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Transkript:

VERFASSUNGSGERICHTSHOF B 634/2013-24 12. März 2014 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte BIERLEIN und der Mitglieder Dr. Markus ACHATZ, Mag. Dr. Eleonore BERCHTOLD-OSTERMANN, Dr. Sieglinde GAHLEITNER, DDr. Christoph GRABENWARTER, Dr. Christoph HERBST, Dr. Michael HOLOUBEK, Dr. Helmut HÖRTENHUBER, Dr. Claudia KAHR, Dr. Georg LIENBACHER, Dr. Rudolf MÜLLER, Dr. Johannes SCHNIZER und Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ als Stimmführer, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dr. Michaela LÜTTE Verfassungsgerichtshof Freyung 8, A-1010 Wien www.verfassungsgerichtshof.at

in der Beschwerdesache des ****** ********, p.a. ******** **** ***** ***** ****** ***** *, **** ********** ***, *****, vertreten durch Paar & Zwanzger Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), Wiedner Hauptstraße 46/6, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 16.04.2013, Z Senat-Ko-12-1009, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art. 144 B-VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung zu Recht erkannt: I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. Der Bescheid wird aufgehoben. II. Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 2.856, bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Entscheidungsgründe I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren 1. Im Zuge einer Kontrolle am 23. Februar 2011 fanden Organe des Finanzamts Hollabrunn-Korneuburg-Tulln in einem näher bezeichneten Lokal in Stockerau das betriebsbereite und eingeschaltete Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung "TIPOMAT Y-LINE II", Seriennummer 31200, auf welchem "Wetten" auf virtuelle Hunderennen ("Power Races") mit einem festgestellten Mindesteinsatz von 1, pro Spiel abgegeben werden konnten. Ein fixer Höchsteinsatz wurde bei dem Gerät nicht festgestellt. Die Organe des Finanzamts Hollabrunn- Korneuburg-Tulln führten jedoch bei der Kontrolle am 23. Februar 2011 ein Testspiel mit einem festgestellten Spieleinsatz von 27, pro Spiel durch. 1 Mit Straferkenntnis vom 23. Jänner 2012 erkannte der Bezirkshauptmann von Korneuburg den Beschwerdeführer für schuldig, er habe als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Cashpoint Malta Limited zur Teilnahme vom 2 2 von 11

Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz GSpG), BGBl. 620/1989, in der Fassung BGBl. I 111/2010, veranstaltet. Aus diesem Grund verhängte der Bezirkshauptmann von Korneuburg über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe in jeweils näher bestimmter Höhe. 2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer, der Geschäftsführer der genannten maltesischen Gesellschaft ist, die in Malta über eine Glücksspiellizenz verfügt, Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich (im Folgenden: UVS Niederösterreich) und führte im Wesentlichen aus, dass auf Grund des Vorrangs des unmittelbar geltenden Unionsrechts eine nationale Regelung über ein staatliches Monopol wie das Glücksspielmonopol mit der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit unvereinbar sei und die Bestimmungen des österreichischen Glücksspielgesetzes aus diesem Grund nicht anwendbar seien. Die österreichische Monopolregelung im Glücksspielbereich könne daher zu keinen strafrechtlichen Konsequenzen führen. Darüber hinaus sei auf Grund der Feststellung, dass ein Einsatz von 27, durch die Organe des Finanzamts Hollabrunn-Korneuburg- Tulln möglich gewesen sei, nicht die Verwaltungs(straf)behörde zur Entscheidung zuständig. 3 3. Der UVS Niederösterreich wies die Berufung des Beschwerdeführers ab und präzisierte den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses. Begründend führte der UVS Niederösterreich im Wesentlichen aus, dass jene Spiele auf dem Glücksspielgerät als Verfahrensgegenstand des Berufungsverfahrens zu betrachten seien, bei denen im relevanten Zeitraum vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von bis zu 10, geleistet wurden. 4 4. In der vorliegenden, auf Art. 144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid verstoße gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK, wegen derselben Sache nicht zweimal bestraft zu werden, sowie gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, durch die Anwendung des gegen Art. 83 Abs. 2 B-VG verstoßenden und somit als verfassungswidrig erachteten 52 Abs. 2 GSpG in Rechten verletzt zu sein. 5 3 von 11

5. Der UVS Niederösterreich legte die bezughabenden Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab. 6 II. Rechtslage 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz GSpG), BGBl. 620/1989, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 111/2010, lauteten: 7 "Glücksspiele 1. (1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. (2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen. (3) (4) [ ] 2. (1) (2) [ ] Ausspielungen (3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten ( 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheid- 4 von 11

mäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ( 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen. (4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß 4 ausgenommen sind. Glücksspielmonopol 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). 4. (1) [...] Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol (2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. (3) (6) [ ] Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten 5. (1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7) 1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder 2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten. Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist. 5 von 11

(2) (8) [ ] [ ] Behörden und Verfahren 50. (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß 51 Abs. 1 VStG zuständig. (2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des 1 Abs. 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden. (3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen. (4) Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter, Anbieter und Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen ( 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen sowie die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren. (5) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben. (6) Eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Landespolizeidirektion beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens ist im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln. 6 von 11

(7) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. (8) Wird das Ermittlungsverfahren, dem eine Anzeige einer Abgabenbehörde zugrunde liegt, von der Staatsanwaltschaft eingestellt, so ist die anzeigende Abgabenbehörde davon unter Darlegung der Gründe unmittelbar zu verständigen. Zur Erfüllung der glücksspielrechtlichen Überwachungsaufgaben haben die Strafgerichte den Bundesminister für Finanzen über den Ausgang von Strafverfahren nach 168 StGB zu verständigen und ihm unmittelbar nach Rechtskraft eine Urteilsausfertigung zu übermitteln. (9) Der Bundesminister für Finanzen kann den Informationsaustausch sowie die Form der Übermittlung der Berichte und Dokumente (Abs. 5 bis 8) mit Verordnung regeln. [ ] Verwaltungsstrafbestimmungen 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, 1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des 2 Abs. 2 daran beteiligt; 2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt; 3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält; 4. wer ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt; 5. wer gegen eine Bestimmung der in 2 Abs. 3 oder 4 Abs. 2 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach 50 Abs. 4 verstößt; 6. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des 2 Abs. 4 insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links fördert oder ermöglicht; 7. wer technische Hilfsmittel (z.b. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen; 8. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß 25 Abs. 6 und 7 oder 25a verletzt; 7 von 11

9. wer verbotene Ausspielungen ( 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß 56 Abs. 2 vor; 10. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht; 11. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt. (2) Werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet, so handelt es sich nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach 168 StGB zurück. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß 50 Abs. 2 sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach 53, 54 und 56a bleiben davon unberührt. (3) Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des 2 Abs. 4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß 54 einzuziehen sind, dem Verfall. (4) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet. (5) Die Verjährungsfrist ( 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr." 2. Der seit Erlassung des Strafgesetzbuches, BGBl. 60/1974, unveränderte 168 StGB lautet: 8 "Glücksspiel 168. (1) Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird. 8 von 11

(2) Wer sich gewerbsmäßig an einem solchen Spiel beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen." III. Erwägungen Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 9 1. Gemäß dem Verwaltungsstraftatbestand des 52 Abs. 1 Z 1 GSpG ist zu bestrafen, "wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des 2 Abs. 4 [GSpG] veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des 2 Abs. 2 [GSpG] daran beteiligt". Daran knüpfend grenzte 52 Abs. 2 GSpG idf BGBl. I 54/2010 die Strafbarkeit nach 52 Abs. 1 (Z 1) GSpG und jene nach 168 StGB sowie damit auch die Zuständigkeit der Verwaltungs- ( 52 Abs. 1 GSpG) und Strafgerichtsbarkeit ( 168 StGB) voneinander ab: "Werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet, so handelt es sich nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach 168 StGB zurück." 10 2. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 13. Juni 2013, B 422/2013, sowie vom 26. Juni 2013, B 396/2013, erkannt hat, erfasst der Verwaltungsstraftatbestand des 52 Abs. 1 Z 1 GSpG das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des 2 Abs. 4 GSpG. Die Strafbarkeit stellt auf das Verhalten jener Person ab, die einem Spieler verbotene Ausspielungen ermöglicht ("wer veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht " 52 Abs. 1 Z 1 GSpG). Bei der Abgrenzung der Strafbarkeit nach 52 Abs. 1 (Z 1) GSpG und nach 168 StGB sowie damit auch der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte ist somit bei einer verfassungskonformen Auslegung des 52 Abs. 2 GSpG idf BGBl. I 54/2010 darauf abzustellen, ob derjenige, der eine Ausspielung etwa mit einem Glücksspielgerät unternehmerisch zugänglich macht, Einsätze von höchstens 10, oder mehr als 10, ermöglicht. 11 3. Aus der dargelegten verfassungskonformen Interpretation der Abgrenzungsregelung des 52 Abs. 2 GSpG idf BGBl. I 54/2010 ergibt sich die Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde, stets zu ermitteln, ob an einem Glücksspielgerät 12 9 von 11

ein (Höchst)Einsatz von mehr als 10, geleistet werden kann (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden können), um derart beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit gemäß 168 StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden gemäß 52 Abs. 1 GSpG besteht (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 2013, B 422/2013, sowie vom 26. Juni 2013, B 396/2013). 4. Der UVS Niederösterreich als belangte Behörde hat den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzt. 13 5. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zb VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zb VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002). 14 6. Die belangte Behörde hat 52 Abs. 2 (ivm 52 Abs. 1 Z 1) GSpG idf BGBl. I 54/2010 einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, indem sie nicht auf den auf Grund der Testspiele der Organe des Finanzamts festgestellten möglichen Einsatz bis zu 27, pro Spiel (pro "Wette") der vom Beschwerdeführer betriebenen Glücksspielanlage abstellte. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen Ausspielungen mit einer Glücksspielanlage, welche einen Einsatz von mehr als 10, ermöglichte, veranstaltete, ist das Verhalten des Beschwerdeführers von vornherein nicht unter 52 Abs. 1 Z 1 (ivm 52 Abs. 2) GSpG idf BGBl. I 54/2010 subsumierbar, sondern nach 168 StGB zu beurteilen und somit die strafgerichtliche Zuständigkeit begründet. Eine doppelte Bestrafung wegen ein und derselben Tat nach 52 Abs. 1 Z 1 (ivm 52 Abs. 2) GSpG idf BGBl. I 54/2010 und 168 StGB scheidet aus (vgl. dazu neuerlich die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 13. Juni 2013, B 422/2013, zur bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH 22.8.2012, 2012/17/0156]). 15 10 von 11

IV. Ergebnis 1. Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. 16 Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben. 17 2. Diese Entscheidung konnte gemäß 19 Abs. 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden. 18 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 436, sowie eine Eingabengebühr gemäß 17a VfGG in der Höhe von 240, enthalten. 19 Wien, am 12. März 2014 Der Präsident: Dr. HOLZINGER Schriftführerin: Mag. Dr. LÜTTE 11 von 11