I. Ermächtigungsgrundlage für die Beanstandung 114 I 1 SächsGemO

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1 - Lösungshinweise - Rechtmäßigkeit der Beanstandung? I. Ermächtigungsgrundlage für die Beanstandung 114 I 1 SächsGemO II. Formelle Rechtmäßigkeit der Beanstandung 1. Zuständigkeit Das Landratsamt L ist als Rechtsaufsichtsbehörde über die kreisangehörige Stadt S für die Beanstandung zuständig ( 114 I 1, 112 I 1 SächsGemO). 2. Verfahren Anhörung nach 28 I VwVfG Erforderlich, wenn Beanstandung ein belastender Verwaltungsakt isd. 35 VwVfG Problem: unmittelbare Rechtswirkung nach außen? Gemeinden zwar Teil der Verwaltung, aber nicht in den allgemeinen Staatsaufbau eingegliedert, sondern Träger der Selbstverwaltung (Art. 82 II 1 SächsVerf) und eigenständige Gebietskörperschaften ( 1 III SächsGemO) mit eigenen Aufgaben und Rechten (Art. 28 II GG, Art. 82 II 2, Art. 84 SächsVerf, 2 SächsGemO). Erlass gemeindlicher Satzungen über die Wasser- und Abwasserversorgung, insbesondere den Anschluss- und Benutzungszwang (vgl. 14 SächsGemO) = Selbstverwaltungsaufgabe

2 2 3. Verfahren Begründung nach 39 I 3 VwVfG Schriftlicher VA (+), s.o. Die Ermessensentscheidung ist ausreichend mit Blick auf den konkreten Fall begründet; sie erschöpft sich nicht in allgemeinen Floskeln oder der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts ( 39 I 3 VwVfG i.v.m. 1 S. 1 SächsVwVfZG). III. Materielle Rechtmäßigkeit der Beanstandung 1. Tatbestandsvoraussetzungen: Rechtsverletzung durch Satzungsbeschluss? a) Rechtsgrundlage für Satzung 14 I SächsGemO b) Formelle Rechtmäßigkeit der Satzung Mitwirkung von befangenen Stadträten ( 20 SächsGemO)? Rechtswidrigkeit der Satzung, durch Mitwirkung von B und C bei der Abstimmung, obwohl sie wegen Befangenheit von der Mitwirkung ausgeschlossen waren ( 20 V 1 SächsGemO)? 20 I SächsGemO bei B und C Unerheblichkeit einer späteren Konkretisierung durch Bescheid Aber: Berührung in den gemeinsamen Interessen einer Bevölkerungsgruppe ( 20 II Nr. 2 SächsGemO)? Schwerpunkt! Argumentation! 2

3 3 Satzungsbeschluss formell rechtswidrig, wenn die Stadträte B und C bei der Abstimmung mitgewirkt haben, obwohl sie wegen Befangenheit von der Mitwirkung ausgeschlossen waren ( 20 V 1 SächsGemO). 20 I SächsGemO: Stadtrat darf weder beratend noch entscheidend tätig sein, wenn die Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. B und C Grundstückseigentümer im Satzungsgebiet Grundstückseigentümer werden bereits unmittelbar aufgrund der Satzung zum Anschluss und zur Benutzung verpflichtet Kein Ermessen der Stadt S bei der Umsetzung der Satzung Wertende Betrachtung: unmittelbare Vor- oder Nachteile bereits auf Grundlage der Satzungsbestimmungen und nicht erst durch die Bescheide ein, die die Satzung umsetzen. 20 II Nr. 2 SächsGemO: 20 I SächsGemO gilt nicht, wenn Stadträte B und C hier lediglich in den gemeinsamen Interessen einer Bevölkerungsgruppe berührt sind. Befangenheitsvorschriften sollen den bösen Schein einer Interessenkollision vermeiden. Aber: Zusammensetzung des gewählten Gremiums darf nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien 3

4 4 durch eine zu weitgehende Auslegung der Befangenheitsvorschriften verändert werden. Bevölkerungsgruppe: größere Anzahl von Gemeindeeinwohnern, die ein gemeinsames, d.h. im Wesentlichen identisches, Interesse oder Interessenbündel gleich welcher Art miteinander verbindet. (+) Gemeinsame Interesse aller Gruppenmitglieder ( Gruppeninteresse ): Je allgemeiner und abstrakter sich die die Personenmehrheit eingrenzenden Merkmale gestalten und je größer die Anzahl der Interessenträger in der Gemeinde ausfällt. (-) Individualisierbarer Vor- oder Nachteil: Folgen einer bestimmten Entscheidung sind von vornherein ohne weiteres individualisierbar, also sich auf den kommunalen Mandatsträger so zuspitzt, dass er als Adressat der Entscheidung anzusehen ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 4. Juni 2008, 5 B 65/06, juris). Gute Argumentation ist entscheidend! Grundstückseigentümern einer Gemeinde: keine auf einzelne Personen eingrenzbare Gruppe. alle in gleicher Weise durch den Anschluss- und Benutzungszwang betroffen Besonderheiten bei C wegen eigener Kleinkläranlage? Gleichartiges Interesse mit den übrigen Hauseigentümern Kleinkläranlage verstärkt dieses Interesse, macht es aber nicht zu einem anderen. Somit bestand kein Mitwirkungsverbot für B und C. 4

5 5 Bei entsprechender Argumentation ist auch eine Ablehnung des Gruppenprivilegs bei C in Ansehung der Kleinkläranlage noch vertretbar. c) Materielle Rechtmäßigkeit der Satzung Tatbestandsvoraussetzungen von 14 I SächsGemO: Grundstücke ihres Gebiets (+) Anlagen zur Wasserversorgung, Ableitung und Reinigung von Wasser (+) Zwang zu Anschluss und Benutzung der Einrichtungen (+) Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses? Wirtschaftliche Gründe (fiskalische Interessen, schlanke Verwaltung) allein reichen nicht aus Aber: Schutz der Volksgesundheit bei der Wasserversorgung unmittelbar durch die Verhinderung der Aufnahme von Keimen und Giftstoffen, bei der Abwasserversorgung durch die Reinhaltung des Grundwassers (vgl. z.b. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1997, NVwZ 1998, 1080; Beschl. v. 15. Oktober 1984, 7 B 27.84, juris). Problem: Satzung erhält keine Ausnahmen für Härtefallregelungen, obwohl 14 II 1 SächsGemO dies ermöglicht hätte. Verstoß gegen Art. 14 GG, weil Gemeinde keine Ausnahmen für Härtefallregelung zugelassen hat? Ermessensreduzierung auf Null wegen verfassungsrechtlicher Grenzen? a) Schutzbereich von Art. 14 GG Grundstücke sind vermögenswerte Rechtspositionen und damit von der Eigentumsgarantie geschützt. Der Anschluss- und Benutzungszwang in den Satzungsbestimmungen greift in das Recht des Eigentümers ein, mit seinem Grundstück beliebig und frei zu verfahren. 5

6 6 b) Eingriff Enteignung? (-), weil Grundstücke nicht entzogen werden Inhalts- und Schrankenbestimmung? (+), weil generell für alle Grundstückseigentümer Einschränkungen der Grundstücksnutzung festgelegt werden. c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Verstoß gegen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit? aa) Legitimer Zweck Schutz der Volksgesundheit (s.o.) bb) Geeignetheit Zweck wird zumindest gefördert. cc) Erforderlichkeit Milderes, gleichwirksames Mittel? Schutzzweck kann nur dann zumutbar für die Allgemeinheit erreicht werden, wenn möglichst alle oder jedenfalls eine große Zahl von Grundstückseigentümern und das gesamte oder ein großer Teil des Wassers und Abwassers dem Anschluss- und Benutzungszwang unterfallen. Wenn große Gruppen, die über eine gleichwertige private Anlage (Brunnen oder Kleinkläranlage) verfügen, von dem Anschlusszwang oder große Abwasser- oder Wassermengen vom Nutzungszwang generell ohne Einzelfallprüfung ausgenommen würden, wären die Kosten für die an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen Eigentümer regelmäßig unverhältnismäßig hoch. 6

7 7 Dies ist ganz allgemeine Auffassung; eine andere Auffassung ist aber mit entsprechender Begründung vertretbar. Anders bei Hausbrunnen oder eigenen Kläranlagen? Damit wird nur der vollständige Anschluss- und Benutzungszwang zum Ausdruck gebracht, also klargestellt, dass die Anlagen insgesamt und nicht nur teilweise zu nutzen sind (SächsOVG, Beschl. v. 16. März 2010, 4 A 250/08, juris; BayVGH, Urt. v. 16. Juli 2007, 4 B , juris; OVG NRW, Urt. v. 7. März 1994, 22 A 753/92, juris) Eine andere Auffassung ist mit entsprechender Begründung vertretbar. Unabhängig Qualität des Hausbrunnens und der Reinigungsleistung der privaten Kläranlage? Anders als bei einer dezentralisierten Versorgung und Beseitigung erübrigt sich bei einer zentralisierten die Überwachung und Sicherstellung von einer Vielzahl von Kleinanlagen, was die Sicherheit der Abwasserbeseitigung erhöht (SächsOVG, Beschl. v. 16. März 2010, 4 A 250/08, juris ; OVG NRW, Beschl. v. 5. Juni 2003, 15 A 1738/03, juris) Eine andere Auffassung ist mit entsprechender Begründung vertretbar. dd) Verhältnismäßigkeit i.e.s. (Angemessenheit) Härtefallregelung ( Unzumutbarkeit ) notwendig? 7

8 8 Indem der Anschluss- und Benutzungszwang unterschieds- und ausnahmslos auf alle Grundstücke erstreckt wird, können Härten entstehen. Eigentümern, die erst kürzlich Hausbrunnen, Kleinkläranlagen oder bei gewerblich genutzten Grundstücken spezielle Kläranlagen mit erheblichen Eigenmitteln errichtet haben, die sich noch nicht amortisiert haben. Im Einzelfall ggfs. hohe Anschlusskosten U.U. einzelne Wassernutzungen wie Gartensprengen oder Wäschewaschen, wenn qualitativ gute Hausbrunnen bestehen und geringe wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit entstehen. Satzungsgeber muss zumindest durch eine Befreiungsmöglichkeit für Härtefälle Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 58, 137 Pflichtexemplar ). Ohne eine solche Härtefallregelung ist die Satzung unverhältnismäßig. Eine andere Auffassung ist aber vertretbar. Hier nicht vorhanden, daher Verstoß (+) Zwischenergebnis: Satzung ohne Ergänzung einer Befreiungsmöglichkeit für Härtefälle rechtswidrig. 8

9 9 2. Rechtsfolge: Ermessen der Aufsichtsbehörde Bei rechtswidriges Verhalten ist ein Einschreiten regelmäßig sachgerecht. Beanstandung und das Verlangen, die Satzung um eine Härtefallregelung zu ergänzen, sind auch geeignet, den Rechtsverstoß zu beseitigen. Ergebnis: Die Beanstandung ist rechtmäßig. 9

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