Anpassung des Unterhaltes an veränderte Einkommensverhältnisse

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Transkript:

Anpassung des Unterhaltes an veränderte Einkommensverhältnisse Die Höhe des für die Kinder oder den getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten zu zahlenden Unterhaltes sollte im Laufe der Zeit immer wieder überprüft werden, damit der Zahlungsbetrag an die jeweils aktuellen Verhältnisse angepasst wird. Allgemein bekannt ist z. B. die Veränderung des Unterhaltsbetrages nach dem 6., 12. und 18. Geburtstag eines Kindes oder die Änderung der Unterhaltsbeträge ab Geltung einer neuen Düsseldorfer Tabelle. Wichtig ist aber auch die Anpassung des Unterhaltsbetrages an die jeweiligen Einkommensverhältnisse. I. Regelmäßige Prüfung der Einkommenssituation 1. Anspruch auf Auskunft und Belegvorlage Geschiedene Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und über ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Die Auskünfte müssen belegt werden. Die gleiche Verpflichtung gilt im Verhältnis von unterhaltspflichtigen Eltern zu den Kindern: auch hier müssen auf Verlangen Auskünfte über alle für die Einkommenssituation wichtigen Punkte (also z. B. auch über mietfreies Wohnen, erlaubte Nutzung eines Firmenfahrzeuges zu privaten Zwecken etc.) und über die Vermögenssituation erteilt und zu jedem Punkt aussagekräftige Belege übersandt werden. Üblicherweise werden als Belege die Gehaltsabrechnungen, die Steuererklärungen und die Steuerbescheide, die Erträgnisbescheinigungen der Banken zum Nachweis der Zinseinkünfte sowie bei Selbstständigen die Bilanzen oder die Gewinn- und Verlustrechnungen verlangt. Das Auskunftsverlangen kann üblicherweise jeweils im Abstand von zwei Jahren an den Unterhaltsverpflichteten gerichtet werden. Die Verpflichtung zur Auskunftsverteilung erstreckt sich bei Personen, die nicht selbstständig tätig sind, auf die letzten zwölf Kalendermonate. Wegen der starken Schwankungen im Einkommen erstreckt sich die Auskunftsverpflichtung bei Selbstständigen auf die letzten drei Kalenderjahre.

Sinn des Auskunfts- und Belegverlangens ist die Ermittlung des durchschnittlichen aktuellen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, damit dann in einem zweiten Schritt geprüft werden kann, ob der gezahlte Unterhaltsbetrag noch korrekt ist oder ob er verändert werden muss. Umgekehrt kann auch der Unterhaltspflichtige von Unterhaltsempfänger Auskunft über die Einkommens- und Vermögenssituation verlangen, wenn sich hieraus eine Veränderung des Unterhaltsbetrages ergeben könnte: so kann es für den geschiedenen Ehemann wichtig sein zu wissen, ob sich das Einkommen seiner Exfrau erhöht hat mit der Folge, dass er nun weniger Unterhalt an sie leisten müsste. Die Aufforderung, Auskunft zu erteilen und Belege zu übersenden, sollte jeweils mit einer Frist verbunden werden. Kommt der Verpflichtete dem Auskunftsverlangen innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist nicht nach, so kann Klage auf Auskunftserteilung und Belegvorlage erhoben werden. Die Kosten des Klageverfahrens muss der Auskunftspflichtige selbst dann tragen, wenn sich schließlich aus der Auswertung der Auskünfte und Belege ergibt, dass er nicht mehr oder sogar weniger Unterhalt als bislang zahlen muss. Sinn dieser Kostenregelung ist es, dem Auskunftsanspruch Geltung zu verschaffen und auf diese Weise eine Anpassung der Unterhaltszahlungen an die jeweiligen Einkommensverhältnisse möglichst zu erleichtern. Um mögliche Ansprüche auf höhere Unterhaltszahlungen nicht zu verschenken, sollte ein Unterhaltsberechtigter deshalb darauf achten, jeweils im Turnus von zwei Jahren eine Aufforderung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage an den Unterhaltspflichtigen zu übermitteln. Vor Verstreichen der Zwei-Jahres-Frist kann eine erneute Auskunft und Belegvorlage dagegen nur verlangt werden, wenn der Auskunftsbegehrende konkrete Umstände dafür vortragen kann, weshalb Anlass zu der Annahme besteht, der Unterhaltspflichtige habe seine Einkommenssituation deutlich verbessert: er kann z. B. vortragen, der zuvor teilzeitbeschäftigte Unterhaltspflichtige arbeite nun ganztags, der Unterhaltspflichtige habe eine erhebliche Erbschaft gemacht oder ähnliches.

2. Verpflichtung zu ungefragter Bekanntgabe wesentlicher Umstände für die Unterhaltsberechnung Für bestimmte Situationen sieht die Rechtsprechung eine Verpflichtung des Unterhaltsempfängers zu ungefragter Bekanntgabe seiner verbesserten Einkommenssituation gegenüber dem den Unterhalt Leistenden vor: Dies gilt zum einen, wenn zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem ein Vergleich geschlossen wurde. Verbessert sich nun die Einkommenssituation des Unterhaltsberechtigten (die zuvor nicht erwerbstätige Kindesmutter nimmt eine Berufstätigkeit, die Unterhaltsempfängerin bezieht wesentlich mehr Gehalt oder ähnliches), so muss sie den Unterhaltsleistenden hiervon von sich aus und ungefragt informieren. Unterlässt sie die Information, kann der Unterhaltsleistende sich auf Verwirkung des Unterhaltsanspruches berufen mit der Folge, dass er entweder gar keinen Unterhalt oder nur noch einen deutlich geringeren Unterhalt als eigentlich dem Gesetz entsprechend an sie zu zahlen hat. Wird Unterhalt nicht aufgrund einer gütlichen Einigung bzw. eines Vergleiches, sondern aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gezahlt, so muss der Unterhaltsempfänger nur bei grundlegenden Veränderungen seiner Situation eine ungefragte Information an den Unterhaltsleistenden übermitteln, wenn, so die Rechtsprechung, sein Schweigen evident unredlich erscheint. Dies wurde z. B. angenommen, als eine Unterhaltsempfängerin Erwerbsunfähigkeitsrente bezog, weil der den Unterhalt leistende Ehemann allein aufgrund ihres Lebensalters von einem Renteneinkommen noch nicht ausgehen konnte und folglich keine Veranlassung hatte, hiernach zu fragen.

II. Anpassung des Unterhaltsbetrages an veränderte Einkommensverhältnisse 1. Wesentliche Änderung Eine Änderung des Unterhaltsbetrages kann nur verlangt werden, wenn die korrekte Rechnung nach aktuellen Einkommensverhältnissen eine Veränderung um mindestens 10 % ergibt. 2. Neuberechnung Die Veränderung der Einkommensverhältnisse muss nachhaltig sein. Findet in der Firma z. B. nur vorübergehend Kurzarbeit statt, so liegt eine nachhaltige Einkommensveränderung nicht vor, bei längerer Kurzarbeitsphase dagegen durchaus. Hier gibt es keine klare Regel, ab welcher Anzahl von Monaten der Kurzarbeit eine nachhaltige Einkommensveränderung vorliegt, denn eine Rolle spielt hierbei stets das Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen. Für einen Geringverdiener können vier Monate Kurzarbeit bereits zu einer nachhaltigen Einkommensveränderung führen, für einen besser verdienenden Arbeitnehmer dagegen noch nicht. Gerade bei Kurzarbeit kann die Berechnung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens schwierig sein: bei Kurzarbeit werden vom Arbeitgeber neben dem Kurzarbeitsgehalt öffentliche Leistungen brutto ausgezahlt. Hierauf muss der Arbeitnehmer aber im Rahmen des Lohnsteuerausgleiches am Ende des Kalenderjahres noch Steuern entrichten, deren Höhe sich nach seinen individuellen Verhältnissen richten. Man kann also nicht den Auszahlungsbetrag pro Monat gleichsetzen mit dem unterhaltsrelevanten Einkommen. Typische Beispiele für nachhaltige Einkommensveränderungen, die zu einer Verpflichtung der Anpassung des Unterhaltsbetrages führen, sind längere Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzwechsel, langfristiger Bezug von Krankengeld, Rentenbeginn etc. Ruht die Einkommensreduzierung ausschließlich auf einer Entscheidung bzw. einem Verhalten des Unterhaltspflichtigen (hat er z. B. absichtlich die Arbeit hingeworfen, geht er ohne nachvollziehbaren Grund in Altersteilzeit), so kann im Einzelfall der

Unterhaltsberechtigte verlangen, dass ihm weiterhin der Unterhalt aus einem Einkommen gezahlt wird, dass der Unterhaltsberechtigte erzielen könnte, wenn er nur wollte. Einkommen aus Überstunden fließt dann nicht in die Unterhaltsberechnung ein, wenn die Überstunden unzumutbar sind, also dass in der Branche übliche Maß an gelegentlicher Mehrarbeit übersteigen. Grundsätzlich muss ein Unterhaltspflichtiger nur aus dem Einkommen Unterhalt zahlen, welches der regelmäßigen Beschäftigungszeit entspricht. III. Formelle Besonderheiten 1. Nachweis der veränderten Umstände Für eine erfolgreiche Abänderungsklage ist der Nachweis wichtig, dass die Einkommenssituation des Unterhaltspflichtigen sich im Vergleich zu derjenigen, die bei der letzten Unterhaltsberechnung vorlag, geändert hat. Die aktuelle Einkommenssituation kann der Pflichtige in der Regel gut nachweisen, schwierig ist manchmal der Nachweis der früheren Einkommenssituation, die der letzten Berechnung zugrunde lag. Liegt ein Urteil vor, so sind dort die Einkommenszahlen im Einzelnen aufgeführt. Haben die Parteien sich dagegen geeinigt, so vergessen sie leider häufig, die der Berechnung zugrunde liegenden Einkommensdaten in den Text der Einigung aufzunehmen, sondern halten nur die Unterhaltssumme fest, die gezahlt werden soll. Diese Nachlässigkeit kann sich später rächen: In manchen Fällen gelingt dem Unterhaltspflichtigen im Nachhinein der Nachweis nicht, dass sich seine Einkommenssituation seither verschlechtert hat, denn zum Einkommen zählen nicht nur die Zahlungen des Arbeitgebers, sondern auch zahlreiche weitere Umstände (Wohnvorteil, PKW-Nutzungsvorteil, Ersparnis wegen des Zusammenlebens mit einem anderen Partner etc.), deren Höhe oder Anrechnungsfaktor im Nachhinein häufig nicht detailliert nachweisbar sind.

Wichtiger Bestandteil jeder gütigen Einigung zum Unterhalt sollte deshalb die Angabe zu den der Berechnung zugrunde liegenden Einkommensverhältnisse sein, in beiderseitigem Interesse. 2. Zeitfaktor Hat der Unterhaltspflichtige errechnet, dass er aufgrund veränderter Einkommensverhältnisse nun etwas weniger Unterhalt als zuvor zahlen muss, so sollte er den Unterhaltsberechtigten auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist mit dem von ihm nun neu berechneten Unterhalt einverstanden zu sein und auf darüber hinausgehende Rechte aus dem Unterhaltstitel zu verzichten. Geht der Unterhaltsberechtigte hierauf nicht ein, so ist Eile geboten: der Unterhaltspflichtige sollte möglichst bald Abänderungsklage bei Gericht einreichen. Denn solange der Unterhaltsberechtigte im Besitz des vollstreckbaren Titels ist, kann er den höheren Unterhaltsbetrag geltend machen, sogar per Gerichtsvollzieher eintreiben. Es kommt hier also nicht auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage und das richtige rechnerische Unterhaltsergebnis an, sondern darauf, wie lange der bisherige Unterhaltstitel noch in der Welt ist. Erst durch die Entscheidung des Richters kann der Unterhaltsberechtigte daran gehindert werden, den bisherigen, höheren Unterhaltsbetrag durchzusetzen. Rechtsanwältin Christiane Winckelmann Fachanwältin für Familienrecht