion aber nicht praktiziert, nicht erfüllt. 2) Werkzeug Das zum Schlachten verwendete Werkzeug muss ein scharfer Gegenstand sein, denn der Gesandte Aḷḷāhs sagte: م ا أ نه ر الد م و ذك ر اسم للا ع ل يه ف كل وا Alles, was das Blut zum Fließen bringt, und worüber Aḷḷāhs Name erwähnt wurde, dürft ihr essen! (Alle sechs) 3) Durchtrennung von Kehle, Speiseröhre und den beiden Halsadern. Wenn alle vier durchtrennt werden, ist es bei allen Gelehrten einwandfrei, andere erlauben auch nur einen Teil dieser vier. 4) Tasmiyah تسمية (den Namen Aḷḷāhs erwähnen) beim Schlachten Aḷḷāh sagte: Seite 3 von 10

{ و ل ت أكل وا م م ا ل م يذ ك ر اسم للا ع ل يه و إ ن ه ل ف سق { Und esst nicht von dem, worüber der Name Allahs nicht ausgesprochen worden ist. Das ist wahrlich Frevel. (6:121) In der Sunnah heißt es im Ḥadīṯ von ʽAdiyy Ibn Ḥātim : إ ذ ا س م يت ف كل و إ ل ف ال Wenn du den Namen (Aḷḷāhs) erwähnt hast, dann iss (ruhig davon), ansonsten nicht. (Buḫāriyy, Muslim. Wortlaut aus ʼAbū Dāwūd) Die Fallunterscheidung, ob man die Tasmiyah absichtlich oder aus Versehen weggelassen hat, erübrigt sich, da das Vergessen ein Einzelfall ist und grundsätzlich Aḷḷāhs Name absichtlich erwähnt oder weggelassen wird. Folglich sind die meisten Gelehrten der Ansicht, dass die Tasmiyah bei muslimischen Schächtern Voraussetzung ist. Wenn diese Bedingung bei Muslimen gestellt wird, soll sie dann etwa bei Nichtmuslimen entfallen, wie nach manchen Gelehrten, wie Ibn al- Arabiyy?! Aus diesen vier Bedingungen schlussfolgern wir: Sollte eine dieser Bedingungen nicht erfüllt sein, ist das Fleisch zum Verzehr ḥarām. 3 Resümee Auf Deutschland bezogen können wir davon ausgehen, dass zumindest die vierte Bedingung nicht erfüllt ist, wenn ein Durchschnittsdeutscher ein Tier schlachtet. Wir können davon ausgehen, dass er beim Schlachten weder im Namen Aḷḷāhs,(بسم للا) im Namen Gottes, mit dem Namen Aḷḷāh o. ä. spricht. Weder fordert dies der Gesetzgeber noch ist dies gang und gebe. Und sollten Schächter dies vereinzelt tun, kann man dies nicht auf alle anderen verallgemeinern. Es sei darauf hingewiesen, dass in dieser Fatwā فتوى nicht auf alle anderen Bedingungen eingegangen und inwiefern sie erfüllt wurden oder nicht. Auch wurden Methoden der Betäubung, wie etwa Stromschläge, Gas oder Bolzen nicht untersucht. Seite 4 von 10

4 Einwände und ihre Widerlegungen 4.1 Die ʼĀyah Māʼidah 5:5 Einwand: Aḷḷāh sagte doch: Seite 5 von 10 }و ط ع ام ال ذ ين أ وتوا الك ت اب ح ل ل كم { Und die Speise derjenigen, denen die Schrift gegeben wurde, ist euch erlaubt. (5:5) Daraus ergibt sich, dass man das von Juden und Christen geopferte Fleisch essen darf, denn mit Speise ist das von ihnen geschächtete Fleisch gemeint, und Aḷḷāh hat in dieser ʼĀyah außer dem Glauben des Schächters keine weitere Bedingungen gestellt. Widerlegung: Erstens: Auch wenn in dieser ʼĀyah keine weiteren Bedingungen gestellt werden, bedeutet das nicht, dass nicht an anderer Stelle weitere Bedingungen gestellt werden. Und es gilt alle Überlieferungen in Bezug auf ein zu untersuchendes Thema zu betrachten und nicht nur eine einzige, um zu einem korrekten Ergebnis zu gelangen. So sagte Aḷḷāh: { و ل ت أكل وا م م ا ل م يذ ك ر اسم للا ع ل يه و إ ن ه ل ف سق { Und esst nicht von dem, worüber der Name Allahs nicht ausgesprochen worden ist. Das ist wahrlich Frevel. (6:121) In dieser ʼĀyah hat Aḷḷāh keinen Unterschied zwischen einem Muslim, Juden, Christen oder anderen Menschen gemacht. Wenn Aḷḷāhs Name nicht erwähnt wurde, ist das Fleisch gemäß dieser ʼĀyah ḥarām. Zweitens: In Bezug auf einen Juden und Christen keine Bedingungen zu stellen und sich mit seiner Religion als Schächter zu begnügen wüde bedeuten, dass man beim Thema Schächten einem Juden und Christen einen Vorzug gegenüber einen Muslim gibt, denn einem Muslim stellt man Bedingungen, einem Juden und Christen hingegen nicht!

Seite 6 von 10 Drittens: Der Grund, warum Aḷḷāh uns das von Juden und Christen geschlachtete Tier erlaubt ist, liegt ja gerade an zweierlei: zum einen, weil sie eine Religion haben, die ursprünglich von Gott stammt, zum anderen, weil sie ihre Tiere nach bestimmten Regeln opferten, d. h. auf einen Seite für Gott und niemand anderes und auf der anderen Seite nach bestimmten Regeln. Einer der stärksten Beweise dafür ist der folgende Ḥadīṯ von Rāfiʽ Ibn Ḫadīǧ, in dem er sagte: أ ت يت ر سول للا ص ل ى للا ع ل يه و س ل م ف قلت ي ا ر سول للا إ ن ا ن لق ى الع دو غ د ا و ل يس م ع ن ا مد ى أ ف ن ذ ب ح ب الم رو ة و ش ق ة الع ص ا ف ق ال ر سول للا ص ى ل للا ع ل يه و س ل م أ ر ن أ و أ عج ل م ا أ نه ر الد م و ذك ر اسم للا ع ل يه ف كلوا م ا ل م ي كن س ن ا أ و ظفر ا و س أ ح د ثكم ع ن ذ ل ك أ م ا الس ن ف ع ظ م و أ م ا الظفر ف مد ى الح ب ش ة Ich ging einmal zum Gesandten Aḷḷāhs und sagte: Oh Gesandter Aḷḷāhs! Morgen werden wir auf den Feind treffen und wir haben keine Messer. Dürfen wir mit einem Kiesel oder der Kante eines Stockes schlachten? Da sagte der Gesandten Aḷḷāhs : Mach es schmerzlos und schnell! Alles, was das Blut zum Fließen bringt und worüber Aḷḷāhs Name erwähnt wurde, dürft ihr essen, es sei denn es handelt sich um einen Zahn oder Nagel! Und darüber werde ich euch berichten: Was den Zahn angeht, so ist er (eine Art) Knochen. Und was den Nagel angeht, so ist es die Messerart der Abessinier. (B, M, N, T, D, H) Die Abessinier waren Christen und dennoch hat der Gesandte Aḷḷāhs das von ihnen mit Nägeln getötete Tier nicht erlaubt. Auch wenn es hier um das Werkzeug geht, so resultiert aus diesem Ḥadīṯ eindeutig, dass es nicht nur um ihre Religion geht, und dass es nicht ausreicht zu sagen: Der Schächter war Jude, Christ oder Muslim. Viertens: Wer sich an die allgemeine ʼĀyah 5:5 hält, müsste auch den Verzehr von Schweinefleisch erlauben, denn dieser gehört zur Speise der Christen. Genauso wie man das Schweinefleisch aufgrund einer anderen ʼĀyah ausnimmt, muss man auch die Tasmiyah تسمية aufgrund einer anderen ʼĀyah als Bedingung stellen, sonst käme man in Widersprüche. Dasselbe gilt übrigens parallel für den Wein bzw. Alkohol: Getränke werden sprachlich auch als Ṭa ām طعام ( Nahrung ) bezeichnet und

Seite 7 von 10 hielte man sich an die allgemeine Bedeutung der ʼĀyah, müsste man auch den Alkohol des Volkes der Schrift erlauben. 4.2 Der ʼIǧmāʽ,إجماع dass die Tasmiyah beim Volk der Schrift keine Bedingung sei Manche wenden ein, die Gelehrten seien sich darüber einig, dass das von einem Juden oder Christen geschlachtete Tier ḥalāl sei, selbst wenn Aḷḷāhs Name nicht beim Schlachten erwähnt würde. Sie berufen sich dabei auf die Aussage von Ibn Abd al-barr (gest. 463 n. H.) in al-istiḏkār :5/250 الستذكار و ق د أ جم عوا ف ي ذ ب يح ة الك ت اب ي أ ن ه ا تؤك ل و إ ن ل م يس م للا ع ل يه ا إ ذ ا ل م يس م ع ل يه ا غ ير للا Sie sind sich in Bezug auf ein geschlachtetes Tier seitens eines Kitābiyy in der Hinsicht einig, dass es verzehrt werden darf, selbst wenn كتابي Aḷḷāhs Name darüber nicht erwähnt wurde, sofern kein anderer als Aḷḷāh genannt wurde. ابن قدامة Doch richtigerweise gibt es keinen ʼIǧmāʽ, denn Ibn Qudāmah 9/402: المغني (gest. 620 n. H.) sagte in al-muġnī ف الت سم ي ة مشت ر ط ة ف ي كل ذ اب ح م ع الع مد س و اء ك ان مسل م ا أ و ك ت اب ي ا ف إ ن ت ر ك ال ك ت اب ي الت سم ي ة ع ن ع مد أ و ذ ك ر اسم غ ير للا ل م ت ح ل ذ ب يح ته. ر و ي ذ ل ك ع ن ع ل ي. و ب ه ق ال الن خ ع ي و الش اف ع ي و ح م اد و إ سح اق و أ ص ح اب الر أ ي. Die Tasmiyah ist somit eine Bedingung für jeden Schächter, obgleich Muslim oder Kitābiyy. Unterlässt ein Kitābiyy die Tasmiyah absichtlich oder erwähnt er den Namen eines anderen als Aḷḷāh, ist sein Schlachttier nicht ḥalāl. Dies wird über ʽAliyy überliefert und ist die Ansicht von an-naḫa iyy,النخعي aš-šāfi iyy,الشافعي Ḥammād,حماد ʼIsḥāq.أصحاب الرأي und Aṣḥāb ar-ra ī إسحاق عائشة 4.3 Der Ḥadīṯ von ʽĀʼišah Einwand: Der folgende Ḥadīṯ weist darauf hin, dass man, wenn man nicht weiß, ob Aḷḷāhs Name beim Schlachten erwähnt wurde oder nicht, davon ausgehen darf, dass er erwähnt wurde.

ع ن ع ائ ش ة أ ن هم ق الوا ي ا ر سول للا إ ن ق وم ا ح د يثو ع هد ب الج اه ل ي ة ي أ ت ون ب ل حم ان ل ن در ي أ ذ ك روا اسم للا ع ل يه ا أ م ل م ي ذكروا أ ف ن أ كل م نه ا ف ق ال ر سول للا ص ل ى للا ع ل يه و س ل م س موا للا و كلوا ʽĀʾišah sagte: (Manche Leute) sagten: Oh Gesandter Aḷḷāhs! Leute, die erst vor Kurzem in den ʾIslām eingetreten sind, bringen uns Fleisch, von dem wir nicht wissen, ob sie Aḷḷāhs Namen darüber erwähnt haben oder nicht. Sollen wir davon essen? Da sagte der Gesandte Aḷḷāhs : Erwähnt Aḷḷāh(s Namen) und esst! (Buḫāriyy, Nasāʼiyy, Ibn Māǧah. Wortlaut aus ʼAbū Dāwūd) Zudem ist dieser Ḥadīṯ ein Hinweis darauf, dass die Erwähnung des Namen Aḷḷāhs auch beim Essn nachträglich ausreicht. Widerlegung: Erstens: Der Ḥadīṯ handelt von Muslimen und nicht vom Volk der Schrift und folglich lässt er sich in zweierlei Hinsicht nicht auf unsere Situation in Deutschland übertragen. Zur Verdeutlichung: صحيح Wie aus anderen Versionen des Ḥadīṯes, z. B. in Ṣaḥīḥ al-buḫāriyy Götzendiener. hervorgeht, waren die besagten Muslime zuvor,البخاري Mit anderen Worten: Wenn sie schlachteten, schlachteten sie im Namen Aḷḷāhs und ihrer anderer Götter, wie es unter den damaligen Götzendiener gang und gebe war. Nun, nachdem sie den ʼIslām angenommen haben, zweifelten die Ṣaḥābah,صحابة ob sie Aḷḷāhs Namen erwähnt haben oder nicht. Selbstverständlich kann man davon ausgehen, dass jene Muslime nach der Annahme des ʼIslām keine Götzen neben Aḷḷāh mehr erwähnten, sondern nur noch Aḷḷāh alleine. Dementsprechend war auch die Antwort des Gesandten Aḷḷāhs. Zweitens: Die Aussage des Propheten Erwähnt Aḷḷāh(s Namen) und esst! bezieht sich auf die Erwähnung Aḷḷāhs vor dem Essen allgemein, indem man Bismillāh بسم هلل sagt und dann anfängt zu essen und hat nichts mit der Tasmiyah beim Schlachten zu tun, wie ʼImām as- سنن ابن ماجة in seiner Erläuterunng zu Sunan Ibn Māǧah السيوطي Suyūṭiyy sagte und an-nawawiyy النووي in seiner Erläuterung zu Ṣaḥīḥ Muslim. Seite 8 von 10

4.4 Grundsätzlich ist doch alles Weltliche ḥalāl Seite 9 von 10 Einwand: Wir haben doch gelernt, dass im Bereich der ʽIbādah (Gottesdienste) gilt: Alle Formen der Annäherungen an Aḷḷāh sind.صالة ḥarām, es sei denn sie sind uns überliefert worden, wie das Ṣalāh Bei weltlichen Dingen gilt doch, dass alles grundsätzlich ḥalāl ist, es sei denn es wurde uns verboten, denn Aḷḷāh sagte: }و س خ ر ل كم م ا ف ي الس م او ات و م ا ف ي ا ل رض ج م يع ا م ن ه { Und Er hat euch alles, was in den Himmeln und was auf der Erde ist, dienstbar gemacht, alles von Sich aus. (45:13) Widerlegung: Diese Regel ist zwar richtig, aber nicht bedingungslos. Das soll an an einem einfachen Beispiel dargelegt werden: Frauen zu heiraten ist grundsätzlich ḥalāl. Aber bedeutet dies, dass man jede Frau ohne Bedingung heiraten darf?! Sicherlich nicht, denn sie darf nicht schon verheiratet sein, man darf für sie kein Maḥram م حر م sein u. v. m. Folglich gilt für das Fleisch von Tieren: Man darf das Fleisch jeden Tieres essen, sofern es nicht verboten wurde, und sollte es ein Tier sein, das geschlachtet wird, muss man die Ḏakāh-Bedingungen erfüllen. 4.5 Davon ausgehen, dass Aḷḷāhs Name erwähnt wurde Wir haben vier Fälle: Fall 1: Wir wissen, dass Aḷḷāhs Name nicht erwähnt wurde. Fall 2: Aḷḷāhs Name wurde eher nicht erwähnt. Fall 3: Aḷḷāhs Name wurde zu 50% erwähnt. Fall 4: Wir sind davon überzeugt, dass Aḷḷāhs Name erwähnt wurde. Fall 5: Wir wissen, dass Aḷḷāhs erwähnt wurde. Die Fälle 1 und 5 entfallen, weil wir nicht bei der Schlachtung dabei sind und auch niemanden kennen, der dabei ist. Der Fall 4 ist unwahrscheinlich, denn damit dieser zutrifft, müsste es meistens der Fall sein, dass die Schächter Aḷḷāhs Name erwähnen.

Folglich bleiben noch die Fälle 2 und 3 übrig. Für Fall 3 haben wir einen expliziten Ḥadīṯ: ʽAdiyy Ibn Ḥātim fragte den Gesandten Aḷḷāhs über das Fleisch von Tieren, die von seinem Jagdhund erledigt wurden, da antwortete er : إ ذ ا س م يت ف كل و إ ل ف ال ت أ كل و إ ن أ ك ل م نه ف ال ت أ كل ف إ ن م ا أ مس ك ل ن فس ه Wenn du (Aḷḷāhs) Name erwähnt hast, dann darfst du davon essen, ansonsten nicht. Und wenn er davon gefressen hat, dann iss nicht davon, denn in diesem Fall hat er es für sich selbst gefasst. Danach fragte ʽAdiyy weiter: أ رس ل ك لب ي ف أ ج د ع ل يه ك لب ا آخ ر ف ق ال ل ت أ كل ل ن ك إ ن م ا س م يت ع ل ى ك لب ك Was ist, wenn ich meinen Hund losschicke, danach aber einen anderen dort vorfinde? Er antwortete: Dann darfst du nicht davon essen, denn du hast (Aḷḷāhs) Namen nur für deinen Hund erwähnt. (Alle sechs) D. h. die Beute wurde zu 50% von seinem und zu 50% vom fremden Hund erledigt und dennoch verbot ihm der Prophet das Fleisch, denn eine Regel lautet: Zweifel an einer Ruḫṣah رخصة zwingen einen, zum Ursprung zurückzukehren (aš-šakku fir-ruḫaṣi yūǧibur-ruǧūʽa ʼilal- ʼAṣl.(الشك في الرخص يوجب الرجوع إلى ا لصل Eine Ruḫṣah ist eine Erlaubnis. Zurück zu unseren 5 Fällen: Wenn schon der Fall 3 nicht erlaubt ist, dann der Fall 2 erst recht nicht und letzterer ist unsere Situation in Deutschland. Möge Aḷḷāh nur Ḥalāl-Nahrung in unsere Körper gelangen lassen und uns vergeben, was wir an Verbotenem zu uns genommen haben, nehmen und nehmen werden. Geschrieben von: Neil Bin Radhan, 26.08.2015 Seite 10 von 10