Erlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr Seite 1/6. erstellt geprüft QM geprüft freigegeben Version gültig ab
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1 ... DU URG am Rhein Institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz Qualitätsmanagementhandbuch Arbeitsanweisung Erlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr _Erl Erlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr Seite 1/6 Inhalt der Vorlage Seite 1 Zweck 2 2 Geltungsbereich 2 3 Begriffe und Definitionen 2 4 Beschreibung und Ablauf Fließschema Erläuterungen 4 5 Mitgeltende Unterlagen 6 6 Anlage 6 erstellt geprüft QM geprüft freigegeben Version gültig ab Grimm Blachnik Karrie Vreden Druckdatum
2 _Erl 1 Zweck Erlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr Seite 2/6 Diese Arbeitsanweisung regelt die einheitliche Vorgehensweise zum Erlass einer Ordnungsverfügung im Rahmen der Gefahrenabwehr. 2 Geltungsbereich Diese Arbeitsanweisung ist von der zuständigen Behörde im Lebensmittelüberwachungsund Veterinärbereich im Sinne der VO (EG) Nr. 882/2004, des LFGB und des LFBRVG NRW anzuwenden. 3 Begriffe und Definitionen VV OBG NRW OV EGL gegenwärtige, erhebliche Gefahr Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes - VV OBG - Ordnungsverfügung Ermächtigungsgrundlage Legaldefinition aus VV OBG: Eine "gegenwärtige" Gefahr im Sinne der Nummer 1 liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Gefahr ist "erheblich", wenn sie einem bedeutsamen Rechtsgut (insbesondere Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, wichtige öffentliche Einrichtungen u. ä.) droht.
3 _Erl Erlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr Seite 3/6 4 Beschreibung und Ablauf 4.1 Fließschema Vorgaben Ablauf Ergebnis Verantwortlichkeit Auswahl der Ermächtigungsgrundlage Prüfung der Zuständigkeit Zuständig? nein Abgabe an zuständige Behörde ja Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der EGL und Subsumtion Tatbestandsmerkmale erfüllt nein kein Handeln möglich, ggf. einstellen ja Betroffene/n anhören Anhörungsbogen Entschließungsermessen OV erlassen? nein Absehen von weiteren Maßnahmen und ggf. einstellen Wegfall der aufschiebenden Wirkung Zwangsvollstreckung im Rahmen der Maßnahmen der Gefahrenabwehr - gestrecktes Verfahren ja Auswahlermessen hinsichtlich Störer und Maßnahme/n ausüben OV mit ggf. weiteren Maßnahmen erlassen Ordnungsverfügung Sicherstellung
4 _Erl Erlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr Seite 4/6 Erläuterungen I. Auswahl der Ermächtigungsgrundlage a. Vorrang des sofortigen Vollzugs bei gegenwärtiger Gefahr (siehe AA Zwangsvollstreckung im Rahmen der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sofortiger Vollzug, z.b. unschädliche Beseitigung im Betrieb) b. Vorrang von Spezialgesetzen, z.b. 39 LFGB u. a. (Prüfungsanordnung, Verbringungsverbot, Sicherstellung) c. Vorrang von Standardmaßnahmen nach 24 OBG i.v.m. PolG NRW (Identitätsfeststellung, Befragung, Vorladung u. a.) d. Rückgriff auf Generalermächtigung der 14 Abs. 1 OBG II. III. IV. Zuständigkeit a. sachlich: Kreisordnungsbehörden nach 39 LFGB i.v.m. 1 Satz 1 LFBRVG NRW b. örtliche Ordnungsbehörden nach 4, 5 OBG Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage (materielle Rechtmäßigkeit) z.b. 39 Abs. 2 Satz 2 Ziff Alt. LFGB = unschädliche Beseitigung: a. Erzeugnis, von dem eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit ausgeht b. Zielrichtung anzuordnender Maßnahmen = unschädliche Beseitigung Subsumtion des Tatbestandes a. die Tatbestandsmerkmale sind nicht erfüllt kein Handeln möglich, ggf. einstellen b. die Tatbestandsmerkmale sind erfüllt Ermessen ( 16 OBG) hier Entschließungsermessen = ob eingeschritten wird Kriterium zur Abwägung: Schwere des zu erwartenden Schadens i. unerheblich = Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen ii. erheblich = ggf. Pflicht zum Einschreiten (sog. Ermessensreduzierung auf Null) V. Einhaltung von Verfahrensvorschriften (insb. Anhörung gemäß 28 VwVfG NRW) Vor Erlass eine Ordnungsverfügung ist eine e Anhörung grundsätzlich (Ausnahmen des 28 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW beachten) erforderlich!!! Hierbei muss dem Betroffenen lediglich die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu den vorgeworfenen Tatbeständen zu äußern. Wenn Anhörung schriftlich erfolgt, ist dem Betroffenen daher zweckmäßigerweise eine Frist zur Äußerung zu setzen. erneute Ermessensausübung, ob der Erlass einer Ordnungsverfügung erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Äußerung des Betroffenen, sofern dieser von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat Achtung: Hierbei ist zu beachten, dass es sich sowohl 39 LFGB, als auch 14 OBG um Normen handelt, die ein intendiertes Ermessen beinhalten, d.h. dass wenn die Tatbestandsmerkmale der Norm erfüllt sind, ist i.d.r. eine Ordnungsverfügung zu erlassen. Wird eine Ordnungsverfügung für erforderlich gehalten, muss diese an den richtigen Ordnungspflichtigen ergehen. VI. Auswahlermessen hinsichtlich der Störerauswahl Achtung: Auf Verschulden oder Altersgrenzen kommt es bei der Störereigenschaft nicht an (vgl Satz 4 VV OBG), jedoch ist dies bei der Störerauswahl zu berück-
5 _Erl Erlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr Seite 5/6 sichtigen, da diese unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Störerauswahl erfolgen muss! a. Verhaltensstörer gemäß 17 OBG = jemand, der durch aktives Tun oder rechtswidriges Unterlassen eine Gefahr verursacht; sowie der sog. Zweckveranlasser, der durch sein Verhalten eine Situation gewollt herbeiführt, in der von Dritten eine Gefahr ausgeht und/oder b. Zustandsstörer gemäß 18 OBG = Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt einer Sache oder eines Tieres, wovon aufgrund ihrer Beschaffenheit oder der Lage im Raum eine Gefahr ausgeht Kommt weder ein Verhaltens- noch ein Zustandsstörer in Betracht, so können ordnungsbehördliche Maßnahmen ausnahmsweise auch an einen c. Nichtstörer gemäß 19 OBG gerichtet werden. Voraussetzungen: i. Abwehr einer gegenwärtigen, erheblichen Gefahr ii. Maßnahmen gegen Verhaltens- oder Zustandsstörer sind nicht, oder nicht rechtzeitig möglich oder versprechen keinen Erfolg iii. die Ordnungsbehörde kann die Gefahr nicht rechtzeitig selbst oder durch einen Beauftragten abwehren iv. Person kann ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden Achtung: entsprechende Maßnahmen dürfen nur solange aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist. Sind mehrere Störer vorhanden, so ist eine Person als Ordnungspflichtiger heranzuziehen! Hierbei sind der Anteil an der Herbeiführung der Gefahr und die sachliche und/oder persönliche Nähe zur Gefahr zu berücksichtigen. Auch zu berücksichtigen ist, wer aufgrund seiner Leistungsfähigkeit die Gewähr dafür bietet, die Gefahr am schnellsten und wirksamsten beseitigen zu können. VII. Auswahlermessen hinsichtlich der Wahl der Mittel a. tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Maßnahme b. Bestimmtheit der Anordnung c. Verhältnismäßigkeit der aufgegebenen Maßnahmen ( 15 OBG) i. Geeignetheit = Wird der Zweck erreicht oder zumindest gefördert? ii. Erforderlichkeit = Kann der Zweck durch eine weniger belastende Maßnahme erreicht werden (bei gleicher Effektivität des Mittels; z.b. Austauschmittel ) iii. Angemessenheit = Prüfen der Zweck-Mittel-Relation Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist auch zu prüfen, ob die Maßnahme nicht durch Nebenbestimmungen abgemildert werden kann, oder ggf. eine Teilbelastung ausreichend ist. VIII. Form: schriftlich, nach 20 OBG Ausnahme: bei Gefahr im Verzug; dann sind die getroffenen Anordnungen aber auf Verlangen schriftlich zu bestätigen, sofern der Betroffene hieran ein berechtigtes Interesse hat (z.b. Wahrung eigener Rechte durch Anstreben eines Gerichtsverfahrens) IX. Ggf. weitere Maßnahmen a. Anordnung der sofortigen Vollziehung, 80 Abs. 2 Ziff. 4, Abs. 3 VwGO (siehe hierzu AA Wegfall der aufschiebenden Wirkung) b. Zwangsmittelandrohung (siehe hierzu AA Zwangsvollstreckung im Rahmen der Maßnahmen zur Gefah-
6 _Erl Erlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr Seite 6/6 renabwehr gestrecktes Verfahren) X. Besonderheiten bei einer Sicherstellung Mit der Sicherstellung nach 39 Abs. 2 Satz 2 Ziff Alt. LFGB steht den Lebensmittelüberwachungsbehörden ein weiteres Instrument der Gefahrenabwehr zur Verfügung. Es handelt sich um eine Standardmaßnahme. Die Sicherstellung steht als selbständig bestehende Maßnahme neben der Möglichkeit der Einziehung im Ordnungswidrigkeitenverfahren (vgl. 46 Abs. 1 OWiG, 61 LFGB)! Mit der Sicherstellung wird jemandem die Verfügungsgewalt über eine Sache entzogen und ein amtliches Verwahrungsverhältnis begründet. a. die Sicherstellung kann angeordnet werden: i. zum Feststellen oder Ausräumen eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder ii. zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder iii. zur Verhütung künftiger Verstöße oder iv. zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung b. Die Sicherstellung begründet ein Verwahrungsverhältnis der Ordnungsbehörde. ( 39 Abs. 7 LFGB i.v.m. 1 Satz 1 LFBRVG NRW i.v.m 12, 24 Ziff. 13 OBG NRW und i.v.m. 44 bis 46 PolG NRW). In diesem ist grundsätzlich auch über den weiteren Umgang bzw. Verbleib der sichergestellten Ware zu entscheiden. c. Der Betroffene verliert durch die Sicherstellung nicht sein Eigentum an der Sache, d.h. sobald die unter 1. genannten Voraussetzungen für die Sicherstellung entfallen, ist diese ggf. deklaratorisch aufzuheben und die Sache herauszugeben. Nur in Ausnahmefällen, z.b. bei drohendem Verderb oder unverhältnismäßig hohen Kosten ist eine Verwertung durch Verkauf möglich (s. o.). Der Erlös tritt dann als Surrogat an die Stelle der verwerteten Sache. d. Die Sicherstellung ist gesondert zu dokumentieren. (s _ Sicherstellung) Im Nachgang zu einer Sicherstellung kann auch die unschädliche Beseitigung aus 39 Abs. 2 S. 2 Ziff Alt. LFGB angeraten sein. Dies bedeutet die selbständige Anordnung einer anderen Standardmaßnahme. An diese ist zusätzlich die Voraussetzung geknüpft, dass die Maßnahme der Abwehr von Gefahren für die menschliche oder tierische Gesundheit dienen muss. (s. III.). 5 Mitgeltende Unterlagen Wegfall der aufschiebenden Wirkung Zwangsvollstreckung im Rahmen der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gestrecktes Verfahren 6 Anlage keine
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