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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 12 / 470 12. Wahlperiode 20. 10. 96 Antrag der Fraktion der FDP/DVP und Stellungnahme des Justizministeriums Umsetzung des europäischen Rahmenübereinkommens zum Schutz der nationalen Minderheit der Sinti und Roma deutscher Staatsangehörigkeit in Baden-Württemberg Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen I. dem Landtag bis zum 1. Dezember 1996 zu berichten, 1. ob sie in der Lage ist, noch in diesem Jahr die erforderlichen Schritte zur Umsetzung des am 11. Mai 1995 von der Bundesregierung im Einverständnis mit allen Landesregierungen unterzeichneten Rahmenübereinkommens des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten im Hinblick auf die in Baden-Württemberg lebenden Sinti und Roma deutscher Staatsangehörigkeit einzuleiten; 2. ob und inwieweit sie bereit ist, a) den Schutz und die Förderung dieser in der interpretativen Erklärung der Bundesregierung ausdrücklich genannten Minderheit der Sinti und Roma deutscher Staatsangehörigkeit rechtlich zu verankern, b) den Landesverband Baden-Württemberg Deutscher Sinti und Roma als bürgerrechtliche Vertretung dieser Minderheit und damit als Ansprechpartner gegenüber den politischen und gesellschaftlichen Institutionen anzuerkennen und zu fördern, c) die Aufarbeitung und Dokumentation der Geschichte der Diskriminierung und Verfolgung der baden-württembergischen Sinti und Roma insbesondere während der nationalsozialistischen Diktatur zu unterstützen, Eingegangen: 20. 10. 96 / Ausgegeben: 19. 12. 96 1

d) noch vorhandene Diskriminierungen von Sinti und Roma deutscher Staatsangehörigkeit im Bereich der Polizei und der Justiz durch das Unterlassen jeglicher Hinweise auf die rassische Zugehörigkeit einzelner Beschuldigter und die Untersagung einer Sondererfassung nach ethnischen Merkmalen zu beenden, e) die Chancengleichheit von Sinti und Roma deutscher Staatsangehörigkeit beim Zugang zum gesamten Bildungssystem aktiv zu fördern und noch vorhandene Benachteiligungen zu beseitigen, f) die Kenntnis der Geschichte, Kultur und Sprache der Sinti und Roma deutscher Staatsangehörigkeit durch vorurteilsfreie Darstellungen in Schulbüchern und Unterrichtsmaterialien, bei der Lehrer- und Erwachsenenbildung sowie in den Medien zu fördern. 01. 10. 96 Pfister und Fraktion Begründung In Baden-Württemberg leben rund 10 000 Sinti und Roma deutscher Staatsangehörigkeit, deren Vorfahren sich teilweise bereits vor 600 Jahren hier ansiedelten. Immer wieder waren sie stigmatisierenden Kennzeichnungen ebenso ausgesetzt wie folkloristischen Klischees. Die Verfolgung aus sogenannten rassischen Gründen in der Zeit der nationalsozialistischen Diktatur mündete in einen Völkermord. Auch nach dem Zweiten Weltkrieg blieben rassistische Vorurteile in weiten Kreisen der Bevölkerung und teilweise auch bei Behörden erhalten. Sinti und Roma sind eine deutsche Volksgruppe mit eigener Geschichte, Sprache und Kultur. Gesellschaftliche Vorurteile, die sich teilweise in offenem Antiziganismus niederschlagen, haben genau wie die auch heute noch von der Unterhaltungsindustrie fortgesetzte Romantisierung den Blick dafür verstellt, daß Sinti und Roma keine soziale Randgruppe sind, sondern mit ihrer vielfältigen Kultur und Tradition eine Bereicherung der Gesellschaft und der Mehrheitskultur darstellen. In der interpretativen Erklärung der Bundesregierung zum am 11. Mai 1995 unterzeichneten Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten heißt es unter anderem: Nationale Minderheiten der Bundesrepublik Deutschland sind die Dänen deutscher Staatsangehörigkeit und die Angehörigen des sorbischen Volkes mit deutscher Staatsangehörigkeit. Das Rahmenübereinkommen wird auch auf die traditionell in Deutschland heimischen Volksgruppen der Friesen deutscher Staatsangehörigkeit und der Sinti und Roma deutscher Staatsangehörigkeit angewendet. Nach dieser europäischen Konvention ist jede Diskriminierung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit ausgeschlossen. Jetzt ist es an der Zeit, die Grundsätze dieses Abkommens mit Garantien für den einzelnen und für die Minderheit innerstaatlich umzusetzen und im politischen Handeln sichtbar werden zu lassen. Baden-Württemberg sollte dabei mit gutem Beispiel vorangehen. 2

Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 25. November 1996 Nr. 9470 II/134 nimmt das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium, dem Innenministerium, dem Kultusministerium, dem Wissenschaftsministerium, dem Finanzministerium, dem Wirtschaftsministerium und dem Sozialministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Zu 1.: Das Rahmenübereinkommen des Europarates soll die rechtlichen Grundlagen für einen wirksamen Schutz nationaler Minderheiten und der Rechte und Freiheiten ihrer Angehörigen in ganz Europa bieten. Die Ziele des Übereinkommens sind von der Bundesregierung unterstützt und gefördert worden, die Länder haben im Rahmen ihrer Beteiligung ausnahmslos diesem Übereinkommen zugestimmt. Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit den Ländern bei der Zeichnung des Übereinkommens am 11. Mai 1995 erklärt, daß dieses auch auf die Angehörigen der traditionell in Deutschland heimischen Volksgruppe der Sinti und Roma deutscher Staatsangehörigkeit angewendet werden soll. Das Übereinkommen ist seitens der Bundesrepublik bisher noch nicht ratifiziert worden. Der hierfür zuständige Bund hat jedoch den Entwurf eines Gesetzes zu dem Rahmenübereinkommen vorbereitet. Erst durch dieses von den Gesetzgebungsorganen des Bundes gemäß Artikel 59 des Grundgesetzes zu beschließende Vertragsgesetz werden die innerstaatlichen Voraussetzungen für eine baldige Ratifizierung des Rahmenübereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland geschaffen. Ob der Gesetzentwurf von der Bundesregierung noch in diesem Jahr in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wird, ist der Landesregierung nicht bekannt. Ein entsprechendes Zustimmungsgesetz des Landes ist nicht erforderlich. Zu 2. a): Sowohl der Bund als auch die Länder sind bereits bei den Vorbereitungen des Europäischen Rahmenübereinkommens übereinstimmend davon ausgegangen, daß die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen in der Bundesrepublik im wesentlichen bereits erfüllt sind. Durch die allgemeinen und besonderen grundgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrechte und vor allem aufgrund des sich aus Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 GG ergebenden besonderen Diskriminierungsverbots, wonach niemand wegen seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf, erscheint der Schutz nationaler Minderheiten in Deutschland grundsätzlich sichergestellt. Eine erneute Umfrage bei den betroffenen Fachressorts aufgrund dieses Antrags hat diese Einschätzung bestätigt. Die Angehörigen der Volksgruppe der deutschen Sinti und Roma genießen die gleichen Rechte wie andere deutsche Staatsangehörige auch. Gesetzliche oder untergesetzliche Vorschriften des Landesrechts, die im Zuge der Umsetzung des Europäischen Rahmenübereinkommens zugunsten der Sinti und Romat deutscher Staatsangehörigkeit in Baden-Württemberg geändert werden müßten, sind nicht ersichtlich. Eine aufgrund von 11 Abs. 1 des Übereinkommens erforderliche Änderung des Personenstandsrechts liegt nicht in der Gesetzgebungskompetenz des Landes. In Umsetzung dieser Regelung des Übereinkommens sieht der bisherige Entwurf der Bundesregierung für das Zustimmungsgesetz ein Minderheiten-Namensänderungsgesetz vor. Dessen Inhalt steht aber derzeit noch nicht endgültig fest. Je nach dem materiellen Gehalt wird eine Rechtsverordnung des Landes in Betracht zu ziehen sein, mit der die Zuständigkeit für die Fälle der Namensänderung von Mitgliedern der betroffenen Minderheit bei einem Standesbeamten konzentriert wird. Eine *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3

landesrechtliche Regelung kann aber erst nach Inkrafttreten des entsprechenden Bundesgesetzes erlassen werden. Zu 2. b): Soweit sich der Landesverband Baden-Württemberg Deutscher Sinti und Roma oder auch der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma mit Vorschlägen oder Beschwerden an die Landesregierung oder einzelne Ministerien wendet, werden diese Eingaben selbstverständlich geprüft und werden etwa erforderliche Maßnahmen in die Wege geleitet. Eine förmliche Anerkennung als bürgerrechtliche Vertretung ist im baden-württembergischen Landesrecht jedoch nicht vorgesehen. In finanzieller Hinsicht ist im Entwurf des Staatshaushaltsplans für 1997 bei Kapitel 0917 Titel 684 03 ein Betrag von 360 000 DM für Zuschüsse an die Landesgeschäftsstelle und an das Kulturzentrum deutscher Sinti und Roma veranschlagt. Wie auch schon im Jahr 1996 wird hiermit weiterhin zum einen das Dokumentations- und Kulturzentrum Deutscher Sinti und Roma in Heidelberg mit 190 000 DM gefördert; dieses Zentrum wird ansonsten von keinem der anderen Länder gefördert. Außerdem wird seit 1988 die Geschäftsstelle des Verbands Deutscher Sinti und Roma Landesverband Baden-Württemberg gefördert; mit diesen Zuschüssen von derzeit 170 000 DM wird eine soziale Beratung in Baden-Württemberg lebender Sinti und Roma mitgetragen, die deren spezifischen Beratungsbedürfnissen Rechnung trägt. Zu 2. c): Zunächst wird auf die bereits bei Frage 2 b) angeführte finanzielle Förderung des Dokumentations- und Kulturzentrums Deutscher Sinti und Roma in Heidelberg mit 190 000 DM Bezug genommen. Das Kultusministerium unterstützt die Aufarbeitung und Dokumentation der Geschichte der Diskriminierung und Verfolgung der baden-württembergischen Sinti und Roma dergestalt, daß anläßlich der Schulrätetagungen im September 1996 wie auch bei der Dienstbesprechung der Beauftragten für Landeskunde im Oktober 1996 dazu aufgerufen wurde, auf regionaler Ebene vorhandenes Material zu sichten und den Zimmern für Landeskunde bei den Staatlichen Schulämtern zuzuführen. In Heidelberg wird außerdem in enger Kooperation zwischen Staatlichem Schulamt, Pädagogischer Hochschule und dem Landesverband Baden-Württemberg Deutscher Sinti und Roma nach Möglichkeiten der Aufarbeitung vorhandener Materialien, die auch der Landesverband zum Teil zur Verfügung stellt, für schulische Zwecke gesucht. Zu 2. d): Angehörige der Volksgruppe der Sinti und Roma werden weder im Bereich der Polizei noch in der baden-württembergischen Justiz diskriminiert. Das Innenministerium hat die Polizei des Landes bereits mit Erlaß vom 23. März 1992 angewiesen, die Begriffe Zigeuner, Landfahrer, Sinti und Roma bei öffentlichen Mitteilungen der Polizei (Pressemitteilungen, Fahndungsaufrufen) nicht zu verwenden. Die Verpflichtung zur wortgetreuen Protokollierung von Vernehmungen u. a. bleibt hiervon unberührt. Die Polizei in Baden-Württemberg erfaßt personenbezogen weder in polizeilichen Informationssystemen noch in anderen Dateien die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sinti und Roma. Eine Sondererfassung von Angehörigen dieser Volksgruppe erfolgt auch sonst weder bei der Polizei noch in der Justiz. 4

Zu 2. e): Sinti und Roma haben wie jeder andere deutsche Staatsbürger Zugang zum gesamten Bildungssystem. Genaue Zahlen hinsichtlich der Bildungsabschlüsse liegen dem Kultusministerium nicht vor, da ethnische Merkmale wie Roma oder Sinti nicht erfaßt werden. Die Staatlichen Schulämter wurden gebeten, bei etwa auftretenden Schwierigkeiten beratend und motivierend tätig zu werden. Auch im Weiterbildungsbereich bestehen keine Schwierigkeiten hinsichtlich des Zugangs von Sinti und Roma deutscher Staatsangehörigkeit zu den entsprechenden Einrichtungen. Zu 2. f): Die Förderung der Kenntnis der Geschichte, Kultur und Sprache der Sinti und Roma deutscher Staatsangehörigkeit durch entsprechende Lehrerfortbildung unter Einbeziehung von Sinti und Roma wurde dem Landesverband vom Kultusministerium zugesagt. Das Staatliche Schulamt Heidelberg hat sich bereit erklärt, gemeinsam mit dem Landesverband entsprechende Fortbildungsmaßnahmen zu konzipieren. Darüber hinaus wurde seitens des Staatlichen Schulamts dem Landesverband die Möglichkeit angeboten, in Schulleitertagungen die Thematik aufzugreifen. Was die Darstellung in Unterrichtsmaterialien angeht, so orientiert sich die Zulassung von Schulbüchern an der inhaltlichen Übereinstimmung mit den durch Grundgesetz, Landesverfassung und Schulgesetz vorgegebenen Erziehungszielen; darüber hinaus müssen die durch die Curricula festgelegten Bildungsziele und -inhalte abgedeckt sein. Dies bedeutet, daß der Unterricht einer Erziehung zu Toleranz, kultureller Offenheit und Achtung von Minderheiten verpflichtet ist. Die Verfolgung der Sinti und Roma wird in den Lehrplänen im Zusammenhang mit der Behandlung von Minderheiten während der NS-Diktatur thematisiert, beispielsweise im Rahmen der Behandlung von Lehrplaninhalten zu rassischer Verfolgung und Völkermord. Darüber hinaus wird das Kultusministerium Möglichkeiten prüfen, die Geschichte und Kultur der Sinti und Roma im Rahmen der Erstellung von Materialien für den Unterricht im Bereich Landeskunde/Landesgeschichte verstärkt zu berücksichtigen. Das Schicksal dieser ethnischen Minderheit wird auch in einer Publikation des Kultusministeriums zum Tag der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz angesprochen; diese Handreichung wird allen weiterführenden Schulen des Landes zugehen. Im Hinblick auf die auch verfassungsrechtlich gebotene Neutralität des Staates gegenüber den Medien (Presse, Hörfunk, Fernsehen) hält es die Landesregierung nicht für geboten, auf die konkreten Inhalte, beispielsweise durch gezielte Fördermaßnahmen, Einfluß zu nehmen. Dr. Goll Justizminister 5