Mehrwertsteuer (MWST) Aufgabe: 1

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Transkript:

Fach: Mehrwertsteuer (MWST) Aufgabe: 1 Prüfungsdauer Max. Punkte 90 Minuten 45 Punkte Bitte beachten Sie! Überprüfen Sie, ob der Aufgabensatz vollständig ist! Deckblatt Aufgabenteil rosa 1 Seite Aufgabenblätter rosa 5 Seiten A2-A6 Deckblatt Original- weiss 1 Seite weiss 7 Seiten LB2-LB8 Notizblätter kariert 3 Seiten Verwenden Sie für die Lösung nur die weissen Original-. Schreiben Sie keine Lösung auf die Aufgabenblätter (rosa). Diese werden unmittelbar nach der Prüfung entsorgt. Ihre Lösungen sind auf den beigelegten n zu notieren. Sollte der Platz nicht ausreichen, verweisen Sie auf allfällige Beiblätter. Schreiben Sie Ihren Namen und Ihre Kandidatennummer auf jedes Lösungsblatt. Legen Sie nur die weissen und allfällige Notizblätter in die Umschlagmappe. Lesen Sie die Aufgabe genau durch, bevor Sie die Fragen beantworten. Beachten Sie, dass die Ausrechnungen Bestandteil der Lösungen darstellen. Ohne Ausrechnungen sind die Lösungen grundsätzlich falsch! Aus Gründen der Gleichbehandlung werden während der Prüfung keine Erläuterungen zu den Fragen abgegeben. Bei allfälligen Unklarheiten können Sie Annahmen treffen und diese in der Antwort aufführen. Alle Aufgaben sind ausschliesslich nach den Bestimmungen des neuen MWSTG (gültig ab 01.01.2010) zu lösen. Aufgabe Titel Zeit in Punkte Minuten Aufgabe 1a Zirkus 11.00 5.50 Aufgabe 1b Zirkus 5.00 2.50 Aufgabe 2a Transport 5.00 2.50 Aufgabe 2b Transport 5.00 2.50 Aufgabe 3 Geschäftsaufgabe 14.00 7.00 Aufgabe 4 Verband 20.00 10.00 Aufgabe 5 Finalisierung 12.00 6.00 Aufgabe 6 Diverse Fragen 18.00 9.00 Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!

Fach: Mehrwertsteuer (MWST) Aufgaben Aufgabe 1a Zirkus Ein steuerpflichtiger Zirkus mit Sitz im Inland erbringt kulturelle und gastgewerbliche Leistungen. Die Entgelte für beide Leistungen werden auf der Eintrittskarte gesondert ausgewiesen. Wo befindet sich der Ort der gastgewerblichen Leistung bzw. der Zirkusveranstaltung und zu welchem Steuersatz sind diese zu versteuern, wenn der Zirkus a) im Inland b) im Ausland gastiert? Beantworten Sie die Frage auf Grund der gesetzlichen Möglichkeiten unter Nennung der entsprechenden Gesetzesartikel. Aufgabe 1b Zirkus In welchem Ausmass ist ein Vorsteuerabzug auf den Aufwendungen beim Zirkus möglich, wenn der Zirkus a) im Inland b) im Ausland gastiert? Beantworten Sie die Frage auf Grund der gesetzlichen Möglichkeiten unter Nennung der entsprechenden Gesetzesartikel.. Aufgabe 2a Transport Das in Aarau ansässiges Transportunternehmen Lüscher AG befördert im Auftrag einer in Deutschland ansässigen Speditionsfirma Güter. Bestimmen Sie in den folgenden Geschäftsvorfällen den Ort der Leistung und berechnen Sie die Steuer. Sofern keine Steuer geschuldet ist, ist die Antwort mit einem entsprechenden Hinweis auf das Gesetz zu begründen. 1. Tierfuttertransporte von Luzern nach Burgdorf CHF 1'500 2. Transport von Maschinen von Zürich nach Hamburg CHF 900 3. Transport von Hamburg nach München CHF 6'800 4. Transport von Autozubehör von Mailand nach Turin CHF 4'000 Aufgabe 2b Transport Der Transport von Autozubehör von Mailand nach Turin (s. Geschäftsvorfall 4, Aufgabe 2a) hat die Lüscher AG nicht selber erbracht. Mit dem Transport von Mailand nach Turin hat die Lüscher AG das in Mailand ansässige Transportunternehmen Ottavianelli beauftragt. Welche steuerrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus der Zahlung in der Höhe von CHF 3'500 von der Lüscher AG an die Ottavianelli Mailand? Begründen Sie Ihre Antwort mit einem Hinweis auf das Gesetz. Seite A2 von A6

Fach: Mehrwertsteuer (MWST) Aufgaben Aufgabe 3 Geschäftsaufgabe Roland Zbinden ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen und hat in den vergangenen Jahren erfolgreich einen Engros- Eisenwarenhandelsbetrieb geführt. Mit Rücksicht auf die zunehmenden Umsätze hat er im Jahre 1998 durch das Baugeschäft Ernst AG eine Lagerhalle im Wert von CHF 798'750 inkl. 6,5 % MWST erstellen lassen und machte seinerzeit auf diesen Baukosten den vollen Vorsteuerabzug geltend. Bedingt durch gesundheitliche Beschwerden ist der Umsatz in den Jahren 2006 bis 2009 massiv gesunken. Auf den 1. Januar 2010 hat Roland Zbinden die Abrechnung mittels Saldosteuersätzen und gleichzeitig die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten beantragt, was ihm auch bewilligt wurde (bis Ende 2009 hat Roland Zbinden eine Debitorenbuchhaltung geführt und die Quartalsabrechnungen ordnungsgemäss nach vereinbarten Entgelten erstellt). Beim Wechsel von der effektiven Methode auf die Saldosteuersätze befanden sich folgende Vermögenswerte in der Buchhaltung: Debitoren inkl. 7,6 % MWST 96 840 Warenvorräte: Bilanzwert 480 000 Einstandspreis inkl. 7,6 % MWST CHF 720 000 Marktwert exkl. MWST CHF 940 000 Lieferwagen: Bilanzwert 25 000 Einstandspreis im Jahre 2008 inkl. 7,6 % MWST CHF 75 320 Lagerhalle Bilanzwert 720 000 Baukosten inkl. 6,5 % MWST (s. Einleitung) Im Laufe des Jahres 2010 haben sich die gesundheitlichen Probleme verschärft und Roland Zbinden hat das Geschäft auf den 30. September 2010 liquidiert. Auf den 30. September 2010 hat sich Roland Zbinden auch im Mehrwertsteuerregister löschen lassen. In das Privatvermögen überführt wurde lediglich der Personenwagen sowie die Lagerhalle, wobei letztere ab 1.Oktober 2010 ohne Option an eine gemeinnützige Institution für die Lagerung von Gegenständen vermietet wird. a) Welche steuerlichen Folgen sind im Zusammenhang mit dem Wechsel von der effektiven Methode auf die Saldosteuersätze zu beachten. Stellen Sie sofern nötig entsprechende Berechnungen an. Sofern mit keinen Steuerfolgen zu rechnen ist, ist die Antwort zu begründen. Begründen Sie Ihre Antwort mit einem entsprechenden Hinweis auf das Gesetz bzw. die Verordnung. b) Welche steuerrechtlichen Folgen sind im Zusammenhang mit der Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister zu beachten? Begründen Sie auch hier Ihre Antwort mit einem entsprechenden Hinweis auf das Gesetz bzw. die Verordnung. Seite A3 von A6

Fach: Mehrwertsteuer (MWST) Aufgaben Aufgabe 4 Verband Ein Verband in Sinne von Artikel 60ff des ZGB ist seit dem 01.01.2010 im Mehrwertsteuerregister eingetragen. Im Jahre 2010 erzielte der Verein folgende Einnahmen (alle Werte verstehen sich exkl. MWST) Aktiv-Mitgliederbeiträge von Mitglieder mit Sitz im Inland 50 000 Aktiv- Mitgliederbeiträge von Mitglieder mit Sitz im Ausland 150 000 Beiträge von Passivmitglieder mit Sitz im Inland 15 000 Beiträge von Passivmitglieder mit Sitz im Ausland 5 000 Umsätze aus Inseraten in der Mitgliederzeitschrift für Auftraggeber mit Sitz im Inland 85 000 Umsätze aus Inseraten in der Mitgliederzeitschrift für Auftraggeber mit Sitz im Ausland 15 000 Einnahmen aus Vermittlungsprovisionen (Artikel 20 MWSTG) für den Verkauf von Gegenständen im Namen und auf Rechnung von Personen mit Sitz im Ausland, die Gegenstände aus dem Ausland ins Inland liefern. 115 000 Einnahmen aus Vermittlungsprovisionen (Artikel 20 MWSTG) für den Verkauf von Gegenständen im Namen und für Rechnung eines Handelbetriebes mit Sitz im Inland, das Gegenstände aus dem Inland ins Ausland liefert. 45 000 Unternehmensberatungsleistungen für Personen mit Sitz im Ausland 20 000 Im Jahre 2010 sind auf Aufwendungen und Investitionen in der Höhe von CHF 115'000 inkl. 7,6 % MWST angefallen. Berechnen Sie detailliert die Steuer auf den Einnahmen sowie den zulässigen Vorsteuerabzug. Sofern auf einer Einnahme keine Steuer geschuldet ist, muss die Antwort begründet werden. Für allenfalls von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten wurde nicht optiert. Seite A4 von A6

Fach: Mehrwertsteuer (MWST) Aufgaben Aufgabe 5 Finalisierung Bruno Bättig hat sich als Angestellter in einem Malergeschäft per 30 Juni 2009 frühzeitig pensionieren lassen und sich im Anschluss d.h. bereits ab 1. Juli 2009 selbständig gemacht. Bei der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit war nicht absehbar, dass die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt werden. In den Monaten Juli bis September 2009 erzielte Bruno Bättig jedoch umgerechnet auf ein Jahr - bereits einen Umsatz von mehr als CHF 100'000 und hat sich daher ordnungsgemäss per 01.10.2009 in das Register der Mehrwertsteuer eintragen lassen. Eine rückwirkende Eintragung auf den Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit per 1.07.2009 ist nicht erfolgt. Die Buchhaltung von Bruno Bättig wird durch seine Ehefrau besorgt. Der administrative Aufwand wird auf das Wesentliche beschränkt, weshalb Bruno Bättig auch die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten und nach Saldosteuersätzen erstellt. Die Bilanz und Erfolgsrechnung sowie die Steuererklärung wird durch einen Treuhänder besorgt. Zahlen laut Buchhaltung 01.07.2009 30.06.2010 Debitoren 0 35'200 Delkredere 0 2'000 Angefangene Arbeiten 0 1'400 Anzahlungen von Kunden 0 5'000 Ertrag laut Buchhaltung per 30.06.2010 288'000 Die Bestandesänderungen Debitoren, Delkredere sowie angefangene Arbeiten werden über das Ertragskonto erfasst. Seit der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bis zur Eintragung in das Mehrwertsteuerregister per 01.10.2009 hat Bruno Bättig bereits CHF 14'000 Einnahmen erzielt. Per 30.09.2009 bestanden zudem noch Kundenguthaben in der Höhe von CHF 5'000. Berechnen Sie den von Bruno Bättig im Geschäftsjahr 2009/2010 zu deklarierenden Umsatz. Die Berechnungen sind detailliert darzustellen. Seite A5 von A6

Fach: Mehrwertsteuer (MWST) Aufgaben Aufgabe 6 Diverse Fragen Kreuzen Sie bei den nachfolgenden Aussagen an, ob diese richtig oder falsch sind. Eine Holdinggesellschaft, mit Sitz in der Schweiz, die ausschliesslich Dividendenerträge aus Mehrheitsbeteiligungen mit Sitz im Ausland hält kann auf die Befreiung der Steuerpflicht verzichten. Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das im Inland ausschliesslich werkvertragliche Lohnarbeiten (d.h. ohne Einfuhr von Material) erbringt und dabei einen Jahresumsatz von mehr als CHF 100'000 erzielt, wird obligatorisch steuerpflichtig. Ein nicht steuerpflichtiger Landwirt im grenznahen Bereich, der durch ein im Ausland ansässiges Lohnunternehmen Erntearbeiten in der Schweiz besorgen lässt, hat auf dem Wert der besorgten Erntearbeiten die Bezugssteuer zu 2,4 % zu entrichten, sofern der Wert dieser Arbeiten mehr als CHF 10 000 beträgt. Eine steuerpflichtige Schreinerei/Zimmerei erhält von einem nicht steuerpflichtigen Waldbesitzer die Rechnung für Rundholz im Wert von CHF 15'000. Die Schreinerei/Zimmerei hat Anrecht auf einen Vorsteuerabzug im Betrag von CHF 360. Die deklarierten Umsätze sind periodisch, spätestens aber 180 Tage nach Ablauf des Kalenderjahres, mit der Buchhaltung abzustimmen und allfällige Differenzen in der von der Steuerverwaltung vorgeschriebenen Form zu korrigieren. Ein fiktiver Vorsteuerabzug auf dem Zukauf von Gemälden gemäss Artikel 28 Absatz 3 MWSTG ist zulässig. Ein fiktiver Vorsteuerabzug ist nicht zulässig, wenn der Zukauf des Gemäldes beim Kunstmaler erfolgt. Ein nicht MWST-pflichtiger Verband (in der Rechtsform eines Vereins), der ausschliesslich Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen erzielt, kann künftig diese Mitgliederbeiträge unabhängig des Wohn- bzw. Geschäftsortes seiner Mitglieder freiwillig der Steuer unterstellen und sich dementsprechend im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmungen einschreiben. Das Entsorgen von Abfällen gilt als Lieferung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2 MWSTG. Als Ort der Lieferung gilt der Ort, an dem die Entsorgung erbracht wird. Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das Umsätze aus dem Verkauf von elektronischen Dienstleistungen anbietet (Downloads ab Internet) wird in der Schweiz obligatorisch steuerpflichtig, sofern dieses einen Umsatz von mehr als CHF 100'000 erzielt. Richtig Falsch Seite A6 von A6

Fach Mehrwertsteuer Aufgabe 1 Lösungsvorschlag Prüfungsdauer Max. Punkte 90 Minuten 45 Punkte Aufgabe Titel Punkte - + Visum Visum 1a Zirkus 5.50 1b Zirkus 2.50 2a Transport 2.50 2b Transport 2.50 3 Geschäftsaufgabe 7.00 4 Verband 10.00 5 Finalisierung 6.00 6 Diverse Fragen 9.00 Total 45 Note

Fach: Mehrwertsteuer Aufgabe 1a Zirkus Ein steuerpflichtiger Zirkus mit Sitz im Inland erbringt kulturelle und gastgewerbliche Leistungen. Die Entgelte für beide Leistungen werden auf der Eintrittskarte gesondert ausgewiesen. Wo befindet sich der Ort der gastgewerblichen Leistung bzw. der Zirkusveranstaltung und zu welchem Steuersatz sind diese zu versteuern, wenn der Zirkus a) im Inland b) im Ausland gastiert? Beantworten Sie die Frage auf Grund der gesetzlichen Möglichkeiten. Lösungsansatz Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste usw. sowie gastgewerbliche Leistungen werden am Ort erbracht, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werden (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c + d MWSTG). Gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 14 sind dem Publikum unmittelbar erbrachte kulturelle Dienstleistungen von der Steuer ausgenommen, sofern hiefür ein besonderes Entgelt verlangt wird. Im konkreten Fall wird für die Zirkusvorführung ein besonderes Entgelt verlangt. Sofern der Zirkus im Inland gastiert, ist das für die Vorstellung besonders in Rechnung gestellte Entgelt von der Steuer ausgenommen. Die gastgewerblichen Leistungen sind zum Normalsatz zu versteuern (Artikel 25 Absatz 3 MWSTG) Gastiert der Zirkus im Ausland, ist auf Grund von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c + d MWSTG keine Steuer geschuldet (Tättigkeitsortsprinzip). Das besondere Entgelt für die Zirkusvorstellung ist gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 14 MWSTG von der Steuer ausgenommen. Aufgabe 1b Zirkus In welchem Ausmass ist ein Vorsteuerabzug auf den Aufwendungen möglich, wenn der Zirkus a) im Inland b) im Ausland gastiert? Beantworten Sie die Frage auf Grund der gesetzlichen Möglichkeiten. Lösungsansatz Bei den gastgewerblichen Leistungen handelt es sich um steuerbare Umsätze. Auf den Aufwendungen kann daher der volle Vorsteuerabzug beansprucht werden. Auf Lösungsvorschlag Seite LV2 von LV10

Fach: Mehrwertsteuer Aufwendungen für Leistungen, die gemäss Artikel 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind, und d für deren Umsätze nicht optiert wurde, besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug (Artikel 29 Absatz 1 MWSTG). Werden jedoch von der Steuer ausgenommene Leistungen im Ausland erbracht, ist der Vorsteuerabzug im selben Umfang möglich wie wenn diese im Inland erbracht und nach Artikel 22 MWSTG für deren Versteuerung optiert worden wäre (Art. 60 MWSTV). Aufgabe 2a Transport Das in Aarau ansässiges Transportunternehmen Lüscher AG erbringt im Auftrag einer in Deutschland ansässigen Speditionsfirma Gütertransporte. Bestimmen Sie in den folgenden Geschäftsvorfällen den Ort der Leistung und berechnen Sie die Steuer. Sofern keine Steuer geschuldet ist, ist die Antwort mit einem entsprechenden Hinweis auf das Gesetz zu begründen. 1. Tierfuttertransporte von Luzern nach Burgdorf CHF 1'500 2. Transport von Maschinen von Zürich nach Hamburg CHF 900 3. Transport von Hamburg nach München CHF 6'800 4. Transport von Autozubehör von Mailand nach Turin CHF 4'000 Lösungsansatz Gütertransporte werden am Ort erbracht, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Artikel 8 Absatz 1 MWSTG). In den Fällen 1 4 ist somit keine Steuer geschuldet. Aufgabe 2b Transport Der Transport von Autozubehör von Mailand nach Turin (s. Geschäftsvorfall 4, Aufgabe 2a) hat die Lüscher AG nicht selber erbracht. Mit dem Transport von Mailand nach Turin hat die Lüscher AG das in Mailand ansässige Transportunternehmen Ottavianelli beauftragt. Welche steuerrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus der Zahlung in der Höhe von CHF 3'500 von der Lüscher AG an die Ottavianelli Mailand? Begründen Sie Ihre Antwort mit einem Hinweis auf das Gesetz. Lösungsansatz Gemäss Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a MWSTG unterliegen der Bezügersteuer Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern sich der Ort der Leistung nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG im Inland befindet. Gemäss Artikel 109 MWSTV unterliegen jedoch nicht der Bezugssteuer Leistungen, die nach Artikel 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen oder nach Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit sind. Die Firma Ottavianelli hat Beförderungsleistungen im Ausland erbracht, welche nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 7 MWSTG von der Steuer befreit sind. Die Leistung der Firma Ottavianelli unterliegt daher bei der Lüscher AG nicht der Bezügersteuer. Lösungsvorschlag Seite LV3 von LV10

Fach: Mehrwertsteuer Aufgabe 3 Geschäftsaufgabe Roland Zbinden ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen und hat in den vergangenen Jahren erfolgreich einen Engros- Eisenwarenhandelsbetrieb geführt. Mit Rücksicht auf die zunehmenden Umsätze hat er im Jahre 1998 durch das Baugeschäft Ernst AG eine Lagerhalle im Wert von CHF 798'750 inkl. 6,5 % MWST erstellen lassen und machte seinerzeit auf diesen Baukosten den vollen Vorsteuerabzug geltend. Bedingt durch gesundheitliche Beschwerden ist der Umsatz in den Jahren 2006 bis 2009 massiv gesunken. Auf den 1. Januar 2010 hat Roland Zbinden die Abrechnung mittels Saldosteuersätzen und gleichzeitig die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten beantragt, was ihm auch bewilligt wurde (bis Ende 2009 hat Roland Zbinden eine Debitorenbuchhaltung geführt und die Quartalsabrechnungen ordnungsgemäss nach vereinbarten Entgelten erstellt)) Beim Wechsel von der effektiven Methode auf die Saldosteuersätze befanden sich folgende Vermögenswerte in der Buchhaltung: Debitoren inkl. 7,6 % MWST 96 840 Warenvorräte: Bilanzwert 480 000 Einstandspreis inkl. 7,6 % MWST CHF 720 000 Marktwert exkl. MWST CHF 940 000 Lieferwagen: Bilanzwert 25 000 Einstandspreis im Jahre 2008 inkl. 7,6 % MWST CHF 75 320 Lagerhalle Bilanzwert 720 000 Baukosten inkl. 6,5 % MWST (s. Einleitung) Im Laufe des Jahres 2010 haben sich die gesundheitlichen Probleme verschärft und Roland Zbinden hat das Geschäft auf den 30. September 2010 liquidiert. Auf den 30. September 2010 hat sich Roland Zbinden auch im Mehrwertsteuerregister löschen lassen. In das Privatvermögen überführt wurde lediglich der Personenwagen sowie die Lagerhalle, wobei letztere ab 1.Oktober 2010 ohne Option an eine gemeinnützige Institution für die Lagerung von Gegenständen vermietet wird. a) Welche steuerlichen Folgen sind im Zusammenhang mit dem Wechsel von der effektiven Methode auf die Saldosteuersätze zu beachten. Stellen Sie sofern nötig entsprechende Berechnungen an. Sofern mit keinen Steuerfolgen zu rechnen ist, ist die Antwort zu begründen. Begründen Sie Ihre Antwort mit einem entsprechenden Hinweis auf das Gesetz bzw. die Verordnung. Lösungsvorschlag Seite LV4 von LV10

Fach: Mehrwertsteuer Lösungsansatz Beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode erfolgen keine Korrekturen auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern. Wird gleichzeitig mit der Unterstellungserklärung unter die Saldosteuersatzmethode auch die Abrechnungsart nach Artikel 39 MWSTG auf vereinnahmte Entgelte geändert, so schreibt die ESTV der steuerpflichtigen Person auf den Zeitpunkt der Unterstellung von ihr in Rechnung gestellten, aber noch nicht bezahlten steuerbaren Leistungen (Debitorenposten) die Steuer zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz gut und belastet gleichzeitig die Vorsteuer auf den ihr in Rechnung gestellten aber noch nicht bezahlten steuerbaren Leistungen (Kreditorenposten). Artikel 79 MWSTV. Gutschrift Steuer auf Debitorenbestand infolge Wechsel von vereinbarten Entgelten auf vereinnahmte Entgelte: 7,6 % von (107,6 %) CHF 96'840 = CHF 6'840 Die Belastung auf noch nicht bezahlten Kreditoren werden richtig gezählt, wenn Gutschrift auf Debitoren erkannt wird. b) Welche steuerrechtlichen Folgen sind im Zusammenhang mit der Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister zu beachten? Begründen Sie auch hier Ihre Antwort mit einem entsprechenden Hinweis auf das Gesetz bzw. die Verordnung. Lösungsansatz Bei Beendigung der Steuerpflicht ist auf dem Zeitwert der unbeweglichen Gegenstände im Zeitpunkt der Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister die Steuer zum Normalsatz abzurechnen, wenn der Gegenstrand von der steuerpflichtigen Person erworben, erbaut oder umgebaut wurde, als sie nach der effektiven Methode abrechnete, und sie den Vorsteuerabzug vorgenommen hat (Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe a MWSTV). Auf der Lagerhalle geschuldete Steuer somit: Baukosten 1998 inkl. 6,5 % MWST CHF 798 750 7,6 % Steuer hievon (107,6 %) CHF 57 000 - Abschreibungen: 12 Jahre à 5 % = 60 % CHF -34 200 Noch zu entrichtende Steuer CHF 22 800 Aufgabe 4 Verband Ein Verband in Sinne von Artikel 60 ff des ZGB ist seit dem 01.01.2010 im Mehrwertsteuerregister eingetragen. Im Jahre 2010 erzielte der Verein folgende Einnahmen (alle Werte verstehen sich exkl. MWST) Aktiv-Mitgliederbeiträge von Mitglieder mit Sitz im Inland 50 000 Aktiv- Mitgliederbeiträge von Mitglieder mit Sitz im 150 000 Ausland Beiträge von Passivmitglieder mit Sitz im Inland 15 000 Lösungsvorschlag Seite LV5 von LV10

Fach: Mehrwertsteuer Beiträge von Passivmitglieder mit Sitz im Ausland 5 000 Umsätze aus Inseraten in der Mitgliederzeitschrift für Auftraggeber mit Sitz im Inland 85 000 Umsätze aus Inseraten in der Mitgliederzeitschrift für Auftraggeber mit Sitz im Ausland 15 000 Einnahmen aus Vermittlungsprovisionen (Artikel 20 MWSTG) für den Verkauf von Gegenständen im Namen und auf Rechnung von Personen mit Sitz im Ausland, die Gegenstände aus dem Ausland ins Inland liefern. 115 000 Einnahmen aus Vermittlungsprovisionen (Artikel 20 MWSTG) für den Verkauf von Gegenständen im Namen und für Rechnung eines Handelbetriebes mit Sitz im Inland, das Gegenstände aus dem Inland ins Ausland liefert. 45 000 Unternehmensberatungsleistungen für Personen mit Sitz im Ausland 20 000 Im Jahre 2010 sind auf Aufwendungen und Investitionen in der Höhe von CHF 115'000 inkl. 7,6 % MWST angefallen. Berechnen Sie detailliert die Steuer auf den Einnahmen sowie den zulässigen Vorsteuerabzug. Sofern auf einer Einnahme keine Steuer geschuldet ist, muss die Antwort begründet werden. Für allenfalls von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten wurde nicht optiert. Lösungsansatz Aktiv-Mitgliederbeiträge von Mitglieder mit Sitz im Inland Keine Steuer geschuldet, ausgenommener Umsatz 50 000 Aktiv- Mitgliederbeiträge von Mitglieder mit Sitz im Ausland Keine Steuer geschuldet, ausgenommener Umsatz 150 000 Beiträge von Passivmitglieder mit Sitz im Inland Keine Steuer geschuldet, Nicht-Entgelt 15 000 Beiträge von Passivmitglieder mit Sitz im Ausland Keine Steuer geschuldet, Nicht Entgelt 5 000 Umsätze aus Inseraten in der Mitgliederzeitschrift für Auftraggeber mit Sitz im Inland 7,6 % hievon (100 %) 85 000 6 460 Umsätze aus Inseraten in der Mitgliederzeitschrift für Auftraggeber mit Sitz im Ausland Keine Steuer geschuldet, Ort der Leistung im Ausland (Artikel 8 Absatz 1 MWSTG) Lösungsvorschlag Seite LV6 von LV10

Fach: Mehrwertsteuer Einnahmen aus Vermittlungsprovisionen (Artikel 20 MWSTG) für den Verkauf von Gegenständen im Namen und auf Rechnung von Personen mit Sitz im Ausland, die Gegenstände aus dem Ausland ins Inland liefern. Keine Steuer geschuldet. Nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 9 befreiter Umsatz 15 000 115 000 Einnahmen aus Vermittlungsprovisionen (Artikel 20 MWSTG) für den Verkauf von Gegenständen im Namen und für Rechnung eines Handelbetriebes mit Sitz im Inland, das Gegenstände aus dem Inland ins Ausland liefert. Keine Steuer geschuldet. Nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 9 befreiter Umsatz 45 000 Unternehmensberatungsleistungen für Personen mit Sitz im Ausland Keine Steuer geschuldet, Ort der Leistung im Ausland (Artikel 8 Absatz 1 MWSTG 20 000 Geschuldete Steuer auf dem Umsatz 6 460 Berechnung des Vorsteuerschlüssels: UMSÄTZE MIT ANSPRUCH AUF VORSTEUERABZUG Aktiv- Mitgliederbeiträge von Mitglieder mit Sitz im Ausland 150 000 Umsätze aus Inseraten in der Mitgliederzeitschrift für Auftraggeber mit Sitz im Inland 85 000 Umsätze aus Inseraten in der Mitgliederzeitschrift für Auftraggeber mit Sitz im Ausland 15 000 Einnahmen aus Vermittlungsprovisionen (Artikel 20 MWSTG) für den Verkauf von Gegenständen im Namen und auf Rechnung von Personen mit Sitz im Ausland, die Gegenstände aus dem Ausland ins Inland liefern. 115 000 Einnahmen aus Vermittlungsprovisionen (Artikel 20 MWSTG) für den Verkauf von Gegenständen im Namen und für Rechnung eines Handelbetriebes mit Sitz im Inland, das Gegenstände aus dem Inland ins Ausland liefert. 45 000 Unternehmensberatungsleistungen für Personen mit Sitz im Ausland 20 000 Total 430 000 89.58% Lösungsvorschlag Seite LV7 von LV10

Fach: Mehrwertsteuer UMSÄTZE OHNE ANSPRUCH AUF VORSTEUERABZUG Aktiv-Mitgliederbeiträge von Mitglieder mit Sitz im Inland 50 000 10.42% Angefallene Vorsteuern auf Aufwendungen und Investitionen: 7,6 % von 115 000 (107,6%) 8 123 100% Korrektur gemäss Korrekturschlüssel 846 10.42% Zulässiger Vorsteuerabzug 7 277 Aufgabe 5 Finalisierung Bruno Bättig hat sich als Angestellter in einem Malergeschäft per 30 Juni 2009 frühzeitig pensionieren lassen und sich im Anschluss d.h. bereits ab 1. Juli 2009 selbständig gemacht. Bei der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit war nicht absehbar, dass die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt werden. In den Monaten Juli bis September 2009 erzielte Bruno Bättig jedoch umgerechnet auf ein Jahr - bereits einen Umsatz von mehr als CHF 100'000 und hat sich daher ordnungsgemäss per 01.10.2009 in das Register der Mehrwertsteuer eintragen lassen. Eine rückwirkende Eintragung auf den Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit per 1.07.2009 ist nicht erfolgt. Die Buchhaltung von Bruno Bättig wird durch seine Ehefrau besorgt. Der administrative Aufwand wird auf das Wesentliche beschränkt, weshalb Bruno Bättig auch die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten und nach Saldosteuersätzen erstellt. Die Bilanz und Erfolgsrechnung sowie die Steuererklärung wird durch einen Treuhänder besorgt. Zahlen laut Buchhaltung 01.07.2009 30.06.2010 Debitoren 0 35200 Delkredere 0 2000 Angefangene Arbeiten 0 1400 Anzahlungen von Kunden 0 5000 Ertrag laut Buchhaltung per 30.06.2010 288000 Die Bestandesänderungen Debitoren, Delkredere sowie angefangene Arbeiten werden über das Ertragskonto erfasst. Seit der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bis zur Eintragung in das Mehrwertsteuerregister per 01.10.2009 hat Bruno Bättig bereits CHF 14'000 Einnahmen erzielt. Per 30.09.2009 bestanden zudem noch Kundenguthaben in der Höhe von CHF 5'000. Berechnen Sie den von Bruno Bättig im Geschäftsjahr 2009/2010 zu deklarierenden Umsatz. Die Berechnungen sind detailliert darzustellen. Lösungsvorschlag Seite LV8 von LV10

Fach: Mehrwertsteuer Lösungsansatz Ertrag laut Buchhaltung per 30.06.2010 288 000 + Debitoren 01.07.2009 0 - Debitoren 30.06.2010-35 200 + Delkredere 30.06.2010 2 000 - Delkredere 01.07.2009 0 + Angefangene Arbeiten 01.07.2009 0 - Angefangene Arbeiten 30.06.2010-1 400 + Anzahlungen von Kunden 30.06.2010 5 000 - Anzahlungen von Kunden 01.07.2009 0 Total vereinnahmtes Entgelt 258 400 Davon entfallen auf Umsätze vor Eintrag in das Mehrwertsteuerregister -19 000 Solldeklaration somit 239 400 Aufgabe 6 Diverse Fragen Kreuzen Sie bei den nachfolgenden Aussagen an, ob diese richtig oder falsch sind. Eine Holdinggesellschaft, mit Sitz in der Schweiz, die ausschliesslich Dividendenerträge aus Mehrheitsbeteiligungen mit Sitz im Ausland hält kann auf die Befreiung der Steuerpflicht verzichten. Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das im Inland ausschliesslich werkvertragliche Lohnarbeiten (d.h. ohne Einfuhr von Material) erbringt und dabei einen Jahresumsatz von mehr als CHF 100'000 erzielt, wird obligatorisch steuerpflichtig Ein nicht steuerpflichtiger Landwirt im grenznahen Bereich, der durch ein im Ausland ansässiges Lohnunternehmen Erntearbeiten in der Schweiz besorgen lässt, hat auf dem Wert der besorgten Erntearbeiten die Bezugssteuerr zu 2,4 % zu entrichten, sofern der Wert dieser Arbeiten mehr als CHF 10 000 beträgt. Eine steuerpflichtige Schreinerei/Zimmerei erhält von einem nicht steuerpflichtigen Waldbesitzer die Rechnung für Rundholz im Wert von CHF 15'000. Die Schreinerei/Zimmerei hat Anrecht auf einen Vorsteuerabzug im Betrag von CHF 360 Die deklarierten Umsätze sind periodisch, spätestens aber 180 Tage nach Ablauf des Kalenderjahres, mit der Buchhaltung abzustimmen und allfällige Differenzen in der von der Steuerverwaltung vorgeschriebenen Form zu korrigieren. Richtig Falsch Lösungsvorschlag Seite LV9 von LV10

Fach: Mehrwertsteuer Ein fiktiver Vorsteuerabzug auf dem Zukauf von Gemälden gemäss Artikel 28 Absatz 3 MWSTG ist zulässig. Ein fiktiver Vorsteuerabzug ist nicht zulässig, wenn der Zukauf des Gemäldes beim Kunstmaler erfolgt. Ein nicht MWST-pflichtiger Verband (in der Rechtsform eines Vereins), der ausschliesslich Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen erzielt, kann künftig diese Mitgliederbeiträge unabhängig des Wohn- bzw. Geschäftsortes seiner Mitglieder freiwillig der Steuer unterstellen und sich dementsprechend im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmungen einschreiben. Das Entsorgen von Abfällen gilt als Lieferung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2 MWSTG. Als Ort der Lieferung gilt der Ort, an dem die Entsorgung erbracht wird. Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das Umsätze aus dem Verkauf von elektronischen Dienstleistungen anbietet (Downloads ab Internet) wird in der Schweiz obligatorisch steuerpflichtig, sofern dieses einen Umsatz von mehr als CHF 100'000 erzielt Lösungsvorschlag Seite LV10 von LV10