Sportlerlebensmittel Allgemeine Grundlagen

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Die gefrorenen Brötchen auf ein Backblech legen und mit Dampf ca Minuten bei C fertig backen. -18

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Transkript:

Sportlerlebensmittel Allgemeine Grundlagen Der Begriff Sportlerlebensmittel ist gesetzlich nicht definiert. Der Handel verkauft sowohl herkömmliche Lebensmittel als auch Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel als Sportlerprodukte. Bei einer ausgewogenen Ernährung mit üblichen Lebensmitteln, wie in den Punkten 1 und 2 beschrieben, werden Freizeitsportler mit den benötigten Nährstoffen ausreichend versorgt. Ein höherer Bedarf an Eiweiß, Mineralstoffen und Vitaminen lässt sich durch die größeren verzehrten Lebensmittelmengen decken, die der erhöhte Energiebedarf fordert, denn der Nährstoffbedarf steigt proportional mit dem Energiebedarf an. Bei der Auswahl geeigneter Lebensmittel werden neben einer größeren Energiemenge auch mehr Vitamine und Mineralstoffe zugeführt. Lediglich in Ausnahmesituationen, das heißt bei extremen Belastungen oder in Diätphasen, können spezielle Produkte nützlich sein. Während man im üblichen Freizeitsport gut auf Sportlerlebensmittel verzichten kann, kann es in Wettkampfsituationen (z. B. bei Langstreckenläufen) von Vorteil sein, auf spezielle Erzeugnisse zurückzugreifen. Aber auch Wettkämpfe lassen sich gewinnen, wenn man für den notwendigen Energiekick zwischendurch eine Banane isst. Greift man im Wettkampf auf bestimmte Sportlerprodukte zurück, sollten sie schon im Training ausprobiert und auf Verträglichkeit getestet werden. 1. Kennzeichnung verpackter Lebensmittel Informationen über ein verpacktes Lebensmittel erhalten Verbraucher mit der Lebensmittelkennzeichnung. Der Lebensmittelinformationsverordnung 1 zufolge müssen folgende Angaben auf verpackten Lebensmitteln an gut sichtbarer Stelle vermerkt sein: Bezeichnung Zutatenverzeichnis Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum Nettofüllmenge Name/Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers Nährwertkennzeichnung ab Dezember 2016 Außerdem müssen laut Preisangabenverordnung der Preis und der Grundpreis bezogen auf 1 Kilogramm oder 1 Liter und bei kleinen Packungen auf 100 Milligramm oder Milliliter in der Nähe des Produktes, z. B. am Regal oder am Produkt, angegeben werden. Für die Bewertung eines Sportlerproduktes, das heißt, der Frage nach der Eignung für einen gewünschten Zweck, sind insbesondere Zutatenverzeichnis und Nährwertkennzeichnung wesentlich. Sie erlauben eine Beurteilung der Zusammensetzung des Produktes. 1 Die Lebensmittelinformationsverordnung gilt ab dem 13.Dezember 2014, mit Ausnahme der Nährwertkennzeichnungspflicht, die ab dem 13. Dezember 2016 gilt und den speziellen Anforderungen an Hackfleisch, die ab dem 01.Januar 2015 gelten.

Abbildung 1: Kennzeichnung eines verpackten Lebensmittels Zutatenverzeichnis Verbraucherzentrale Sachsen

Zutatenverzeichnis: Im Zutatenverzeichnis werden alle Zutaten in der Reihenfolge ihres Gewichtsanteiles aufgelistet. An erster Stelle steht die Zutat mit dem größten Gewichtsanteil im Produkt, am Ende stehen die Zutaten, die nur in geringer Menge enthalten sind. Werden Zutaten auf der Verpackung abgebildet oder beworben, muss in der Regel deren prozentualer Mengenanteil angegeben sein, z. B. der Nussanteil bei einem Knusperriegel mit Haselnüssen. Es müssen auch die Zutaten der Zutaten vermerkt werden. Es reicht z. B. nicht aus, wenn auf einem Proteinriegel Milchschokoladenüberzug als Zutat genannt wird. Es sind auch die Zutaten aufzuführen, aus denen der Milchschokoladenüberzug besteht. Zugesetzte Zusatzstoffe werden mit dem Klassennamen und der E-Nummer oder Substanzbezeichnung aufgeführt, also beispielsweise Säuerungsmittel: E 270 oder Säuerungsmittel: Milchsäure. Nicht deklariert werden Stoffe wie Verarbeitungshilfsstoffe, z. B. die Gelatine zum Klären von Säften, die nach der Herstellung wieder entfernt werden, sowie Lösungsmittel und Trägerstoffe für Aromen, Vitamine oder Zusatzstoffe. Verbraucherzentrale Sachsen Abbildung 2: Beispiel für ein Zutatenverzeichnis Im Zutatenverzeichnis müssen die wichtigsten allergenen Zutaten deutlich hervorgehoben werden.

Die nachstehenden Zutaten lösen 90 % aller Lebensmittelunverträglichkeiten aus und sind deshalb kennzeichnungspflichtig: Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) Krebstiere Eier Fisch Erdnüsse Soja Milch und Milchprodukte (einschließlich Laktose) Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Cashew, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss und Queenslandnuss) Sellerie Senf Sesamsamen Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10mg/l Lupinen Weichtiere Diese Zutaten und Erzeugnisse daraus sind in der Zutatenliste immer namentlich aufzuführen Nährwertkennzeichnung Die Angabe des Nährstoffgehalts ist derzeit nur für bestimmte Lebensmittel gesetzlich vorgeschrieben: Wird auf den Produkten mit besonderen Nährwerten oder gesundheitsbezogenen Aussagen geworben wie enthält Kalzium, reich an Ballaststoffen oder Magnesium trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei dann sind die Produzenten verpflichtet, entsprechende Angaben zu machen. Außerdem ist die Nährwertkennzeichnung für diätetische Lebensmittel Pflicht. Darunter fallen Lebensmittel für bestimmte Personengruppen wie Säuglinge, Schwangere oder Leistungssportler mit besonderem physiologischen Bedarf ein. Freiwillig kann die Nährwertkennzeichnung immer erfolgen und wird auch von vielen Herstellern genutzt. Werden Vitamine und Mineralstoffe ausgewiesen, muss zusätzlich ihr prozentualer Anteil an der empfohlenen Tagesdosis angegeben werden. Die Nährwertkennzeichnung erfolgt in Form einer Tabelle. Diese enthält mindestens den Brennwert (Energiegehalt) in kcal und/oder kj den Gehalt an Fett (davon gesättigte Fettsäuren) den Gehalt an Kohlenhydraten (davon Zucker), den Gehalt an Eiweiß, den Gehalt an Salz und gegebenenfalls den Gehalt an dem beworbenen Nährstoff. Die Angaben müssen sich auf 100 g oder 100 ml eines Lebensmittels beziehen. Zusätzlich können sie außerdem pro Portion berechnet sein.

Ab Dezember 2016 schreibt die Lebensmittelinformationsverordnung die Nährwertkennzeichnung für alle verpackten Lebensmittel vor. Abbildung 3: Beispiel für die Nährwertkennzeichnung 2. Sportlerlebensmittel aus dem Internet Mit der Lebensmittelinformationsverordnung haben sich die Anforderungen an die Kennzeichnung von Produkten, die im Internet verkauft werden, erhöht. Werden Lebensmittel in Onlineshops angeboten, müssen dem Verbraucher vor dem Kauf alle Pflichtangaben für verpackte Lebensmittel zur Verfügung gestellt werden (siehe oben). Die einzige Ausnahme ist das Mindesthaltbarkeitsdatum. Es muss erst zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein. Vor dem Kauf sollte man also prüfen, ob der Internetshop alle Informationen zum Produkt bereitstellt, die auch sonst auf der Verpackung zu finden sind. Bei angereicherten Sportlerlebensmitteln wie z. B. Riegeln mit zugesetzten Vitaminen sollten die dazugehörigen Mengenangaben und der Bezug zur Tagesempfehlung für diese Nährstoffe abgedruckt sein. Bei Nahrungsergänzungsmitteln sollten die Mengenangaben und der Anteil am Tagesbedarf der enthaltenen Nährstoffe, Informationen zur Dosierung sowie Warnhinweise ersichtlich sein. Bei blumigen Versprechungen zur Wirkung von Nahrungsergänzungsmitteln wie das Protein für Siegertypen, einzigartige Zusammensetzung ist Vorsicht geboten. Verschiedene Untersuchungen haben ergeben, dass Sportlerlebensmittel zum Muskelaufbau sowie Nahrungsergänzungsmittel dopingrelevante Substanzen enthalten können. Datenbanken wie die Kölner Liste (www.koelnerliste.com) können hilfreich sein, um das Problem einzugrenzen.