Fachstudium M.Sc. Brandschutz I Wintersemester 15/16 1 Grundlagen Sonderbau 2 ungeregelter kleiner Sonderbau
Grundlagen Sonderbau Bauliche Anlagen, Gebäude Geregelte, bauliche Anlagen Sonderbauten Geregelte Sonderbauten Ungeregelte Sonderbauten 03.12.2015
3 Grundlagen Sonderbau geregelte Bauten LBauO 2 Begriffe... Wohngebäude...... sonstige Gebäude... abschließend geregelt Im Bauantragsverfahren i.d.r.?... Sonderbauten LBauO 50 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art u. Nutzung MBO 51 Sonderbauten
1. Gesetzliche Grundlagen Landesbauordnung RLP bzw. Bauordnung des entsprechenden Bundeslandes Geltungsbereich: Grundsatz: alle Gebäude; Behandelt abschließend: Regelbauten (Wohnen und Räume für freiberufliche Tätigkeiten); Für bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung - Sonderbauten - gibt es: ausgehend von 50 LBauO auf Basis von 87 LBauO
1. Gesetzliche Grundlagen 50 LBauO Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung Abs.1 Insbesondere bei: im Einzelfall können: - besondere Anforderungen gestellt oder - Erleichterungen gestattet werden 1. Abstände auf Grundstücken, zu anderen baulichen Anlagen, öffentliche Verkehrsflächen ( 6, 8 und 9 LBauO) 4. Bauart von und Anforderung an wesentliche Bauteile (Standsicherheit, Brandschutz, Schall- und Wärmeschutz etc.) ( 13, 14, 15, 16 und 17 LBauO) 5. Brandschutzeinrichtungen, Brandschutzvorkehrungen, Löschwasserrückhaltung ( 15 LBauO und 27 ff LBauO) 6. Feuerungsanlagen, Heizräume, Aufstellräume für Verbrennungsmotoren und Verdichter ( 39 LBauO)
50 LBauO Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung Abs.1 Insbesondere bei: im Einzelfall können: - besondere Anforderungen gestellt oder - Erleichterungen gestattet werden 7. Anordnung von Treppen, Ausgängen und sonstigen Rettungswegen ( 33, 34 und 35 LBauO) 8. Zulässige Zahl der Gebäudenutzer, Sitz- und Stehplätze 9. Lüftung ( 34 (10), 37, 40 LBauO) 14. Zu- und Abfahrt ( 7 LBauO) 1. Gesetzliche Grundlagen
50 LBauO Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung Abs.1 im Einzelfall können: - besondere Anforderungen gestellt oder - Erleichterungen gestattet werden 1. Gesetzliche Grundlagen Es können verlangt werden: Nachwies über Erfüllung des Anforderungen Prüfungen und Widerholungsprüfungen von Sachverständigen Anforderungen an Betrieb von Anlagen und Räumen
1. Gesetzliche Grundlagen Bauordnungsrechtliche Schutzziele des Brandschutzes Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass 1. der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brand) 2. der Entstehung eines Brandes vorgebeugt wird und 3. bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie 4. wirksame Löscharbeiten möglich sind.
50 LBauO Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung Abs.2 1. Hochhäuser Bestimmungen des Abs. 1 gelten insbesondere für: 2. Verkaufsstätten 3. Versammlungsstätten 4. Büro- und Verwaltungsgebäude 5. Gaststätten 6. Krankenhäuser u.ä. 1. Gesetzliche Grundlagen 7. Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Kita u.ä.
50 LBauO Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung Abs.2 1. Gesetzliche Grundlagen Bestimmungen des Abs. 1 gelten insbesondere für: 8. Schulen und Sportstätten 9. Große Ausdehnung, erhöhte Brand- und Explosionsgefahr, Verkehrsgefahr 10. Gewerbliche Nutzungen 11. Nutzungen mit starkem Abgang schädlicher Stoffe 12. Fliegende Bauten 13. Camping- und Wochenendplätze
87 LBauO Ermächtigung: Rechts- und Verwaltungsvorschriften Ermächtigung für das fachlich zuständiges Ministerium (Ministerium der Finanzen) Verordnungen und Technische Baubestimmungen bzw. Verwaltungsvorschriften für bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung auf Basis von: Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 6 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Gesetzliche Grundlagen Sonderbauverordnungen, z.b. Verkaufsstättenverordnung; Technische Baubestimmungen, z.b. Industriebaurichtlinie; Rundschreiben des MdF, z.b. Bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen; Falls nur eine ältere Vorschrift oder nichts länderspezifisches vorhanden ist: Muster- Vorschriften oder Vorschriften anderer Bundesländer werden genutzt.
87 LBauO Ermächtigung: Rechts- und Verwaltungsvorschriften Verordnungen Garagenverordnung GarVO Versammlungsstättenverordnung VStättVO Verkaufsstättenverordnung VkVO Feuerungsverordnung FeuVO und weitere 1. Gesetzliche Grundlagen
87 LBauO Ermächtigung: Rechts- und Verwaltungsvorschriften Verwaltungsvorschriften (Rundschreiben des Ministeriums) Bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen 18. März 2004 Brandschutztechnische Anforderungen an Einrichtungen zum Zweck der Pflege oder Betreuung 16. April 2012 und andere 1. Gesetzliche Grundlagen
87 LBauO Ermächtigung: Rechts- und Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen Industriebaurichtlinie (IndBauRL) Kunststofflagerrichtlinie Flächen für die Feuerwehr Systembödenrichtlinie (SysBöR) Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) Lüftungsanlagenrichtlinie (LüAR) 1. Gesetzliche Grundlagen
2. Ungeregelte Sonderbauten Beherbergungsstätten Vorschrift in RLP: (Gaststättenverordnung 1971) Muster-Beherberungsstättenverordnung 2000; Anwendungsbereich der M-BeVO: Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten;
2. Ungeregelte Sonderbauten Kindertagesstätten Keine Vorschrift in RLP: - unterschiedliche Positionspapiere liegen vor - Handlungsdruck wegen erforderlicher Sanierungen und Ausbau Kita u2 - Bayern hat zurzeit als einziges Bundesland eine entsprechende Vorschrift; gleicht der Schulbaurichtlinie.
2. Ungeregelte Sonderbauten Hochhäuser Keine eigene Vorschrift in RLP; MHHR - Muster-Hochhaus-Richtlinie; Anwendungsbereich: Bau und Betrieb von Hochhäusern Hochhaus: Fußboden des obersten Aufenthaltsraums mehr als 22 m über Geländeoberkante
2. Ungeregelte Sonderbauten Hochhäuser Keine eigene Vorschrift in RLP; Ein Hochhaus müsste im Prinzip wie ein Gebäude mit einer Höhe (Fußboden des obersten Aufenthaltsraumes) von 7,01 m (Gebäudeklasse 4) bewertet werden. Eine risikogerechte Betrachtung ist nach der MHHR aus 2008 möglich (... Bewertung in Anlehnung an...).
2. Ungeregelte Sonderbauten Krankenhäuser Keine Vorschrift in RLP: ARGEBAU hat Muster von 1978 ist zurückgezogen In Baden- Württemberg und Nordrhein- Westfalen liegen Verwaltungsvorschriften vor, die in vielen Bundesländern zur Anwendung kommt.
Ungeregelter kleiner Sonderbau 50 LBauO Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung Abs.2 Bestimmungen des Abs. 1 gelten insbesondere für: 4. Büro- und Verwaltungsgebäude 10. Gewerbliche Nutzungen 03.12.2015
Ungeregelter kleiner Sonderbau 03.12.2015
Ungeregelter kleiner Sonderbau 03.12.2015
Ungeregelter kleiner Sonderbau 03.12.2015
Ungeregelter kleiner Sonderbau 03.12.2015
Planbeurteilung / Vorgehensweise 2. Ungeregelte Sonderbauten Welche Möglichkeiten der Vorgehensweisen gibt es? 03.12.2015
Planbeurteilung / Vorgehensweise 2. Ungeregelte Sonderbauten Welche Möglichkeiten der Vorgehensweisen gibt es? Abarbeitung bestehender Inhaltsverzeichnisse ( z.b. vfdb Richtlinie 01/01 oder andere) objektspezifische Festlegung der Schwerpunkte 03.12.2015
Planbeurteilung / Vorgehensweise 2. Ungeregelte Sonderbauten Objektspezifische Festlegung der Schwerpunkte Mögliche Vorgehensweise: - von außen nach innen - vom Großen ins Kleine 03.12.2015
Planbeurteilung / Vorgehensweise 2. Ungeregelte Sonderbauten Objektspezifische Festlegung der Schwerpunkte - Zugänglichkeit / wirksame Löschmaßnahmen - Brandabschnittsbildung - Rettungswegführung - Aufzüge - Installationsschächte 03.12.2015
Planbeurteilung / Vorgehensweise 2. Ungeregelte Sonderbauten Objektspezifische Festlegung der Schwerpunkte Zugänglichkeit / wirksame Löschmaßnahmen - Wie bewerten Sie die Zugänglichkeit des Gebäudes unter dem Aspekt wirksame Löschmaßnahmen? - Handelt es sich bei der Zufahrt zum Innenhof um eine notwendige Feuerwehrzufahrt? (Begründung!) 03.12.2015
Planbeurteilung / Vorgehensweise 2. Ungeregelte Sonderbauten Objektspezifische Festlegung der Schwerpunkte Brandabschnittsbildung - Bewerten Sie Lage und Ausführung nötiger Brandwände 03.12.2015
Planbeurteilung / Vorgehensweise 2. Ungeregelte Sonderbauten Objektspezifische Festlegung der Schwerpunkte Rettungswegführung - 1. u. 2. Rettungsweg in Abhängigkeit der Nutzung? - 3 Treppenräume notwendige bauliche Rettungswege? - Wie werden die Rettungswege nachgewiesen? - Von welchen Bedingungen hängen alternative Rettungswegführungen ab? 03.12.2015
Planbeurteilung / Vorgehensweise 2. Ungeregelte Sonderbauten Objektspezifische Festlegung der Schwerpunkte Treppenräume - Für den Fall notw. Treppenräume; wie müssen diese ausgebildet werden bzw. welche Anforderungen bestehen? - Welche Anforderungen müssen die Abschlüsse zu den Treppenräumen erfüllen? Wovon ist dies abhängig bzw. welche Alternativen sind möglich? 03.12.2015
Planbeurteilung / Vorgehensweise 2. Ungeregelte Sonderbauten Objektspezifische Festlegung der Schwerpunkte Aufzüge - Wie werden die Aufzüge bewertet? Handelt es sich um notwendige Aufzüge bzw. was versteht man unter einem nicht notwendigen Aufzug? - Welche Varianten sind nötig / möglich? 03.12.2015
Planbeurteilung / Vorgehensweise 2. Ungeregelte Sonderbauten Objektspezifische Festlegung der Schwerpunkte Installationsschächte - Welche Anforderungen werden an die Installationsschächte gestellt? 03.12.2015
2. Geregelte Sonderbauten Versammlungsstätten Prof. Dr. Dirk Lorenz
2. Geregelte Sonderbauten Versammlungsstätten Besondere Art: 1. Repräsentativ Foyers, Hallen etc. 2. Große Ausdehnungen Besondere Nutzung: 1. Große Zahl der Gebäudenutzer 2. Präsentationen und Darbietungen
2. Geregelte Sonderbauten Versammlungsstätten Vorschrift in RLP: (VStättVO 1982); MVStättV 2005 1. Anwendungsbereich: Bau und Betrieb von Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. 2. Anwendungsbereich: Bau und Betrieb von Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht; 3. Anwendungsbereich: Bau und Betrieb von Sportstadien, die mehr als 5000 Besucher fassen.
2. Geregelte Sonderbauten Besonderheit in RLP: Die zurzeit gültige Versammlungsstättenverordnung RLP stammt aus 1982. Aber: in Es findet eine permanente Weiterentwicklung aufgrund neuer Erkenntnisse statt. Bei einer Neubetrachtung einer VStätt (Neubau, Umnutzung) wird RLP auch die MVStättV von 2005 herangezogen. Abweichung: 69 Abs. 1 LBauO
2. Geregelte Sonderbauten Versammlungsstätten sind z.b. Theater Restaurants Discotheken Konzertsäle Turnhallen mit Veranstaltungen Fußballstadien etc.
2. Geregelte Sonderbauten Versammlungsstätten Konzept: 1. Grundsätzlich gelten die Anforderungen der Gebäudeklasse 5 (Tragwerk feuerbeständig) 2. Zwei bauliche Rettungswege obligatorisch 3. Zulässige Zahl der Nutzer in Abhängigkeit von der Raumgröße und der Summe der Ausgangsbreiten 4. Rettungswegkapazitäten gestaffelt im Modulmaß 0,60 m Mindestbreite 1,20 m 5. Große und größte Räume -> Gebäude formal ohne Brandwände Unterteilung in Abschnitte durch Trennwände der Räume
2. Geregelte Sonderbauten Versammlungsstätten Konzept: 6. Anlagentechnische Sicherheitseinrichtungen in Abhängigkeit von der Größe: - BMA/ELA: Versammlungsstätten > 1.000 m² - SpA: Versammlungsräume > 1.000 m² Versammlungsstätten > 3.600 m² Foyers als Rettungsweg - RWA: ab 200 m² Öffnungen erforderlich bis 1.000 m² Öffnungen (2% in Wänden oder 1% im Dach) ab 1.000 m² Nachweis raucharme Schicht 2,50 m - SV: Sicherheitsbeleuchtung, automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmeldeanlagen, Alarmierungsanlagen.
Prof. Dr. Dirk Lorenz 2. Geregelte Sonderbauten
2. Geregelte Sonderbauten Verkaufsstätten Prof. Dr. Dirk Lorenz
2. Geregelte Sonderbauten Verkaufsstätten Besondere Art: 1. Weitläufig, große Ausdehnung 2. Hallen und geschossübergreifende Lufträume Besondere Nutzung: 1. Warenpräsentation 2. Größtmögliche Flexibilität in der Gestaltung
2. Geregelte Sonderbauten Verkaufsstätten Vorschrift in RLP: VkVO Verkaufsstättenverordnung 1998; Anwendungsbereich: Die Bestimmungen gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile (BGF) eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m 2 haben.
2. Geregelte Sonderbauten Verkaufsstätten Konzept: 1. Brandabschnitt: - erdgeschossigen Verkaufsstätten mit SpA 10.000 m 2, - sonstigen Verkaufsstätten mit SpA 5.000 m 2, - erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne SpA 3.000 m 2, - sonstigen Verkaufsstätten ohne SpA 1.500 m 2, weniger als 3 Geschosse und Gesamtfläche eines Brandabschnitts 3.000 m 2 2. Rettungswege: - Rettungsweglänge: Verkaufsraum bis Treppenraum o. glw. 25 m in Ladenstraße 35 m (zusätzlich) möglich - Rettungswegbreite: Ladenstraße 5 m, notwendiger Flur 2 m je 100 m² Verkaufsfläche 30 cm Ausgangsbreite, min. 2m
2. Geregelte Sonderbauten Verkaufsstätten Konzept: 3. Rauchabführung: - ohne SpA Fenster in Verkaufsräumen und RA in Ladenstraßen, - mit SpA betriebliche Lüftungsanlagen, 4. Sprinkleranlage: - in Abhängigkeit der Brandabschnittsbildung und Geschossigkeit (siehe Nr. 1) 5. Tragwerk: - Grundsatz: feuerbeständig - Ausnahmen: erdgeschossig ohne SpA feuerhemmend erdgeschossig mit SpA nichtbrennbare Baustoffe 6. Organisatorische Maßnahmen: - Brandschutzbeauftragter und Brandschutzordnung - ab 15.000 m² Selbsthilfekräfte für den Brandschutz
Prof. Dr. Dirk Lorenz 2. Geregelte Sonderbauten
Prof. Dr. Dirk Lorenz 2. Geregelte Sonderbauten
2. Geregelte Sonderbauten Garagen Prof. Dr. Dirk Lorenz
2. Geregelte Sonderbauten Garagen Besondere Art: 1. große Ausdehnung 2. Bauweise, möglichst wirtschaftlich, Zweckbau Besondere Nutzung: 1. Ausschließlich Fahrzeuge 2. Fahrzeuge: Zündquelle und Brandlast (Gasfahrzeuge)
2. Geregelte Sonderbauten Garagen (umgangssprachlich Parkhaus, Tiefgarage) Vorschrift in RLP: GarVO Garagenverordnung 1990 Anwendungsbereich: Kleingaragen ( 100 m²); Mittelgaragen ( 1.000 m²); Großgaragen Offene (1/3 der Umfassungsflächen) / geschlossene Garagen Oberirdische / unterirdische Garagen (- 4,50 m zusätzl. Anforderungen) Natürliche / maschinelle Belüftung
2. Geregelte Sonderbauten Garagen Konzept: 1. Tragwerk: - Grundsatz: feuerbeständig - Ausnahmen: oberirdische Klein- und Mittelgaragen F30-A oberirdisch Groß- und Mittelgaragen Baustoffklasse A 2. Natürliche / maschinelle Belüftung - Grundsatz: geschl. Groß- und Mittelgaragen masch. Abluft + nat. Zuluft - Ausnahmen: geschl. Groß- und Mittelgaragen geringer Zu- und Abgangsverkehr unter Voraussetzungen natürliche Lüftung - Ziel: geringe CO Konzentration in RLP ausdrücklich nicht die Entrauchung
2. Geregelte Sonderbauten Garagen Konzept: 3. Rettungswege - Grundsatz: zwei bauliche Rettungswege - oberirdische Groß- und Mittelgargagen ein Rettungsweg, wenn Distanz < 10 m! - 2. Rettungsweg auch über Zufahrtsrampe - geschlossene Garagen Rettungsweglänge 30 m - offene Großgarage Rettungsweglänge 50 m 4. Brandabschnitt - lediglich Rauchabschnitt - 5.000 m² in geschlossenen oberirdischen Großgaragen ohne SpA - 2.500 m² in geschlossenen Großgaragen ohne SpA - mit SpA dürfen die Rauchabschnitte doppelt so groß sein - Rauchabschnitte über mehrere Ebenen sind zulässig Prof. Dr. Dirk Lorenz
Prof. Dr. Dirk Lorenz 2. Geregelte Sonderbauten
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2. Geregelte Sonderbauten Schulen Prof. Dr. Dirk Lorenz
2. Geregelte Sonderbauten Schulen Besondere Art: 1. Erschließungskonzepte, über Hallen 2. Große Ausdehnung und große Räume Besondere Nutzung: 1. Nutzerkreis Kinder und Jugendliche (nicht berufsbildende Schulen) 2. Fachklassensäle
2. Geregelte Sonderbauten Schulen Vorschrift in RLP: Schulbaurichtlinie 2004; Das Rundschreiben des Finanzministeriums gilt für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Erwachsenenbildung dienen.
2. Geregelte Sonderbauten Schulen Konzept: 1. Tragwerk: - Anforderungen gemäß Gebäudeklasse, jedoch mehr als zwei Geschosse F30-A 2. Brandabschnitt - in allen Bundesländern in der Länge 60 m 3. Rettungswege - zwei bauliche Rettungswege, Außentreppen zulässig - Rettungswegbreite in Anlehnung an MVStättV, 1,20 m, Modulmaß 0,60 m 4. Besondere Räume und Hallen - Hallen und Aulen: Beurteilung nach VStättV - Fachklassenräume: zwei Ausgänge und Türen rauchdicht
Prof. Dr. Dirk Lorenz 2. Geregelte Sonderbauten
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2. Geregelte Sonderbauten Industriebauten Prof. Dr. Dirk Lorenz
2. Geregelte Sonderbauten Industriebauten Vorschrift in RLP: Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau IndBauRL 2000 Neue Muster-IndBauRl liegt zur Beratung vor Anwendungsbereich: Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie oder des Gewerbes, die der Produktion oder Lagerung dienen.
2. Geregelte Sonderbauten Industriebauten IndBauRL gilt nicht für Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und von Personen nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden (Einhausung, z. B. aus Gründen des Witterungs- oder Immissionsschutzes), Industriebauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder die aufgrund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können, mehrgeschossige Industriebauten, die der Aufstellung von verfahrenstechnischen Produktionsanlagen mit brennbaren Stoffen in überwiegend geschlossenen Systemen dienen.
2. Geregelte Sonderbauten Industriebauten IndBauRL gilt nicht für Hochhäuser, energieerzeugende und -verteilende Betriebsgebäude, Reinraum-Gebäude, Sonderlagerräume wie Silos, Schüttgut-lager, Regallager mit Lagerguthöhen von mehr als 9,0 m (Oberkante Lagergut.) Verweis auf VDI 3564 Hochregallager (2002)
2. Geregelte Sonderbauten Industriebauten Konzept: 1. Tragwerk: - möglichst wirtschaftlich, vorwiegend in Stahl ohne Feuerwiderstand - größtmögliche Flexibilität für Produktion und Lagerung - in Abhängigkeit der Brandabschnittsgröße und der Geschossigkeit 2. Brandabschnitt - im vereinfachten Verfahren je nach Bauweise und Geschossigkeit bis zu 10.000 m² (LBauO RLP Brandabschnitt 40 m x 60 m = 2.400 m²) - im Bewertungsverfahren (F-Faktoren-Verfahren) nach Brandlastberechnung (DIN 18230) bis zu 120.000 m² 3. Rettungswege - in Abhängigkeit von Hallenhöhe und Anlagentechnik (BMA, SpA etc.) bis zu 105 m - grundsätzlich 2 bauliche Rettungswege
2. Geregelte Sonderbauten Industriebauten Konzept: 3. Rauchableitung: - zwischen 200 m² und 1.600 m² 2% der Grundfläche - größer 1.600 m² Nachweis der raucharmen Schicht (h = 2,50 m) - bei SpA 0,5 % der Grundfläche oder betriebliche Lüftungsanlage 4. Sprinkleranlage - im vereinfachten Verfahren je nach Geschossigkeit ab 4.000 m² bis 10.000 m² - im Bewertungsverfahren Beiwert zur Ermittlung der BBA-Fläche F2 = 3,5 5. Erdgeschossige Hallen - im Bewertungsverfahren bis 30.000 m² ohne FWD der Konstruktion
Prof. Dr. Dirk Lorenz 2. Geregelte Sonderbauten
Prof. Dr. Dirk Lorenz 2. Geregelte Sonderbauten
3. Ungeregelte Sonderbauten Beherbergungsstätten Vorschrift in RLP: (Gaststättenverordnung 1971) Muster-Beherberungsstättenverordnung 2000; Anwendungsbereich der M-BeVO: Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten;
3. Ungeregelte Sonderbauten Kindertagesstätten Keine Vorschrift in RLP: - unterschiedliche Positionspapiere liegen vor - Handlungsdruck wegen erforderlicher Sanierungen und Ausbau Kita u2 - Bayern hat zurzeit als einziges Bundesland eine entsprechende Vorschrift; ähnlich der Schulbaurichtlinie.
3. Ungeregelte Sonderbauten Hochhäuser Keine eigene Vorschrift in RLP; MHHR - Muster-Hochhaus-Richtlinie; Anwendungsbereich: Bau und Betrieb von Hochhäusern Hochhaus: Fußboden des obersten Aufenthaltsraums mehr als 22 m über Geländeoberkante
3. Ungeregelte Sonderbauten Hochhäuser Keine eigene Vorschrift in RLP; Ein Hochhaus müsste im Prinzip wie ein Gebäude mit einer Höhe (Fußboden des obersten Aufenthaltsraumes) von 7,01 m (Gebäudeklasse 4) bewertet werden. Eine risikogerechte Betrachtung ist nach der MHHR aus 2008 möglich (... Bewertung in Anlehnung an...).
3. Ungeregelte Sonderbauten Krankenhäuser Vorschrift in RLP: Keine ARGEBAU hat Muster von 1978 ist zurückgezogen In Baden- Württemberg und Nordrhein- Westfalen liegen Verwaltungsvorschriften vor, die in vielen Bundesländern zur Anwendung kommt.
Ungeregelter kleiner Sonderbau 03.12.2015
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Ungeregelter kleiner Sonderbau 03.12.2015