Besprechung Klausur v
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- Kurt Engel
- vor 6 Jahren
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1 1 Besprechung Klausur v Universität Trier Klausurenkurs Sommersemester
2 Examensklausurenkurs Öffentliches Recht (Klausur v ) 2» Notenspiegel 32 Durchschnitt: 5,24Pkt. Durchfallquote: 27 % ungenügend mangelhaft ausreichend befriedigend vollbefriedigend gut sehr gut
3 3» Vorüberlegung (Grundfall) Zwei Fragen: 1. Steht dem A ein Anspruch zu? - nur materiell prüfen: es geht um den Schadensausgleich bzw. -ersatz (keine prozessuale Einkleidung) - trotz Versammlung: gegen A keine Maßnahme nach VersG, A ist mit seiner Flagge gerade nicht Teil einer Versammlung - Anspruchsgrundlage: Schadensausgleich: 68 POG / Schadensersatz: 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.v.m. Art. 34 S. 1 GG (i.v.m. 68 Abs. 3 POG; Art. 128 LV) 68 Abs. 1 POG = zwei Varianten (Abs. 2 freiwillig kommt hier nicht in Betracht): S. 1 = rechtmäßige Inanspruchnahme nach 7 (Nichtstörer), S. 2 = rechtswidrige Maßnahme Auswirkungen auf Amtshaftung: Amtspflichtverletzung wahrscheinlich, wenn rechtswidrig gehandelt - Polizeiliche Maßnahmen: Eintreten der Tür + Sicherstellen der Flagge Zusammenhang: Schaden entsteht durch die kaputte Tür, Ziel des Eintretens ist das Sicherstellen der Flagge 2. Welcher Rechtsweg? - Besonderheiten bei Staatshaftung: 74 POG bzw. Art. 34 S. 3 GG, 40 Abs. 2 VwGO
4 4» Typische Fehler Schwerpunktsetzung: Unkompliziertes wird zu lang, Problematisches zu kurz behandelt nicht VersG Ungenauigkeiten bei Zusammenspiel von LVwVG und POG Verhältnis von gestrecktem Verfahren und Sofortvollzug bzw. Standardmaßname Einordnung der Maßnahme (Ersatzvornahme / unmittelbarer Zwang) Haupt- : Ist A Störer? ( Theorien, Zweckveranlasser usw.) + konsequent bleiben - Wo prüft man den Störer? - Was wäre die Konsequenz, würde man A zum Störer machen? - Hinweise im SV: erkennen, dass möglich und erfolgversprechend Amtshaftung wird nicht geprüft Fragen 3 und 4 sind Zusatzfragen, eigtl. nur jeweils eine Norm, die man finden muss - aber: kaum Wertigkeit für die Endnote.
5 5 Aufbau: Womit anfangen? 68 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 POG? (nicht mit 839 BGB, 68 Abs. 3 POG) wenn nicht sicher (Störer/Nichtstörer rechtmäßig/rechtswidrig), S. 2 (rechtswidrig) A. Ausgleichsanspruch nach 68 Abs. 1 S. 2 POG Obersatz? A könnte einen Anspruch auf Schadensausgleich nach 68 Abs. 1 S. 2 POG haben. Dies setzt zunächst voraus, dass A durch eine rechtswidrige Maßnahme der allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei einen Schaden erlitten hat. oder A hat wegen der beschädigten Tür einen Anspruch auf Schadensausgleich nach 68 Abs. 1 S. 2 POG gegen das Land Rheinland-Pfalz ( 72 Abs. 1 POG), wenn (1) das Eintreten der Tür rechtswidrig gewesen ist, (2) ihm durch diese rechtswidrige Maßnahme der Polizeibeamten ein Schaden entstanden ist und (3) der Schadensausgleich nicht nach 69 POG ausgeschlossen oder beschränkt ist.
6 6 A. Ausgleichsanspruch nach 68 Abs. 1 S. 2 POG I. Rechtswidrigkeit der Maßnahme Türeintreten 1. Eingriffsgrundlage Vorüberlegung: Was kommt in Betracht? - VA ( Öffnen Sie die Tür! )? - VA ( Geben Sie die Flagge heraus! )? - Eintreten als Verwaltungsvollstreckung (Sofortvollzug) oder unmittelbare Ausführung oder Standardmaßnahme Ø Standardmaßnahme ist spezieller Ø Welche Standardmaßnahme? ü Sicherstellung ( 22 POG)? Betreten + Durchsuchen der Wohnung ( 20 POG)? ü Betreten und Durchsuchen der Whg. und Sicherstellung verknüpft über 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 POG v aber: Ermächtigt Standardmaßnahme Betreten und Durchsuchen auch Eintreten der Tür? v anders formuliert: Ist Standardmaßnahme (nur) VA-Ermächtigung oder (auch) Ermächtigung zur Vollstreckung? Ø Differenzierung nach Standardmaßnahme, vgl POG vs POG (auch: Eingriffsintensität)
7 7 A. Ausgleichsanspruch nach 68 Abs. 1 S. 2 POG I. Rechtswidrigkeit der Maßnahme Türeintreten 1. Eingriffsgrundlage 20 POG a) Reichweite der Ermächtigung i. 1. Auffassung: Standardmaßnahmen ermächtigen immer auch zu Durchsetzung ii. 2. Auffassung: Durchsetzung der Standardmaßnahme erfolgt immer nach 57 POG, 61 ff. LVwVG iii. 3. Auffassung (vermittelnd): Differenzierung nach der Art der Standardmaßnahme iv. 4. Auffassung (vermittelnd): Differenzierung danach, ob Widerstand gebrochen werden muss (vgl. Abgrenzung zur unm. Ausf., 6 POG) b) Art des Zwangsmittels? Ersatzvornahme? oder unmittelbarer Zwang? Abgrenzung danach, ob Handlung identisch (oder zumindest gleichwertig) Zerstören der Tür unmittelbarer Zwang, hier: Sofortvollzug, 57 Abs. 1 POG i.v.m. 61 Abs. 2 LVwVG i.v.m. 57 Abs. 2, 4, 58 ff. POG
8 8 A. Ausgleichsanspruch nach 68 Abs. 1 S. 2 POG I. Rechtswidrigkeit der Maßnahme Türeintreten 2. Formelle RMK Zuständigkeit [+], Androhung entbehrlich, 57 Abs. 1 POG, 66 Abs. 1 S. 2 LVwVG bzw. 57 Abs. 2, 58 Abs. 1, 61 Abs. 1 S. 2 POG 3. Materielle RMK 57 Abs. 2 POG ( befugt ), 61 Abs. 2 LVwVG (i.v.m. 57 Abs. 1 POG): innerhalb ihrer Befugnisse a) EGL für hypothetische Grundverfügung b) Formelle RMK der hypoth. Grundverfügung Zust. [+], Verfahren und Form nicht zu prüfen ( hypothetisch ) c) Materielle RMK der hypoth. Grundverfügung 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 POG: Betreten und Durchsuchen der Wohnung reicht noch nicht zur Abwehr der Gefahr Sicherstellung 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 POG 22 Nr. 1 POG
9 9 A. Ausgleichsanspruch nach 68 Abs. 1 S. 2 POG I. Rechtswidrigkeit der Maßnahme Türeintreten 3. Materielle RMK der Maßnahme c) Materielle RMK der hypoth. Grundverfügung 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 POG: Betreten und Durchsuchen der Wohnung reicht noch nicht zur Abwehr der Gefahr Sicherstellung 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 POG 22 Nr. 1 POG ( sichergestellt werden darf ) aa) bb) cc) EGL: 22 Nr. 1 POG Formelle RMK: Zust. [+], Verfahren/Form nicht zu prüfen, kein VA ggü. Anwesenden ergangen Materielle RMK der Sicherstellung (1) Tatbestand: Gegenwärtige Gefahr? Sachlage, in der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht, so dass sofortiges Einschreiten geboten ist. [+] (2) Auswahlermessen: Störer? : Ist A Störer?
10 10 A. Ausgleichsanspruch nach 68 Abs. 1 S. 2 POG I. Rechtswidrigkeit der Maßnahme Türeintreten 3. Materielle RMK der Maßnahme (2) Auswahlermessen: Störer? : Ist A Störer? Verhaltensstörer, 4 Abs. 1 POG Ø (Unmittelbare) Verursachung einer Gefahr? (nach a.a. rechtswidrige Verursachung, modifizierte Adäquanz ) ü [-], Störer sind die Steinewerfer, A ist allenfalls mittelbarer Veranlasser Ø Zweckveranlasser als Störer? Schwelle zur Gefahr überschritten? (Wdh: Schoch, Jura 2009, 360) ü : Wer von seinen Rechten und Freiheiten legalen Gebrauch macht, kann nicht Störer sein ü (unmittelbare) Störung subjektiv oder objektiv bezweckt? - Störungen als typische Folgen des Aufhängens der Flagge (obj.) + billigendes Inkaufnehmen - aber: Art. 5 Abs. 1 GG; legale Provokation führt allenfalls zur Inanspruchnahmen als NSt.
11 11 A. Ausgleichsanspruch nach 68 Abs. 1 S. 2 POG I. Rechtswidrigkeit der Maßnahme Türeintreten 3. Materielle RMK der Maßnahme (2) Auswahlermessen: Störer? : Ist A Störer? Verhaltensstörer, 4 Abs. 1 POG [-] Zustandsstörer, 5 Abs. 1 POG, auch hier unmittelbare Verursachung [-] Nichtstörer, 7 Abs. 1 POG Ø Nr. 1. gegenwärtige erhebliche Gefahr, s.o. [+] Ø Nr nicht anders abwendbar? erkennen, dass nach Lage der Dinge Maßnahmen gegen die Demonstranten möglich und erfolgversprechend / scheuen die Konfrontation Inanspruchnahme des A ermessensfehlerhaft, weil weder Störer noch zulässigerweise nach 7.
12 12 A. Ausgleichsanspruch nach 68 Abs. 1 S. 2 POG I. Rechtswidrigkeit der Maßnahme Türeintreten [+] 3. Materielle RMK der Maßnahme [-] II. Kausaler Schaden [+] III. Kein Ausschluss nach 69 Abs. 5 S. 1 POG Schutz der Fensterscheiben hier v.a. Geschehen auf der Straße (vertretbar: z.t.) IV. Mitverschulden nach 69 Abs. 5 S. 1 POG [-], Wertung aus Art. 5 Abs. 1 GG konsequent (a.a. vertretbar) V. Anspruchsgegner: Land, 72 Abs. 1 POG Anspruch gem. 68 Abs. 1 S. 2 [+] B. Ausgleichsanspruch nach 68 Abs. 1 S. 1 POG [-], weil keine rechtmäßige Inanspruchnahme als Nichtstörer
13 13 C. Schadensersatzanspruch gem. 839 BGB i.v.m. Art. 34 S. 1 GG I. Ausübung eines öffentlichen Amtes Polizeibeamte Beamte im haftungsrechtlichen Sinne (= Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe) II. Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht rechtswidriges Handeln ( 66 LBG), s.o. [+] III. Verschulden erkannt, dass Maßnahmen gegen Störer möglich zumindest fahrlässig ( bequemer Weg ) IV. Kausaler Schaden [+] V. Mitverschulden/Haftungsbeschränkung 1. Mitverschulden [-], s.o Abs. 1 S. 2 BGB [-] Abs. 3 BGB [-] [+]
14 14» Frage 2 Rechtsweg A. 74 POG B. Art. 34 S. 3 GG, 40 Abs. 2 VwGO
15 15» Frage 3 Löschung der Daten A. Anspruchsgrundlage - 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 POG - doppelfunktional? ( 1 Abs. 1 S. 2 u. 3 POG) B. Voraussetzungen - suchfähige Speicherung nicht zulässig, - wenn Personalienfeststellung von vornherein rechtswidrig war - hier: 10 Abs. 1 Nr. 1 POG: zur Abwehr einer Gefahr notwendig? - [-], da S nur zufällig an der Versammlung vorbeikam damit Identitätsfeststellung und auch Speicherung rechtswidrig
16 16» Frage 4 Löschung der Daten A. Anspruchsgrundlage Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StPO - nach Erledigung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens B. abdrängende Sonderzuweisung nach 23 EGGVG
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