Vergleich der Anforderungen zwischen der neuen und der alten Arbeitsstättenverordnung

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Transkript:

Vergleich der Anforderungen zwischen der neuen und der alten Arbeitsstättenverordnung Dr. Olaf Gémesi, Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) beim HVBG (Stand: 19.11.2004) Novelle Anforderungen, die wegfallen oder eingeschränkt werden Neue Anforderungen 1 Ziel, Anwendungsbereich Geltungsbereich unverändert, d.h. keine Geltung für: - Seeschiffe nach 1 ArbschG - Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen - Reisegewerbe und Marktverkehr - Transportmittel im öffentlichen Verkehr (u.a. Binnenschiffe) - land- oder forstwirtschaftliche Flächen außerhalb der bebauten Fläche Ausnahmeerlass zur Herstellung öffentlicher Sicherheit 2 Begriffsbestimmungen Räume für körperliche Ausgleichsübungen und Liegeräume werden nicht mehr als eigener Bestandteil der Arbeitsstätte definiert. Ebenso Verkaufsstände im Freien, die im Zusammenhang mit einem Ladengeschäft stehen, nicht als Arbeitstätte. Ersatzlos entfallen sind folgende besondere Anforderungen: 11 Zusätzliche Anforderungen an kraftbetätigte Türen und Tore 14 Schutz gegen Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube 16 Schutz gegen sonstige unzuträgliche Einwirkungen 26 Steuerstände, Steuerkabinen, Pförtnerlogen 27 Arbeitsplätze mit erhöhter Unfallgefahr 33 Räume für körperliche Ausgleichsübungen 40 Baracken, Tragluftbauten und ähnliche Einrichtungen 51 Anforderungen an Wasserfahrzeuge Für Anforderungen an das Einrichten und Betreiben erfolgt eine klare Abstufung (von hohen zu geringeren Anforderungen) zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsraum und sonstigen Bestandteilen der Arbeitsstätte wie z.b. Verkehrswege, Sanitärräume, Unterkünfte (neu). Die Arbeitgeberpflichten für Arbeitsstätten umfassen das Einrichten (Bereitstellung und Ausgestaltung) und das Betreiben (Benutzen und Instandhalten). Ort im Freien sind als Arbeitsstätten definiert (vorher mit Sonderregelungen), wenn sie zur Nutzung als Arbeitsplätze vorgesehen sind oder zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. 3 Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Berücksichtigung der sonst geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie der sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse bei der Einrichtung und beim Betreiben von Arbeitsstätten ( 3, Abs.1). Aufgrund der engen rechtlichen Verknüpfung zwischen Arbeitsschutzgesetz und neuer Arbeitsstättenverordnung durch 18 ArbSchG gelten die Forderung aus 4 Nr. 3 ArbSchG. Mit der Einhaltung der künftigen Regeln für Arbeitsstätten wird angenommen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber die Regeln nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen. Dazu muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung nach 5 ArbSchG durchführen, entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen und feststellen, ob die von ihm gewählten Maßnahmen genauso wirksam sind, um die ermittelte Gefährdung - 1 -

auszuschließen/ ebenso zu verringern. Dieses Ergebnis muss er gemäß 6 ArbSchG dokumentieren. Rechtsgrundlage für die Anordnungsbefugnis von Einzelmaßnahmen zur Abwehr besonderer Gefahren durch die Behörden ( 3, Abs. 3 alte ArbStättV) jetzt 22, Abs. 3 ArbSchG. Berücksichtigung der besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen insbesondere für die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte. Dient der Umsetzung des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen. Eine entsprechende Forderung ergab sich schon aus der europäischen Richtlinie über Mindestvorschriften in Arbeitsstätten (89/654/EWG). Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen, haben deren besonderen Belange zu berücksichtigen. Bei Ausnahmen von Vorschriften der Verordnung wegen unverhältnismäßiger Härte sollen die Belange der kleineren Betriebe besonders berücksichtigt werden (schriftlicher Antrag des Arbeitgebers). 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten Lagerung von Gegenständen oder gefährlichen Arbeitsstoffen an Arbeitsplätzen nur in solcher Menge, die nicht zur Gefährdung führen können ( 52, Abs. 2). Keine Lagerung von Gegenständen oder Arbeitsstoffen in Pausen, Sanitär-, Sanitäts- und Bereitschaftsräumen, die nicht dem Zweck dieser Räume dienen ( 52, Abs. 3). Konkrete Prüffristen für Sicherheitseinrichtungen, Feuerlöscher und raumlufttechnische Anlagen ( 53 Abs. 2). Die Arbeit ist einzustellen, wenn eine unmittelbare erhebliche Gefahr vorliegt (bislang bei dringender Gefahr) und die Mängel nicht unverzüglich beseitigt werden können. Sicherheitseinrichtungen sind sachgerecht in regelmäßigen Abständen zu prüfen (vgl. 3, Abs. 3, Betriebssicherheitsverordnung) 5 Nichtraucherschutz Nichtraucherschutz für alle Betriebe. Regelung geht über die Vorgaben der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und der EG-Baustellenrichtlinie hinaus, dort sind Vorgaben nur für Pausen bzw. Unterbringungsmöglichkeiten enthalten (vorher in 3a geregelt). 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Konkreten Zahlenangaben für Mindestgrundfläche, lichte Höhe und Mindestluftraum für Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume ( 23, 29, 30). Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume mit ausreichender Grundfläche, Höhe und Luftraum. - 2 -

Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte Werden mehr als fünf Arbeitnehmer (verschiedenen Geschlechts) beschäftigt, dann sollen vollständig getrennte Toiletten vorhanden sein und Nutzung ausschließlich durch Betriebsangehörige ( 37, Abs. 1). Keine konkrete Vorgabe mehr, ab wie viel Arbeitnehmern ein Sanitätsraum einzurichten ist ( 38, Abs. 1). Spezielle Liegeräume für Schwangere oder stillende Frauen ( 31). Anforderungen an Verkaufsstände im Freien ( 50). Getrennte Einrichtung für Männer und Frauen oder getrennte Nutzung von Umkleide-, Wasch- und Toilettenräumen. Schwangere und stillende Frauen müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können. Bereitstellung von Unterkünften auf Baustellen, wenn Sicherheits- und Gesundheitsgründe, Art der Tätigkeit, Anzahl der Personen, Abgelegenheit dies erfordert. 7 Ausschuss für Arbeitsstätten Ausschuss erarbeitet Regeln zur Konkretisierung der Arbeitsstättenverordnung, die das BMWA bekannt machen kann. Ausschuss mit 15 Mitgliedern paritätisch besetzt: private (2) und öffentliche (1) Arbeitgeber, Gewerkschaften (3), Landesbehörden (3), Unfallversicherungsträger (3) und Wissenschaft (3). 8 Übergangsvorschriften Anordnungsmöglichkeit der Behörde auf Änderungen der Arbeitsstätte trotz der Gültigkeit der Übergangsvorschriften ( 56, Abs. 2). Die Arbeitsstättenrichtlinien gelten bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten, längstens jedoch sechs Jahre nach Inkrafttreten fort. Anhang Konkretisierung der allgemeinen Anforderungen wurde vorher in verschiedenen Einzelparagraphen geregelt. Rechtsverbindlicher Anhang, wenn die Eigenschaften der Arbeitsstätte oder der Tätigkeit, Umstände oder Gefahr dies erfordern. 1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden Angabe der zulässigen Belastung der Fußbodenfläche in Lagerräumen ( 8, Abs. 2). Da Behelfsbauten nicht mehr zu den Arbeitsstätten zählen, entfallen auch die Anforderungen nach 40. Konstruktion und Festigkeit müssen der Nutzungsart entsprechen. 1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum Konkrete Zahlenangabe für Mindestgrundfläche, lichte Höhe sowie Mindestluftraum ( 23). Ausnahmen für Gaststätten ( 23) und für Steuerstände ( 26). Arbeitsräume müssen so bemessen sein, dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können. - 3 -

1.3 Sicherheitsund Gesundheitsschutzkennzeichnung Erst wenn durch technische oder organisatorische Maßnahmen Sicherheits- und Gesundheitsrisiken nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden, Einsatz von Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung. Dabei Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Dauerhafte und systematische Sicherheitskennzeichnung. Um eine einheitliche, dem Stand der Technik entsprechende Gestaltung der Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung in allen Betrieben sicher zu stellen, haben die BGen empfohlen, die Unfallverhütungsvorschrift BGV A 8 als technische Regel zur Arbeitsstättenverordnung zu übernehmen. 1.4 Energieverteilungsanlagen Schutz der Beschäftigten vor Unfallgefahren durch direktes oder indirektes Berühren spannungsführender Teile. Von den Anlagen darf keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgehen. 1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer Einschränkung für Maschinenräume und Lager in Bezug auf die ebene und rutschhemmende Ausführung sowie die leichte Reinigung. Allerdings gelten die schärferen Anforderungen der novellierten ArbStättV nur in Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte oder der Tätigkeit, Umstände oder Gefahr dies erfordern (vgl. Präambel Anhang neue ArbStättV). Für den gesamten Arbeitsplatz ist eine ausreichende Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie Isolierung gegen Feuchtigkeit gefordert (vorher nur für Standflächen). Zusätzlich Kennzeichnung von lichtdurchlässigen Wänden. Betreten von nicht durchtrittsicheren Dächern, nur wenn Absturzsicherung vorhanden ist, die sicheres Arbeiten ermöglicht. 1.6 Fenster, Oberlichter Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen müssen sich von den Beschäftigten sicher öffnen, schließen, verstellen und feststellen lassen. Die Reinigung muss ohne Gefährdung möglich sein. 1.7 Türen, Tore Türen müssen für Fußgänger leicht zu öffnen/schließen sein ( 10, Abs. 2). Weitergehende Anforderungen zu kraftbetriebenen Toren ( 11), die mittlerweile in Normen fixiert sind. Kraftbetätigte Tore müssen bei Stromausfall gefahrlos selbsttätig schließen, sofern sie einen Brandabschluss bilden ( 11, Abs. 4). Selbsttätige Sicherung kraftbetätigter Türen. Kennzeichnung durchsichtiger Türen in Augenhöhe. Die Forderung, dass kraftbetätigte Tore auch von Hand zu öffnen sind, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen, ist problematisch, da die Kräfte an gewerblichen Toren zu hoch sein können. - 4 -

1.8 Verkehrswege Die konkreten Maßzahlen für Sicherheitsabstände: 0,50 m auf beiden Seiten des Verkehrsweges ( 17, Abs. 2), 1 m Abstand von Toren. Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten ( 17, Abs. 3) sowie Maßzahlen für die Begrenzungskennzeichnung von Verkehrswegen ( 17, Abs. 4). Bemessung der Verkehrswege muss sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes richten (vorher nach dem Bestimmungszweck). 1.9 Fahrtreppen, Fahrsteige Vermeidung Quetsch- und Scherstellen, automatischer Stillstand bei Mangel, Erkennbarkeit der Laufrichtung und Stillstand nach Nothalt ( 18). Ausstattung mit notwendigen Sicherheitsvorrichtungen. 1.10 Laderampen Mindestbreite 0,80 m ( 21, Abs. 1). Zwei Abgänge bei betriebstechnischer Abhängigkeit -, bei Laderampen mit mehr als 20 m Länge; Art des Abgangs, Sicherung der Treppenabgänge ( 21, Abs. 2). Absturzsicherung bei mehr als 1 m Höhe ( 21, Abs. 3). Schutz unter Laderampen neben Gleisanlangen ( 21, Abs. 4). Laderampen sind entsprechend der Abmessung der Transportmittel und der Ladung auszulegen. 1.11 Steigleitern, Steigeisengänge 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen 2.2 Schutz vor Entstehungsbränden Einsatz von Steigleitern nur wenn Einbau von Treppen betrieblich nicht möglich oder wegen geringer Unfallgefahr nicht nötig ( 20). Absturzsicherung bei mehr als 5 m Länge und wenn betrieblich möglich. Ruhebühnen in Abständen von höchstens 10 m bei mehr als 80 Neigung. Absturzsicherung, vorzugsweise Steigschutzeinrichtung, wenn notwendig. Ruhebühnen in angemessenen Abständen, wenn notwendig. Entsprechende Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert und gut sichtbar als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein. Neben einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen müssen Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein, falls die Gefährdungsbeurteilung dies erfordert. - 5 -

2.3 Fluchtwege und Notausgänge Notrufeinrichtungen an Arbeitsplätzen mit besonderer Unfallgefahr außerhalb der Sicht- und Rufweite zu anderen Arbeitsplätzen, insbesondere Einzelarbeitsplätze mit besonderen Unfallgefahren ( 27). Angemessene und dauerhafte Kennzeichnung. Sicherheitsbeleuchtung, wenn gefahrloses Verlassen nicht möglich (es fehlen optische Sicherheitsleitsysteme als Oberbegriff). Im Verlauf von Notausgängen, die speziell für den Notfall konzipiert und ausschließlich dafür genutzt werden, dürfen Schiebeund Karusselltüren nicht eingesetzt werden (auch wenn es sich um automatische Schiebetüren mit fehlersicherer Steuerung handelt, die bauaufsichtrechtlich zugelassen und nach den einschlägigen harmonisierten Normen gefertigt sind). 3.1 Bewegungsfläche Konkrete Zahlenangabe für die Bewegungsfläche und die Mindestbreite am Arbeitsplatz ( 24). 3.2 Anordnung der Arbeitsplätze Gefährdungen, die von der Anordnung der Arbeitsplätze ausgehen können, sind bei der Planung zu berücksichtigen. 3.3 Ausstattung Ausstattung der Arbeitsstätte mit Sitzgelegenheiten und Abfallbehältern ( 25). Ausstattung mit abschließbarem Fach für persönliche Wertgegenstände, wenn keine Umkleideräume vorhanden sind ( 34, Abs. 6). Ausstattung mit abschließbarem Fach für persönliche Wertgegenstände, wenn keine Umkleideräume vorhanden sind, nur für Baustellen gefordert. 3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräume müssen grundsätzlich eine Sichtverbindung nach außen haben ( 7, Abs. 1). Mindestbeleuchtungsstärke 15 Lux ( 7, Abs. 3). Mindestbeleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung ( 7, Abs.4). Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten (auch Verkaufsräume, Gaststätten und Hallen mit Oberlichtern). 3.5 Raumtemperatur Mindesttemperatur 21 C in Pausen-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen ( 6, Abs. 3). Gefährdung durch Heizeinrichtungen ( 6, Abs. 2). Kühlung bei Hitzearbeitsplätzen ( 6, Abs. 4). Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung (bisher Abschirmung gegen unmittelbare Sonneneinstrahlung muss möglich sein). - 6 -

3.6 Lüftung Anforderung wurde auf umschlossene Arbeitsräume begrenzt. Schutz der Arbeitnehmer im Fall einer Störung der raumlufttechnischen Anlage. Schutz vor störendem Luftzug durch raumlufttechnische Anlage. Umgehende Beseitigung von Verunreinigungen an der raumlufttechnischen Anlage, die zu unmittelbaren Gesundheitsgefährdung führen können. 3.7 Lärm Differenzierung des zulässigen Beurteilungspegels nach Art der Tätigkeit: 1. bei überwiegend geistigen Tätigkeiten höchstens 55 db (A), 2. bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten höchstens 70 db (A) ( 15, Abs. 1). Beurteilungspegel in Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräume höchstens 55 db (A) ( 15, Abs. 2). In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräumen ist das Ausmaß mechanischer Schwingungen so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist ( 16, Abs.1) 4.1 Sanitärräume Ab mehr als 5 Arbeitnehmern müssen Toiletten ausschließlich für Betriebsangehörige zur Verfügung stehen. ( 37, Abs. 1). Konkrete Gestaltungsvorgaben Waschräume ( 35): - lichte Höhe mind. 2,30 m bei Grundfläche von = 30 m² - lichte Höhe mind. 2,50 m bei Grundfläche von > 30 m² - Mindestgrundfläche 4 m² und Umkleideräume ( 34): - lichte Höhe mind. 2,30 m bei Grundfläche von = 30 m² - lichte Höhe mind. 2,50 m bei Grundfläche von > 30 m² - Mindestgrundfläche 6 m² Bei Hitzearbeitsplätzen müssen Umkleideräume in der Nähe sein ( 34, Abs. 2). Möglichkeit Arbeitskleidung zu lüften, zu trocknen und unzugänglich aufzubewahren jetzt auf Baustelleunterkünfte beschränkt. Reinigungsmöglichkeiten für stark verschmutzte Arbeitskleidung. ( 34 Abs. 5) Minimierungsgebot, maximal zulässiger Beurteilungspegels am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen 85 db (A) darf bis zu 5 db (A) überschritten werden. Bei der Umsetzung der neuen EU-Lärm-Richtlinie 2003/10/EG in nationales Recht ist als untere Auslöseschwelle ein Tages- Lärmexpositionspegel L EX,8h =80 db(a) bzw. Spitzenschalldruckpegel L C,peak =135 db(c) und als obere Auslöseschwelle ein L EX,8h =85 db(a) bzw. L C,peak =137 db(c) zu beachten. Der neu in der EU-Richtlinie eingeführte Expositionsgrenzwert von L EX,8h =87 db(a) bzw. L C,peak =140 db(c) gilt unter Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des persönlichen Gehörschützers. (Infos zur betrieblichen Umsetzung www.smbg.de/sites/downloads/004_mfs_a2004-08_laerm- 2HA.pdf) Getrennte Einrichtung für Männer und Frauen oder getrennte Nutzung von Umkleide-, Wasch- und Toilettenräumen. Sichtschutz bei Waschräumen. Bereitstellung von Duschen, wenn es die Tätigkeit erfordert. Bereitstellung von kalten und warmen Wasser, Mitteln zum Reinigen, ggf. Desinfizieren und Abtrocknen der Hände. Getrennte Kleiderschränke für Arbeits- und Schutzkleidung und für persönliche Kleidung und Gegenstände, wenn erforderlich. - 7 -

4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume Konkrete Gestaltungsvorgaben Pausenräume ( 29): lichte Höhe wie Arbeitsräume Grundfläche je Arbeitnehmer 1 m², mindestens 6 m² Ausstattung der Pausenräume mit Kleiderhaken, Abfallbehältern und bei Bedarf Vorrichtungen zum Anwärmen und Kühlen von Speisen und Getränken. Zur Verfügung Stellen von Trinkwasser ( 29, Abs. 4). Liegeräumen für schwangere stillende Frauen sowie für Frauen, die sich während der Arbeit nicht setzen können ( 31). Räume für körperliche Ausgleichsübungen ( 33). 4.3 Erst-Hilfe- Räume Einrichtung von Erste-Hilfe-Raum von Anzahl der Arbeitnehmer (mehr als 1000) bzw. bei besonderen Unfallgefahren (mehr als 100) abhängig ( 38, Abs. 1). 4.4 Unterkünfte Abmessungen der Unterkunft (lichte Höhe, freie Bodenfläche). Wärmedämmung, Belüftung, Beleuchtung, Wasser- und Energieversorgung, Heizen, Kochgelegenheiten ( 45). Einrichtung von Erste-Hilfe-Raum von Gefährdungsbeurteilung abhängig (z.b. Unfallgefahren, Anzahl der Arbeitnehmer). Aufbewahrung von Erste-Hilfe-Ausstattung überall dort, wo es die Arbeitsbedingungen erfordern (vorher gut erreichbar bei großen Arbeitsstätten). Aushang mit Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Rettungsdienste. Trennung nach Geschlechtern. 5.1 Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten Einrichtung nicht allseits umschlossener und im Freien liegender Arbeitsplätze nur zulässig, wenn es betriebstechnisch erforderlich ist ( 42, Abs. 1). Ausstattung dauerhafter Arbeitsplätze im Freien mit Brandschutz, Beleuchtung, Lärmschutz, Ausgleiten, Absturz, Schwingungen, zur Verfügung stellen von Sitzgelegenheit und Heizung im Winter ( 41, 42). Schutz der Beschäftigten gegen Gase, Dämpfe, Nebel und Stäube für geschlossene Arbeitsräume ( 14) fehlt in ArbStättV (neu). Arbeitsplätze im Freien sind nach Möglichkeit so einzurichten, dass die Beschäftigten nicht schädlichen Wirkungen (z.b. Gase, Dämpfe, Staub) ausgesetzt sind. Die Anwendung aller Anforderungen an geschlossene Räume gilt in allgemeiner Form auch für nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten. Schutz vor Witterungseinflüssen auch mit PSA erreichbar. Einrichtung muss bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und verlassen werden können. - 8 -

5.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen Ausstattung der Tagesunterkünfte auf Baustellen: Abmessungen, Fenster, Heizung, Schutz vor Brandgefahr, Sitzgelegenheiten, Tische ( 45). Waschgelegenheiten mit warmen und kaltem Wasser und Reinigungsmittel ( 46). Abmessungen, ihrer Belüftung, Beleuchtung, Heizung von Waschräumen ( 47, falls erforderlich). Unterkünfte auf Baustellen sind grundsätzlich einzurichten, wenn Sicherheits- und Gesundheitsgründe (wie z.b. Art der ausgeübten Tätigkeit, Anzahl der beschäftigten Personen, Abgelegenheit der Baustelle) dies erfordern und kein anderweitiger Ausgleich möglich (nicht mehr an vier ständige Arbeitnehmer und eine Woche Beschäftigungsdauer geknüpft). Regelmäßige Brandschutzübungen. Stabilisierung räumlicher Begrenzungen bei möglicher Gefährdung. Sicherheitsabstand für Personen auf Verkehrswegen mit Beförderungsmitteln. Regelungen bei Arbeiten mit besonderen Gefährdungen: Standsicherheit bei Arbeiten an tiefer gelegenen oder erhöhten Standorte, Gefährdungen durch Kabel bei Ausschachtungen, Gefahr von Sauerstoffmangel insb. An Einzelarbeitsplätzen, Schutz vor Eindringen von Wasser bei Arbeiten mit Spundwänden, Absturzsicherung an Laderampen, Abbrucharbeiten sowie Arbeiten mit schweren Massivbauelementen nur unter Aufsicht einer befähigten Person, Verlegung oder Abschaltung von Freileitungen. - 9 -