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Elektronisches Arbeitshandbuch Stand: 01.11.2004 Zwischen dem Saarländischen Apothekerverein e.v. (nachstehend SAV genannt) und der AOK - Die Gesundheitskasse im Saarland dem BKK-Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland 1 der Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Saarbrücken der IKK Südwest-Direkt der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland (nachstehend Landesverbände genannt) wird folgender Vertrag geschlossen: Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand 2 Geltungsbereich 3 Zahlungs- und Lieferanspruch 4 Allgemeine Abgabebestimmungen 5 Auswahl preisgünstiger Arzneimittel 6 Abgabe importierter Arzneimittel 7 Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen 8 Abgabe von Hilfsmitteln 9 Berechnung der Preise 10 Zuzahlung 11 Abschlag 12 Allgemeine Bestimmungen zur Abrechnung 13 Abrechnung 14 Rechnungsbegleichung 15 Befreiende Wirkung 16 Übermittlung der Daten 1 Dieser Vertrag gilt nur noch für die Betriebskrankenkassen. Stand: 01.11.2004 Seite 1 von 37

17 Weiterleitung der Verordnungsblätter 18 Berechnungsfähige Kosten 19 Verbesserung der Daten- und Abrechnungsqualität 20 Datenannahmestellen 21 Übernahme zusätzlicher Aufgaben 22 Verlust und Fälschung von Verordnungsblättern 23 Rechnungs- und Taxbeanstandungen 24 Kommunikation 25 Datenschutz 26 Allgemeine Zusammenarbeit 27 Klärung von Meinungsverschiedenheiten 28 Vertragsmaßnahmen 29 Inkrafttreten und Kündigung Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 Anlage 9 Anlage 10 Protokollnotiz Beitrittserklärung Vom Vertrag erfasste Hilfsmittel Voraussetzungen für Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln Zulassungsantrag Hilfsmittel Preisliste für Teststreifen Preisliste für Hilfsmittel Preisliste für Verbandstoffe Zahlung an Rechenzentren Kosten Nacherfassung Datenannahmestellen Mahnverfahren Zuzahlung (1) Gegenstand dieses Vertrages sind 1 Gegenstand - die Versorgung der Versicherten der Krankenkassen mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, Verbandmitteln, Hilfsmitteln, Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren ( 25 Apothekenbetriebsordnung) - die Lieferung von Sprechstundenbedarf aufgrund vertragsärztlicher und vertragszahnärztlicher Verordnungen. (2) Der Vertrag trifft Regelungen nach den 127 Absatz 1, 302 SGB V und ergänzt die Rahmenverträge nach den 129 und 300 SGB V. 2 Geltungsbereich (1) Der Vertrag hat Rechtswirkung für die Landesverbände und die ihnen angeschlossenen Krankenkassen sowie aufgrund 2 Absatz 4 des Rahmenvertrages nach 129 SGB V für die Orts-, Betriebs-, Innungs- und Landwirtschaftlichen Krankenkassen mit Sitz außerhalb des Saarlandes. Stand: 01.11.2004 Seite 2 von 37

(2) Ebenso gilt der Vertrag für die öffentlichen Apotheken, deren Leiter Mitglied des SAV sind. Filialapotheken gelten als Unternehmensteil einer Apotheke. (3) Öffentliche Apotheken, deren Leiter nicht dem SAV angehören, sind lieferberechtigt, wenn der Leiter der Apotheke durch Erklärung gemäß Anlage 1 diesen Vertrag einschließlich seiner Anlagen und Nachträge sowie die Rahmenverträge nach den 129 und 300 SGB V in der jeweils geltenden Fassung gegenüber der von den Landesverbänden benannten Stelle anerkennt. Diese Stelle informiert den SAV über den Beitritt dieser Apotheken. (4) Öffentliche Apotheken, deren Leiter weder dem SAV angehören noch dem Vertrag beigetreten sind, sind von der Lieferung ausgeschlossen. (5) Der SAV stellt der von den Landesverbänden benannten Stelle ein Verzeichnis seiner Mitglieder zur Verfügung und unterrichtet diese regelmäßig über Beginn und Ende der Mitgliedschaften. 3 Zahlungs- und Lieferanspruch Ein Vertrag zwischen Krankenkasse und Apotheke kommt für vertragsgegenständliche Produkte durch die Annahme einer ordnungsgemäßen gültigen vertragsärztlichen Verordnung zustande. Ist ein Preis nicht durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen bestimmt, bedarf es einer Einigung zwischen Apotheke und Krankenkasse über den Preis. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein vertraglicher Zahlungsanspruch gegenüber der Krankenkasse. 4 Allgemeine Abgabebestimmungen (1) Die Abgabe erfolgt aufgrund einer von Vertragsärzten/-zahnärzten, von ermächtigten ärztlichen Einrichtungen sowie von an der Notfallversorgung beteiligten Ärzten und Einrichtungen ordnungsgemäß ausgestellten Verordnung (Absätze 2 und 3), für die grundsätzlich Muster 16 (Querformat) der Vordruckvereinbarung verwendet wird. (2) Ordnungsgemäß ausgestellt ist eine Verordnung, wenn sie folgende Angaben enthält: a) Bezeichnung der Krankenkasse b) Kassennummer c) Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten d) Versicherten-Nummer e) Vertragsarzt-Nummer f) Gültigkeitsdatum der Versichertenkarte g) Ausstellungsdatum h) Status des Versicherten (einschließlich der Kennzeichen nach 267 Absatz 5 Satz 1 SGB V) i) Kennzeichnung der Statusgruppen 6, 7, 8 und 9 sowie des Feldes Begründungspflicht, soweit zutreffend j) Kennzeichnung für Unfall, soweit zutreffend Stand: 01.11.2004 Seite 3 von 37

k) Kennzeichnung für Arbeitsunfall, soweit zutreffend l) Kennzeichnung der Gebührenpflicht und der Gebührenbefreiung, soweit zutreffend m) Kennzeichnung im noctu-feld, soweit zutreffend n) Unterschrift des Vertragsarztes o) Vertragsarztstempel oder entsprechender Aufdruck (3) Die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a bis o werden vom Arzt auf das Verordnungsblatt übertragen (Arztfeld), bei Anwendung des Ersatzverfahrens für die Krankenversichertenkarte in eingeschränktem Umfang. Ein Fehlen der Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a oder b, c oder d, e, f und i bis m berechtigt nicht zur Zurückweisung des Verordnungsblattes bei der Abrechnung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können in Einzelfällen von der Apotheke geheilt werden; das Feld Gebühr frei darf von der Apotheke nur angekreuzt werden, wenn der Versicherte eine Befreiungsbescheinigung vorlegt. Änderungen sind von der abgebenden Person abzuzeichnen. (4) Die Bezeichnung des Kostenträgers durch den Vertragsarzt ist für die Krankenkassen verbindlich. (5) Verordnungen von a) Fertigarzneimitteln, die in der Übersicht über ausgeschlossene Fertigarzneimittel nach 93 SGB V aufgeführt sind, b) Fertigarzneimitteln, deren Packungsgröße die größte der in den Anlagen der Rechtsverordnung nach 31 Abs. 4 SGB V vorgegebenen Messzahl übersteigt, mit Ausnahme von Verordnungen für den Sprechstundenbedarf, c) Fertigarzneimitteln nach 34 Absatz 1 Satz 7 SGB V, die in der Anlage 8 der Arzneimittelrichtlinien namentlich aufgeführt sind, es sei denn, sie werden für eine andere Indikation verordnet, d) nicht verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln, die nicht von den Richtlinien nach 34 Absatz 1 Satz 2 SGB V erfasst sind, für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und die nicht als Sprechstundenbedarf verordnet sind, e) Hilfsmitteln, die durch die Rechtsverordnung nach 34 Abs. 4 SGB V von der Versorgung ausgeschlossen sind, dürfen nicht beliefert werden. Im Übrigen ist die Apotheke nicht verpflichtet, die Verordnungsfähigkeit eines Mittels zu überprüfen. (6) Das Abgabeverbot nach Absatz 5 gilt nur, wenn das verordnete Mittel in den ABDA-Stammdaten als nicht abgabefähig gekennzeichnet ist. Sind die in Absatz 5 aufgeführten Mittel bei bestimmten Indikationen verordnungs- und erstattungsfähig, dürfen sie zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. (7) Verordnungen auf Privatrezept oder auf dem Vordruck Muster 16 mit den Vermerken "Kostenerstattung" oder "ohne Versicherungsnachweis" anstelle der Kassenangabe zahlt der Versicherte selbst. Ersetzt er innerhalb von 14 Tagen die Verordnung "ohne Versicherungsnachweis" durch eine ordnungsgemäß ausgestellte Ver- Stand: 01.11.2004 Seite 4 von 37

ordnung, hat er Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Betrages abzüglich zu leistender Zuzahlungen. Die Abgabe auf Grund eines Privatverordnungsblattes zu Lasten der Krankenkassen kann nach Absatz 1 ausnahmsweise erfolgen, wenn sie im ärztlichen Notfall- oder Sonntagsdienst von einem Nicht-Vertragsarzt ausgestellt und entsprechend gekennzeichnet ist. (8) Eine Verordnung darf nur innerhalb von zwei Monaten nach der Ausstellung beliefert werden. Die Belieferungsfrist verkürzt sich auf einen Monat, sofern eine entsprechende Regelung in den Richtlinien nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V getroffen ist. Bei Fristüberschreitung entfällt der Anspruch auf Vergütung, es sei denn, die Apotheke macht glaubhaft, dass die Fristüberschreitung aus Gründen der Herstellung, Beschaffung oder Genehmigung unvermeidbar war. Die Begründung für die Fristüberschreitung ist auf dem Verordnungsblatt zu vermerken. (9) Für die Anfertigung und Abgabe von verordneten Mitteln gelten die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen dieses Vertrages. Verbandmittel und Pflaster müssen den vom Deutschen Normenausschuss (DNA) herausgegebenen Normblättern entsprechen (DIN-Qualität). (10) Ist eine vertragsärztliche Verordnung von Fertigarzneimitteln hinsichtlich Darreichungsform und Dosierung unvollständig oder ungenau, und ist der Arzt nicht zu erreichen, so ist die Apotheke berechtigt, diejenige Arzneiform oder Dosierung abzugeben, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für die Richtige hält. Die abgebende Person ergänzt die Verordnung und bestätigt die Ergänzung mit ihrem Namenszeichen. Fehlen die entsprechenden Vermerke, ist nur die preiswertere Darreichungsform oder schwächere Dosierung berechnungsfähig. Veränderungen der Abgabemenge müssen immer vom Arzt mit Unterschrift bestätigt werden. 5 Auswahl preisgünstiger Arzneimittel Die Apotheken sind nach Maßgabe des Rahmenvertrages zu 129 Abs. 2 SGB V zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in Fällen verpflichtet, in denen der verordnende Arzt a) ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder b) die Ersetzung eines unter seinem Produktnamen verordneten Fertigarzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat. 6 Abgabe importierter Arzneimittel Die Apotheken sind nach Maßgabe des Rahmenvertrages zu 129 Abs. 2 SGB V zur Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln verpflichtet, deren für den Versicherten maßgeblicher Abgabepreis mindestens 15 vom Hundert oder mindestens 15 Euro niedriger ist als der Preis des Bezugsarzneimittels. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die aufgrund von Sprechstundenbedarfsverordnungen an Vertragsärzte abgegeben werden. Stand: 01.11.2004 Seite 5 von 37

7 Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen (1) Werden Fertigarzneimittel in Packungen mit verschieden großem Inhalt in den Verkehr gebracht, so ist die kleinste Packung abzugeben und zu berechnen, sofern die abzugebende Menge nicht in der Verordnung bezeichnet oder gesetzlich bestimmt ist. (2) Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, ist die nächst kleinere Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben und zu berechnen, es sei denn, der Arzt weist durch einen besonderen Vermerk darauf hin, dass die verordnete Menge abgegeben werden soll. In besonderen Ausnahmefällen kann dieser Vermerk auch durch die abgebende Person nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt aufgebracht werden. (3) Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die größte nach den Messzahlen bestimmte Packung abzugeben. Hat der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen, ist ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge, abzugeben. (4) Wird bei der Verordnung mehrerer Packungen der Inhalt der nächst größeren Packung erreicht, so ist diese abzugeben und zu berechnen, sofern der Arzt nicht durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe mehrerer kleinerer Packungen hinweist. (5) Verwendet der Vertragsarzt die Messzahlen N1, N2, N3 aufgrund der Rechtsverordnung nach 31 Absatz 4 SGB V (Packungsgrößenverordnung), gilt folgende Regelung: a) Sind zu dem verordneten Fertigarzneimittel unter der Messzahl Packungen mit verschiedenen Stückzahlen im Handel, ist die Packung mit der kleinsten Stückzahl abzugeben. b) Hat der Hersteller zu einer Messzahl, die in den Anlagen der Packungsgrößenverordnung enthalten ist, keine Packungsgröße angeboten, darf bei einer Stückelung nach Absatz 2 die in der Packungsgrößenstufe mögliche Menge nicht überschritten werden. c) Verwendet der Vertragsarzt eine Messzahl, der nach den Anlagen der Packungsgrößenverordnung keine Packungsgröße zugeordnet worden ist, ist ein Fertigarzneimittel der nächst kleineren Messzahl oder das Fertigarzneimittel mit der kleinsten Packungsgröße abzugeben. d) Verwendet der Vertragsarzt eine Messzahl für Fertigarzneimittel, die von den Anlagen der Packungsgrößenverordnung nicht erfasst werden, ist bei Verwendung der Bezeichnung N1 die kleinste, bei N2 die zweitkleinste und N3 die drittkleinste Packung abzugeben, wobei N2 oder N3 das 5- fache der kleinsten Packungsgröße nicht übersteigen dürfen. (6) Die Teilabgabe aus Bündel- oder Anstaltspackungen ist nicht erlaubt. Eine Auseinzelung ist nur auf ausdrückliche ärztliche Anordnung zulässig. Stand: 01.11.2004 Seite 6 von 37

(7) Bei der Abgabe von Verbandstoffen und Pflastern gelten Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe d entsprechend. (8) Weicht bei Hilfsmitteln die verordnete Menge vom Inhalt einer Packung ab, ist durch Auswahl der Abgabemenge im Rahmen der ärztlichen Verordnung eine am Bedarf des Versicherten ausgerichtete wirtschaftliche Versorgung des Versicherten sicherzustellen. Dies kann im Einzelfall durch Abgabe der nächst kleineren Packung, eines Vielfachen dieser Packung oder der nächst größeren Packung geschehen. 8 Abgabe von Hilfsmitteln (1) Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte bedarf der Zulassung. Für die Zulassung sind die fachlichen, räumlichen und sachlichen Anforderungen nach den "Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen nach 126 Absatz 2 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach 126 Absatz 1 SGB V für Leistungserbringer von Hilfsmitteln" zu erfüllen. (2) Die Hilfsmittel, die von Apotheken nach den Bestimmungen dieses Vertrages geliefert werden dürfen, sind in Anlage 2 aufgeführt. Die Anlage 2 wird entsprechend den Änderungen des Hilfsmittelverzeichnisses der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen gemäß 128 SGB V regelmäßig überarbeitet. (3) Für die in der Anlage 2 mit A gekennzeichneten Hilfsmittel bedarf es für die Zulassung eines besonderen Antrages; die Voraussetzungen für diese Zulassung sind in Anlage 3 geregelt. Für die anderen in der Anlage 2 aufgeführten Hilfsmittel gilt die Zulassung als erteilt. Für nicht in der Anlage 2 aufgeführten Hilfsmittel ist eine besondere Zulassung nach 126 SGB V entsprechend den Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen für eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen erforderlich. (4) Der Antrag auf Zulassung für die mit A gekennzeichneten Hilfsmittel ist mit Hilfe eines Formulars nach Anlage 4 an die Landesverbände der an diesem Vertrag beteiligten Krankenkassen zu richten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, auf welche Hilfsmittel sich die Zulassung erstrecken soll. Über Anträge auf Zulassung wird von den Landesverbänden innerhalb von 6 Wochen entschieden. Vor Inkrafttreten diese Vertrages erteilte Zulassungen gelten fort. (5) Die Apotheke stellt die Versorgung mit funktionsgerechten und technisch einwandfreien Hilfsmitteln sicher. Es gelten die Qualitätsstandards der einzelnen Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses. Die Abgabe und die Einweisung in den Gebrauch erfolgt nur durch ausgebildetes Fachpersonal; die Einweisung ist unentgeltlich. Die Apotheke hat den Service einschließlich Reparatur und Ersatzlieferung zu übernehmen und während der Nutzungszeit zu garantieren. Sie stellt sicher, dass Reparaturen kurzfristig durchgeführt werden und dem Versicherten - soweit erforderlich - ein entsprechendes Hilfsmittel für die Dauer der Reparatur leihweise zur Verfügung gestellt wird. (6) Wird ein Hilfsmittel ohne nähere Bezeichnung durch den Arzt verordnet, wählt die Apotheke unter Beachtung von Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit eine zweckmäßige Ausführung aus. Stehen mehrere vergleichbare Mittel zur Verfügung, ist ein Stand: 01.11.2004 Seite 7 von 37

preisgünstiges Mittel abzugeben. Kommt der Arzt seiner Verpflichtung zur Verordnung eines Hilfsmittels nach Produktart nicht nach, indem er das Hilfsmittel unter Verwendung des Markennamens, der Pharmazentralnummer oder der zehnstelligen Hilfsmittelnummer verordnet, kann die Apotheke auch ein anderes Hilfsmittel aus der gleichen Produktart abgeben. Wünscht der Versicherte eine aufwändigere Versorgung, als sie mit vergleichbaren, preisgünstigen Hilfsmitteln möglich ist, hat die Apotheke darauf hinzuweisen, dass die Mehraufwendungen zu seinen Lasten gehen und nicht von der Krankenkasse getragen werden. Im Festbetragsbereich ist dem Versicherten eine Versorgung ohne Eigenanteil anzubieten. (7) Für die Abgabe der folgenden unter Anlage 2 fallenden Hilfsmittel bedarf es einer Genehmigung durch die Krankenkassen: - Hilfsmittel im Sinne von 9 Abs. 4 Nr. 8, deren Einzelabgabepreis 125 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer übersteigt, - Blutdruck- und Blutzuckermessgeräte. (8) Eine Entscheidung über die Genehmigung ist unverzüglich zu treffen. Hat die Apotheke bei Einholung der Genehmigung für ein Hilfsmittel nach 9 Abs. 4 Nr. 8 einen Kostenvoranschlag eingereicht, und liegt der Krankenkasse ein günstigeres Angebot vor, teilt sie der Apotheke den günstigeren Preis mit. Die Apotheke entscheidet, ob sie zu diesem Preis liefern will oder die Belieferung ablehnt. (9) Apotheken dürfen von der Lieferung der in Anlage 2 aufgeführten Hilfsmittel nicht ausgeschlossen werden, wenn sie bereit sind, zu den Vertragspreisen (Anlage 6) zu liefern, und die Krankenkassen die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln aus eigenen Beständen nicht gewährleisten können. (10) Informationen der Krankenkassen über Leistungserbringer, die Hilfsmittel zu den festgesetzten Festbeträgen oder zum ermittelten Durchschnittspreis nach 127 Absatz 3 Satz 5 SGB V liefern, müssen sachlich zutreffend, vollständig und auf die zur Versorgung der Versicherten erforderlichen Angaben beschränkt sein. Wird in solchen Informationen an Versicherte auf andere Leistungserbringer als Apotheken hingewiesen, sind neben diesen Leistungserbringern auch die nach diesem Vertrag lieferberechtigten Apotheken in gleichartiger Weise als preisgünstig und als Leistungserbringer zu nennen, die bereit sind, zum Festbetrag oder zum Durchschnittspreis zu liefern. 9 Berechnung der Preise und Gebühren (1) Für die Preisberechnung von Rezepturen und von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln findet die Arzneimittelpreisverordnung in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung Anwendung, für die übrigen Fertigarzneimittel die Arzneimittelpreisverordnung in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung. Gefäße sind im Rahmen des Sprechstundenbedarfs zu Lasten der Vertragskasse grundsätzlich nicht berechnungsfähig. (2) Ist für ein Mittel ein Festbetrag nach 35, 36 SGB V festgesetzt und ist der Apothekenabgabepreis höher als dieser Festbetrag, ist der Krankenkasse der Festbetrag in Rechnung zu stellen. Stand: 01.11.2004 Seite 8 von 37

(3) Wundpflaster, Pflasterbinden und Verbandstoffe, die Arzneimittel enthalten oder auf die Arzneimittel aufgebracht sind, werden nach Absatz 1 berechnet. (4) Soweit keine Festbeträge nach 35, 36 SGB V festgelegt oder Preise vereinbart sind (Preislisten nach Anlagen 4, 5 und 6), beträgt der Aufschlag auf die Einkaufspreise für 1. Blutkonzentrate, die zur Anwendung bei der Bluterkrankheit (Hämophiliebehandlung) bestimmt sind ( 1 Absatz 3 Nr. 6 AMPreisV): Einzelverordnung: 4,5 % Sprechstundenbedarf: 4,5 % 2. Aus menschlichem Blut gewonnene Blutzubereitungen oder gentechnologisch hergestellte Blutbestandteile ( 47 Absatz 1 Nr. 2a AMG), soweit diese Arzneimittel nicht von Nr. 1 erfasst werden: Einzelverordnung: AMPreisV Sprechstundenbedarf: 4,5 % 3. Arzneimittel, die zur Anwendung bei der Dialyse Nierenkranker bestimmt sind ( 1 Absatz 3 Nr. 6 AMPVO), soweit diese Arzneimittel nicht von Nr. 4 erfasst werden: Einzelverordnung: 4,5 % Sprechstundenbedarf:4,5 % 4. Infusionslösungen in Behältnissen mit mindestens 500 ml, die zum Ersatz oder zur Korrektur von Körperflüssigkeiten bestimmt sind, sowie Lösungen zur Hämo- und Peritonealdialyse ( 47 Absatz 1 Nr. 2 c AMG): Einzelverordnung: AMPreisV Sprechstundenbedarf: 4,5 % 5. Zubereitungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen, sowie radioaktive Arzneimittel ( 47 Absatz 1 Nr. 2 d und f AMG): Einzelverordnung: AMPreisV Sprechstundenbedarf: 4,5 % 6. Impfstoffe für vorbeugende Schutzimpfungen ( 47 Absatz 1 Nr. 3 AMG oder 1 Absatz 3 Nr. 3 a AMPreisV): Einzelverordnung: AMPreisV zur Lieferung an Ärzte: Dosis 1: AMPreisV Dosis 2 und mehr: 7 % 7. Krankenkost und Diätpräparate 4,5 % 8. Hilfsmittel nach Anlage 2 25 % Der Aufschlag erfolgt auf den handelsüblichen Einkaufspreis. 9. Verbandstoffe einschließlich Pflaster Einzelverordnung: bis 16 Euro Apothekeneinkaufspreis 37,75 % über 16 Euro Apothekeneinkaufspreis 25 % Sprechstundenbedarf:11,80 % Stand: 01.11.2004 Seite 9 von 37

10. Medizinprodukte, soweit sie nicht Hilfsmittel nach Nr. 8 oder Verbandstoffe nach Nr. 9 sind Einzelverordnung: bis 16 Euro Apothekeneinkaufspreis 37,75 % über 16 Euro Apothekeneinkaufspreis 25 % über 500 Euro Apothekeneinkaufspreis 13 % Sprechstundenbedarf: 11,80 % 11. Teststreifen Einzelverordnung 10 % Sprechstundenbedarf 10 % (5) Porto und andere Kosten für die Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken gesondert berechnen. Übersteigen die Beschaffungskosten den Betrag von 5,10 Euro, ist vorab die Zustimmung der Krankenkasse einzuholen. (6) Allen sich auf Grund vorstehender Regelungen ergebenden Preisen und Entgelten ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzufügen. (7) Die Einzelpreise und der Gesamtbetrag der abgegebenen Mittel sind an der auf dem Verordnungsblatt vorgeschriebenen Stelle einzutragen. Bei Hilfsmitteln sind der Einkaufspreis, der Name des Herstellers und die Maße auf dem Verordnungsblatt zu vermerken, sofern das Mittel vom Arzt nicht näher bezeichnet ist und keine Pharmazentralnummer oder Hilfsmittelnummer auf dem Verordnungsblatt aufgebracht ist. (8) Die Apotheke ist zur Auskunft über das Zustandekommen eines Preises verpflichtet, soweit ein Spielraum bei der Preisfindung besteht. Die Auskunftspflicht ist auf Einzelfälle beschränkt, sofern nicht ein hinreichender Verdacht auf Falschabrechnung besteht. (9) Es ist der am Tag der Abgabe geltende Preis des Mittels zu berechnen. Soweit Fertigarzneimittel in den ABDA-Stammdaten aufgeführt sind, ist der dort angegebene Preis für die abgegebene Packung maßgebend; Packungsgrößen, für die die ABDA- Stammdaten keine Preisangaben enthalten, werden auf der Basis der Lieferantenpreise berechnet. (10) Bei Inanspruchnahme der Apotheke während der allgemeinen Ladenschlusszeiten nach 3 Abs. 1 Ladenschlussgesetz kann die Zusatzgebühr nach 6 AMPreisV berechnet werden, sofern auf der Verordnung der Vermerk "cito" oder "noctu" oder ähnliches angebracht ist. Sie ist auch zu Lasten der Krankenkasse berechnungsfähig, wenn die Verordnung noch am Tage der Ausstellung vorgelegt wird und die abgebende Person den Abgabezeitpunkt mit Unterschrift auf dem Rezept vermerkt. Bei Abgabe eines Betäubungsmittels kann die Gebühr nach 7 AMPreisV berechnet werden. (11) Nicht abgeholte Mittel dürfen nur berechnet werden, wenn es sich um rezepturmäßig hergestellte Arzneimittel oder um besonders beschaffte Mittel handelt, die der Lieferant nicht mehr zurücknimmt und die auch nicht anderweitig abgegeben werden können. In diesen Fällen sind die Verordnungsblätter mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zu versehen und dürfen mit dem vollen Preis in Rechnung gestellt werden. Stand: 01.11.2004 Seite 10 von 37

10 Zuzahlung (1) Die Apotheke behält die vom Versicherten gemäß 31 Abs. 3 und 33 Abs. 2 i.v.m. 61 Satz 1 SGB V zu leistenden Zuzahlungen ein und verrechnet sie mit den Krankenkassen. (2) Ein Verzicht auf die Zuzahlung ist nicht zulässig. Krankenkassen dürfen weder gegenüber Versicherten noch gegenüber Apotheken auf die Geltendmachung der Zuzahlung verzichten, es sei denn, die Satzung einer Krankenkasse sieht die Ermäßigung der Zuzahlung aufgrund 65a Abs. 2 SGB V vor. (3) Verweigert ein Versicherter die Entrichtung der Zuzahlung, erfolgt der Einzug nach einem in einer Protokollnotiz festzuhaltenden Verfahren. 11 Abschlag (1) Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken auf Mittel, deren Preise gemäß 9 nach der jeweils anzuwendenden Arzneimittelpreisverordnung berechnet werden, den jeweiligen gesetzlichen Abschlag nach 130 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Weitere Abschläge werden nicht gewährt. (2) Der Anspruch auf die Abschläge nach Absatz 1 entfällt, wenn die Rechnung nicht innerhalb der in 130 Absatz 3 Satz 1 SGB V genannten Frist beglichen ist. 12 Abrechnung allgemein (1) Die Abrechnung kann durch die Apotheke selbst oder ein von ihr beauftragtes Rechenzentrum vorgenommen werden. Die Apotheke oder das Rechenzentrum teilen den Landesverbänden Beginn und Ende der Teilnahme der Apotheken an der zentralen Abrechnung durch Vorlage des Abrechnungsauftrages bzw. Widerrufs mit. (2) Soweit die Apotheke ein Rechenzentrum mit der Abrechnung beauftragt, ist der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen ( 11 Bundesdatenschutzgesetz) auszuwählen. Die getroffene Vereinbarung über Datenschutz und Datensicherung mit dem Auftragnehmer ist der von den Landesverbänden benannten Stelle vorzulegen. (3) Die Anwender von EDV-gestützten Abrechnungssystemen geben einer von den Landesverbänden beauftragten Stelle Gelegenheit, Sicherheit und Qualität der Abrechnung mit Hilfe von geeigneten Testverfahren zu überprüfen. (4) Die Abrechnung erfolgt aufgrund ordnungsgemäß ausgestellter Verordnungen ( 4 Absatz 2), die zusätzlich folgende Angaben enthalten: a) Kennzeichen nach 3 und 4 der Vereinbarung nach 300 SGB V b) (Mengen-)Faktor c) Bruttopreis je verordnetem Mittel, abrechnungsfähig nach 31 Absatz 2 und 129 SGB V d) Gesamt-Brutto (nach Buchstabe c) Stand: 01.11.2004 Seite 11 von 37

e) (Gesamt-)Betrag der gesetzlichen Zuzahlung f) Institutionskennzeichen der Apotheke nach 293 SGB V g) Apothekenstempel oder entsprechender Aufdruck, soweit keine Angabe nach Buchstabe f) erfolgt h) Abgabedatum i) Belegnummer des Verordnungsblattes 13 Zeitpunkt und Form der Abrechnung (1) Die Abrechnung durch die Apotheken erfolgt spätestens bis zum Ende des Monats, der auf den Liefermonat folgt. Die Abrechnung besteht aus der Rechnung, den Datensätzen nach der Technischen Anlage 3 der Rahmenvereinbarung nach 300 SGB V, den Verordnungsblättern und den Verordnungsblättern in digitalisierter Form nach der Technischen Anlage 4 der Rahmenvereinbarung nach 300 SGB V. Die Abrechnung umfasst grundsätzlich die Verordnungsblätter des Liefermonats. Soll die Abrechnung mehr als einen Monat nach dem in Satz 1 festgelegten Zeitpunkt erfolgen, bedarf dies der vorherigen Begründung gegenüber der Krankenkasse. (2) Die Rechnung enthält folgende Angaben: a) Rechnungsnummer b) Rechnungsdatum c) Name, Anschrift und Institutionskennzeichen des Rechenzentrums d) Gesamtzahl der korrigierten Zeichen des Vormonats nach 18 Absatz 2 e) Gesamtzahl der Verordnungsblätter. Sie ist in folgende Gruppen zu unterteilen: 100 = Mitglied (M) 300 = Familienangehörige (F) 500 = Rentner und Angehörige (R) 600 = BVG 650 = BSHG 710 = Hilfsmittel / Mitglieder 730 = Hilfsmittel / Familienangehörige 750 = Hilfsmittel / Rentner 890 = Impfstoffe / Lieferung an den Arzt 900 = Sprechstundenbedarf. Je Gruppe und insgesamt sind auszuweisen: a) die Summe der Bruttobeträge b) die gesetzlichen Rabatte c) die Summe der auf die Verordnungsblätter entfallenden Zuzahlungsbeträge d) die Summe der Nettobeträge e) die Anzahl der abgerechneten Verordnungsblätter. In der Rechnung sind gegenüber der kostenpflichtigen Krankenkasse die Umsätze der abgegebenen importierten Arzneimittel und der abgegebenen Fertigarzneimittel sowie die Wirtschaftlichkeitsreserve der abgegebenen importierten Arzneimittel an- Stand: 01.11.2004 Seite 12 von 37

zugeben. Bei Anwendung einer verringerten Importquote ist zusätzlich der Anteil importfähiger Fertigarzneimittel mitzuteilen. (3) Die Rechenzentren erstellen eine Sammelrechnung, die die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 sowie die entsprechend Absatz 2 Satz 2 und 3 gegliederten Gesamtbeträge für alle abgerechneten Apotheken enthält. Die Beträge nach Absatz 2 Satz 2 bis 5 werden zudem je Apotheke ausgewiesen. (4) Die Rechnung wird auf Datenträgern oder per Datenfernübertragung nach Maßgabe der Technischen Anlage 3 der Rahmenvereinbarung nach 300 SGB V übermittelt. Die ordnungsgemäße Übermittlung der Rechnungsdaten wird von der Krankenkasse unverzüglich quittiert; die Fehlerhaftigkeit der Datenübermittlung wird spätestens einen Werktag nach Eingang der Daten mitgeteilt. In der Technischen Anlage 3 des Rahmenvertrages nach 300 SGB V nicht geregelte Angaben werden in anderer Form übermittelt. (5) Mit der Rechnung werden geltend gemacht - die Kostenpauschale für die Digitalisierung und Bereithaltung der Verordnungsblätter des Abrechnungsmonats in digitalisierter Form gemäß 7 der Vereinbarung nach 300 SGB V, - der Mehraufwand für die Korrektur der Arztfelder aus dem Vormonat nach 18 Abs. 2 dieses Vertrages. 14 Rechnungsbegleichung (1) Rechnungen werden innerhalb von zehn Tagen nach Eingang beglichen. Die Rechnungen gelten im bargeldlosen Zahlungsverkehr mit der Hingabe des Auftrags an das Kreditinstitut als beglichen. Weiteres regelt die Anlage 8. (2) Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Rechnungsprüfung. 15 Befreiende Wirkung Zahlungen an Rechenzentren erfolgen mit schuldbefreiender Wirkung für die Krankenkassen. Die schuldbefreiende Wirkung tritt auch dann ein, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und der Apotheke mit einem Rechtsmangel behaftet sind. Soweit Rechenzentren als Erfüllungsgehilfen handeln, hat die Apotheke deren Verschulden wie eigenes Verschulden zu vertreten ( 278 BGB). 16 Übermittlung der Daten (1) Die Übermittlung der Daten nach 6 Absatz 3 der Vereinbarung nach 300 SGB V auf Datenträgern bzw. mittels Datenfernübertragung erfolgt innerhalb der Zahlungsfrist nach 14 Absatz 1. (2) Die Verordnungsblätter nach Muster 16 (Querformat) sind in digitalisierter Form (Images nach der Technischen Anlage 4 der Rahmenvereinbarung nach 300 Stand: 01.11.2004 Seite 13 von 37

SGB V) mit den Daten nach Absatz 1 zu übersenden. Nach Übergabe der Images an die Krankenkassen sind die zwischengespeicherten Images höchstens weitere 6 Wochen aufzubewahren. (3) Die Krankenkassen verzichten auf die in 9 des Rahmenvertrages nach 129 SGB V vorgegebene Beifügung der der Rechnung zugrunde liegenden Verordnungsblätter, deren Images sowie der Auflistung der Pharmazentralnummern der abgegebenen Mittel. 17 Weiterleitung der Verordnungsblätter Die Verordnungsblätter werden den Krankenkassen, nach Beleg-Nummern aufsteigend sortiert, bis spätestens 6 Wochen nach dem Liefermonat zur Verfügung gestellt. 18 Berechnungsfähige Kosten (1) Für die Digitalisierung und Bereithaltung der Images leisten die Krankenkassen nach 7 Absatz 2 der Vereinbarung nach 300 SGB V eine Kostenpauschale von 0,0187 Euro zzgl. MwSt. je Verordnungsblatt. (2) Für die Nacherfassung nicht maschinenlesbarer Daten des Arztfeldes zahlen die Krankenkassen den in Anlage 9 vereinbarten Betrag. (3) Der Betrag nach Absatz 1 wird zeitgleich mit der Lieferrechnung, die Beträge nach Absatz 3 mit der Lieferrechnung des folgenden Monats in Rechnung gestellt. 19 Verbesserung der Daten- und Abrechnungsqualität (1) Soweit für die Datenerfassung Scanner- und Interpretationssysteme eingesetzt werden, können die Landesverbände den Nachweis der Eignung im Testverfahren verlangen. Der Nachweis wird gegenüber einer von den Landesverbänden beauftragten Stelle erbracht. (2) Die Vertragspartner bilden eine Arbeitsgruppe, die in regelmäßigen Abständen die Rezeptbedruckung im Arztfeld analysiert und sich durch geeignete Maßnahmen um eine Verbesserung der Datenqualität im Arztfeld bemüht. 20 Datenannahmestellen Die Datenannahmestellen der Krankenkassen sind in Anlage 10 dieses Vertrages festgelegt. 21 Übernahme zusätzlicher Aufgaben Zusätzliche Serviceleistungen wie Imageverwaltung, Anforderung selektierter Teilmengen, Auswertungen im Auftrag oder Sonstiges und ihre Honorierung werden in Stand: 01.11.2004 Seite 14 von 37

gesonderten Verträgen zwischen dem Saarländischen Apothekerverein und den Krankenkassen geregelt. 22 Verlust und Fälschung von Verordnungsblättern (1) Gehen Verordnungsblätter vor Eingang bei der Krankenkasse verloren, einigen sich die Krankenkassen und der SAV über eine die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Bezahlung der abgegebenen Mittel. (2) Für aufgrund gefälschter oder missbräuchlich benutzter Verordnungsblätter abgegebene Mittel besteht kein Anspruch auf Bezahlung, wenn die abgebende Person die Fälschung oder den Missbrauch erkannt hatte oder hätte erkennen müssen. 23 Rechnungs- und Taxbeanstandungen (1) Rechnungs- und Taxbeanstandungen müssen innerhalb von neun Monaten nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen gegenüber der Apotheke geltend gemacht werden. (2) Die Prüfung der Taxation berücksichtigt Differenzen zugunsten und zuungunsten der Apotheken bzw. der Krankenkassen. (3) Taxbeanstandungen und Additionsfehler auf den Rezepten werden in Form von Differenzberechnungen mit Begründung mitgeteilt und durch Kopien der Rezepte oder Print-Images belegt. Eine Absetzung erfolgt erst nach Ablauf der Einspruchsfrist oder Abschluss des Einspruchsverfahrens. Eine sofortige Absetzung in voller Höhe erfolgt bei Rezepten, - auf denen ein anderer Kostenträger angegeben ist (Irrläufer) - bei denen die abrechnende Stelle Status, Betrag oder Zuzahlung falsch übertragen hat, - bei denen die Abgabefrist überschritten ist ( 4 Abs. 8) - auf denen zwingend vorgeschriebene Angaben ( 4 Abs. 3 und 12 Abs. 4 Buchstabe a oder eine erforderliche Genehmigung ( 8 Abs. 7) fehlen. Die Verordnungsblätter sind im Original der abrechnenden Stelle zurückzureichen. Irrläufer sind von der Apotheke oder der Abrechnungsstelle mit der zuständigen Krankenkasse abzurechnen. Andere Verordnungsblätter sind nach Abgabe einer Erklärung, die den Anforderungen des 4 Abs. 8 genügt, nach Heilung der Formfehler und/oder nachträglicher Genehmigung mit der nächstmöglichen Abrechnung bei der Krankenkasse einzureichen. (4) Einsprüche gegen Beanstandungen der Krankenkassen sind unter Angabe von Gründen innerhalb von zwei Monaten bei den Krankenkassen zu erheben. Wird der Einspruch nicht innerhalb von drei Monaten bearbeitet, gilt er als anerkannt. (5) Die Rechenzentren erhalten eine Fehlerzusammenstellung in Form von Berichtigungslisten. Diesen Berichtigungslisten werden die an die Apotheken ergangenen Benachrichtigungen in Kopie beigefügt. Stand: 01.11.2004 Seite 15 von 37

24 Kommunikation (1) Sofern eine Krankenkasse Erklärungen betreffend Abschläge und Berechnungen abgeben will, die das Rechenzentrum vorgenommen hat, kann sie diese auch gegenüber dem Rechenzentrum, über das die Apotheke abgerechnet hat, abgeben, und zwar in der von dem Rechenzentrum verwendeten Mitteilungsform. Die Erklärung gilt als gegenüber der Apotheke abgegeben, wenn die Krankenkasse die Korrekturbeträge je Apotheke unter Nennung des Institutionskennzeichens der Apotheke mitgeteilt und zuvor das Rechenzentrum die Berechnung je Apotheke spezifiziert übermittelt hat. Der SAV erhält von der Krankenkasse eine Kopie der Erklärung. (2) Eine Beanstandung muss innerhalb zwölf Monaten nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen erhoben werden. Das Rechenzentrum kann innerhalb von zwei Monaten Einspruch erheben. Der Einspruch gilt für alle betroffenen Apotheken. (3) Die betroffenen Apotheken können den Einspruch des Rechenzentrums durch eigene Argumente ergänzen, die von der Krankenkasse zu berücksichtigen sind. Die Möglichkeit der Apotheke, Einspruch gegen eine Beanstandung zu erheben, bleibt unberührt. (4) Eine Absetzung erfolgt erst nach Ablauf der Einspruchsfrist oder Ablauf des Einspruchsverfahrens. Bevor eine Krankenkasse Rechnungsbeträge kürzt, prüfen die Vertragspartner, ob die aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten einvernehmlich, notfalls durch Führen eines Musterprozesses, gelöst werden können. 25 Datenschutz Die Apotheken dürfen die ihnen mit den Verordnungsblättern offenbarten personenbezogenen Daten nur in dem datenschutzrechtlich zulässigen Umfang verwenden. 26 Allgemeine Zusammenarbeit Die Versicherten und die Vertragsärzte/Zahnärzte dürfen bei der Lieferung weder von den Apotheken zu Lasten der Krankenkassen noch von den Krankenkassen zu Gunsten bestimmter Apotheken oder Lieferanten beeinflusst werden. Dies gilt auch für die Zuweisung von Verordnungen an einzelne Apotheken/Lieferanten. 27 Klärung von Meinungsverschiedenheiten Meinungsverschiedenheiten, die sich aus Taxfragen sowie über die Auslegung des Vertrages und/oder seiner Anlagen ergeben, werden von einem paritätisch besetzten Ausschuss bearbeitet, der sich aus je 3 Vertretern des SAV und der Landesverbände zusammensetzt. Einstimmige Beschlüsse des Ausschusses sind für alle Beteiligten - auch für die Apotheke - verbindlich. Unabhängig von der Anrufung des Ausschusses Stand: 01.11.2004 Seite 16 von 37

bleibt es den Beteiligten unbenommen, eine gerichtliche Klärung der strittigen Fragen herbeizuführen; hierfür ist Gerichtsstand Saarbrücken. 28 Vertragsmaßnahmen Bei Verstößen gegen 129 Absatz 1 SGB V, den Rahmenvertrag nach 129 Absatz 5 SGB V, gegen die Auskunftspflicht nach 293 Absatz 5 Satz 5 SGB V oder gegen diesen Vertrag können die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen nach Anhörung des Betroffenen, bei Mitgliedsapotheken im Benehmen mit dem zuständigen Mitgliedsverband des Deutschen Apothekerverbandes, folgende Vertragsmaßnahmen aussprechen: a) Verwarnung b) Vertragsstrafe bis zu 25.000 Euro c) bei gröblichen und wiederholten Verstößen Ausschluss des Apothekenleiters/der Apothekenleiterin von der Versorgung der Versicherten bis zur Dauer von 2 Jahren. 29 Inkrafttreten und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am 01. November 2004 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten der Arznei und Hilfsmittelliefervertrag vom 1. Dezember 1996 und die Ergänzungsvereinbarung vom 1. November 2003 außer Kraft. (2) Eine Kündigung ist jeweils zum Ende eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zulässig. (3) Die Anlagen können im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit aufgehoben o- der geändert werden, ohne dass es der Kündigung des Vertrages bedarf. Die nach 9 vereinbarten Preislisten können gesondert unter Einhaltung der darin angegebenen Fristen gekündigt werden. (4) Für den Fall der Kündigung werden dieser Vertrag oder die Preislisten bis zum Zustandekommen einer Neuregelung, jedoch nicht länger als 6 Monate, weiter angewendet. Stand: 01.11.2004 Seite 17 von 37

Anlage 1 ( 2 Absatz 3) Beitrittserklärung zum Vertrag Ich gehöre dem Saarländischen Apothekerverein nicht als Mitglied an. Als Eigentümer/Pächter/Verwalter der...-apotheke in...... erkläre ich den Beitritt zu a) dem zwischen dem Saarländischen Apothekerverein und den Landesverbänden der Primärkassen im Saarland geschlossenen Liefervertrag, b) den zwischen dem Deutschen Apothekerverband und den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen geschlossenen Rahmenverträge nach 129 und 300 SGB V einschließlich aller Anlagen. Künftige Änderungen und Beschlüsse des Vertragsausschusses erkenne ich als für mich verbindlich an. Stand: 01.11.2004 Seite 18 von 37

Anlage 2 ( 8 Absatz 2) Vom Vertrag erfasste Hilfsmittel In der Anlage sind die vom Liefervertrag erfassten Hilfsmittel aufgelistet. Mit A ist gekennzeichnet, für welche Hilfsmittel die Zulassung auf Grund eines besonderen Antrags nach 8 Abs. 3 erforderlich ist. Hilfsmittel- Nr. Produktbezeichnung Besonderer Antrag 01 Produktgruppe Absauggeräte 01.24 Atmungsorgane 01.24.01 Sekret-Absauggeräte, netzabhängig 01.24.02 Sekret-Absauggeräte, netzunabhängig 01.24.03 Sekret-Absauggeräte mit Inhalator, netzabhängig 01.24.04 Sekret-Absauggeräte mit Inhalator, netzunabhängig 01.35 Brust 01.35.01 Milchpumpen 01.99 Ohne speziellen Anwendungsort / Zusätze 01.99.01 Zubehör 01.99.99 Abrechnungsposition 02 Produktgruppe Adaptionshilfen 02.40 Häuslicher Bereich 02.40.01 Anziehhilfen 02.40.02 Eß-/Trinkhilfen 02.40.03 Rutschfeste Unterlagen 02.40.04 Greifhilfen 02.40.05 Halter/Halterungen/Greifhilfen für Produkte zur Körperhygiene 02.40.06 Schreibhilfen 02.40.07 Lesehilfen 03 Produktgruppe Applikationshilfen 03.36 Verdauungsorgane 03.36.01 Spülsysteme 03.99 Ohne speziellen Anwendungsort / Zusätze 03.99.01 Spritzen 03.99.02 Anwendungshilfen für Spritzen 03.99.03 Pens 03.99.04 Infusionspumpen (mechanisch, hydraulisch, pneumatisch) A 03.99.05 Elektronische Infusionspumpen A 03.99.06 Ernährungspumpen A 03.99.07 Verbrauchsmaterialien zur enteralen Therapie 03.99.08 Verbrauchsmaterialien zur Infusionstherapie 03.99.09 Zubehör zur enteralen/parenteralen Therapie 03.99.99 Abrechnungspositionsnummern Stand: 01.11.2004 Seite 19 von 37

Hilfsmittel- Nr. Produktbezeichnung Besonderer Antrag 03.99.99.0 Abrechnungspositionsnummer für Zubehör 03.99.99.1 Abrechnungspositionsnummer für Verbrauchsmaterialen 03.99.99.2 Abrechnungspositionsnummer für Wartung A 03.99.99.3 Abrechnungspositionsnummer für Reparaturen A 04 Produktgruppe Badehilfen 04.40 Häuslicher Bereich 04.40.02 Badewannensitze 04.40.03 Duschhilfen 05 Produktgruppe Bandagen als Fertigartikel 05.01 Vor- und Mittelfuß 05.01.01 Mittelfußbandagen A 05.02 Sprunggelenk 05.02.01 Kompressionsbandagen mit Pelotte(n) A 05.02.02 Funktionssicherungsbandagen A 05.02.03 Stabilisierungsbandagen A 05.03 Fuß 05.03.01 Spitzfußbandagen A 05.04 Knie 05.04.01 Kompressionsbandagen mit Pelotte(n) A 05.04.02 Knieführungs-/Funktionssicherungsbandagen A 05.04.03 Stabilisierungsbandagen A 05.05 Hüfte 05.05.01 Hüftdysplasie-/Luxationsbandagen A 05.07 Hand 05.07.01 Daumensattelgelenkbandagen A 05.07.02 Handgelenkbandagen A 05.08 Ellenbogen 05.08.01 Kompressionsbandagen A 05.08.02 Epicondylitisbandagen A 05.09 Schulter 05.09.01 Schultergelenkbandagen A 05.09.02 Schlüsselbeinbandagen A 05.11 Leib/Rumpf 05.11.01 Rippenbruchbandagen A 05.11.02 Symphysenbandagen A 05.11.03 Leibbinden A 05.11.04 Brustbandagen A 05.12 Halswirbelsäule 05.12.01 Schaumstoffcervicalstützen A 05.12.02.0 Anatomische Kunststoffcervicalstützen A Stand: 01.11.2004 Seite 20 von 37

Hilfsmittel- Nr. Produktbezeichnung Besonderer Antrag 05.13 Brustwirbelsäule 05.13.01 BWS-Bandagen A 05.14 Lendenwirbelsäule 05.14.01 LWS-Bandagen A 05.16 Bruch (Hernie) am jeweiligen Ort 05.16.01 Bruchbänder A 05.16.02 Nabelbruchbänder A 05.16.03 Suspensorien A 07 Produktgruppe Blindenhilfsmittel 07.50 Innenraum und Außenbereich/Straßenverkehr 07.50.01 Blindenlangstöcke (Taststöcke) 07.50.01.0 Einteilige Blindenlangstöcke 07.50.01.1 Mehrteilige Blindenlangstöcke 07.99 Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze 07.99.99.1 Abrechnungsposition für Verbrauchsmaterialien 08 Produktgruppe Einlagen 08.03 Fuß 08.03.06.0 Stoßabsorber 09 Produktgruppe Elektrostimulationsgeräte 09.30 Haut 09.30.01 Zweizellenbad-Iontophoresegeräte 09.31 Nerven 09.31.01 Schmerztherapiegeräte TENS 09.31.02 Kombinierte Muskelstimulations-/Schmerztherapiegeräte 09.31.03 Muskelstimulationsgeräte innerv. Musk. EMS 09.31.04 Muskelstimulationsgeräte bei Skoliose 09.31.05 Muskelstimulationsgeräte bei Inkontinenz 09.31.06 Funktionelle Stimulationsgeräte bei Peronaeuslähmung 09.31.07 Sonstige funktionelle Stimulationsgeräte 09.99.99 Abrechnungspositionen 10 Produktgruppe Gehhilfen 10.46 Innenraum 10.46.01 Gehgestelle 10.46.02 Gehwagen 10.46.03 Gehübungsgeräte 10.50 Innenraum und Außenbereich/Straßenverkehr 10.50.01 Hand-/Gehstöcke 10.50.02 Unterarmgehstützen 10.50.03 Achselstützen 10.50.04 Fahrbare Gehhilfen Stand: 01.11.2004 Seite 21 von 37

Hilfsmittel- Produktbezeichnung Nr. 10.99 Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze 10.99.01 Zubehör 10.99.02 Sonstige Gehhilfen 10.99.99 Abrechnungspositionen für Zusätze 11 Produktgruppe Hilfsmittel gegen Dekubitus 11.03 Fuß 11.03.01 Fersenschützer 11.08 Ellenbogen 11.08.01 Ellenbogenschützer Besonderer Antrag 11.11 Leib/Rumpf 11.11.01 Sitzhilfen zur Vorbeugung 11.11.02 Sitzhilfen zur Be- oder Nachbehandlung 11.11.03 Liegehilfen zur Vorbeugung 12 Produktgruppe Hilfsmittel bei Tracheostoma 12.24 Atmungsorgane 12.24.01 Trachealkanülen ohne Innenkanülen 12.24.02 Trachaelkanülen mit Innenkanülen 12.24.03 Trachealkanülen mit Sprechventil 12.24.04 Trachealkanülen zur Beatmung, ohne Manschette (Cuff) 12.24.05 Trachealkanülen zur Beatmung, mit Manschette (Cuff) 12.24.06 Innenkanülen 12.24.07 Schutzzubehör für Tracheostoma 12.24.08 Luftbefeuchter für Tracheotomierte (Laryngektomierte) 12.99 Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze 12.99.99 Abrechnungspositionen 14 Produktgruppe Inhalations- und Atemtherapiegeräte 14.24 Atmungsorgane 14.24.01 Aerosol-Inhalationsgeräte für tiefe Atemwege 14.24.02 Aerosol-Inhalationsgeräte für obere Luftwege 14.99 Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze 14.99.99 Abrechnungspositionen für 14.24.01. und 02 15 Produktgruppe Inkontinenzhilfen 15.25 Harn-/Verdauungsorgane 15.25.01 Saugende Inkontinenzvorlagen 15.25.02 Netzhosen für Inkontinenzvorlagen 15.25.03 Saugende Inkontinenzhosen 15.25.04 Externe Urinableiter 15.25.05 Urin-Beinbeutel 15.25.06 Urin-Bettbeutel Stand: 01.11.2004 Seite 22 von 37

Hilfsmittel- Nr. Produktbezeichnung Besonderer Antrag 15.25.07 Urinauffangbeutel für geschlossene Systeme 15.25.08 Auffangbeutel für Dauergebrauch 15.25.09 Sonstige Urinauffangbeutel 15.25.10 Stuhlauffangbeutel 15.25.11 Zubehör für Auffangbeutel 15.25.12 Urinalbandagen 15.25.13 Urinableitsysteme für Frauen (Dauergebrauch) 15.25.14 Einmalkatheter 15.25.15 Verweilkatheter 15.25.16 Katheterverschlüsse 15.25.17 Analtampons 15.25.18 Bettnässer-Therapiegeräte 15.25.19 Hilfsmittel zum Training der Beckenbodenmuskalatur 15.99 Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze 15.99.99 Abrechnungspositionen 17 Produktgruppe Hilfsmittel zur Kompressionstherapie 17.06 Bein 17.06.01 Med. Kompressionswadenstrümpfe A 17.06.02 Med. Kompressions-Halbschenkelstrümpfe A 17.06.03 Med. Kompressionsschenkelstrümpfe A 17.06.04 Med. Kompressionsstrumpfhosen A 17.06.05 Med. Kompressionsstumpfstrümpfe A 17.06.06 Hilfsmittel zur Narbenkompression A 17.06.07 Befestigungshilfen A 17.07 Hand 17.07.01 Hilfsmittel zur Narbenkompression A 17.10 Arm 17.10.01 Med. Kompressionsarmstrümpfe A 17.10.02 Hilfsmittel zur Narbenkompression A 17.11 Leib/Rumpf 17.11.01 Hilfsmittel zur Narbenkompression A 17.17 Kopf 17.17.01 Hilfsmittel zur Narbenkompression A 17.99 Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze 17.99.01 Apparate zur Kompressionstherapie A 17.99.99 Abrechnungsposition für Zusätze A 19 Produktgruppe Krankenpflegeartikel 19.40 Häuslicher Bereich 19.40.01 Behindertengerechte Betten 19.40.02 Behindertengerechtes Bettenzubehör 19.40.03 Bettzurichtungen Stand: 01.11.2004 Seite 23 von 37

Hilfsmittel- Produktbezeichnung Nr. 19.40.04 Stechbecken (Bettpfannen) 19.40.05 Bettschutzeinlagen (Krankenunterlagen) 19.99 Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze 19.99.01 Einmalhandschuhe 19.99.99 Abrechnungsposition 20 Produktgruppe Lagerungshilfen nur als Fertigprodukte 20.06 Bein 20.06.02 Beinlagerungshilfen 20.29 Ganzkörper 20.29.01 Lagerungskeile 20.99 Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze 20.99.99 Abrechnungsposition für Zusätze 21 Produktgruppe Messgeräte für Körperzustände/-funktionen 21.24 Atmungsorgane 21.24.01 Spirometer 21.28 Peripherer Kreislauf 21.28.01 Blutdruck-Messgeräte 21.34 Blut/Blutbildende Organe 21.34.01 Blutgerinnungs-Messgeräte (Quickwert) 21.34.02 Blutzucker-Messgeräte 21.99 Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze 21.99.01 Personenwaagen 21.99.99 Abrechnungspositionen 25 Produktgruppe Sehhilfen 25.21 Auge/Sehorgan 25.21.36.3 Okklusionsfolien 25.21.36.4 Okklusionspflaster 25.21.37 Uhrglasverbände 26 Produktgruppe Sitzhilfen 26.46 Innenraum 26.46.01 Arthrodesensitzkissen 29 Produktgruppe Stomaartikel 29.26 Künstliche Körperöffnungen (Stoma) 29.26.01 Geschlossene Beutel 29.26.02 Ausstreifbeutel 29.26.03 Urostomiebeutel 29.26.04 Stomakappen/Minibeutel 29.26.05 Basisplatten 29.26.06 Basisplatten, gewölbt 29.26.07 Hautschutzplatten/-rollen Besonderer Antrag Stand: 01.11.2004 Seite 24 von 37

Hilfsmittel- Produktbezeichnung Nr. 29.26.08 Irrigatoren 29.26.09 Anus Praeter-Bandagen 29.26.10 Pflegemittel 29.26.11 Zubehör 32 Produktgruppe Therapeutische Bewegungsgeräte 32.07 Hand 32.07.01 Eigenkraft aktivierende Fingertrainer 33 Produktgruppe Toilettenhilfen 33.40 Häuslicher Bereich 33.40.01 Toilettensitze 33.40.02 Toilettenstützgestelle 33.40.03 Toilettenaufstehhilfen 33.40.04 Toilettenstühle 33.40.05 WC-Aufsätze mit Wascheinrichtung 33.99 Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze 33.99.99 Abrechnungsposition für Zusätze 99 Produktgruppe Verschiedenes 99.27 Geschlechtsorgane 99.27.01 Erektionsringe 99.27.02 Vakuum-Erektionssysteme Besonderer Antrag Stand: 01.11.2004 Seite 25 von 37

Anlage 3 ( 8 Absatz 3) Zulassungsvorausetzungen Für die Abgabe von Hilfsmitteln, die in der Anlage 2 mit einem A gekennzeichnet sind, sind besondere Fachkenntnisse nachzuweisen. Der Nachweis kann durch Zertifikate über die Teilnahme des Antragstellers oder die Teilnahme des Personals an Fortbildungsveranstaltungen in den entsprechenden Bereichen mit folgenden Ausbildungsinhalten erbracht werden: a. medizinische Grundkenntnisse b. Therapiemöglichkeiten c. Produktübersicht d. Produktkenntnisse e. Anwendetechniken und Patientenberatung f. apothekenrechtliche, sozialrechtliche, vertragsrechtliche Grundlagen. Seminarveranstaltungen werden von den Krankenkassen anerkannt, wenn sie den Anforderungen entsprechen, die am Ende dieser Anlage festgelegt sind. Die Zertifikate über die erfolgreiche Teilnahme an einer den vertraglichen Anforderungen genügenden Seminarveranstaltung können durch den SAV ausgestellt werden. Der SAV stellt sicher, dass Inhalt und Durchführung der Seminare, über die von ihm Zertifikate ausgestellt werden, den in den Anhängen zu dieser Vereinbarung festgelegten Anforderungen entsprechen. Der SAV führt ein Register über diese Seminarveranstaltungen und gewährt den Krankenkassen auf Wunsch Registereinsicht mit Bereitstellung der Seminarnachweise. Die Krankenkassen können auch andere geeignete Nachweise anerkennen. Die Krankenkassen erkennen auch die Zertifikate an, die vor Inkrafttreten des Vertrages ausgestellt wurden. Der Nachweises fachlicher Kenntnisse gilt auch als erbracht, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine dreijährige einschlägige berufspraktische Tätigkeit des Antragstellers oder seiner Mitarbeiter nachgewiesen wird. Seminarinhalte Medizinische Bandagen 1. Medizinische Grundkenntnisse / Indikationen - Distorsion (Zerrung) - Kontusion (Prellung) - Schwellung (auch chronisch) - Gelenk - gelenknahe Weichteile - Degenerative Erkrankung mit rezidivierenden Reizzuständen - Gelenkinstabilität (leicht) - Chronische Sehnen- oder Muskelreizung - Chronische Gelenkentzündung - Rippenfraktur Stand: 01.11.2004 Seite 26 von 37