Rahmenbetriebsvereinbarung Nr Präambel

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Transkript:

Rahmenbetriebsvereinbarung Nr. 181 zwischen der Geschäftsleitung der Sauer-Danfoss GmbH & Co. OHG Krokamp 35 24539 Neumünster und dem Betriebsrat Sauer-Danfoss GmbH & Co. OHG Krokamp 35 24539 Neumünster wird folgende Regelung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vereinbart: Präambel Unternehmensleitung und Betriebsrat sind sich einig, dass es für die Sauer-Danfoss GmbH & Co. OHG eine wichtige Aufgabe darstellt, den Anforderungen eines modernen Arbeits- und Gesundheitsschutzes gerecht zu werden und diesen durch innerbetriebliche Maßnahmen zu fördern. Die Erreichung dieses Zieles ist nur durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten möglich. 1) Geltungsbereich 1.1 Persönlich: Die folgende Vereinbarung gilt für alle MitarbeiterInnen der Sauer-Danfoss GmbH & Co. OHG gem. 5 BetrVG. 1.2 Räumlich: Die Betriebsvereinbarung gilt für den Standort Neumünster. 2) Zielsetzung Mit dieser Betriebsvereinbarung wird das Arbeitsschutzgesetz betrieblich konkretisiert. Die Betriebsvereinbarung hat das Ziel, den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern. Dies soll dadurch erreicht werden, dass zusätzlich zu den bisherigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes Inhalte und Verfahren bei der Unterweisung ( 12 ArbSchG) sowie bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ( 5 ArbSchG, 3 Bildschirmarbeitsverordnung) und der Dokumentation ( 6 ArbSchG) festgelegt werden und die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen sichergestellt wird. Seite 1 von 7

3) Betriebliche Organisation Die Unternehmensleitung und Betriebsrat arbeiten gemeinsam in einem gemeinsamen Ausschuss für Arbeits- und Gesundheitsschutz (GAGS) paritätisch zusammen. Ziel dieses Ausschusses ist es, partnerschaftlich für die Umsetzung dieser Betriebsvereinbarung Sorge zu tragen. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus Beauftragten der Unternehmensleitung, des Betriebsrates sowie in beratender Funktion der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Schwerbehindertenvertrauensmann (Anlage 1). 4) Unterweisungen 4.1. Organisation Die erforderlichen Maßnahmen für die Unterweisung gemäß 12 ArbSchG werden entsprechend der abgestimmten Zeitplanung laut Anlage 2 eingeleitet. Verantwortlich für die Unterweisungen sind die betrieblichen Vorgesetzten (Team-, Abteilungs- und Gruppenleiter). Diese werden für diese Aufgabe qualifiziert. Die übergeordneten Vorgesetzten werden über die Aufgaben der ihnen unterstellten, für die Unterweisung zuständigen Beschäftigten unterrichtet. Dem Betriebsrat werden vorab die Inhalte der Qualifizierung der betrieblichen Vorgesetzten und die Unterweisung der Mitarbeiter zur Zustimmung vorgelegt und ist berechtigt, ein Betriebsratsmitglied aus dem gemeinsamen Ausschuss Arbeits- und Gesundheitsschutz (GAGS) an den Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen zu lassen. Der Betriebsrat hat außerdem das Recht, ein beauftragtes Betriebsratsmitglied aus dem oben genannten Ausschuss an den Unterweisungen teilnehmen zu lassen. 4.2 Qualifizierung der betrieblichen Vorgesetzten Die Qualifizierung der betrieblichen Vorgesetzten berücksichtigt folgende Inhalte: Notfallprozeduren und betriebliche Organisation - Durchführung und Organisation von Gefährdungsbeurteilungen. Menschengerechte Gestaltung der Arbeit, Gefährdungen und gesetzliche Anforderungen - Den Begriff der menschengerechten Arbeit unter Einbeziehung der physischen und psychischen Belastung deutlich zu machen sowie Entlastungsmöglichen aufzuzeigen - Die Beschäftigten in den Stand zu setzen, ihre Mitwirkungsrechte und Pflichten aus 15 17 ArbSchG wahrzunehmen, Arbeitsschutzanordnungen richtig zu erfassen und sich sicherheitsgerecht zu verhalten - Anforderungen an die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren zur Vermeidung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen - Gefährdungen durch Arbeitsabläufe und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken sowie Entlastungsmöglichkeiten - Die Anforderungen an gut gestaltete Arbeitsaufgaben entsprechend ISO 9241 - Teil 2 - Die Anforderungen der Lastenhandhabungsverordnung, sofern an den Arbeitsplätzen mit Lasten umgegangen wird. Psychische Belastungen - Psychische Belastungen und Beanspruchungen sowie Entlastungsmöglichkeiten entsprechend ISO 10075 Die besondere Situation Schwerbehinderter Unterweisungsmethoden 2

Für die Qualifizierung der betrieblichen Vorgesetzten können interne und externe Experten einbezogen werden. In dem gemeinsamen Ausschuss Arbeits- und Gesundheitsschutz (GAGS) werden die jeweiligen Experten von den Betriebsparteien bestimmt. Der gemeinsame Ausschuss überprüft bei Bedarf die Qualifizierungsunterlagen, um sicherzustellen, dass dem neusten Stand der Technik, Arbeitswissenschaft und der gesetzlichen Bestimmungen entsprochen wird. 4.3 Unterweisung der Mitarbeiter Basierend auf den Unterlagen und Inhalten der Qualifizierung der betrieblichen Vorgesetzten werden die Unterlagen zur Unterweisung der Mitarbeiter von den in Anlage 2 aufgeführten Verantwortlichen für ihre Bereiche erstellt. Ziel der Unterweisung ist die Vermittlung von Kenntnissen über die Belastungen und Gefährdungen durch die Arbeit, mögliche Maßnahmen der Entlastung sowie der ergonomischen Gestaltung der Arbeitsmittel, der Arbeitsorganisation und der Arbeitsumgebung. Weiterhin sollen die Beschäftigten in den Stand gesetzt werden, ihre Rechte und Pflichten aus 15-17 ArbSchG wahrzunehmen. Die Unterweisungen erfolgen grundsätzlich während der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Unterweisung nur von Personen durchgeführt wird, die ausreichend qualifiziert wurden. Die Unterweisungen gliedern sich in Grundunterweisungen und aufgabenbezogene Unterweisungen. 4.3.1 Grundunterweisungen Die Grundunterweisung beinhalten mindestens: - Notfallprozeduren und betriebliche Organisation - Grundlagen Gefährdungen - Grundlagen gesetzlicher Anforderungen - Grundlagen psychischer Belastungen - Grundlagen der Gestaltung menschengerechter Arbeitsplätze - Inhalt dieser Betriebsvereinbarung Die Unterweisung der Grundlagen ist für jeden Mitarbeiter verbindlich und Bestandteil des Einarbeitungsplans für neue Mitarbeiter. Bei Veränderungen betrieblicher Abläufe, gesetzlicher Bestimmungen oder dem Stand der Arbeitswissenschaft ist die Grundunterweisung zu wiederholen. 4.3.2 Aufgabenbezogene Unterweisungen Die aufgabenbezogenen Unterweisungen beziehen sich auf die im Arbeitsbereich speziell auftretenden Gefahren und Belastungen sowie Entlastungs- und Gestaltungsmöglichkeiten. Vor der Unterweisung erfolgt durch den betrieblichen Vorgesetzten eine Bestandsaufnahme der im Arbeitsbereich anfallenden Tätigkeiten. Daraus werden die jeweiligen Gefährdungspotentiale ermittelt, die dann konkret den Inhalt der Unterweisung darstellen. Weiter sind die Mitarbeiter über bevorstehende Gefährdungsbeurteilungen zu unterrichten. Die Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen, sowie bei Veränderungen des Aufgabenbereichs, in der Arbeitsorganisation oder der technischen Ausstattung. 4.4 Dokumentation Die Unterlagen der Qualifizierung der betrieblichen Vorgesetzten werden in der Datenbank Arbeits- und Gesundheitsschutz hinterlegt. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit stellt sicher, dass die Datenbank gepflegt wird. Die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen für die betrieblichen Vorgesetzten und die Unterweisung der Mitarbeiter ist so zu dokumentieren, dass 3

- Inhalte - Teilnehmer - Durchführender - Zeitpunkt und Dauer nachvollziehbar sind. Für die Dokumentation sind die Vorlagen der Personalentwicklung zu verwenden. Die Dokumente werden in der Personalentwicklung abgelegt. Die Vollständigkeit der Qualifizierungen und der Unterweisungen wird in der Anlage 2 dokumentiert. 4.5 Wirksamkeitskontrolle Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass die definierten Lernziele der Unterweisung im Rahmen von Wirksamkeitskontrollen einer ständigen Überprüfung unterliegen. Diese Wirksamkeitskontrollen sind mit dem Betriebsrat abzustimmen. Durch die Durchsicht der Unterweisungsunterlagen und die Teilnahme an den durchgeführten Unterweisungen wird die Wirksamkeit der Unterweisungen durch die betrieblichen Vorgesetzten im gemeinsamen Ausschuss überprüft. 5. Gefährdungsbeurteilung 5.1 Grundsätze Es besteht Übereinstimmung, dass alle Arbeitsplätze sowohl auf physische als auch auf psychische Gefährdungen zu untersuchen sind und dass alle erforderlichen Maßnahmen sich auf beide Gefährdungstatbestände beziehen. Eine Gefährdungsbeurteilung kann nur nach der Durchführung der Unterweisungen (Grund- und aufgabenbezogene Unterweisung) stattfinden. Die Gefährdungsbeurteilung wird in Form eines Beobachtungsinterviews durchgeführt, bestehend aus einer Begehungs-/Beobachtung des zu untersuchenden Bereichs und einem Gespräch mit den beteiligten Mitarbeitern. 5.2 Organisation Die Gefährdungsbeurteilung wird von einer beauftragten Person (BeGeBe = Beauftragter für Gefährdungsbeurteilungen) oder seinem Stellvertreter (Anlage 1) und einem Betriebsratsmitglied aus dem gemeinsamen Arbeits- und Gesundheitsausschuss (GAGS) durchgeführt. Es ist auszuschließen, dass der BeGeBe und sein Vertreter ihre eigenen Verantwortungsbereiche beurteilen. Bei der Beobachtung der Bereiche nimmt die Fachkraft für Arbeitssicherheit teil. Der Werksarzt kann hinzugezogen werden. Das Mitarbeiterinterview wird nur von BeGeBe oder seinem Stellvertreter und einem Betriebsratsmitglied aus dem gemeinsamen Arbeits- und Gesundheitsausschuss (GAGS) durchgeführt. 5.3 Qualifizierung Die mit der Gefährdungsbeurteilung befassten Mitarbeiter und die beauftragten Betriebsratsmitglieder sind vor der Durchführung zu qualifizieren, und für die Schulung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung im erforderlichen Umfang von ihren sonstigen Aufgaben freizustellen. Den Qualifizierungsbedarf bestimmt der gemeinsame Arbeits- und Gesundheitsausschuss (GAGS) gemeinsam. Für die vereinbarte Methode (siehe 5.6) ist der BeGeBe und sein Vertreter zu qualifizieren. Bei Veränderungen legen die Betriebsparteien im gemeinsamen Arbeits- und Gesundheitsausschuss (GAGS) die Qualifizierungsmaßnahmen fest. 4

5.4 Gegenstände der Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung wird in den in Anlage 2 aufgeführten Bereichen durchgeführt und beinhaltet alle Mitarbeiter und Tätigkeiten, die in den einzelnen Bereichen ausgeführt werden. Bei der Beurteilung ist von den 13 Gefährdungstatbeständen der Anlagen 3 auszugehen, die in allen Bereichen überprüft werden. 5.5 Kriterien Die Kriterien für die Gefährdungsbeurteilung gliedern sich in 5 Kategorien. Unfallgefahr Arbeitstätigkeit Arbeitsumgebung Arbeitsorganisation Spezifische Belastungen Mechanische Abwechslungs- Umgebung Organisations- Ausbildung Gefährdung reichtum form Elektrische Gefährdung Ganzheitlichkeit Beleuchtung Ablauforganisation Körperliche Kräfte Biologische Gefährdung Handlungsspielraum Lärm Arbeitszeitregelung Aufmerksamkeit Monotonie Brand und Explosionsgefahr Verantwortung Klima Schichtsystem Leistungserfordernisse Thermische Gefährdung Rückmeldungen Gefahrstoffe Pausenregelung Zeitbindung Zeitdruck Physikalische Einwirkungen Kommunikation / Information Geruchsbelastung Überstunden Arbeitsunterbrechungen Sonstige Belastungen Verwendete Hilfsmittel Arbeitstisch Aufstiegsmöglichkeiten Über- und Unterforderung Arbeitsstuhl Entlohnung Soziale Konflikte Geräte, Tafeln, Borde Führung Zwangshaltungen Monitor Kommunikation Arbeitsplatzunsicherheit Tastatur Ergonomie der Software Sozialräume 5.6 Methoden Als Methode wird das Sigma Verfahren (Beobachtung, Gespräch und Beurteilung) angewendet. Dabei ist das Zusammenwirken von Mensch und Arbeitsmittel im Einzelfall zu beurteilen und nicht der Normmensch. 5.7 Verfahren Vor der Gefährdungsbeurteilung berät der BeGeBe, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, ggf. der Werksarzt und der Vertreter des Betriebsrates über die möglichen Gefährdungspotenziale in den jeweiligen Bereichen, die im Rahmen der Unterweisung ermittelt worden sind. Zu Beginn werden alle Mitarbeiter über den Ablauf der Gefährdungsbeurteilung informiert. Mit dem betrieblichen Vorgesetzten werden anschließend die Tätigkeiten und die Organisation des Bereichs besprochen. Nach der Beobachtungsphase erfolgt das Interview mit Mitarbeitern, die von der Gruppe in dem Arbeitsbereich benannt werden. 5

Die Ergebnisse des Beobachtungsinterviews werden vom BeGeBe, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Vertreter des Betriebsrates aus dem gemeinsamen Arbeits- und Gesundheitsausschuss (GAGS) in dem Bericht Gefährdungsbeurteilung (Anlage 3) zusammengefasst und der Handlungsbedarf ermittelt. Das Ergebnis wird dem gemeinsamen Arbeits- und Gesundheitsausschuss (GAGS) vorgestellt und die Maßnahmen werden gemeinsam beraten. Zu der Beratung der Maßnahmen kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Werksarzt hinzugezogen werden. Geschäftsleitung und Betriebsrat werden durch den BeGeBe über die durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen und deren Ergebnisse informiert und müssen den Ergebnissen zustimmen. Dabei werden auch die Erfahrungen aus den Gefährdungsbeurteilungen überprüft, ob die Festlegungen durch diese Betriebsvereinbarung praktikabel sind und den gesetzlich definierten Zielen des Gesundheitsschutzes Rechnung tragen. 5.8 Information der Mitarbeiter Persönliche oder vertrauliche Ergebnisse werden nicht veröffentlicht. Der gemeinsamen Arbeitsund Gesundheitsausschuss (GAGS) legt fest, welche vertraulichen Berichtsbestandteile veröffentlicht werden, um das Gebot der Vertraulichkeit nicht zu verletzen. Die Ergebnisse, der Handlungsbedarf und die vorgeschlagenen Maßnahmen werden den beurteilten Bereichen vom BeGeBe und einem Vertreter des Betriebsrats aus dem gemeinsamen Arbeitsund Gesundheitsschutzsausschuss (GAGS) vorgestellt und mit den Mitarbeitern diskutiert. Die Vorschläge der Mitarbeiter werden dokumentiert. Termine und Verantwortliche sind zu bestätigen. 5.9 Maßnahmen Die aus der Gefährdungsbeurteilung resultierenden Maßnahmen werden von den benannten Personen abgearbeitet. Die betrieblichen Vorgesetzten melden dem Ausschuss für Arbeits- und Gesundheitsschutz die Umsetzung der Maßnahmen. 5.10 Dokumentation Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung werden in einem Bericht (Anlage 3) dokumentiert. Der Bericht enthält: - Welcher Bereich untersucht wurde - Wer die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat - Die Tätigkeiten, die im Bereich ausgeführt werden - Die Ergebnisse der Befragung und Beobachtung - Die Auswertung der Befragung und Beobachtung - Den Handlungsbedarf - Die vorgeschlagenen Maßnahmen sowie Verantwortliche und Termine - Der Abschluss der Maßnahmen Der Bericht wird in einem Verzeichnis auf dem Laufwerk T hinterlegt, dessen Zugriff limitiert ist auf den BeGeBe, seinem Stellvertreter und den HR Director und zwei zu benennende Betriebsratsmitglieder aus dem gemeinsamen Arbeits- und Gesundheitsschutzausschuss (GAGS). Die Vollständigkeit der Gefährdungsbeurteilungen und die Umsetzung der Maßnahmen wird in der Anlage 2 dokumentiert. 5.11 Wirksamkeitskontrolle Die Gefährdungsbeurteilungen werden spätestens nach einem Zeitraum von 3 Jahren wiederholt, auch um die langfristige Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen. Bei Veränderungen be- 6

trieblicher Abläufe, gesetzlicher Bestimmungen oder dem Stand der Arbeitswissenschaft ist die Gefährdungsbeurteilungzu wiederholen. Die Wirksamkeitskontrolle der umgesetzten Maßnahmen wird innerhalb von 6 Monaten nachdem die Maßnahmen durchgeführt wurden von den zuständigen Vorgesetzten, dem BeGeBe und einem Betriebsratsmitglied aus dem gemeinsamen Arbeits- und Gesundheitsschutzausschuss (GAGS) durchgeführt und mit den betroffenen Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmern kommuniziert. 6. Streitigkeiten Bei Streitigkeiten über die Durchführung und das Verfahren bei der Unterweisung, der Gefährdungsbeurteilung und der Auswertung ist eine innerbetriebliche Einigung innerhalb von vier Wochen anzustreben. Scheitert diese, ist zunächst eine paritätische Kommission anzurufen; diese besteht aus zwei vom Betriebsrat und zwei vom Arbeitgeber benannten betriebsinternen Mitgliedern. Falls in der Kommission innerhalb von zwei Wochen ab Anrufung keine Einigung zustande kommt, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen. 7. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Punkte in dieser Rahmenbetriebsvereinbarung unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der gesamten Vereinbarung nicht berührt. Für die unwirksame Klausel ist eine Regelung zu finden, die der unwirksamen inhaltlich nahe kommt. 8. Schlussbestimmung Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden. Mit Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung erlischt die Rahmenbetriebsvereinbarung Nr. 153 vom 11.04.2003. Neumünster, den 16.08.2005 Für die Geschäftsleitung: Für den Betriebsrat: Director HST NMS Director Human Resources Betriebsratsvorsitzender Anlagen zur Rahmenbetriebsvereinbarung Nr. 181 Anlage 1: Besetzung Ausschuss Arbeits- und Gesundheitsschutz / Beauftragte zur Gefährdungsbeurteilung Anlage 2: Terminplanung 2005 Schulungen / Unterweisungen / Gefährdungsbeurteilungen Anlage 3: Gefährdungsbeurteilungsbogen Anlage 4: Ablauforganisation (Flow Chart) 7