I. Ermächtigungsgrundlage für die Beanstandung 114 I 1 SächsGemO
|
|
- Helge Gerstle
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 - Lösungshinweise - Rechtmäßigkeit der Beanstandung? I. Ermächtigungsgrundlage für die Beanstandung 114 I 1 SächsGemO II. Formelle Rechtmäßigkeit der Beanstandung 1. Zuständigkeit Das Landratsamt L ist als Rechtsaufsichtsbehörde über die kreisangehörige Stadt S für die Beanstandung zuständig ( 114 I 1, 112 I 1 SächsGemO). 2. Verfahren Anhörung nach 28 I VwVfG Erforderlich, wenn Beanstandung ein belastender Verwaltungsakt isd. 35 VwVfG Problem: unmittelbare Rechtswirkung nach außen? Gemeinden zwar Teil der Verwaltung, aber nicht in den allgemeinen Staatsaufbau eingegliedert, sondern Träger der Selbstverwaltung (Art. 82 II 1 SächsVerf) und eigenständige Gebietskörperschaften ( 1 III SächsGemO) mit eigenen Aufgaben und Rechten (Art. 28 II GG, Art. 82 II 2, Art. 84 SächsVerf, 2 SächsGemO). Erlass gemeindlicher Satzungen über die Wasser- und Abwasserversorgung, insbesondere den Anschluss- und Benutzungszwang (vgl. 14 SächsGemO) = Selbstverwaltungsaufgabe
2 2 3. Verfahren Begründung nach 39 I 3 VwVfG Schriftlicher VA (+), s.o. Die Ermessensentscheidung ist ausreichend mit Blick auf den konkreten Fall begründet; sie erschöpft sich nicht in allgemeinen Floskeln oder der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts ( 39 I 3 VwVfG i.v.m. 1 S. 1 SächsVwVfZG). III. Materielle Rechtmäßigkeit der Beanstandung 1. Tatbestandsvoraussetzungen: Rechtsverletzung durch Satzungsbeschluss? a) Rechtsgrundlage für Satzung 14 I SächsGemO b) Formelle Rechtmäßigkeit der Satzung Mitwirkung von befangenen Stadträten ( 20 SächsGemO)? Rechtswidrigkeit der Satzung, durch Mitwirkung von B und C bei der Abstimmung, obwohl sie wegen Befangenheit von der Mitwirkung ausgeschlossen waren ( 20 V 1 SächsGemO)? 20 I SächsGemO bei B und C Unerheblichkeit einer späteren Konkretisierung durch Bescheid Aber: Berührung in den gemeinsamen Interessen einer Bevölkerungsgruppe ( 20 II Nr. 2 SächsGemO)? Schwerpunkt! Argumentation! 2
3 3 Satzungsbeschluss formell rechtswidrig, wenn die Stadträte B und C bei der Abstimmung mitgewirkt haben, obwohl sie wegen Befangenheit von der Mitwirkung ausgeschlossen waren ( 20 V 1 SächsGemO). 20 I SächsGemO: Stadtrat darf weder beratend noch entscheidend tätig sein, wenn die Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. B und C Grundstückseigentümer im Satzungsgebiet Grundstückseigentümer werden bereits unmittelbar aufgrund der Satzung zum Anschluss und zur Benutzung verpflichtet Kein Ermessen der Stadt S bei der Umsetzung der Satzung Wertende Betrachtung: unmittelbare Vor- oder Nachteile bereits auf Grundlage der Satzungsbestimmungen und nicht erst durch die Bescheide ein, die die Satzung umsetzen. 20 II Nr. 2 SächsGemO: 20 I SächsGemO gilt nicht, wenn Stadträte B und C hier lediglich in den gemeinsamen Interessen einer Bevölkerungsgruppe berührt sind. Befangenheitsvorschriften sollen den bösen Schein einer Interessenkollision vermeiden. Aber: Zusammensetzung des gewählten Gremiums darf nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien 3
4 4 durch eine zu weitgehende Auslegung der Befangenheitsvorschriften verändert werden. Bevölkerungsgruppe: größere Anzahl von Gemeindeeinwohnern, die ein gemeinsames, d.h. im Wesentlichen identisches, Interesse oder Interessenbündel gleich welcher Art miteinander verbindet. (+) Gemeinsame Interesse aller Gruppenmitglieder ( Gruppeninteresse ): Je allgemeiner und abstrakter sich die die Personenmehrheit eingrenzenden Merkmale gestalten und je größer die Anzahl der Interessenträger in der Gemeinde ausfällt. (-) Individualisierbarer Vor- oder Nachteil: Folgen einer bestimmten Entscheidung sind von vornherein ohne weiteres individualisierbar, also sich auf den kommunalen Mandatsträger so zuspitzt, dass er als Adressat der Entscheidung anzusehen ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 4. Juni 2008, 5 B 65/06, juris). Gute Argumentation ist entscheidend! Grundstückseigentümern einer Gemeinde: keine auf einzelne Personen eingrenzbare Gruppe. alle in gleicher Weise durch den Anschluss- und Benutzungszwang betroffen Besonderheiten bei C wegen eigener Kleinkläranlage? Gleichartiges Interesse mit den übrigen Hauseigentümern Kleinkläranlage verstärkt dieses Interesse, macht es aber nicht zu einem anderen. Somit bestand kein Mitwirkungsverbot für B und C. 4
5 5 Bei entsprechender Argumentation ist auch eine Ablehnung des Gruppenprivilegs bei C in Ansehung der Kleinkläranlage noch vertretbar. c) Materielle Rechtmäßigkeit der Satzung Tatbestandsvoraussetzungen von 14 I SächsGemO: Grundstücke ihres Gebiets (+) Anlagen zur Wasserversorgung, Ableitung und Reinigung von Wasser (+) Zwang zu Anschluss und Benutzung der Einrichtungen (+) Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses? Wirtschaftliche Gründe (fiskalische Interessen, schlanke Verwaltung) allein reichen nicht aus Aber: Schutz der Volksgesundheit bei der Wasserversorgung unmittelbar durch die Verhinderung der Aufnahme von Keimen und Giftstoffen, bei der Abwasserversorgung durch die Reinhaltung des Grundwassers (vgl. z.b. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1997, NVwZ 1998, 1080; Beschl. v. 15. Oktober 1984, 7 B 27.84, juris). Problem: Satzung erhält keine Ausnahmen für Härtefallregelungen, obwohl 14 II 1 SächsGemO dies ermöglicht hätte. Verstoß gegen Art. 14 GG, weil Gemeinde keine Ausnahmen für Härtefallregelung zugelassen hat? Ermessensreduzierung auf Null wegen verfassungsrechtlicher Grenzen? a) Schutzbereich von Art. 14 GG Grundstücke sind vermögenswerte Rechtspositionen und damit von der Eigentumsgarantie geschützt. Der Anschluss- und Benutzungszwang in den Satzungsbestimmungen greift in das Recht des Eigentümers ein, mit seinem Grundstück beliebig und frei zu verfahren. 5
6 6 b) Eingriff Enteignung? (-), weil Grundstücke nicht entzogen werden Inhalts- und Schrankenbestimmung? (+), weil generell für alle Grundstückseigentümer Einschränkungen der Grundstücksnutzung festgelegt werden. c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Verstoß gegen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit? aa) Legitimer Zweck Schutz der Volksgesundheit (s.o.) bb) Geeignetheit Zweck wird zumindest gefördert. cc) Erforderlichkeit Milderes, gleichwirksames Mittel? Schutzzweck kann nur dann zumutbar für die Allgemeinheit erreicht werden, wenn möglichst alle oder jedenfalls eine große Zahl von Grundstückseigentümern und das gesamte oder ein großer Teil des Wassers und Abwassers dem Anschluss- und Benutzungszwang unterfallen. Wenn große Gruppen, die über eine gleichwertige private Anlage (Brunnen oder Kleinkläranlage) verfügen, von dem Anschlusszwang oder große Abwasser- oder Wassermengen vom Nutzungszwang generell ohne Einzelfallprüfung ausgenommen würden, wären die Kosten für die an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen Eigentümer regelmäßig unverhältnismäßig hoch. 6
7 7 Dies ist ganz allgemeine Auffassung; eine andere Auffassung ist aber mit entsprechender Begründung vertretbar. Anders bei Hausbrunnen oder eigenen Kläranlagen? Damit wird nur der vollständige Anschluss- und Benutzungszwang zum Ausdruck gebracht, also klargestellt, dass die Anlagen insgesamt und nicht nur teilweise zu nutzen sind (SächsOVG, Beschl. v. 16. März 2010, 4 A 250/08, juris; BayVGH, Urt. v. 16. Juli 2007, 4 B , juris; OVG NRW, Urt. v. 7. März 1994, 22 A 753/92, juris) Eine andere Auffassung ist mit entsprechender Begründung vertretbar. Unabhängig Qualität des Hausbrunnens und der Reinigungsleistung der privaten Kläranlage? Anders als bei einer dezentralisierten Versorgung und Beseitigung erübrigt sich bei einer zentralisierten die Überwachung und Sicherstellung von einer Vielzahl von Kleinanlagen, was die Sicherheit der Abwasserbeseitigung erhöht (SächsOVG, Beschl. v. 16. März 2010, 4 A 250/08, juris ; OVG NRW, Beschl. v. 5. Juni 2003, 15 A 1738/03, juris) Eine andere Auffassung ist mit entsprechender Begründung vertretbar. dd) Verhältnismäßigkeit i.e.s. (Angemessenheit) Härtefallregelung ( Unzumutbarkeit ) notwendig? 7
8 8 Indem der Anschluss- und Benutzungszwang unterschieds- und ausnahmslos auf alle Grundstücke erstreckt wird, können Härten entstehen. Eigentümern, die erst kürzlich Hausbrunnen, Kleinkläranlagen oder bei gewerblich genutzten Grundstücken spezielle Kläranlagen mit erheblichen Eigenmitteln errichtet haben, die sich noch nicht amortisiert haben. Im Einzelfall ggfs. hohe Anschlusskosten U.U. einzelne Wassernutzungen wie Gartensprengen oder Wäschewaschen, wenn qualitativ gute Hausbrunnen bestehen und geringe wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit entstehen. Satzungsgeber muss zumindest durch eine Befreiungsmöglichkeit für Härtefälle Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 58, 137 Pflichtexemplar ). Ohne eine solche Härtefallregelung ist die Satzung unverhältnismäßig. Eine andere Auffassung ist aber vertretbar. Hier nicht vorhanden, daher Verstoß (+) Zwischenergebnis: Satzung ohne Ergänzung einer Befreiungsmöglichkeit für Härtefälle rechtswidrig. 8
9 9 2. Rechtsfolge: Ermessen der Aufsichtsbehörde Bei rechtswidriges Verhalten ist ein Einschreiten regelmäßig sachgerecht. Beanstandung und das Verlangen, die Satzung um eine Härtefallregelung zu ergänzen, sind auch geeignet, den Rechtsverstoß zu beseitigen. Ergebnis: Die Beanstandung ist rechtmäßig. 9
AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13
Teil I: Obersatz: M ist in seiner Eigentumsfreiheit verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. I. Eröffnung des Schutzbereichs
MehrD könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -
Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,
MehrIII. Rechtsbindung der Verwaltung
III. Rechtsbindung der Verwaltung Rechtsbindung Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) das heißt: 1. Kein Handeln ohne Gesetz (= Vorbehalt) 2. Kein Handeln gegen das Gesetz (= Vorrang
MehrDenkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit
MehrImmissionsschutzrecht III
Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb
MehrBesprechungsfall 1. Beanstandung = VA? Begriff des VA ist zwar nicht in 42, 113 VwGO definiert, aber bundeseinheitlich in 35 VwVfG (Bund).
Professor Dr. Klaus F. Gärditz Übung im Öffentlichen Recht Sommersemester 2019 Besprechungsfall 1 Frage 1: A. Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung des Verwaltungsrechtwegs: 40 Abs. 1 VwGO (+)
MehrModul 55207: Öffentliches Umweltrecht
Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis
MehrKommunalrecht. Klausur für den Angestelltenlehrgang I, Sekretäranwärter, Verwaltungsfachangestellte
Kommunalrecht Klausur für den Angestelltenlehrgang I, Sekretäranwärter, Verwaltungsfachangestellte Dauer: 90 Minuten Sachverhalt Der Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinde S. (20.000 Einwohner) im
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/2014 05.11.2013 Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit 1. aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)
MehrAtomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung
AG GRUNDRECHTE SS 2015 2. Termin, 29.4.2015 Art. 8 GG Atomkraft nein danke! Lösungsskizze Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung = Einzelakt. A. Verletzung von Art.
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn
MehrLösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung
Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet
MehrJura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung
Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung E möchte wissen, ob er im Recht ist, d.h., ob das Handeln der Behörde, hier die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig war. Dies wäre der Fall, wenn sie
MehrLösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:
MehrA.) Einführung 1. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
A.) Einführung 1 B.) Der Sonn- und Feiertagsschutz nach dem Grundgesetz 2 I.) Der Sonntag sowie die einzelnen Feiertagsarten (Typisierung) 3 II.) Verfassungsrechtliche Grundlage der Feiertage 7 1.) Verhältnis
MehrAG Staatsrecht II - Grundrechte
AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 7 DAS UMSTRITTENE PFLICHTEXEMPLAR (NACH BVERFGE 58, 137 FF.) Die Verfassungsbeschwerde der KS-GmbH hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A./
Mehr2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009
A) Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg ( 40 VwGO) - keine aufdrängende Spezialzuweisung - öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.s.d. 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO o Hier: Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
MehrFall 4: Verkehrsschildfall:
Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
MehrA. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG I. Organstreitverfahren
MehrArten des Verwaltungsverfahrens
Arten des Verwaltungsverfahrens nicht-förml. Verfahren ( 10 ff. VwVfG) förmliches Verfahren ( 63 ff. VwVfG) Planfeststellungsbeschluss ( 72 ff. VwVfG) Folie V/1 Anhörung ( 28 VwVfG) Gelegenheit zur Äußerung
Mehr14 Anfechtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrAG 10. Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht
AG 10 Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht 1. Grundsätze und Begrifflichkeiten des Heimrechts 2. Verfahren der behördlichen Qualitätssicherung, Befugnisse der WTG-Behörden 3. Mittel
MehrInhalt. Einführung in das Verwaltungsrecht (AT) 1
Inhalt Einführung in das Verwaltungsrecht (AT) 1 Lektion 1: Der Verwaltungsakt, 35 VwVfG 7 A. Behörde 7 B. Hoheitliche Maßnahme 8 C. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts 8 I. Interessentheorie 9 II.
MehrFall 4: Bauen im Außenbereich
Fall 4: Bauen im Außenbereich Auf dem Außenbereichsgrundstück des E in der kreisfreien Stadt M befindet sich eine Scheune, die früher dem Einlagern von Futter und als Unterstand für Tiere diente. Diese
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 7: Kassenarztzulassung. Sommersemester 2016
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 7: Kassenarztzulassung Sommersemester 2016 Das P2P-Mentoring (Peer-to-Peer-Mentoring) Programm möchte indem ihnen erfahrene Studierende zur
MehrÜbung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen
Nebenbestimmungen a) Allgemeines Nebenbestimmungen ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines Verwaltungsakts durch weitere Bestimmungen. Sie sind deshalb sinnvoll, weil rechtliche oder tatsächliche
MehrDie Funktionen der Grundrechte
Die Funktionen der Grundrechte Status negativus Abwehrrechte gegen den Staat Subjektive Rechte Einrichtungsgarantien Objektive Wertentscheidung Status positivus Status activus Institutsgarantien Institutionelle
MehrVorwort... V. Abkürzungsverzeichnis... XIII. Einleitung... 1
Gliederung Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Einleitung... 1 A. Problemdarstellung... 2 B. Ziele der Untersuchung... 4 C. Methodik und Gang der Untersuchung... 5 1. Kapitel: Ziel der Energiewende
MehrIII. Materielle Rechtmäßigkeit Des Weiteren müsste die Ordnungsbehörde materiell rechtmäßig gehandelt haben.
Lösungsskizze Teil 1: A. Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 19.12.2016 gegen P Fraglich ist, ob der Bescheid der Ordnungsbehörde gegen P rechtmäßig ist. I. Ermächtigungsgrundlage Die Anordnung der Ordnungsbehörde
MehrAbschlussprüfung 2018 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2015
Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle nach BBiG Abschlussprüfung 08 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 05 3. Prüfungsbereich: Verwaltungsrecht
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Überblick II. Der III. Nebenbestimmungen zum IV. Der fehlerhafte V. Bestandskraft, Widerruf und Rücknahme von en VI. Die Zusicherung
MehrBasiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 7. Ermessen und Verhältnismäßigkeit
36 Lektion 7 Ermessen und Verhältnismäßigkeit A. Allgemeines und verfassungsrechtlicher Hintergrund Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der polizei- und ordnungsrechtlichen Generaklausel (= Ermächtigungsgrundlage)
MehrAufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Aufbau Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich
MehrJudith Burgmann. Bekleidungsvorschriften an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen
Judith Burgmann Bekleidungsvorschriften an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis I VI LIV Einführung 1 1. Teil: Verfassungsrechtliche
MehrII. Formelle Rechtmäßigkeit. 1. Zuständigkeit Die Ordnungsbehörde ist laut Sachverhalt zuständig.
A. Rechtmäßigkeit der ordnungsbehördlichen Anordnung gegen L I. Ermächtigungsgrundlage Die Behörde hat dem L gegenüber angeordnet, die Benutzung des Gülle-Behälters aus Holz zu unterlassen. Mit der Anordnung
MehrProf. Dr. M. Ronellenfitsch WS 2009/2010. Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Fall 5
Prof. Dr. M. Ronellenfitsch WS 2009/2010 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Fall 5 E ist Eigentümer eines Grundstücks, das unmittelbar an das Grundstück der S angrenzt. Beide Grundstücke
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Glas auf Kieler Woche A betreibt während der Kieler
MehrA. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1
Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht
Fall 6; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze 2.1 Prüfung des Verwaltungsaktes Bei der Ablehnung des Erholungsurlaubs könnte es sich um einen Verwaltungsakt handeln. Dann müssten die Voraussetzungen des 35
MehrFall 4: Bauen im Außenbereich
Fall 4: Bauen im Außenbereich Auf dem Außenbereichsgrundstück des E in der kreisfreien Stadt M befindet sich eine Scheune, die früher dem Einlagern von Futter und als Unterstand für Tiere diente. Diese
MehrImmissionsschutzrecht I
Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);
MehrA. Zulässigkeit der Anfechtungsklage
A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte
MehrManche sind gleicher Lösungsvorschlag
Manche sind gleicher Lösungsvorschlag Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger
MehrOnline-Durchsuchung Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
AG GRUNDRECHTE SS 2015 8. Termin, 17.6.2015, APR Online-Durchsuchung Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des
MehrPolizeirecht und Zitiergebot
Alexander Wuttke Polizeirecht und Zitiergebot Eine Untersuchung polizeirechtlicher Grundrechtsbeschränkungen im Lichte der Zitierklauseln der Landespolizeigesetze Verlag Dr. Kovac IX INHALTSVERZEICHNIS
MehrO. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG
O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht von Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues Richter Thomas Baumeister * * * JURA INTENSIV VERLAGS GmbH & Co KG Münster 2014 *Der Autor ist seit 14 Jahren als Dozent für das bundesweite
MehrVerwaltungsrecht I. 23. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (3) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 23. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (3) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Begründetheit der Anfechtungsklage 2 Anfechtungsklage II. Begründetheit
MehrModul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht
Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.03.2012 WS 2011/12 Sachverhalt Frage: Hat eine Verfassungsbeschwerde des Z Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Erfolgsaussichten
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 10: Abbruchreif. Sommersemester 2016
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 10: Abbruchreif Sommersemester 2016 Sachverhalt: BVerfG H-GmbH Verweigerung der Abbruchgenehmigung X Fachgerichte Zuständige Behörde Art. 13
MehrDeutsches Staatsrecht
Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener
MehrI. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG
Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Initiativrecht Art. 108 LV: Volksbegehren,
MehrVorzeitige Besitzeinweisung gemäß 18f Bundesfernstraßengesetz Vereinbarkeit der Regelung mit den Grundrechten
Vorzeitige Besitzeinweisung gemäß 18f Bundesfernstraßengesetz Vereinbarkeit der Regelung mit den Grundrechten 2014 Deutscher Bundestag Seite 2 Vorzeitige Besitzeinweisung gemäß 18f Bundesfernstraßengesetz
MehrJudith Burgmann (Autor) Bekleidungsvorschriften an öffentlichen Schulen in Nordrhein- Westfalen
Judith Burgmann (Autor) Bekleidungsvorschriften an öffentlichen Schulen in Nordrhein- Westfalen https://cuvillier.de/de/shop/publications/1169 Copyright: Cuvillier Verlag, Inhaberin Annette Jentzsch-Cuvillier,
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde
MehrRepetitorium Öffentliches Recht für Wiwis. WiSe 2016/17
Repetitorium Öffentliches Recht für Wiwis WiSe 2016/17 Inhaltsverzeichnis u Allgemeine Klausurtaktik u Effektive Prüfungsvorbereitung u Hilfestellung bei Aufgabenlösung u Staatsorgansiationsrecht u Grundrechte
MehrVorbemerkung: Im vorliegenden Fall ist nur nach der Rechtmäßigkeit des Bescheides gefragt. Es sind demnach nicht die Erfolgsaussichten
Fall 2: Blutsee Teil I Lösungsskizze Vorbemerkung: Im vorliegenden Fall ist nur nach der Rechtmäßigkeit des Bescheides gefragt. Es sind demnach nicht die Erfolgsaussichten einer Klage zu prüfen! Rechtmäßigkeit
MehrAG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T
AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT
MehrKurze Klausurtaktik Das 7 Zwerge-Prinzip :
Kurze Klausurtaktik Das 7 Zwerge-Prinzip : 1. Bearbeitervermerk lesen 2. Sachverhalt lesen 3. Schlagwörter zuordnen 4. Problemschwerpunkte setzen 5. Gliederung 6. Ausfertigung 7. Positiv denken Obersatz:
MehrDr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 1
Lösung zu Fall 1 Frage 1 Hier: Die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG wäre die einschlägige Verfahrensart. Frage 2: Grundrechtsverletzung des A -------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrClip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern
Clip 1 Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht I. Notwendigkeit von Kontrolle II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern 2) Verwaltungsextern - formlose Rechtbehelfe - förmliche Rechtsbehelfe
MehrProf. Dr. Meinhard Schröder Wintersemester 2009/2010 Universität Trier. Lösung Probeklausur
Lösung Probeklausur A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I 1 BVerfGG = jedermann
Mehr1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrFolgenbeseitigung im Verwaltungsrecht
Tobias Schneider Folgenbeseitigung im Verwaltungsrecht Eine Untersuchung zu Rechtsgrund, Tatbestand und Rechtsfolgen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden
MehrExamensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10
Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,
MehrBesprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013
Konversationsübung im Öffentlichen Recht Grundrechte WS 2012/2013 Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Prof. Dr. Rolf Eckhoff Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Finanz-
MehrDer öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG
Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG I. Definition Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert
MehrVerfassungs- und europarechtliche Grundsatzfragen einer EEG-Reform
GLEISS LUTZ Schriftenreihe zum deutschen und internationalen Wirtschaftsrecht 48 Verfassungs- und europarechtliche Grundsatzfragen einer EEG-Reform von Rupert Scholz, Prof. Dr. Christoph Moench, Benjamin
MehrIm vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.
Lösungsvorschlag: Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2017 zu prüfen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid könnte hier 48 oder
MehrWintersemester 2014/15 AG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 11 Emma Harms
LÖSUNGSVORSCHLAG 11. FALL WAS GUCKST DU?! A. Folgenbeseitigungsanspruch... 2 I. Rechtsgrundlage... 2 II. Voraussetzungen... 2 1. Beeinträchtigung eines geschützten Rechtsgutes... 2 2. Durch hoheitlichen
MehrFreudenhaus Kurzlösung
Freudenhaus Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik
MehrDie Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern
Dr. iur. Roland Molitor Die Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern Eine Untersuchung anhand Art. 49 der Bayerischen Gemeindeordnung mit Bezug auf die Kommunalverfassungen aller Bundesländer Theorie und
MehrFall 15: Hausbesetzung
Fall 15: Hausbesetzung Prozessual: Verwaltungsrechtsweg; Verpflichtungsklage; Allgemeinverfügung; Klagebefugnis bei Anspruch auf polizeiliches Einschreiten Materiell-rechtlich: Anspruch auf Einschreiten
MehrLösungsskizze der Samstagsklausur vom 12. April 2008
Lösungsskizze der Samstagsklausur vom 12. April 2008 Die Klage des S-Vereins (S) hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wird und darüber hinaus zulässig und begründet ist.
MehrLösungsskizze. A. Zulässigkeit
Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - 126 GO aufdrängend? (-) h.m nur Suspendierung von WS, weil hier eine Überprüfung einer weiteren staatlichen Stelle unnötig ist. -
MehrBasiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel
7 Lektion 2 Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel A. Zuständigkeit I. Allgemeines Zu unterscheiden sind 1. Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde
MehrFall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 41 II GG,
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
MehrSachbereich: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Bezügen zum Recht der Gefahrenabwehr
die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz darstellen Art 0 Abs. 3 GG: Vorrang des Gesetzes, Vorbehalt des Gesetzes; Notwendigkeit einer Ermächtigungsgrundlage; Wesentlichkeitstheorie Staatsrecht Vertrauensschutz
MehrA. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung I. Ausführung der Landesgesetze immer durch dasjenige Land, das
MehrAII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung
AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung Auslegung Rechtsschutzbegehren: Widerspruch Erfolgsaussichten: Zulässigkeit und Begründetheit des
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische
MehrII. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG
Lösungshinweise Fall 6 Das ruinierte Weihnachtsgeschäft "Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist." A. Zulässigkeit Die Verfassungsbeschwerde (VB) müsste zulässig
MehrRechtswissenschaftliches Institut. Eigentumsgarantie
Eigentumsgarantie Persönlicher Schutzbereich Natürliche und juristische Personen Inländische und ausländische Personen Bei natürlichen Personen = Staatsangehörigkeit Bei juristischen Personen = Sitz oder
MehrNebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG
Nebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG Befristung, 36 II Nr. 1 VwVfG Festlegung eines zeitlichen Geltungsbereiches des VA Unterscheide: 1. aufschiebende Befristung (Suspensivbefristung) = VA wird ab einem bestimmten
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht Vorlesungsgliederung 1. Die Verwaltung A. Verwaltung als gesellschaftliche und staatliche Erscheinung B. Die öffentliche Verwaltung I. Begriff der Verwaltung 1. Materieller
MehrLösungsskizze zur Prüfungsklausur: Allgemeines Verwaltungsrecht
Laufbahnlehrgang für den mittleren Dienst 1. Prüfungsarbeit Allgemeines Verwaltungsrecht Lösungsskizze zur Prüfungsklausur: Allgemeines Verwaltungsrecht Hilfsmittel: Zeit: Seitenzahl: Hilfsmittel: Hinweis:
MehrFall 5 Die Augsburger Silberkistler
Fall 5 Die Augsburger Silberkistler 1 Wiederholungsfragen: 1. Definieren sie Beruf isd Art. 12 I GG 2. Fallen auch verbotene Tätigkeiten in den Schutzbereich von Art. 12 I GG? 3. Welche Besonderheit besteht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 A 501/08 4 K 2019/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den vertreten durch den Verbandsvorsteher
MehrMeinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze
AG GRUNDRECHTE SS 2015 4. Termin, 13.5.2015 Art. 5 I 1 1. Fall GG Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze 130 IV StGB (= Gesetzesprüfung) könnte Art. 5 I 1 Alt. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 8 I GG
MehrDer Bayerische Sonderweg im Abtreibungsrecht
Stephan H.B. Koch Der Bayerische Sonderweg im Abtreibungsrecht Seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 14 Problemstellung
MehrVerbote mit Erlaubnisvorbehalt im Rechte der Ordnungsverwaltung
Ming-Shiou Cherng Verbote mit Erlaubnisvorbehalt im Rechte der Ordnungsverwaltung LlT Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsverzeichnis IV Abkürzungen. XV Erstes Kapitel Einführung! I. Das Untei fuchungsinteresse
MehrNebenbestimmungen ( 107 II LVwG)
Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG) Befristung (Nr. 1) - Wirkung des VA abhängig von einem zukünftigen gewissen Ereignis Auflage (Nr. 4) - schreibt Tun, Dulden oder Unterlassen vor unabhängig von der Erfüllung
Mehr