Bereich der Arbeitsmarktpolitik Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) Ausweitung des AEntG auf alle Branchen Die Ausweitung des AEntG ist ordnungspolitisch kritisch zu sehen, da nun in allen Branchen den Unternehmen allgemeinverbindliche Mindeststandards bei den Arbeitsbedingungen (Lohn, Urlaubsanspruch, Arbeits- und Gesundheitsschutz) auferlegt werden, auch wenn sie nicht tarifgebunden sind. Allgemeinverbindlichkeitserklärungen Künftig ist es nicht mehr erforderlich, dass tarifgebundene Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der unter dem Geltungsbereich des Tarifvertrages fallende Arbeitnehmer beschäftigen Es reicht ab sofort auch ein besonderes öffentliches Interesse. Dieses besteht u.a., wenn die Funktionsfähigkeit von gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (Sozialkassen) und die AVE die Effektivität der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklungen gesichert werden soll sowie die Tarifvertragsparteien eine Tarifbindung von mindestens 50 Prozent glaubhaft darlegen können. Mit der Erleichterung von Allgemeinverbindlichkeitserklärungen will man gegen die Abnahme der Tarifgebundenheit bei den Unternehmen vorgehen. Nun soll bereits die schwammige Begründung des besonderen öffentlichen Interesses ausreichen, um nichttarifgebundene Unternehmen unter einen Tarifvertrag zu zwingen. Damit umgeht man die bisherige Regelung, dass man einen mindestens 50-prozentigen Organisationsgrad vorweisen muss, um Tarifverträge für allgemeinverbindlich zu
erklären. Die negative Koalitionsfreiheit der Unternehmen (die Freiheit, Tarifverträgen auch fern bleiben zu dürfen) wird vollends ausgehebelt. Gesetzlicher Mindestlohn Zum 1. Januar 2015 wird ein flächendeckender Mindestlohn von 8,50 /Stunde brutto gesetzlich eingeführt. Bis zum 31. Dezember 2016 sind tarifliche Abweichungen durch Tarifverträge repräsentativer Tarifpartner möglich. Ab 2017 gilt der Mindestlohn uneingeschränkt. Die Höhe des Mindestlohns wird in regelmäßigen Abständen und erstmals zum 10. Juni 2017 für das Jahr 2018 von einer Kommission der Tarifpartner überprüft und anschl. über Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärt Die Mitglieder der Kommission werden von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften benannt (jeweils drei) + jeweils ein Wissenschaftler (ohne Stimmrecht). Der Vorsitz der Kommission ist alternierend Ab 2017 wird es definitiv überall in Deutschland den flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 /Stunde geben. Trotz Kommissionslösung wird der Lohn ein politisch festgelegter Lohn sein, da die Kommission die Grenze von 8,50 /Stunde nicht unterschreiten soll. Der undifferenzierte Mindestlohn ohne Öffnungsklauseln für Praktikanten, Azubis und Geringqualifizierte wird zum Arbeitsplatzverlust der Schwächsten auf dem Arbeitsmarkt führen. Werkverträge Verbesserung der Kontroll- und Prüfinstanzen sowie Stärkung der Informations- und Unterrichtungsrechte der Betriebsräte beim Einsatz von Werkvertraglern im Unternehmen
Die durch die Rechtsprechung bisher entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz soll gesetzlich niedergelegt werden. Mit der verstärkten Kontrolle und vor allem der Stärkung der Informationsrechte der Betriebsräte droht eine zunehmende Regulierung von Werkverträgen. Mittelfristig kann es dazu führen, dass Betriebsräte über den Einsatz von Werkvertraglern im Unternehmen entscheiden. Das wäre nicht nur eine Bevormundung der Unternehmer sondern auch einer arbeitsteiligen Wirtschaft wie der unsrigen abträglich. Arbeitnehmerüberlassung Einführung einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten (tarifvertraglich abweichende Lösungen können vereinbart werden) Equal Pay bei Zeitarbeitern und Stammbelegschaften nach 9 Monaten der Entleihe Kein Einsatz von Zeitarbeitern als Streikbrecher Zeitarbeiter sind bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten grundsätzlich zu berücksichtigen Mit der Einführung der Höchstüberlassungsdauer und dem Prinzip Equal Pay wird die Zeitarbeit weiter reguliert. Beschnitten wird ein flexibles Beschäftigungsinstrument, welches in der Vergangenheit vielen Geringqualifizierten als Brücke in den Arbeitsmarkt diente. Die Einführung von Equal Pay konterkariert zudem die Ergebnisse der Tarifverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften und deren ausgehandelte Lohnzuschläge. Kritisch zu sehen ist auch die Berücksichtigung der Zeitarbeiter bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten (z.b. bei der Wahl zum Betriebsrat).
Vergaberecht Die Vergabe öffentlicher Aufträge non der Einhaltung allgemeinverbindlicher Tarifverträge abhängig zu machen soll nun als vergleichbare Regelung europarechtskonform auch auf Bundesebene eingeführt werden. Bereits heute ist die Vergabe öffentlicher Aufträge in vielen Bundesländern mit sozialpolitischen (Mindestlohn, Frauenförderung etc.) und ökologischen, demnach vergabefremden Auflagen verbunden. Jene Unternehmen, welche diese Auflagen nicht erfüllen können sind praktisch von der Vergabe ausgeschlossen. Vom bürokratischen Aufwand, den diese Auflagen nach sich ziehen, ganz zu Schweigen. Eine Ausweitung dieser Praxis auf die Bundesebene lehnen wir strikt ab. Tarifeinheit Die Tarifeinheit soll gesetzlich festgeschrieben werden Mit der gesetzlichen Regelung der Tarifeinheit will die Bundesregierung der Forderung von BDA und DGB nachkommen und das Prinzip Ein Unternehmen, ein Tarifvertrag in den Betrieben herstellen. Aus unserer Sicht müssen sich aber auch Tarifverträge dem Wettbewerb stellen. Die Tarifeinheit darf nicht als Steigbügelhalter des DGB dienen. Will man etwas gegen ausufernde Streiks von Spartengewerkschaften tun, so wäre es besser, den Arbeitskampf in der öffentlichen Daseinsvorsorge bundeseinheitlich zu regeln statt ihm dem Richterrecht zu überlassen. Teilzeitrecht Arbeitnehmer, die sich für eine zeitlich befristete Teilzeitbeschäftigung entschieden haben sollen zur früheren Arbeitszeit (Vollzeit) zurückkehren
können. Ein gesetzlicher Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit soll geschaffen werden. Der Anspruch auf Rückkehr von Teilzeit in Vollzeit ist eine staatliche Bevormundung unternehmerischer Personalpolitik. Arbeitgebern wird hier ein Stellenaufbau vorgeschrieben, den sie gar nicht benötigen.