Produktbedingungen für MasterCard und VISA-Karte



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Transkript:

Produktbedingungen für MasterCard und VISA-Karte A. MasterCard-Kundenbedingungen B. Bedingungen für die Verwendung der VISA-Karte A. MasterCard-Kundenbedingungen 1. Verwendungsmöglichkeiten der MasterCard Mit der von der EURO Kartensysteme ausgegebenen MasterCard kann der Karteninhaber im Inland und als weitere Dienstleistung auch im Ausland im Rahmen des MasterCard-Verbundes - bei Vertragsunternehmen Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen und - darüber hinaus als weitere Dienstleistung an Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstituten dort zusätzlich gegen Vorlage eines Ausweispapiers Bargeld beziehen (Bargeldservice); über die Höchstbeträge beim Bezug von Bargeld wird der Karteninhaber gesondert unterrichtet. Die Vertragsunternehmen sowie die Kreditinstitute und die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservices sind an den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf der MasterCard zu sehen sind. Soweit mit der MasterCard zusätzliche Leistungen (z. B. Versicherungen) verbunden sind, wird der Karteninhaber hierüber gesondert informiert. 2. Persönliche Geheimzahl (PIN) Für die Nutzung von Geldautomaten und von automatisierten Kassen kann dem Karteninhaber eine persönliche Geheimzahl (PIN) zur Verfügung gestellt werden. 3. Nutzung der MasterCard Bei Nutzung der MasterCard ist entweder - ein Beleg zu unterschreiben, auf den die Kartendaten übertragen werden, oder - an Geldautomaten und bestimmten automatisierten Kassen die PIN einzugeben. Nach vorheriger Abstimmung zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen kann der Karteninhaber insbesondere zur Beschleunigung eines Geschäftsvorfalls ausnahmsweise darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen und stattdessen lediglich seine MasterCard-Nummer angeben. 4. Finanzielle Nutzungsgrenze Der Karteninhaber darf seine MasterCard nur im Rahmen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse verwenden, sodass ein Ausgleich der MasterCard-Umsätze gewährleistet ist. 5. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers Der Karteninhaber hat die MasterCard nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben und sie mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren. Denn jede Person, die im Besitz der MasterCard ist, hat die Möglichkeit, mit ihr missbräuchliche Verfügungen zu tätigen. Der Karteninhaber hat auch dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner PIN erlangt. Sie darf insbesondere nicht auf der MasterCard vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die im Besitz der MasterCard ist und die PIN kennt, hat die Möglichkeit, auch zusammen mit PIN und MasterCard Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld am Geldautomaten abzuheben). Stellt der Karteninhaber den Verlust der MasterCard oder missbräuchliche Verfügungen mit seiner MasterCard fest, so sind die EURO Kartensysteme Tel.: 069/7933-0 oder das Kreditinstitut, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, oder eine Repräsentanz des MasterCard-Verbundes

unverzüglich zu unterrichten, um die MasterCard sperren zu lassen. Bei missbräuchlicher Verwendung der MasterCard ist Anzeige bei der Polizei zu erstatten. 6. Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers Die EURO Kartensysteme wird die bei der Benutzung der MasterCard entstandenen sofort fälligen Forderungen der Vertragsunternehmen gegen den Karteninhaber erwerben. Der Karteninhaber ist seinerseits verpflichtet, der EURO Kartensysteme den Forderungsbetrag zu erstatten. Die MasterCard-Umsätze werden nach vorheriger Rechnungsstellung dem vom Karteninhaber angegebenen Konto belastet. 7. Fremdwährungsumrechung beim Auslandseinsatz Wird die Karte im Ausland eingesetzt, werden Forderungen, die auf fremde Währungen lauten, in Euro zum Devisenbriefkurs des dem Eingang vorangegangenen Börsentages umgerechnet. Fehlt ein Devisenbriefkurs, so wird die fremde Währung zum entsprechenden Marktkurs umgerechnet. 8. Reklamationen und Beanstandungen Reklamationen und Beanstandungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen sind unmittelbar zwischen diesen zu klären; sie berühren nicht die Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers nach Nr. 6 dieser Bedingungen. Der Karteninhaber hat Rechnungszusammenstellungen sowie sonstige Abrechnungen und Anzeigen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen kann einen Schadensersatzanspruch der EURO Kartensysteme gegen den Karteninhaber begründen. 9. Haftung für Schäden aus missbräuchlichen Verfügungen Sobald der Verlust der MasterCard gegenüber der EURO Kartensysteme oder dem Kreditinstitut oder einer Repräsentanz des MasterCard-Verbundes angezeigt worden ist, hat der Karteninhaber für weitere missbräuchliche Verfügungen, die mit der MasterCard nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, nicht mehr einzustehen. Für Schäden, die durch missbräuchliche Verfügungen vor Eingang der Verlustanzeige entstehen, beschränkt sich die Haftung des Karteninhabers auf einen Höchstbetrag von 50, Euro je MasterCard. 10. Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Antragsteller Für die Verbindlichkeiten aus einer gemeinsam beantragten MasterCard haften Antragsteller und Mitantragsteller als Gesamtschuldner, d. h., die EURO Kartensysteme kann von jedem Antragsteller die Erfüllung sämtlicher Ansprüche fordern. Sowohl Antragsteller als auch Mitantragsteller können das Vertragsverhältnis nur mit Wirkung für beide Antragsteller durch Kündigung beenden. Jeder Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die gekündigte MasterCard mit Wirksamwerden der Kündigung unverzüglich an die EURO Kartensysteme zurückgegeben wird. Die Aufwendungen, die aus der weiteren Nutzung der gekündigten MasterCard bis zu ihrer Rückgabe an die EURO Kartensysteme entstehen, haben die Antragsteller ebenfalls gesamtschuldnerisch zu tragen. Unabhängig davon wird die EURO Kartensysteme zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Verfügungen mit der gekündigten MasterCard nach Erklärung der Kündigung zu unterbinden. 11. Eigentum und Gültigkeit Die MasterCard bleibt im Eigentum der EURO Kartensystem. Sie ist nicht übertragbar. Die MasterCard ist nur für den auf der Karte angegebenen Zeitraum gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit ist die EURO Kartensysteme berechtigt, die alte MasterCard zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die MasterCard zu nutzen, vorher (z. B. durch Kündigung des Kartenvertrages), so hat der Karteninhaber die MasterCard unverzüglich an die EURO Kartensysteme zurückzugeben. Die EURO Kartensysteme behält sich das Recht vor, auch während der Laufzeit einer MasterCard diese gegen eine neue auszutauschen; Kosten entstehen dem Karteninhaber dadurch nicht. 12. Kündigung Der Kreditkartenvertrag kann von beiden Parteien zum Ablauf des auf der MasterCard vermerkten Monats, und zwar unabhängig von der Laufzeit der MasterCard, jedes Jahr unter Einhaltung einer

dreimonatigen Frist gekündigt werden. Darüber hinaus ist die EURO Kartensysteme für den Fall, dass der Karteninhaber das im Kartenantrag angegebene kartenausgebende Institut wechselt, zur Kündigung des Kreditkartenvertrages ohne Einhaltung einer Frist berechtigt. Die EURO Kartensysteme kann den MasterCard-Vertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des MasterCard-Vertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers für die EURO Kartensysteme unzumutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat oder wenn eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von MasterCard- Verbindlichkeiten gegenüber der EURO Kartensysteme gefährdet ist. 13. Folgen der Kündigung Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die MasterCard nicht mehr benutzt werden. Sie ist unverzüglich und unaufgefordert an die EURO Kartensysteme zurückzugeben. 14. Einziehung und Sperre der MasterCard Die EURO Kartensysteme darf die MasterCard sperren oder den Einzug der MasterCard veranlassen, wenn sie berechtigt ist, den Kreditkartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Die EURO Kartensysteme ist zur Einziehung und Sperre auch berechtigt, wenn die Nutzungsberechtigung der MasterCard durch Gültigkeitsablauf oder durch ordentliche Kündigung endet. 15. Änderungen oder Ergänzungen der Geschäftsbedingungen Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen wird die EURO Kartensysteme durch schriftliche Benachrichtigung bekannt geben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Karteninhaber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die EURO Kartensysteme bei Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Karteninhaber muss den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen an die EURO Kartensysteme absenden. 16. Einschaltung Dritter Die EURO Kartensysteme ist berechtigt, sich im Rahmen des Kreditkartenvertrages zur Bewirkung der von ihr zu erbringenden Leistungen und zur Einforderung der vom Karteninhaber zu erbringenden Leistungen Dritter zu bedienen. B. Bedingungen für die Verwendung der VISA-Karte 1. Verwendungsmöglichkeiten und Leistungen Mit der VISA-Karte kann der Karteninhaber im Inland und als weitere Dienstleistung auch im Ausland - bei Vertragsunternehmen des VISA-Verbundes Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen und - darüber hinaus als weitere Dienstleistung an zugelassenen Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstituten dort zusätzlich gegen Vorlage eines Reisepasses/Personalsausweises Bargeld beziehen (Bargeldservice). Über die Höchstbeträge beim Bezug von Bargeld wird der Karteninhaber gesondert informiert. Die Vertragsunternehmen sowie die Kreditinstitute und Geldautomaten im Rahmen des Bargeld- Services sind an den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf der VISA-Karte zu sehen sind. Soweit mit der VISA-Karte zusätzliche Leistungen (z. B. Versicherungen) verbunden sind, wird der Karteninhaber hierüber gesondert informiert. 2. Persönliche Geheimzahl (PIN) und elektronische Unterschrift (SET-Zertifikat) Für die Nutzung von Geldautomaten und von automatisierten Kassen kann dem Karteninhaber eine persönliche Geheimzahl (PIN) zur Verfügung gestellt werden. Für die Verwendung der VISA-Karte zum Bezahlen im Internet nach dem Secured Electronic Transaction Standard (SET) kann dem Karteninhaber zusätzlich eine elektronische Unterschrift (SET- Zertifikat) zur Verfügung gestellt werden. Für die Erstellung des SET-Zertifikates erhält der

Karteninhaber ein Passwort zur einmaligen Verwendung (Einmalpasswort). Für die Nutzung des SET- Zertifikates zum Bezahlen im Internet wählt der Karteninhaber sein Passwort (SET-Nutzungs- Passwort) selbst. 3. Abwicklung des Zahlungsvorgangs Bei Verwendung der VISA-Karte zur bargeldlosen Bezahlung von Waren und Dienstleistungen sowie zum Bezug von Bargeld hat der Karteninhaber entweder - einen von Vertragsunternehmen ausgestellten Beleg zu unterschreiben, auf den die Kartendaten übertragen sind, oder - an Geldautomaten und an bestimmten automatisierten Kassen die persönliche Geheimzahl (PIN) einzugeben, - beim Bezahlen im Internet nach SET-Standard das SET-Zertifikat einzusetzen. Nach vorheriger Abstimmung zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen kann der Karteninhaber insbesondere zur Beschleunigung eines Geschäftsvorfalles ausnahmsweise darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen und stattdessen lediglich seine VISA-Kartennummer angeben. 4. Finanzielle Nutzungsgrenze Der Karteninhaber darf seine VISA-Karte nur im Rahmen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse verwenden, so dass ein Ausgleich der VISA-Kartenumsätze gewährleistet ist. Die Abrechnung der VISA-Kartenumsätze erfolgt über das im Kartenantrag benannte Konto. Die Kartenumsätze werden zu dem in Ziff. 3 des Kartenantrages vereinbarten Zeitpunkt fällig und dem Konto belastet. 5. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers Der Karteninhaber hat die VISA-Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem dazu vorgesehenen Unterschriftsfeld zu unterschreiben. Er hat die VISA-Karte mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren. Denn jede Person, die im Besitz der VISA-Karte ist, hat die Möglichkeit, mit ihr missbräuchliche Verfügungen zu tätigen. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Dritter Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt, insbesondere darf diese Dritten nicht mitgeteilt und nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die im Besitz der VISA-Karte ist und die PIN kennt, hat die Möglichkeit, auch zusammen mit PIN und VISA- Karte Verfügungen zu tätigen (z. B. Bargeld am Geldautomaten abzuheben). Der Karteninhaber hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seinem Einmalpasswort zum Erstellen des SET-Zertifikates oder seinem SET-Nutzungs-Passwort erlangt. Passwörter dürfen insbesondere nicht notiert oder elektronisch abgespeichert werden. Denn jede Person, die im Besitz auch nur eines der beiden Passwörter ist, hat die Möglichkeit, im Internet mit dem SET-Zertifikat missbräuchliche Verfügungen zu tätigen. Stellt der Karteninhaber den Verlust der VISA-Karte oder missbräuchliche Verfügungen mit seiner VISA-Karte fest oder besteht der Verdacht, dass eines seiner SET-Passwörter ausgespäht oder einem Dritten in sonstiger Weise bekannt geworden ist, so hat er unverzüglich seine Sparkasse/Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, oder den Sperrannahmedienst (Tel. 0 69/79 33-19 10, 24- Stunden-Service), oder eine Repräsentanz des VISA-Verbundes zu unterrichten, um die VISA-Karte sperren zu lassen. Die Sperre erstreckt sich sowohl auf die Karte als auch auf das SET-Zertifikat. Im Falle des missbräuchlichen Einsatzes der VISA-Karte hat der Karteninhaber unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. 6. Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers Die Sparkasse/Bank erwirbt die bei der Benutzung der VISA-Karte entstandenen sofort fälligen Forderungen der Vertragsunternehmen gegen den Karteninhaber. Der Karteninhaber ist seinerseits verpflichtet, der Sparkasse/Bank diese Forderungsbeträge zu erstatten. Entsprechendes gilt, soweit der Karteninhaber den Bargeldservice in Anspruch genommen hat, für den im Rahmen dieses Services ausgezahlten Betrag.

Auch wenn der Karteninhaber seine finanzielle Nutzungsgrenze nicht einhält, ist die Sparkasse/Bank berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der VISA-Karte entstehen. Die Genehmigung einzelner VISA-Kartenumsätze führt weder zur Einräumung eines Kredites noch zur Erhöhung eines zuvor eingeräumten Kredites, sondern erfolgt in der Erwartung, dass ein Ausgleich der VISA-Kartenumsätze bei Fälligkeit gewährleistet ist. Übersteigt die Buchung von VISA-Kartenumsätzen das vorhandene Kontoguthaben oder eine für das Konto vorher eingeräumte Kreditlinie, so führt die Buchung lediglich zu einer geduldeten Kontoüberziehung; die Sparkasse/Bank ist berechtigt, in diesem Fall den höheren Zinssatz für geduldete Kontoüberziehungen zu berechnen. 7. Umrechnung von VISA-Karten-Umsätzen in fremder Währung VISA-Karten-Umsätze, die auf fremde Währungen lauten, werden zu dem im Referenzpreissystem Euro FX festgelegten Geldkurs des dem Eingang vorangegangenen Börsentages in Euro umgerechnet. Fehlt ein solcher Kurs, so wird die fremde Währung zum entsprechenden Marktkurs umgerechnet. 8. Preise für den Kartenservice und fremde Kosten Die Sparkasse/Bank ist berechtigt, vom Karteninhaber für die Überlassung der VISA-Karte, für den Bargeldservice, für den Einsatz der Karte im Ausland sowie für sonstige von ihr im Zusammenhang mit dem Kartenvertrag erbrachten Zusatzleistungen Entgelte zu berechnen. Die Höhe der karteneinsatzabhängigen Zusatzentgelte ist auf dem Kartenantrag vermerkt. Die Höhe der sonstigen Entgelte ergibt sich aus dem Preisaushang Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft und ergänzend aus dem Preisverzeichnis der Sparkasse/Bank; maßgeblich sind die Angaben in der jeweils aushängenden bzw. ausliegenden Fassung. Diese Entgelte kann die Sparkasse/Bank nach billigem Ermessen ( 315 BGB) ändern. Sie wird dem Karteninhaber diese Änderungen mitteilen. Sofern der Karteninhaber den VISA-Kartenvertrag deshalb innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigt, wird das erhöhte Entgelt für den gekündigten Kartenvertrag nicht zugrunde gelegt. 9. Reklamationen und Beanstandungen Reklamationen und Beanstandungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen sind unmittelbar zwischen diesen zu klären; sie berühren nicht die Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers nach Nr. 6 dieser Bedingungen. Der Karteninhaber hat die Abrechnungen und sonstige Anzeigen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. 10. Haftung für Schäden aus missbräuchlichen Verfügungen Der Karteninhaber haftet nach Eingang der Verlustanzeige gem. Nr. 5 Abs. 3 dieser Bedingungen nicht für Schäden, die nach diesem Zeitpunkt durch missbräuchliche Verfügungen mit seiner abhanden gekommenen VISA-Karte (unter Verwendung der Karte oder des SET-Zertifikates) entstehen. Für Schäden, die vor Eingang der Verlustanzeige eingetreten sind, beschränkt sich die Haftung des Karteninhabers auf einen Höchstbetrag von 50, Euro je VISA-Karte. 11. Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Antragsteller Für die Verbindlichkeiten aus einer gemeinsam beantragten VISA-Karter haften Antragsteller und Mitantragsteller als Gesamtschuldner, d. h., die Sparkasse/Bank kann von jedem Antragsteller die Erfüllung sämtlicher Ansprüche fordern. Sowohl Antragsteller als auch Mitantragsteller können das Vertragsverhältnis aus einer gemeinsam beantragten VISA-Karte nur mit Wirkung für beide Antragsteller durch Kündigung beenden. Jeder Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die gekündigte VISA-Karte mit Wirksamwerden der Kündigung unverzüglich an die Sparkasse/Bank zurückgegeben wird. Die Aufwendungen, die aus der weiteren Nutzung der gekündigten VISA-Karte bis zu ihrer Rückgabe an die Sparkasse/Bank entstehen, haben die Antragsteller ebenfalls gesamtschuldnerisch zu tragen. Unabhängig davon wird die Sparkasse/Bank zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Verfügungen mit der gekündigten VISA- Karte nach Eingang der Kündigung zu unterbinden.

12. Eigentum und Gültigkeit Die VISA-Karte bleibt im Eigentum der Sparkasse/Bank. Sie ist nicht übertragbar. Die VISA-Karte ist nur für den auf der Karte angegebenen Zeitraum gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit ist die Sparkasse/Bank berechtigt, die alte VISA-Karte zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die VISA-Karte zu nutzen, vorher (z. B. durch Kündigung des Kartenvertrages), so hat der Karteninhaber die VISA-Karte unverzüglich an die Sparkasse/Bank zurückzugeben. Die Sparkasse/Bank behält sich das Recht vor, auch während der Laufzeit einer VISA-Karte diese gegen eine neue auszutauschen; Kosten entstehen dem Karteninhaber dadurch nicht. 13. Kündigung Der VISA-Kartenvertrag kann von beiden Parteien zum Ablauf des auf der VISA-Karte und im SET- Zertifikat vermerkten Monats, und zwar unabhängig von der Laufzeit der VISA-Karte, jedes Jahr unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gekündigt werden. Die Sparkasse /Bank kann den VISA-Kartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des VISA-Kartenvertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers für die Sparkasse/Bank unzumutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, oder wenn eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht, und dadurch die Erfüllung von VISA-Karten-Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse/Bank gefährdet ist. 14. Folgen der Kündigung Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die VISA-Karte nicht mehr benutzt werden. Sie ist unverzüglich und unaufgefordert an die Sparkasse/Bank zurückzugeben. 15. Einziehung und Sperre der VISA-Karte Die Sparkasse/Bank darf die VISA-Karte sperren oder den Einzug der VISA-Karte veranlassen, wenn sie berechtigt ist, den VISA-Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Sparkasse/Bank ist zur Einziehung und Sperre auch berechtigt, wenn die Nutzungsberechtigung der VISA-Karte durch Gültigkeitsablauf oder durch ordentliche Kündigung endet. 16. Einschaltung Dritter Die Sparkasse/Bank ist berechtigt, sich im Rahmen des VISA-Kartenvertrages zur Bewirkung der von ihr zu erbringenden Leistungen oder zur Einforderung der vom Karteninhaber zu erbringenden Leistungen geeigneter Dritter zu bedienen. 17. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen wird die Sparkasse/Bank durch schriftliche Benachrichtigung bekannt geben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Karteninhaber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Sparkasse/Bank bei Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Karteninhaber muss den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen an die Sparkasse/Bank absenden.