DIE NEUE EGO DVO/TV-L Mitarbeiterversammlung am 25.04.2013 in Bruchhausen-Vilsen Andreas Miehe (ADK, GA, VkM) Grundsätze der Eingruppierung 2 12 TV-L Eingruppierungsautomatik = gesamte, nicht nur vorübergehend, auszuführende Tätigkeit Entgeltgruppe richtet sich nach der übertragenen Tätigkeit näher definiert durch unbestimmte Rechtsbegriffe abgeschlossene/geforderte Berufsausbildung grundsätzlich die Hälfte der Arbeitszeit (wenn nicht abweichender Umfang angegeben, wie z.b. zu einem Drittel ) 13 TV-L neue oder veränderte Tätigkeit nicht ausdrücklich übertragen, dann nach 6 Monaten automatische, rückwirkende Höhergruppierung 14 TV-L vorübergehend wird eine höherwertige Tätigkeit übertragen, dann nach mindestens 1 Monat eine persönliche Zulage (E1 E8=4,5% des individuellen Tabellenentgelts, E9 E14=Unterschiedsbetrag 1
Änderungen in den EGO s 3 E 1 E 3: keine Ausbildungserfordernis E 4: Ausbildungsdauer unter 3 Jahren E 5 und höher: Ausbildungsdauer mindestens 3 Jahre E 1: 5 Stufen, Laufzeit je 4 Jahre, Einstellung in Stufe 2 E 2 E 8: 6 Stufen E 9 E 15: 5 Stufen kurze Aufstiege (bis zu 6 Jahren) wurden materiell integriert (z.b. Küster statt E 3=E 4) kurze Vergütungsgruppenzulagen wurden zu Entgeltgruppenzulagen (Anlage F) lange Aufstiege können auf Antrag bis zum 31.12.2014 geltend gemacht werden Unbestimmte Rechtsbegriffe 4 Tätigkeitsmerkmale werden näher definiert durch unbestimmte Rechtsbegriffe wie z.b.: einfachste, einfache, schwierige Tätigkeiten gründliche Fachkenntnisse 3x gründliche Fachkenntnisse=vielseitig (BAG) besondere Schwierigkeit und Bedeutung Selbständigkeit herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe 2
Aufbau der EGO s 5 DVO (Anlage 2) für kirchliche Beschäftigte TV-L (Anlage A) wenn keine Regelung in DVO EGO der DVO 6 Entgeltordnung zur DienstVO ( Kircheneigene Tätigkeitsmerkmale ) A. Mitarbeiterinnen im kirchenmusikalischen Dienst B. Helferinnen im Pfarramt oder Gemeindedienst, Sekretärinnen C. Diakoninnen D. Küsterinnen, Kirchenvögtinnen, Kirchendienerinnen E. Pfarrverwalterinnen/Pfarrdiakoninnen, Pfarrerinnen F. Haus- und Wirtschaftspersonal G. Hausdamen in Predigerseminaren und ähnlichen Einrichtungen H. Sozialsekretärinnen I. Mitarbeiterinnen an Familienbildungsstätten J. Dozentinnen an landeskirchlichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Studienleiterinnen an der Evangelischen Akademie Loccum K. Kirchenkreis-(Propstei-)sozialarbeiterinnen L. Sonstige Mitarbeiterinnen im übergemeindlichen Dienst M. Mitarbeiterinnen im ambulanten Pflegedienst N. Mitarbeiterinnen in der Haus- und Familienpflege O. Rechnungsführerinnen in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig P. Fundraiserinnen 3
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EGO des TV-L 11 Vorbemerkungen zu allen Teilen Auffangfunktion von Teil I eine EG niedriger bei Nichterfüllung der Vor- /Ausbildung unterstellte Beschäftigte (nach Stunden, nicht nach Köpfen) Ständige Vertreter (nicht nur bei Abwesenheit) Teil I bis IV EGO TV-L Teil I/1 12 Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für Verwaltung EG 1 EG 12: auszuübende Tätigkeit maßgeblich, kein direkter Ausbildungsbezug EG 13 EG 15: auszuübende Tätigkeit entscheidend und abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung EG 1 EG 4: neue Tätigkeitsmerkmale (neue Rechtsprechung erforderlich) E 1: einfachste Tätigkeiten E 2: einfache Tätigkeiten E 3: einfache Einarbeitung/fachliche Anlernung E 4: schwierige Tätigkeiten 6
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17 18 EGO TV-L Teil I/2 EG 5 EG 10: bekannte Tätigkeitsmerkmale (kann auf bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden) E 5: gründliche Fachkenntnisse E 6: gründliche und vielseitige Fachkenntnisse E 8/E 9: selbständige Leistungen E 10: besondere Schwierigkeit und Bedeutung Besonderheiten: E 7: nicht belegt, aber bei Höhergruppierung zu berücksichtigen kleine E 9 : verzögerte Stufenlaufzeit (Stufe 2=5 Jahre=Stufe 3=9 Jahre=Stufe 4, keine Stufe 5+6) 9
EGO TV-L Teil II -IV 19 Teil II: Tätigkeitsmerkmale für besondere Tätigkeiten/Beschäftigtengruppen nur noch 25 Beschäftigtengruppen inhaltlich quasi aus BAT übernommen aktualisierte Bezeichnungen (Mechatroniker) E 1: gibt es in Teil II nicht, hier wäre Teil I anzuwenden Teil III: Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich Tätige Teil IV: Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Pflegedienst 20 10
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Höhergruppierungen 23 Zuordnung in höherer EG mit mindestens dem bisherigen Tabellenentgelt (mindestens Stufe 2) Ausnahme: von Stufe 1 in Stufe 1, allerdings unter Anrechnung der vorher verbrachten Zeit im Regelfall niedrigere EG-Stufe nach Höhergruppierung Höhergruppierung über mehrere EG s erfolgt schrittweise von EG zu EG mindestens der Garantiebetrag ist mehr zu zahlen (E 1 E 8=27,74/E 9 E 15=55,46) Schaubild: Garantiebetrag mit und ohne Zulage Eingruppierungsvorgang(rückwirkend zum 01.01.2012) für Beschäftigte nach Einstellung ab 01.01.2009 Erzieherinnen und Erziehermit staatlicher Anerkennung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Entgeltgruppe 8 Stufe 3 (bisher Entgeltgruppe 6 Stufe 5) Entgeltgruppe EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Nach einem Jahr in Stufe 1 EG 8 2.200,15 2.437,33 Nach zwei Jahren in Stufe 2 2.545,13 2.579,06 Nach drei Jahren in Stufe 3 2.534,36 EG 7 2.059,99 2.281,00 2.426,55 2.551,32 + 27,74 Garantiebetrag 27,74 = 2.579,06 EG 6 2.022,26 2.237,88 2.345,69 2.453,50 Nach vier Jahren in Stufe 4 Nach fünf Jahren in Stufe 5 2.647,56 2.760,76 2.830,84 2.620,61 2.696,07 2.523,58 + 27,74 = 2.551,32 2.599,04 Garantiebetrag 27,74 12
Eingruppierungsvorgang(rückwirkend zum 01.01.2012) für Beschäftigte nach Einstellung ab 01.01.2009 Erzieherinnen und Erziehermit staatlicher Anerkennung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Entgeltgruppe 8 Stufe 5 (bisher Entgeltgruppe 6 Stufe 6) Entgeltgruppe EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Nach einem Jahr in Stufe 1 Nach zwei Jahren in Stufe 2 EG 8 2.200,15 2.437,33 2.545,13 Nach drei Jahren in Stufe 3 2.647,56 2.654,52 Nach vier Jahren in Stufe 4 2.620,61 EG 7 2.059,99 2.281,00 2.426,55 2.534,36 2.626,78 + 27,74 Garantiebetrag 27,74 = 2.654,52 EG 6 2.022,26 2.237,88 2.345,69 2.453,50 2.523,58 Nach fünf Jahren in Stufe 5 2.760,76 2.830,84 2.696,07 2.599,04 + 27,74 = 2.626,78 Garantiebetrag 27,74 Sichere Fallgruppen 26 Küster und Küsterinnen E 5, Pfarramtssekretärinnen mit E 5, Erzieherinnen und Erzieher mit E 8, Kinderpfleger-/Sozialassistentinnen mit E 6, können mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, wenn nicht besondere Aufgaben oder Umstände dazu kommen, dass sich eine Antragstellung nicht lohnt!!! (ohne Gewähr auf Vollständig-/Richtigkeit) 13
ANTRAGSTELLUNG ZUR NEUEINGRUPPIERUNG DVO/TV-L 4 Beschäftigtengruppen 28 am 01.01.2009 Übergeleitete ohne ausstehende Bewährung/Zulage Bewährung/Zulage steht aus bis 31.12.2014 zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2012 Eingestellte/Weiterbeschäftigte/Neueingruppierte zwischen dem 01.01.2012 und dem 31.05.2012 Eingestellte/Weiterbeschäftigte/Neueingruppierte ab dem 01.06.2012 Eingestellte 14
Geltung der neuen EGO 29 rückwirkend zum 01.01.2012 beschlossen automatisch erst bei Neueinstellungen/Neueingruppierungen ab dem 01.06.2012 automatisch, wenn sich ab dem 01.06.2012 die auszuübende Tätigkeit ändert auf Antrag rückwirkend zum 01.01.2012 Antrag möglich bis zum 31.08.2013 Geltung der neuen EGO 30 In die neue EGO übergeleitet sind: zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2011 nach ARR-Ü- Konf vorgenommene Eingruppierungen vor dem 01.01.2012 Eingestellte, die über den 31.05.2012 hinaus weiter beschäftigt werden und deren Tätigkeit unverändert bleibt nach dem 01.01.2012 Eingestellte, die vor dem 31.05.2012 (wegen geänderter Tätigkeit) neu eingruppiert wurden Neueingruppierungen erfolgen nur auf Antrag bei Dienstverhältnissen, die vor dem 31.05.2012 enden, kann kein Antrag auf Neueingruppierung gestellt werden 15
Antragsverfahren 31 Antragsverfahren heißt: keine automatische Neueingruppierung Neueingruppierung nur auf Antrag Antrag unbedingt schriftlich stellen Erst nach Antragstellung wieder in Tarifautomatik Antrag kann bis zum 31.08.2013 gestellt werden Antrag wirkt auf den 01.01.2012 zurück Stufenänderungen, die nach dem 01.01.2012 erfolgt sind, bleiben unberücksichtigt Antragsverfahren 32 Nur Anträge auf eine höhere Entgeltgruppe sind möglich bei gleicher Entgeltgruppe, nur wenn eine Entgeltgruppenzulage neu dazu käme Anträge auf Nachholung einer Bewährung/Zulage (bis 31.12.2014) und auf Neueingruppierung schließen sich gegenseitig aus alte Zulagen/Aufstiege nach BAT immer besser als Entgeltgruppenzulage nach TV-L Ergäbe der Antrag auf Neueingruppierung eine niedrigere Entgeltgruppe, gilt er als nicht gestellt. 16
Antragsverfahren 33 Achtung! Verschlechterungen möglich bei: verlängerter Stufenlaufzeit niedrigerer Jahressonderzahlung ausstehenden Aufstiegen/Zulagen Informationsanspruch 34 Anstellungsträger haben keine Beratungspflicht Beschäftigte haben aber einen Informationsanspruch allerdings keinen Anspruch auf Darstellung unterschiedlicher Verlaufsoptionen die Entscheidung liegt allein bei den Mitarbeitenden 17
Informationsanspruch 35 Folgende Informationen sollten Mitarbeitende einholen: ergäbe sich nach der neuen EGO eine höhere Entgeltgruppe Zeitpunkt eines nächsten Stufenaufstiegs Zeitpunkt eines künftigen Bewährungs-, Tätigkeitsaufstiegs/einer Zulage Auswirkung auf die Jahressonderzahlung Zur Informationseinholung bieten wir ein Muster an! Bewertung 36 Wie wirkt sich eine mögliche Höhergruppierung aus? Wechsel aus bisheriger EG-Gruppe in neue EG-Gruppe erreichte Entgeltstufe wird nicht mitgenommen der jeweilige erreichte Betrag wird der neuen höheren EG-Gruppe zugeordnet, die mindestens dem bisherigen Tabellenentgelt entspricht damit sicherer Gehaltszuwachs liegt der Zuwachs unter dem Garantiebetrag von 27,74 wird dieser aufgesetzt 18
Mögliche sinnvolle Antragstellungen 37 Küsterin aus der EG 3 in die EG 4 (Anlage 2 zur DVO, Sparte D, Fallgruppe 1) Pfarramtssekretärin aus der EG 3 in die EG 4 (Anlage 2 zur DVO, Sparte B, Abschnitt I, Fallgruppe 1) Erzieherin aus der EG 6 in die EG 8 (Anlage A zum TV-L Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 Fallgruppe 2) Heilpädagogin aus der EG 8 in die kleine EG 9 (Anlage A zum TV-L Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 Fallgruppe 3) Achtung: verlängerte Stufenlaufzeit, maximal erreichbare Stufe 4 Sprachförderin aus der EG 8 in die kleine EG 9 (Anlage A zum TV-L Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 Fallgruppe 2) Achtung: verlängerte Stufenlaufzeit, maximal erreichbare Stufe 4 KiTa-Leiterin (70-99 Kinder) aus der EG 9 ohne Zulage in die EG 9 mit Zulage (Anlage A zum TV-L Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 2 Fallgruppe 1) 38 HÖHERGRUPPIERUNG VON DER EG 8 IN DIE KLEINE EG 9 19
kleine EG 9? 39 EG 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten in Stufe 1 1 Jahr (wie sonst auch) aus Stufe 2 nach 5 Jahren in Stufe 3 (sonst nach 2 Jahren) aus Stufe 3 nach 9 Jahren in Stufe 4 (sonst nach 3 Jahren) keine Stufen 5+6 (Stufe 4 ist die Endstufe) kommt für wen in Frage? z.b. Sprachförderkräfte Staatlich anerkannte Heilpädagoginnen auf Heilpädagoginnenstellen etc. kleine EG 9 = positiv-negativ? 40 positiv: sofort mehr Entgelt (brutto) im Regelfall in Endstufe EG 9 ca. 260,- mehr als in EG 8 durch EG 9 sichtbar über Erzieherinnen negativ: durch verlängerte Stufenlaufzeit kann EG 8 die kleine EG 9 überholen in neuer EG beginnen Stufenlaufzeiten von vorne ab dem 01.01.2012 erreichte Stufenaufstiege entfallen Jahressonderzahlung von 83% auf 68% 20
41 W I C H T I G!!! 42 kurzfristig höheres Entgelt in EG 9 mittelfristig kann EG 8 besser sein EG 9 hat höheres End-Entgelt Jede/jeder ist ihres/seines Glückes Schmied!!! individuelle Berechnung erforderlich bleibe ich auf dem Arbeitsplatz? (Befristung etc.) bei Arbeitsplatz-/Anstellungsträgerwechsel erfolgt immer Eingruppierung in kleine EG 9 21