Leistungsbewertung in den Fächern Plitik/ Wirtschaft und Szialwissenschaften GLIEDERUNG 1Plitik/ Wirtschaft Sekundarstufe I 1.2 Bewertung der snstigenmitarbeit 2Szialwissenschaften Sekundarstufe II 2.1 Allgemeines 2.2 Snstige Mitarbeit 2.3Klausuren 2.4.Schaubild 3. Regelung der Ntenstufen laut Schulgesetz 1 Sek. I: Leistungsbewertung im Fach Plitik/ Wirtschaft 1.2 Bewertung der snstigen Mitarbeit Der Bewertungsbereich Snstige Leistungen im Unterricht erfasst die Qualität und die Kntinuität der mündlichen und schriftlichen Beiträge im unterrichtlichen Zusammenhang. Mündliche Leistungen werden dabei in einem kntinuierlichen Przess vr allem durch Bebachtung während des Schuljahres festgestellt. Dabei ist zwischen Lern und Leistungssituatinen im Unterricht zu unterscheiden. Gemeinsam ist den zu erbringenden Leistungen, dass sie in der Regel einen längeren, zusammenhängenden Beitrag einer einzelnen Schülerin bzw. eines einzelnen Schülers der einer Schülergruppe darstellen, der je nach unterrichtlicher Funktin, nach Unterrichtsverlauf, Fragestellung der Materialvrgabe einen unterschiedlichen Schwierigkeitsgrad haben kann. Für die Bewertung dieser Leistungen ist die Unterscheidung in eine Verstehensleistung und eine vr allem sprachlich repräsentierte Darstellungsleistung hilfreich und ntwendig. (Kernlehrplan 2007) 2 Sek. II: Leistungsbewertung in dem Fach Szialwissenschaften 2.1 Allgemeines Die Grundsätze der Lernerflgsüberprüfung ergeben sich aus den entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Schulrdnung ( 21 23). Für das Verfahren der Leistungsbewertung gelten 13 17 der Verrdnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der Gymnasialen Oberstufe (APO GOSt). Als Grundsätze der Bewertung gelten, dass diese ein kntinuierlicher Przess ist swie dass diese sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Eine Bewertung setzt ferner vraus, dass Schüler/innen im Unterricht die Gelegenheit hatten, diese zu lernen und auch anzuwenden. Im Fach Szialwissenschaften setzt sich die Leistung aus den Bereichen snstige Mitarbeit und Klausur/en (bzw. der Facharbeit) zusammen(vgl. Richtlinien und Lehrpläne für die Sekundarstufe II Gymnasium/ Gesamtschule. NRW. Szialwissenschaften 1999, Kapitel 4 Lernerflgsüberprüfungen, S. 64ff.).
2.2 Snstige Mitarbeit: Hierunter fallen: Beiträge zum Unterrichtsgespräch (inhaltsbezgene, methdenbezgene und metakmmunikative Beiträge) (vgl. ebd., S.67) Leistungen in Hausaufgaben (vgl. ebd., S.67) Leistungen in Referaten(Organisatin des Arbeitsvrhabens und Methdenreflexin, Materialbeschaffung und Materialauswertung, Techniken des Referierens) (vgl. ebd., S.68) Leistungen in Prtkllen (Verlaufsprtkll, Prtkll des Diskussinsprfils, Ergebnisprtkll) (vgl. ebd., S.69) Snstige Präsentatinsleistungen (vgl. ebd., S.66) Mitarbeit in Prjekten und Arbeitsbeiträgen (Przessberichte, Zusammenstellungen vn verwendetem Material, Auswertung empirischer Untersuchungen, Präsentatin der Ergebnisse, Fachgespräch, Selbst reflexin) (vgl. ebd., S.70/71) Mündliche Übung (Vrbereitung auf die mündliche Abiturprüfung) (vgl. ebd., S.69) Schriftliche Übung (Erfassen vn Fragestellung und Qualität der Bearbeitung werden bewertet) (vgl. ebd., S.70) Bewertung der snstigen Mitarbeit im Fach Szialwissenschaften Dem Beurteilungsbereich,Snstige Mitarbeit kmmt der gleiche Stellenwert zu wie dem Beurteilungsbereich,Klausuren (Richtlinien und Lehrpläne für die Sekundarstufe II Gymnasium/Gesamtschule in Nrdrhein Westfalen Szialwissenschaften, S.66). Unter der snstigen Mitarbeit verstehen sich alle Leistungen, die die Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts mit Ausnahme vn Klausuren erbringen (vgl. ebd., S.66). Besnders zu beachten ist die Unterscheidung zwischen der quantitativen und der qualitativen Mitarbeit. Es gilt bei letzterer die vn den Schüler/innen geleisteten Anfrderungsbereiche I III angemessen bei der Bewertung der Beiträge zu berücksichtigen. Zu beachten ist die angemessene Gewichtung der Schülerleistung bezgen auf den Umfang der Leistung, das Anspruchsniveau swie bei der Quartalntengebung auf die Relatin zum weiteren Unterrichtsgeschehen. S kann z.b. ein einzelnes Referat trtz überzeugender Leistung nicht zu einem ganzen Ntensprung führen. Es ist keine zu bewertende Leistung, dass überhaupt am Unterricht teilgenmmen wurde. Hingegen besteht in der Oberstufe eine größere Verpflichtung zur Selbstständigkeit und Eigenverantwrtung, was in der s genannten Bringschuld ihren Ausdruck findet. Rechtlich abzuleiten ist diese anhand flgender Regelungen: 3) Die Lehrerin der der Lehrer ist verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Kurses über die Zahl und Art der gefrderten Klausuren und Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich Snstige Mitarbeit zu infrmieren. Etwa in der Mitte des Kurshalbjahres unterrichtet die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler über den bis dahin erreichten Leistungsstand (> 1. Quartalsnte). Die Kursabschlussnte in Kursen der Jahrgangsstufe 13/II (neu: Q2.2) wird vr der ersten Sitzung des Zentralen Abiturausschusses bekannt gegeben. (4) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die gefrderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Schülerin der ein Schüler einzelne Leistungen der sind Leistungen in einem Fach aus vn ihr der vn ihm zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die einzelne Leistung der die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet ( 48 Abs. 5 SchulG). Weiterführend: http://www.derwesten.de/nachrichten/pan id3878721.html
Die Leistungserbringung ist nach Interpretatin und Kmmentierung des 48 (2) SchulG NRW flglich eine Bringschuld des Schülers der Sekundarstufe II, hne dass dadurch der Lehrer vn der Verpflichtung entlastet wird, individuell (nicht nur pauschal) zur Beteiligung am Unterricht aufzufrdern. Dieser Bringschuld kmmen die Schülerinnen und Schüler dadurch nach, dass sie kntinuierlich im Unterricht mitarbeiten, hne dazu jeweils individuell aufgefrdert zu sein. Knkret ergeben sich darauf die flgenden Ntenanfrderungen: Um die Nte ausreichend zu erzielen, sllten sie mindestens in jeder Unterrichtswche durch die Beteiligung am Unterrichtsgespräch (nicht in jeder Stunde) Grundkenntnisse des zu behandelnden Unterrichtsstffs nachweisen ODER in Einzel, Partner und Gruppenarbeitsfrmen Grundkenntnisse der grundlegende methdische Fähigkeiten nachweisen (durch Vrlage bzw. dem Vrtrag vn Arbeitsergebnissen, mindestens einmal pr Wche) ODER slche Grundkenntnisse durch die angemessene Beantwrtung vn Einstiegs und Wiederhlungsfragen zu Beginn einer Stunde der durch mündliche der schriftliche Zusammenfassungen vn Lernergebnissen nach einer Stunde der Unterrichtsphase nachweisen (mindestens einmal pr Unterrichtswche). Darüber hinaus können (Kurz )Referate und Präsentatinen vn Lernergebnissen genutzt werden, um inhaltliche und methdische Grundkenntnisse nachzuweisen. Die Hausaufgaben sllten in weiten Teilen vllständig angefertigt wrden sein. Fazit: Für die Nte ausreichend ist es die Bringschuld des Schülers der der Schülerin zu kntrllieren, b er der sie in jeder Wche eine der vrgenannten Gelegenheiten genutzt hat, Grundkenntnisse und/der grundlegende methdische Kmpetenzen nachzuweisen. Um die Nte gut zu erzielen, sind flgende Bedingungen erfrderlich: Weiterführende Impulse für das Unterrichtsgespräch durch Fragen, Anregungen, Diskussinsbeiträge, die über rein reprduktive Leistungen der einen einfachen Transfer hinausgehen; Regelmäßige, nicht nur punktuelle Beteiligung am Unterricht in der einzelnen Unterrichtsstunde und in den Stunde einer Wche; Fundierte Kenntnisse; Gründliche und regelmäßige Anfertigung vn Hausaufgaben; Bereitschaft zur (auch unaufgefrderten) Übernahme vn Aufgaben im Unterricht wie Prtkllerstellung, Kurzreferate, Internetrecherchen, Zusammenfassung vn Gruppenarbeitsprzessen, Textvrstellungen u.ä. 2.3Klausuren Klausuren dienen der schriftlichen Überprüfung der Lernergebnisse in einem Kursabschnitt. Klausuren sllen darüber Aufschluss geben, inwieweit im laufenden Kursabschnitt gesetzte Ziele erreicht wrden sind. Sie bereiten auf die kmplexen Anfrderungen in der Abiturprüfung vr. (Richtlinien und Lehrpläne für die Sekundarstufe II Gymnasium/Gesamtschule in NRW Szialwissenschaften, S.65) Die Klausuren sind s angelegt, dass die Schülerinnen und Schüler inhalts und methdenbezgene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachweisen können, die sie im Unterricht erwrben haben. (ebd., S.65)
Bewertung vn Klausuren im Fach Szialwissenschaften Fehler sind hierbei durch knappes Kennzeichnen im Text genau zu lkalisieren und am Rand mit dem entsprechenden Krrekturzeichen zu versehen. (ebd., S.65) Sa (sachliche Fehler), D (Denkfehler, Lgikfehler), Bz, Zsh. und A Fehler werden erläutert, um eine sachbezgene deskriptive Präzisierung des Fehlers zu gewährleisten und den Schülerinnen und Schülern smit Transparenz zu verschaffen. Zusätzlich können ergänzend durch die Fachkllegen nach ihrem pädaggischen Ermessen s genannte Psitivkrrekturen durchgeführt. Grundsätzlich erhalten die Schüler/innen einen übersichtlichen, dem Abiturstandard insgesamt entsprechenden Bewertungsbgen, der ihnen die erwarteten Teilleistungen transparent darlegt und ihnen hilft, ihre Stärken und Schwächen zu erkennen. Laut Vrgabe für das Zentralabitur sll die Nte "ausreichend" (5 Punkte) erteilt werden, wenn annähernd die Hälfte (mindestens 45%) der vrgesehenen Höchstpunktzahl erreicht wird. Oberhalb und unterhalb dieser Schwelle werden die Anteile der erwarteten Gesamtleistung den einzelnen Ntenstufen jeweils ungefähr linear zugerdnet. Für die Nte "gut" (11 Punkte) müssen annähernd vier Fünftel (mindestens 75%) der Höchstpunktzahl erreichet werden. Wenn weniger als 20% der Höchstpunktzahl erreicht werden, ist die Nte "ungenügend" zu vergeben. Die im Zentralabitur vrgegebene Punkte bzw. Ntenskala sllte auch bei der Klausurbewertung Verwendung finden. Demnach sind maximal 120 Punkte zu erreichen, der Bereich der Nte gut reicht vn 101 84, der der Nte ausreichend vn 65 47 Punkten. Die Bereiche Klausur/ Facharbeit swie snstige Mitarbeit (1. und 2. Quartalsnte) werden separat bentet und bilden jeweils im Wesentlichen zu gleichen Teilen die Endnte im jeweiligen Halbjahr. 2. 4Flgendes Schaubild sll den Zusammenhang verdeutlichen:
3 Regelung der Ntenstufen laut Schulgesetz Im Schulgesetz wird grundlegend geregelt, nach welchen Kriterien die Ntenabstufungen erflgen: Grundlegende Regelung der Ntenstufen laut Schulgesetz: Laut Schulgesetz 48 (3) werden bei der Bewertung der Leistungen ( ) flgende Ntenstufen zu Grunde gelegt: 1. sehr gut (1):Die Nte sehr gut sll erteilt werden, wenn die Leistung den Anfrderungen im besnderen Maße entspricht : In den schriftlichen der mündlichen Beiträgen werden in allen Teilaufgaben ein hhes fachliches Niveau und sachliche Richtigkeit nachgewiesen. Die Beiträge überzeugen durch die sehr gute sprachliche Gestaltung, die richtige Anwendung der Fachsprache, eine selbständige Gedankenführung und klare Strukturierung und belegen ein entwickeltes Reflexinsniveau. Der beschriebene Erwartungshriznt wird auf einem deutlich überdurchschnittlichen Niveau eingelöst. 2. gut (2):Die Nte gut sll erteilt werden, wenn die Leistung den Anfrderungen vll entspricht : Schülerinnen und Schüler haben mit ihren Beiträgen vertiefte und sichere Kenntnisse in den angesprchenen Sachgebieten nachgewiesen. Zum Beispiel sind das Textverständnis überzeugend, der Gebrauch der Fachsprache durchgehend sicher, bewegen sich die sprachliche Gestaltung und Gedankenführung auf einem hhen Niveau Die Beiträge zeichnen sich neben der sachlichen Richtigkeit auch durch ein entwickeltes Prblematisierungsvermögen aus. 3. befriedigend (3): Die Nte befriedigend sll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anfrderungen entspricht : Die eingebrachten Leistungen belegen z.b. neben einem sicheren Textverständnis im Allgemeinen angemessenes Sachwissen und Prblembewusstsein in den angesprchenen Fachgebieten. Die Anfrderungen werden auf einem angemessenen Niveau eingelöst. Allerdings sind die Beiträge nicht immer sprachlich - begrifflich s überzeugend, sind Aussagen eher allgemein, nicht immer klar strukturiert und eindeutig. 4. ausreichend (4): Die Nte ausreichend sll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anfrderungen nch entspricht : Viele nachgefragte fachwissenschaftliche Zusammenhänge werden nur recht berflächlich abgehandelt. Als Mängel können z.b. unvllständiges Wissen, fehlende Fachbegriffe etc. festgehalten werden. Dennch werden z.b. in schriftlichen Arbeiten der mündlichen Beiträgen die zentralen Aussagen und bestimmenden Merkmale der Materialien in den Grundzügen erfasst. Die Aussagen sind im All-gemeinen auf die Aufgaben bezgen, auch werden fachspezifische Begriffe verwandt und die Darstellung/der Vrtrag ist im Allgemeinen verständlich ausgeführt und erkennbar gerdnet. 5. mangelhaft (5): Die Nte mangelhaft sll erteilt werden, wenn die Leistung den Anfrderungen nicht entspricht, jedch erkennen lässt, dass die ntwendigen Grundkenntnisse vrhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behben werden können : Schülerinnen und Schüler lösen z.b. hat die im Erwartungshriznt einer Klausur frmulierten Leistungsanfrderungen nicht ein. Außer der reprduktiven Wiedergabe wich-tiger Textelemente wird kein zusammenhängendes Fachwissen der Prblemverständnis aufgezeigt. In allen Beiträgen zeigen sich deutliche Mängel, wiewhl die Schülerinnen und Schüler über richtiges Orientierungswissen in den angesprchenen Fachgebieten verfügen. 6. ungenügend (6): Die Nte ungenügend sll erteilt werden, wenn die Leistung den Anfrderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse s lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behben werden : Diese Nte ist zu vergeben, wenn im Einzelfall der durchgehend eine vllkmmen unbrauchbare Leistung vrliegt, die Leistung nicht erbracht wird, weil z.b. einzelne Aufgaben der ganze Aufgabenstellungen nicht bearbeitet wurden, Klausuren schuldhaft versäumt wurden der aber Leistungen verweigert wurden.