Prüfungsarbeit VFA Recht der Gefahrenabwehr Zeit: 120 Min. Hilfsmittel: Pappermann

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Transkript:

Prüfungsarbeit VFA Recht der Gefahrenabwehr Zeit: 120 Min. Hilfsmittel: Pappermann Sachverhalt Am 25.03.2011 wurde durch den Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen Brum- ZT 2011 innerhalb des Stadtgebietes von Brummse die zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 50 km/h um 37 km/h überschritten. Der Fahrer konnte wegen der schlechten Bildqualität der Überwachungskamera nicht ermittelt werden. Die Stadt stellte fest, dass Herrn Tilo Schwarzer Halter des PKW ist. Herr Schwarzer ist Inhaber einer Spedition und hat 15 Fahrzeuge, davon 7 LKW. Die Stadt sandte ihm einen Anhörungsbogen zu. Er äußerte sich nicht. Die Stadt lud daraufhin einen leitenden Mitarbeiter des Herrn Schwarzer zur Zeugenvernehmung, um die Personalien des Fahrers feststellen zu können. Da dieser zur Vernehmung nicht erschien, wurde das Bußgeldverfahren eingestellt. Nach nochmaliger Anhörung des Herrn Schwarzer, in der er sich wieder nicht äußerte, wurde ihm mit Bescheid vom 28.04.2011 die Verpflichtung auferlegt, ab Zustellung für den Zeitraum von einem Jahr Fahrtenbücher für alle 15 Fahrzeuge zu führen. Im Falle ihrer Veräußerung oder Stilllegung sollten die Fahrtenbücher dann auch für die jeweiligen Ersatzfahrzeuge geführt werden. Weiter wurde ihm aufgegeben, die Fahrtenbücher für die vorgenannten Fahrzeuge alle 3 Monate der Behörde zur Prüfung vorzulegen. Kurze Zeit später wurde mit einen anderen Fahrzeug des Herrn Schwarzer mit dem amtlichen Kennzeichen Brum-ZT 2012 wieder ein Verkehrsverstoß begangen. Auch hier konnte der Fahrer nicht ermittelt werden, weil das Foto zu schlecht war und kein Fahrtenbuch geführt wurde. Herr Schwarzer wehrt sich gegen die Auferlegung der Fahrtenbücher. Er findet den Verkehrsverstoß nicht so gravierend, dass er gleich 1 Jahr 15 Fahrtenbücher führen muss. Gerade im Speditionsgeschäft würden täglich viele Fahrten anfallen. Er trägt weiter vor, die Fahrtenbücher sein bei den LKW nicht nötig, da diese mit Fahrtenschreibern ausgestattet sind. Es habe in den vergangenen Jahren je 1-2 Verkehrsverstöße pro Jahr mit den LKW gegeben, niemals gab es Schwierigkeiten mit der Identifizierung der Fahrer. Er gibt zu, dass er seine betriebsinternen Abläufe nicht so gut strukturiert hat, dass er ohne weiteres ermitteln kann, wer seine PKW gefahren hat. Aufgabe: Überprüfen Sie bitte die Rechtmäßigkeit (nur materiell) der Auferlegung der Fahrtenbücher. Bitte wenden!

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) 31a Fahrtenbuch (1) Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeug bestimmen. (2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt 1. vor deren Beginn a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und 2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen. (3) Der Fahrzeughalter hat a) der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder b) sonst zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren. 3 StVO - Geschwindigkeit (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h 57 a StVZO - Fahrtschreiber und Kontrollgerät (2) Der Fahrtschreiber muss vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufzeichnen. Die Schaublätter... sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen der Führer sowie dem Ausgangspunkt und Datum der ersten Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des Wegstreckenzählers am Beginn und am Ende der Fahrt oder beim Einlegen und bei der Entnahme des Schaublatts vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten einzutragen. Es dürfen nur Schaublätter mit Prüfzeichen verwendet werden, die für den verwendeten Fahrtschreibertyp zugeteilt sind. Die Schaublätter sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit vorzulegen; der Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang aufzubewahren. Auf jeder Fahrt muss mindestens ein Ersatzschaublatt mitgeführt werden. Lösungsvorschlag nach OVG Bautzen, Urteil vom 26.08.2010

Ermächtigungsgrundlage ist 31 a Abs. 1 STVZO. Voraussetzung ist, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist. Am 25.03.2011 wurde mit einem PKW des Herrn Schwarzer ein Verkehrsverstoß begangen, da der Fahrer innerorts statt 50 km/h 87 km/h gefahren war ( 3 Abs. 3 Nr. 1 STVZO). Der Fahrer konnte wegen der schlechten Bildqualität der Überwachungskamera nicht ermittelt werden. Den Anhörungsbogen hat Herr Schwarzer nicht beantwortet. Zur Zeugenvernehmung ist sein leitender Angestellter nicht erschienen. Herr Schwarzer antwortete auch auf die 2. Aufforderung der Behörde, sich zu dem Vorfall zu äußern, nicht. Somit liegen die Voraussetzungen vor. 31 a Abs. 1 STVZO beinhaltet Ermessen. Die Behörde hat ihr Entschließungsermessen ausgeübt und ist tätig geworden. Bei Auswahlermessen hat sie sich für Fahrtenbücher für alle 15 Fahrzeuge des Herrn Schwarzer für 1 Jahr entschieden. Die Fahrtenbücher sind alle 3 Monate der Behörde vorzulegen und gelten auch für Ersatzfahrzeuge. Diese Maßnahmen müssten ermessenfehlerfrei sein, d.h. sie sind auf die 3 möglichen Ermessenfehler: Ermessennichtgebrauch, -fehlgebrauch, überschreitung zu überprüfen. Für einen Ermessensnichtgebrauch liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Ermessensfehlgebrauch würde vorliegen, wenn die Behörde sachfremde, falsche oder unlogische Erwägungen angestellt oder wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen hätte. Die Behörde hat das Fahrtenbuch deshalb auferlegt, weil ein Fahrer des Herrn Schwarzer eine Ordnungswidrigkeit begangen hat und nicht ermittelt werden konnte. Ermessenfehlgebrauch scheidet somit aus. Bei der Ermessenüberschreitung dürfen rechtliche Grenzen nicht überschritten werden, die sich aus der Ermächtigungsgrundlage selbst oder anderen Gesetzen ergeben können. Hier ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Die Maßnahmen müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Geeignet bedeutet, das Mittel muss zum Ziel führen, also tauglich sein. Mit dem Fahrtenbuch kann genau ermittelt werden, wer das Fahrzeug geführt hat. So könnten bei weiteren Ordnungswidrigkeiten die Fahrer ermittelt werden. Das Mittel ist somit geeignet. Fraglich ist aber, ob die Maßnahmen auch erforderlich, d.h. die mildesten Mittel sind. Hier ist zu differenzieren. Bzgl. der PKW sind keine anderen Mittel erkennbar, das Ziel der Behörde zu erreichen. Herr Schwarzer gibt selbst zu, dass seine betriebsinternen Abläufe zu unstrukturiert sind, als dass er ohne weiteres ermitteln könnte, wer die PKW gefahren hat. Hier kann man die Erforderlichkeit bejahen. Bzgl. der LKW sieht das anderes aus. Diese sind mit Fahrtenschreibern ausgestattet. Nach 57 a Abs. 2 STVZO muss im Schaublatt vor Antritt der Fahrt der Name der Führer, sowie der

Ausgangspunkt und Datum der 1. Fahrt bezeichnet werden. Dies entspricht 31 a Abs. 1 STVZO. Die Schaublätter sind zuständigen Personen jederzeit vorzulegen. Auch dies entspricht 31 a Abs. 3 STVZO. Somit reichen die Blätter der Fahrtenschreiber völlig aus, um in Falle einer Ordnungswidrigkeit den jeweiligen LKW-Fahrer zu ermitteln. In den vergangenen Jahren hat es auch nie Schwierigkeiten gegeben, die Fahrer zu identifizieren. Auch sind hier nicht gehäuft Verkehrsordnungswidrigkeiten gegangen worden. Für die LKW muss deshalb die Erforderlichkeit abgelehnt werden. Somit sind die Maßnahmen für die 7 LKW unverhältnismäßig. Für die PKW ist noch die Angemessenheit zu prüfen. Hier sind im Rahmen der Zweck-Mittel-Relation öffentliches und privates Interesse gegeneinander abzuwägen. Für die Auferlegung des Fahrtenbuches spricht, dass ein nicht unerheblicher Verkehrsverstoß begangen wurde. Am 25.03.2011 ist der Fahrer 37 km/h innerorts zu schnell gefahren. Die Öffentlichkeit muss ein großes Interesse daran haben, dass die Verkehrsregeln beachtet werden. Demgegenüber ist es für Herrn Schwarzer und seine Fahrer sicher lästig, für 8 PKW ein Jahr lang ein Fahrtenbuch zu führen, da im Rahmen des Speditionsgeschäftes viele Fahrten anfallen. Zudem hat er sie alle 3 Monate vorzulegen. Die Abwägung fällt hier zugunsten des öffentlichen Interesses aus, zumal weder Herr Schwarzer noch sein leitender Angestellter zur Aufklärung beitragen konnten. Somit sind die Fahrtenbücher für die PKW angemessen und insgesamt verhältnismäßig. Bzgl. der LKW liegt also eine Ermessenüberschreitung und damit ein Ermessenfehler vor. Dass die Fahrtenbücher auch für Ersatzfahrzeuge gelten sollen, ist unproblematisch. Der Störer wird vom Gesetz genau festgelegt: das ist hier der Fahrzeughalter. Die Ordnungsverfügung muss hinreichend bestimmt sein, d.h. der Adressat und auch Dritte, muss eindeutig erkennen können, was geregelt wird. Zeitraum und Geltungsbericht werden eindeutig genannt. Auch dass die Fahrtenbuchauflage für jeweilige Ersatzfahrzeuge gelten soll, ist eindeutig. Gegen die hinreichende Bestimmtheit bestehen also keine Bedenken. Ergebnis: Die Auferlegung der Fahrtenbücher ist für die PKW rechtmäßig und für die LKW rechtswidrig. Zusatzaufgaben

1. Aufgabe 1. Stufe: Androhung 63 VwVG (schriftlich, Zustellung, angemessene Frist, bestimmtes Zwangsmittel) 2. Stufe: Festsetzung 64 VwVG (ordnungsgemäß angedroht, Bekanntgabe) 3. Stufe: Anwendung 65 VwVG (ordnungsgemäß festgesetzt) 2. Aufgabe Das Zwangsgeld nach VwVG ist ein Beugemittel und soll bewirken, dass der Adressat der behördlichen Anordnung nachkommt. Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck erfüllt ist ( 65 Abs. 3 VwVG). Das Bußgeld hat eher Strafcharakter und soll einen Gesetzesverstoß sanktionieren.