Fachstudium M.Sc. Brandschutz I Wintersemester 15/16 1 Grundlagen Sonderbau 2 ungeregelter kleiner Sonderbau

Ähnliche Dokumente
FACHSTUDIUM M.SC. BRANDSCHUTZ I

Sonderbauten. Dipl.-Ing.(FH), M.Eng.(TU) Thomas Höhne

Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017

Fachstudium M.Sc. Brandschutz I Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung Garagen

Elektrische Anlagen und Bauordnungsrecht

Brandschutzkonzepte für Industriegebäude Wintersemester 2016/2017

Anforderungen an Lagergebäude nach Baurecht

Freistehendes Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Abweichungen und Erleichterungen bei der Brandschutzplanung

Fachstudium M.Sc. Brandschutz I. Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung Musterindustriebaurichtlinie

Kleine Verkaufsstätten

Landratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008

Bauamt. Novellierung BayBO 2008 Begriffe

Die Sonderbauordnungen Überblick am Beispiel des Landes NRW

Freistehendes Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Freistehendes Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Fachstudium M.Sc. Brandschutz I Wintersemester 15/16 1 Allgemeine Hinweise zur Veranstaltung 2 Bauordnungsrechtliche Schutzziele

Schauhaus Bauhaus Wintersemester 2018/2019. Brandschutztechnische Entwurfsbegleitung Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig Fachgebiet Brandschutz

Errichtung Änderung Nutzungsänderung Abbruch. 2 Antragsteller/Bauherr Name Vorname Telefon (mit Vorwahl)

Inhalt: Verordnung über elektrische Betriebsräume - EltVO Drucken

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

handelt es sich bei Krankenhäusern um ungeregelte Sonderbauten

Rettungswege. Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Die neue Sonderbauverordnung (SBauVO) und neue Landesbauordnung (BauO NRW).

BRANDSCHUTZNACHWEIS zum Bauantrag vom als erweiterte Baubeschreibung zum Brandschutz

2.1 Tragende und aussteifende Bauteile

Schulbauten. Dipl.- Ing.(FH) M.Eng.(TU) Thomas Höhne

Vorbeugender baulicher Brandschutz

Gesetze, Richtlinien und Verordnungen im Vorbeugenden Brandschutz (NRW)

Bauherrin/Bauherr (Name, Anschrift)

Schäden durch mangelhaften Brandschutz

Brandschutz im Industrie- und Gewerbebau

TECHNISCHE INFORMATION

Lehrgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017. Sonderbauten - VI.7 Schulen und Kindertagesstätten Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig

Das neue Baurecht im Saarland

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebaurichtlinie-IndBauR NRW) vom

Fachgebiet Brandschutz Grundlagen Brandschutz für Schulen - Darstellung von Brandschutzkonzepten -

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Brandschutznachweis ( 11 BauVorlVO) als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen

Industriebau. Sicher in der Welt der Arbeit? Vortrag zum 3. Berliner Brandschutz-Fachgespräch 12. September 2013

Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017. Sonderbauten - VI.4: Beherbergungsstätten -

Brandschutzkonzept und Bemessung der Entrauchung eines Veranstaltungssaales für ein Mustergebäude - Hotel

Aufzugsrelevante Forderungen

Fachplanerin / Fachplaner

Brandschutz im Industrie- und Gewerbebau

TECHNISCHE INFORMATION

Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV)

Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Discountermärkten in der Größe von m² in Schleswig-Holstein

Inhalt: Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV) Drucken

SBauVO Teil 3 - Verkaufsstätten

2. Bodensee Brandschutzfachtag. in der Inselhalle Lindau 12. November 2010

Deutscher Stahlbau-Verband

Vorbemerkungen zur Neuregelung der Rauchableitung

Nachweis des baulichen Brandschutzes

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung -BremAnlPrüfV- )

Streitfrage: Wie brennbar dürfen Fenster und Fassaden sein?

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie - SchulBauR -

Inhaltsübersicht Teil A. Teil B Texte. Teil C Kommentar

Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017. Sonderbauten - VI.6: Versammlungsstätten -

Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand: Gemarkung(en) Flur(en) Flurstück(e) Gebäude mittlerer Höhe

Anlage zum Bauantrag vom Brandschutznachweis

Kleine Exkursion. Dienstag, , 11:45 Uhr. Feuerwache der Berufsfeuerwehr An der Feuerwache 1. Prof. Dr.-Ing. Dirk Lorenz

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007

Anhang zu lfd. Nr. A der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB)

Der Brandschutz aus baurechtlicher Sicht. Dipl.-Ing. Jost Rübel Referatsleiter VI.1

Brandheiße Themen: PrüfVO Was hat sich geändert?

Vom 29. Juni Schutzziel

Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen

Versammlungsstättenverordnung VStättVO

Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Aktuelle bauordnungsrechtliche Fragen beim Brandschutz

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten.

Brandschutznachweis zum Bauantrag vom Als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen

Brandschutznachweis für Gebäude der GK 1 3 nach BauVorlVO

Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO)

Feuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit.

TECHNISCHE INFORMATION

Unterschiede der baulichen Anforderungen aufgrund der Arbeitsstättenverordnung 2004 und des Bauordnungsrechts

Hoch hinaus - Mehrgeschossiger Holzbau

DIN Fassung Juni Gebäudetreppen Begriffe, Messregeln, Hauptmaße

Schäden durch mangelhaften Brandschutz

Universität Siegen FB Bauingenieurwesen Prüfung Brandschutz Uni-/Master-Studiengang (2,0 h) Prof. Dr.-Ing. Falke

Inhalt: Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von sekundären Rohstoffen aus Kunststoff Drucken

Nachweis für den vorbeugenden Brandschutz

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Wuppertal (Brandschaugebührensatzung) vom

1. Aufstell-, Bewegungsflächen und Zuwegung für die Feuerwehr ( 4 NBauO)

1 Zweck der Brandverhütungsschau

Rettung von Personen und wirksame Löscharbeiten - bauordnungsrechtliche Schutzziele mit Blick auf die Entrauchung

BRANDSCHUTZNACHWEIS zum Bauantrag vom als erweiterte Baubeschreibung zum Brandschutz

Inhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV)

Fachstudium M.Sc. Brandschutz I Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung Versammlungsstätten

Einführung in die DIN Baulicher Brandschutz im Industriebau

Transkript:

Fachstudium M.Sc. Brandschutz I Wintersemester 15/16 1 Grundlagen Sonderbau 2 ungeregelter kleiner Sonderbau

Grundlagen Sonderbau Bauliche Anlagen, Gebäude Geregelte, bauliche Anlagen Sonderbauten Geregelte Sonderbauten Ungeregelte Sonderbauten 03.12.2015

3 Grundlagen Sonderbau geregelte Bauten LBauO 2 Begriffe... Wohngebäude...... sonstige Gebäude... abschließend geregelt Im Bauantragsverfahren i.d.r.?... Sonderbauten LBauO 50 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art u. Nutzung MBO 51 Sonderbauten

1. Gesetzliche Grundlagen Landesbauordnung RLP bzw. Bauordnung des entsprechenden Bundeslandes Geltungsbereich: Grundsatz: alle Gebäude; Behandelt abschließend: Regelbauten (Wohnen und Räume für freiberufliche Tätigkeiten); Für bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung - Sonderbauten - gibt es: ausgehend von 50 LBauO auf Basis von 87 LBauO

1. Gesetzliche Grundlagen 50 LBauO Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung Abs.1 Insbesondere bei: im Einzelfall können: - besondere Anforderungen gestellt oder - Erleichterungen gestattet werden 1. Abstände auf Grundstücken, zu anderen baulichen Anlagen, öffentliche Verkehrsflächen ( 6, 8 und 9 LBauO) 4. Bauart von und Anforderung an wesentliche Bauteile (Standsicherheit, Brandschutz, Schall- und Wärmeschutz etc.) ( 13, 14, 15, 16 und 17 LBauO) 5. Brandschutzeinrichtungen, Brandschutzvorkehrungen, Löschwasserrückhaltung ( 15 LBauO und 27 ff LBauO) 6. Feuerungsanlagen, Heizräume, Aufstellräume für Verbrennungsmotoren und Verdichter ( 39 LBauO)

50 LBauO Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung Abs.1 Insbesondere bei: im Einzelfall können: - besondere Anforderungen gestellt oder - Erleichterungen gestattet werden 7. Anordnung von Treppen, Ausgängen und sonstigen Rettungswegen ( 33, 34 und 35 LBauO) 8. Zulässige Zahl der Gebäudenutzer, Sitz- und Stehplätze 9. Lüftung ( 34 (10), 37, 40 LBauO) 14. Zu- und Abfahrt ( 7 LBauO) 1. Gesetzliche Grundlagen

50 LBauO Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung Abs.1 im Einzelfall können: - besondere Anforderungen gestellt oder - Erleichterungen gestattet werden 1. Gesetzliche Grundlagen Es können verlangt werden: Nachwies über Erfüllung des Anforderungen Prüfungen und Widerholungsprüfungen von Sachverständigen Anforderungen an Betrieb von Anlagen und Räumen

1. Gesetzliche Grundlagen Bauordnungsrechtliche Schutzziele des Brandschutzes Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass 1. der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brand) 2. der Entstehung eines Brandes vorgebeugt wird und 3. bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie 4. wirksame Löscharbeiten möglich sind.

50 LBauO Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung Abs.2 1. Hochhäuser Bestimmungen des Abs. 1 gelten insbesondere für: 2. Verkaufsstätten 3. Versammlungsstätten 4. Büro- und Verwaltungsgebäude 5. Gaststätten 6. Krankenhäuser u.ä. 1. Gesetzliche Grundlagen 7. Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Kita u.ä.

50 LBauO Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung Abs.2 1. Gesetzliche Grundlagen Bestimmungen des Abs. 1 gelten insbesondere für: 8. Schulen und Sportstätten 9. Große Ausdehnung, erhöhte Brand- und Explosionsgefahr, Verkehrsgefahr 10. Gewerbliche Nutzungen 11. Nutzungen mit starkem Abgang schädlicher Stoffe 12. Fliegende Bauten 13. Camping- und Wochenendplätze

87 LBauO Ermächtigung: Rechts- und Verwaltungsvorschriften Ermächtigung für das fachlich zuständiges Ministerium (Ministerium der Finanzen) Verordnungen und Technische Baubestimmungen bzw. Verwaltungsvorschriften für bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung auf Basis von: Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 6 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Gesetzliche Grundlagen Sonderbauverordnungen, z.b. Verkaufsstättenverordnung; Technische Baubestimmungen, z.b. Industriebaurichtlinie; Rundschreiben des MdF, z.b. Bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen; Falls nur eine ältere Vorschrift oder nichts länderspezifisches vorhanden ist: Muster- Vorschriften oder Vorschriften anderer Bundesländer werden genutzt.

87 LBauO Ermächtigung: Rechts- und Verwaltungsvorschriften Verordnungen Garagenverordnung GarVO Versammlungsstättenverordnung VStättVO Verkaufsstättenverordnung VkVO Feuerungsverordnung FeuVO und weitere 1. Gesetzliche Grundlagen

87 LBauO Ermächtigung: Rechts- und Verwaltungsvorschriften Verwaltungsvorschriften (Rundschreiben des Ministeriums) Bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen 18. März 2004 Brandschutztechnische Anforderungen an Einrichtungen zum Zweck der Pflege oder Betreuung 16. April 2012 und andere 1. Gesetzliche Grundlagen

87 LBauO Ermächtigung: Rechts- und Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen Industriebaurichtlinie (IndBauRL) Kunststofflagerrichtlinie Flächen für die Feuerwehr Systembödenrichtlinie (SysBöR) Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) Lüftungsanlagenrichtlinie (LüAR) 1. Gesetzliche Grundlagen

2. Ungeregelte Sonderbauten Beherbergungsstätten Vorschrift in RLP: (Gaststättenverordnung 1971) Muster-Beherberungsstättenverordnung 2000; Anwendungsbereich der M-BeVO: Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten;

2. Ungeregelte Sonderbauten Kindertagesstätten Keine Vorschrift in RLP: - unterschiedliche Positionspapiere liegen vor - Handlungsdruck wegen erforderlicher Sanierungen und Ausbau Kita u2 - Bayern hat zurzeit als einziges Bundesland eine entsprechende Vorschrift; gleicht der Schulbaurichtlinie.

2. Ungeregelte Sonderbauten Hochhäuser Keine eigene Vorschrift in RLP; MHHR - Muster-Hochhaus-Richtlinie; Anwendungsbereich: Bau und Betrieb von Hochhäusern Hochhaus: Fußboden des obersten Aufenthaltsraums mehr als 22 m über Geländeoberkante

2. Ungeregelte Sonderbauten Hochhäuser Keine eigene Vorschrift in RLP; Ein Hochhaus müsste im Prinzip wie ein Gebäude mit einer Höhe (Fußboden des obersten Aufenthaltsraumes) von 7,01 m (Gebäudeklasse 4) bewertet werden. Eine risikogerechte Betrachtung ist nach der MHHR aus 2008 möglich (... Bewertung in Anlehnung an...).

2. Ungeregelte Sonderbauten Krankenhäuser Keine Vorschrift in RLP: ARGEBAU hat Muster von 1978 ist zurückgezogen In Baden- Württemberg und Nordrhein- Westfalen liegen Verwaltungsvorschriften vor, die in vielen Bundesländern zur Anwendung kommt.

Ungeregelter kleiner Sonderbau 50 LBauO Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung Abs.2 Bestimmungen des Abs. 1 gelten insbesondere für: 4. Büro- und Verwaltungsgebäude 10. Gewerbliche Nutzungen 03.12.2015

Ungeregelter kleiner Sonderbau 03.12.2015

Ungeregelter kleiner Sonderbau 03.12.2015

Ungeregelter kleiner Sonderbau 03.12.2015

Ungeregelter kleiner Sonderbau 03.12.2015

Planbeurteilung / Vorgehensweise 2. Ungeregelte Sonderbauten Welche Möglichkeiten der Vorgehensweisen gibt es? 03.12.2015

Planbeurteilung / Vorgehensweise 2. Ungeregelte Sonderbauten Welche Möglichkeiten der Vorgehensweisen gibt es? Abarbeitung bestehender Inhaltsverzeichnisse ( z.b. vfdb Richtlinie 01/01 oder andere) objektspezifische Festlegung der Schwerpunkte 03.12.2015

Planbeurteilung / Vorgehensweise 2. Ungeregelte Sonderbauten Objektspezifische Festlegung der Schwerpunkte Mögliche Vorgehensweise: - von außen nach innen - vom Großen ins Kleine 03.12.2015

Planbeurteilung / Vorgehensweise 2. Ungeregelte Sonderbauten Objektspezifische Festlegung der Schwerpunkte - Zugänglichkeit / wirksame Löschmaßnahmen - Brandabschnittsbildung - Rettungswegführung - Aufzüge - Installationsschächte 03.12.2015

Planbeurteilung / Vorgehensweise 2. Ungeregelte Sonderbauten Objektspezifische Festlegung der Schwerpunkte Zugänglichkeit / wirksame Löschmaßnahmen - Wie bewerten Sie die Zugänglichkeit des Gebäudes unter dem Aspekt wirksame Löschmaßnahmen? - Handelt es sich bei der Zufahrt zum Innenhof um eine notwendige Feuerwehrzufahrt? (Begründung!) 03.12.2015

Planbeurteilung / Vorgehensweise 2. Ungeregelte Sonderbauten Objektspezifische Festlegung der Schwerpunkte Brandabschnittsbildung - Bewerten Sie Lage und Ausführung nötiger Brandwände 03.12.2015

Planbeurteilung / Vorgehensweise 2. Ungeregelte Sonderbauten Objektspezifische Festlegung der Schwerpunkte Rettungswegführung - 1. u. 2. Rettungsweg in Abhängigkeit der Nutzung? - 3 Treppenräume notwendige bauliche Rettungswege? - Wie werden die Rettungswege nachgewiesen? - Von welchen Bedingungen hängen alternative Rettungswegführungen ab? 03.12.2015

Planbeurteilung / Vorgehensweise 2. Ungeregelte Sonderbauten Objektspezifische Festlegung der Schwerpunkte Treppenräume - Für den Fall notw. Treppenräume; wie müssen diese ausgebildet werden bzw. welche Anforderungen bestehen? - Welche Anforderungen müssen die Abschlüsse zu den Treppenräumen erfüllen? Wovon ist dies abhängig bzw. welche Alternativen sind möglich? 03.12.2015

Planbeurteilung / Vorgehensweise 2. Ungeregelte Sonderbauten Objektspezifische Festlegung der Schwerpunkte Aufzüge - Wie werden die Aufzüge bewertet? Handelt es sich um notwendige Aufzüge bzw. was versteht man unter einem nicht notwendigen Aufzug? - Welche Varianten sind nötig / möglich? 03.12.2015

Planbeurteilung / Vorgehensweise 2. Ungeregelte Sonderbauten Objektspezifische Festlegung der Schwerpunkte Installationsschächte - Welche Anforderungen werden an die Installationsschächte gestellt? 03.12.2015

2. Geregelte Sonderbauten Versammlungsstätten Prof. Dr. Dirk Lorenz

2. Geregelte Sonderbauten Versammlungsstätten Besondere Art: 1. Repräsentativ Foyers, Hallen etc. 2. Große Ausdehnungen Besondere Nutzung: 1. Große Zahl der Gebäudenutzer 2. Präsentationen und Darbietungen

2. Geregelte Sonderbauten Versammlungsstätten Vorschrift in RLP: (VStättVO 1982); MVStättV 2005 1. Anwendungsbereich: Bau und Betrieb von Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. 2. Anwendungsbereich: Bau und Betrieb von Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht; 3. Anwendungsbereich: Bau und Betrieb von Sportstadien, die mehr als 5000 Besucher fassen.

2. Geregelte Sonderbauten Besonderheit in RLP: Die zurzeit gültige Versammlungsstättenverordnung RLP stammt aus 1982. Aber: in Es findet eine permanente Weiterentwicklung aufgrund neuer Erkenntnisse statt. Bei einer Neubetrachtung einer VStätt (Neubau, Umnutzung) wird RLP auch die MVStättV von 2005 herangezogen. Abweichung: 69 Abs. 1 LBauO

2. Geregelte Sonderbauten Versammlungsstätten sind z.b. Theater Restaurants Discotheken Konzertsäle Turnhallen mit Veranstaltungen Fußballstadien etc.

2. Geregelte Sonderbauten Versammlungsstätten Konzept: 1. Grundsätzlich gelten die Anforderungen der Gebäudeklasse 5 (Tragwerk feuerbeständig) 2. Zwei bauliche Rettungswege obligatorisch 3. Zulässige Zahl der Nutzer in Abhängigkeit von der Raumgröße und der Summe der Ausgangsbreiten 4. Rettungswegkapazitäten gestaffelt im Modulmaß 0,60 m Mindestbreite 1,20 m 5. Große und größte Räume -> Gebäude formal ohne Brandwände Unterteilung in Abschnitte durch Trennwände der Räume

2. Geregelte Sonderbauten Versammlungsstätten Konzept: 6. Anlagentechnische Sicherheitseinrichtungen in Abhängigkeit von der Größe: - BMA/ELA: Versammlungsstätten > 1.000 m² - SpA: Versammlungsräume > 1.000 m² Versammlungsstätten > 3.600 m² Foyers als Rettungsweg - RWA: ab 200 m² Öffnungen erforderlich bis 1.000 m² Öffnungen (2% in Wänden oder 1% im Dach) ab 1.000 m² Nachweis raucharme Schicht 2,50 m - SV: Sicherheitsbeleuchtung, automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmeldeanlagen, Alarmierungsanlagen.

Prof. Dr. Dirk Lorenz 2. Geregelte Sonderbauten

2. Geregelte Sonderbauten Verkaufsstätten Prof. Dr. Dirk Lorenz

2. Geregelte Sonderbauten Verkaufsstätten Besondere Art: 1. Weitläufig, große Ausdehnung 2. Hallen und geschossübergreifende Lufträume Besondere Nutzung: 1. Warenpräsentation 2. Größtmögliche Flexibilität in der Gestaltung

2. Geregelte Sonderbauten Verkaufsstätten Vorschrift in RLP: VkVO Verkaufsstättenverordnung 1998; Anwendungsbereich: Die Bestimmungen gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile (BGF) eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m 2 haben.

2. Geregelte Sonderbauten Verkaufsstätten Konzept: 1. Brandabschnitt: - erdgeschossigen Verkaufsstätten mit SpA 10.000 m 2, - sonstigen Verkaufsstätten mit SpA 5.000 m 2, - erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne SpA 3.000 m 2, - sonstigen Verkaufsstätten ohne SpA 1.500 m 2, weniger als 3 Geschosse und Gesamtfläche eines Brandabschnitts 3.000 m 2 2. Rettungswege: - Rettungsweglänge: Verkaufsraum bis Treppenraum o. glw. 25 m in Ladenstraße 35 m (zusätzlich) möglich - Rettungswegbreite: Ladenstraße 5 m, notwendiger Flur 2 m je 100 m² Verkaufsfläche 30 cm Ausgangsbreite, min. 2m

2. Geregelte Sonderbauten Verkaufsstätten Konzept: 3. Rauchabführung: - ohne SpA Fenster in Verkaufsräumen und RA in Ladenstraßen, - mit SpA betriebliche Lüftungsanlagen, 4. Sprinkleranlage: - in Abhängigkeit der Brandabschnittsbildung und Geschossigkeit (siehe Nr. 1) 5. Tragwerk: - Grundsatz: feuerbeständig - Ausnahmen: erdgeschossig ohne SpA feuerhemmend erdgeschossig mit SpA nichtbrennbare Baustoffe 6. Organisatorische Maßnahmen: - Brandschutzbeauftragter und Brandschutzordnung - ab 15.000 m² Selbsthilfekräfte für den Brandschutz

Prof. Dr. Dirk Lorenz 2. Geregelte Sonderbauten

Prof. Dr. Dirk Lorenz 2. Geregelte Sonderbauten

2. Geregelte Sonderbauten Garagen Prof. Dr. Dirk Lorenz

2. Geregelte Sonderbauten Garagen Besondere Art: 1. große Ausdehnung 2. Bauweise, möglichst wirtschaftlich, Zweckbau Besondere Nutzung: 1. Ausschließlich Fahrzeuge 2. Fahrzeuge: Zündquelle und Brandlast (Gasfahrzeuge)

2. Geregelte Sonderbauten Garagen (umgangssprachlich Parkhaus, Tiefgarage) Vorschrift in RLP: GarVO Garagenverordnung 1990 Anwendungsbereich: Kleingaragen ( 100 m²); Mittelgaragen ( 1.000 m²); Großgaragen Offene (1/3 der Umfassungsflächen) / geschlossene Garagen Oberirdische / unterirdische Garagen (- 4,50 m zusätzl. Anforderungen) Natürliche / maschinelle Belüftung

2. Geregelte Sonderbauten Garagen Konzept: 1. Tragwerk: - Grundsatz: feuerbeständig - Ausnahmen: oberirdische Klein- und Mittelgaragen F30-A oberirdisch Groß- und Mittelgaragen Baustoffklasse A 2. Natürliche / maschinelle Belüftung - Grundsatz: geschl. Groß- und Mittelgaragen masch. Abluft + nat. Zuluft - Ausnahmen: geschl. Groß- und Mittelgaragen geringer Zu- und Abgangsverkehr unter Voraussetzungen natürliche Lüftung - Ziel: geringe CO Konzentration in RLP ausdrücklich nicht die Entrauchung

2. Geregelte Sonderbauten Garagen Konzept: 3. Rettungswege - Grundsatz: zwei bauliche Rettungswege - oberirdische Groß- und Mittelgargagen ein Rettungsweg, wenn Distanz < 10 m! - 2. Rettungsweg auch über Zufahrtsrampe - geschlossene Garagen Rettungsweglänge 30 m - offene Großgarage Rettungsweglänge 50 m 4. Brandabschnitt - lediglich Rauchabschnitt - 5.000 m² in geschlossenen oberirdischen Großgaragen ohne SpA - 2.500 m² in geschlossenen Großgaragen ohne SpA - mit SpA dürfen die Rauchabschnitte doppelt so groß sein - Rauchabschnitte über mehrere Ebenen sind zulässig Prof. Dr. Dirk Lorenz

Prof. Dr. Dirk Lorenz 2. Geregelte Sonderbauten

Prof. Dr. Dirk Lorenz 2. Geregelte Sonderbauten

Prof. Dr. Dirk Lorenz 2. Geregelte Sonderbauten

2. Geregelte Sonderbauten Schulen Prof. Dr. Dirk Lorenz

2. Geregelte Sonderbauten Schulen Besondere Art: 1. Erschließungskonzepte, über Hallen 2. Große Ausdehnung und große Räume Besondere Nutzung: 1. Nutzerkreis Kinder und Jugendliche (nicht berufsbildende Schulen) 2. Fachklassensäle

2. Geregelte Sonderbauten Schulen Vorschrift in RLP: Schulbaurichtlinie 2004; Das Rundschreiben des Finanzministeriums gilt für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Erwachsenenbildung dienen.

2. Geregelte Sonderbauten Schulen Konzept: 1. Tragwerk: - Anforderungen gemäß Gebäudeklasse, jedoch mehr als zwei Geschosse F30-A 2. Brandabschnitt - in allen Bundesländern in der Länge 60 m 3. Rettungswege - zwei bauliche Rettungswege, Außentreppen zulässig - Rettungswegbreite in Anlehnung an MVStättV, 1,20 m, Modulmaß 0,60 m 4. Besondere Räume und Hallen - Hallen und Aulen: Beurteilung nach VStättV - Fachklassenräume: zwei Ausgänge und Türen rauchdicht

Prof. Dr. Dirk Lorenz 2. Geregelte Sonderbauten

Prof. Dr. Dirk Lorenz 2. Geregelte Sonderbauten

Prof. Dr. Dirk Lorenz 2. Geregelte Sonderbauten

2. Geregelte Sonderbauten Industriebauten Prof. Dr. Dirk Lorenz

2. Geregelte Sonderbauten Industriebauten Vorschrift in RLP: Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau IndBauRL 2000 Neue Muster-IndBauRl liegt zur Beratung vor Anwendungsbereich: Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie oder des Gewerbes, die der Produktion oder Lagerung dienen.

2. Geregelte Sonderbauten Industriebauten IndBauRL gilt nicht für Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und von Personen nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden (Einhausung, z. B. aus Gründen des Witterungs- oder Immissionsschutzes), Industriebauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder die aufgrund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können, mehrgeschossige Industriebauten, die der Aufstellung von verfahrenstechnischen Produktionsanlagen mit brennbaren Stoffen in überwiegend geschlossenen Systemen dienen.

2. Geregelte Sonderbauten Industriebauten IndBauRL gilt nicht für Hochhäuser, energieerzeugende und -verteilende Betriebsgebäude, Reinraum-Gebäude, Sonderlagerräume wie Silos, Schüttgut-lager, Regallager mit Lagerguthöhen von mehr als 9,0 m (Oberkante Lagergut.) Verweis auf VDI 3564 Hochregallager (2002)

2. Geregelte Sonderbauten Industriebauten Konzept: 1. Tragwerk: - möglichst wirtschaftlich, vorwiegend in Stahl ohne Feuerwiderstand - größtmögliche Flexibilität für Produktion und Lagerung - in Abhängigkeit der Brandabschnittsgröße und der Geschossigkeit 2. Brandabschnitt - im vereinfachten Verfahren je nach Bauweise und Geschossigkeit bis zu 10.000 m² (LBauO RLP Brandabschnitt 40 m x 60 m = 2.400 m²) - im Bewertungsverfahren (F-Faktoren-Verfahren) nach Brandlastberechnung (DIN 18230) bis zu 120.000 m² 3. Rettungswege - in Abhängigkeit von Hallenhöhe und Anlagentechnik (BMA, SpA etc.) bis zu 105 m - grundsätzlich 2 bauliche Rettungswege

2. Geregelte Sonderbauten Industriebauten Konzept: 3. Rauchableitung: - zwischen 200 m² und 1.600 m² 2% der Grundfläche - größer 1.600 m² Nachweis der raucharmen Schicht (h = 2,50 m) - bei SpA 0,5 % der Grundfläche oder betriebliche Lüftungsanlage 4. Sprinkleranlage - im vereinfachten Verfahren je nach Geschossigkeit ab 4.000 m² bis 10.000 m² - im Bewertungsverfahren Beiwert zur Ermittlung der BBA-Fläche F2 = 3,5 5. Erdgeschossige Hallen - im Bewertungsverfahren bis 30.000 m² ohne FWD der Konstruktion

Prof. Dr. Dirk Lorenz 2. Geregelte Sonderbauten

Prof. Dr. Dirk Lorenz 2. Geregelte Sonderbauten

3. Ungeregelte Sonderbauten Beherbergungsstätten Vorschrift in RLP: (Gaststättenverordnung 1971) Muster-Beherberungsstättenverordnung 2000; Anwendungsbereich der M-BeVO: Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten;

3. Ungeregelte Sonderbauten Kindertagesstätten Keine Vorschrift in RLP: - unterschiedliche Positionspapiere liegen vor - Handlungsdruck wegen erforderlicher Sanierungen und Ausbau Kita u2 - Bayern hat zurzeit als einziges Bundesland eine entsprechende Vorschrift; ähnlich der Schulbaurichtlinie.

3. Ungeregelte Sonderbauten Hochhäuser Keine eigene Vorschrift in RLP; MHHR - Muster-Hochhaus-Richtlinie; Anwendungsbereich: Bau und Betrieb von Hochhäusern Hochhaus: Fußboden des obersten Aufenthaltsraums mehr als 22 m über Geländeoberkante

3. Ungeregelte Sonderbauten Hochhäuser Keine eigene Vorschrift in RLP; Ein Hochhaus müsste im Prinzip wie ein Gebäude mit einer Höhe (Fußboden des obersten Aufenthaltsraumes) von 7,01 m (Gebäudeklasse 4) bewertet werden. Eine risikogerechte Betrachtung ist nach der MHHR aus 2008 möglich (... Bewertung in Anlehnung an...).

3. Ungeregelte Sonderbauten Krankenhäuser Vorschrift in RLP: Keine ARGEBAU hat Muster von 1978 ist zurückgezogen In Baden- Württemberg und Nordrhein- Westfalen liegen Verwaltungsvorschriften vor, die in vielen Bundesländern zur Anwendung kommt.

Ungeregelter kleiner Sonderbau 03.12.2015

Ungeregelter kleiner Sonderbau 03.12.2015

Ungeregelter kleiner Sonderbau 03.12.2015