Hilfsmittelliefervertrag

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Hilfsmittelliefervertrag"

Transkript

1 Hilfsmittelliefervertrag über die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln im Lande Bremen nach 127 Absatz 1 SGB V zwischen dem Bremer Apothekerverein e.v. (Land Bremen) (nachfolgend Apothekerverein genannt) - einerseits - und der AOK Bremen/Bremerhaven, zugleich für die Knappschaft, Verwaltungsstelle Hannover, See-Krankenkasse dem BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen dem IKK-Landesverband Sachsen-Anhalt, Geschäftsbereich Bremen, zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband für die Landwirtschaftliche Krankenversicherung in Bremen (nachfolgend Krankenkassen genannt) - andererseits -

2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geltungsbereich 3 2 Gegenstand des Vertrages 3 3 Lieferberechtigung 3 4 Abgabebestimmungen 4 5 Genehmigungsverfahren 5 6 Wirtschaftlichkeit 6 7 Qualitätssicherung 7 8 Garantie und Gewährleistung 7 9 Vergütungsregelung 7 10 Zuzahlung und Mehrzahlung 8 11 Abrechnung und Rechnungsbegleichung 9 12 Rechnungs- und Taxbeanstandungen 9 13 Grenzen der Werbung und Zusammenarbeit Datenschutz Prüfverfahren Vertragsverstöße Inkrafttreten und Kündigung Salvatorische Klausel 12 Anlage 1 Anerkenntniserklärung gem. 1 Anlage 2 Preisvereinbarung Hilfsmittel Anlage 3 Preisvereinbarung Sonstige Produkte Anlage 4 Kostenvoranschlagsmuster 2

3 Präambel: Die Vertragsparteien wirken bei der Umsetzung dieses Vertrages vertrauensvoll und in partnerschaftlichem Geist zusammen. Dieser Vertrag gilt 1 Geltungsbereich für die Krankenkassen der von den Landesverbänden vertretenen Kassenarten, für die Apotheken die dem Apothekerverein angehören, für Apotheken, die nicht dem Apothekerverein angehören, sofern sie den vorliegenden Vertrag anerkennen (Anlage 1 Anerkenntniserklärung). Der Apothekerverein informiert alle Mitglieder des Bremer Apothekervereins über den Abschluss dieses Vertrages und übermittelt den Krankenkassen bei Veränderungen eine quartalsweise aktualisierte Liste aller Bremer Apotheken mit Kennzeichnung der Mitglieder des Apothekervereins. 2 Gegenstand des Vertrages (1) Dieser Vertrag regelt in Ergänzung zum Rahmenvertrag nach 129 Abs. 2 SGB V die Versorgung der Versicherten mit den in der Anlage 2 aufgeführten Hilfsmitteln, sowie in der Anlage 3 aufgeführten Produkten der enteralen Ernährung und der Modernen Wundversorgung durch die Apotheken sowie die Abrechnung und Vergütung der erbrachten Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. (2) Die Bestimmungen des Rahmenvertrages nach 129 Abs. 2 SGB V für Arzneimittel gelten analog für die in 2 Abs. 1 genannten Produkte dieses Vertrages. 3 Lieferberechtigung (1) Die Apotheken gelten als zugelassen zur Abgabe von Hilfsmitteln der Anlage 2 durch Allgemeinverfügung gemäß 31 Satz 2 SGB X. Für die Abgabe weiterer Hilfsmittel ist eine Zulassung nach 126 SGB V erforderlich. (2) Die fachlichen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen richten sich nach den Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß 126 Absatz 2 SGB V in der jeweils geltenden Fassung. 3

4 4 Abgabebestimmungen (1) Leistungen nach diesem Vertrag dürfen in der Apotheke nur abgegeben werden, wenn diese von einem Vertragsarzt auf den dafür vorgesehenen Verordnungsvordrucken (Verordnungsmuster 16) verordnet wurden. Die Verordnung hat folgende Angaben zu enthalten: a) Institutionskennzeichen der Krankenkasse (Kassennummer) b) Name der Krankenkasse c) Versichertennummer d) Name, Vorname des Versicherten e) Anschrift des Versicherten f) Geburtsdatum des Versicherten g) Versichertenstatus h) Gültigkeit der Versichertenkarte i) Vertragsarztnummer / Vertragszahnarztnummer gemäß 293 Abs.4 SGB V j) Vertragsarztstempel / Vertragszahnarztstempel oder Aufdruck k) Unterschrift des Vertragsarztes / Vertragszahnarztes l) Ausstellungsdatum des Verordnungsblattes m) Art oder Hilfsmittelnummer und Menge der verordneten Leistung n) Diagnose / Diagnoseschlüssel (soweit diese vom Arzt angegeben) o) Kennzeichnung Gebühr Pfl, Gebühr frei, Unfall, Arbeitsunfall, BVG, Hilfsmittel, Sonstige, ggf. noctu (soweit Zutreffendes vom Arzt angegeben wurde) (2) Die Angaben gemäß Absatz 1 werden vom Arzt auf das Verordnungsblatt aufgetragen. Das Fehlen der Angabe der Statusgruppe 7 nach Buchstabe o) berechtigt die A- potheke nicht zur Abgabe des verordneten Hilfsmittels. Irrtümlich nicht mit dem Verordnungsstatus 7 gekennzeichnete vertragsärztliche Verordnungen sind erst nach Heilung durch den Apotheker abrechnungsfähig. Fehlende Angaben nach Buchstaben a) oder b) und o) kann der Apotheker unter Anbringung seines Namenszeichens nachtragen, wenn bei Vorlage des Verordnungsblattes ein Nachweis über die bei der Krankenkasse bestehende Versicherung (durch die Krankenversichertenkarte) erbracht wird. Eine Änderung ist vom Apotheker abzuzeichnen. Bei fehlenden oder unbestimmten Angaben zur zahlungsverpflichteten Krankenkasse darf die Verordnung erst nach unverzüglicher Heilung durch den Apotheker beziehungsweise den Vertragsarzt bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden. Die angegebene, eindeutig bezeichnete Krankenkasse ist gegenüber der versorgenden Apotheke zahlungspflichtig; entscheidend ist die Kassen-Nummer nach Absatz 1 Buchstabe a), soweit angegeben. Ein fehlendes Ausstellungsdatum kann im Einzelfall nach Rücksprache mit dem Arzt vom Apotheker nachgetragen werden. Fehlende Angaben zu den Buchstaben c oder d, e, f, g und h können im Einzelfall vom Apotheker ergänzt werden. Ergänzungen sind vom Apotheker abzuzeichnen. Der Apotheker ist zur Nachprüfung der Zugehörigkeit des Versicherten zu der auf der Verordnung angegebenen Krankenkasse nicht verpflichtet. 4

5 (3) Hilfsmittel sind von Arzneimitteln getrennt zu verordnen. Bei vertragsärztlichen Verordnungen, die sowohl Arzneimittel als auch Hilfsmittel beinhalten, sind ausschließlich die Arzneimittel zu beliefern und abzurechnen. Das Hilfsmittel ist auf der Verordnung zu streichen. Der Apotheker sollte den verordnenden Arzt hierüber informieren. Für das Hilfsmittel muss vom Arzt eine neue Verordnung ausgestellt werden. In Ausnahmefällen darf das Hilfsmittel mit einer Kopie des Originalrezeptes abgerechnet werden. (4) Verordnet der Arzt ein Hilfsmittel, das nach 34 Abs.4 SGB V von der Versorgung nach 33 SGB V ausgeschlossen ist, darf das Mittel nicht zu Lasten der Krankenkasse abgegeben werden. (5) Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, Belieferungen aufgrund von gefälschten Verordnungen, gefälschten Verordnungsblättern oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern zu bezahlen, sofern der Apotheker die Fälschung oder den Missbrauch erkannt hat oder hätte erkennen müssen. (6) Hilfsmittel dürfen nur abgegeben werden, wenn die Verordnung innerhalb eines Monats nach Ausstellung in der Apotheke vorgelegt wird. Die Belieferung (Abgabedatum) muss spätestens 2 Monate nach Ausstellung der Verordnung erfolgen. (7) Weicht die verordnete Menge vom Inhalt einer Packung ab, ist durch die Auswahl einer Abgabemenge im Rahmen der vertragsärztlichen Verordnung eine wirtschaftliche Versorgung des Versicherten sicherzustellen. (8) Die Apotheke stellt sicher, dass die Versicherten der Krankenkassen mit funktionsgerechten und technisch einwandfreien Hilfsmitteln versorgt werden. Die Abgabe - einschließlich Montage sowie Einweisung in den Gebrauch - erfolgt, soweit erforderlich, frei Haus. Der Apothekenleiter verpflichtet sich, den Service sowie die Reparatur und für deren Dauer eine kostenlose Ersatzlieferung für die gelieferten technischen Hilfsmittel innerhalb der Gewährleistungspflicht zu übernehmen. (9) Sofern für die Versorgung der Versicherten mit lebenserhaltenden Hilfsmitteln (z.b. Ernährungs- und Schmerzpumpen , , , , einschließlich der zugehörigen Überleitsysteme) ein 24 stündiger Notdienst für die Hilfsmittel erforderlich ist, ist dieser von der Apotheke sicher zu stellen, die die Hilfsmittel geliefert hat. (10) Die Annahme der vertragsärztlichen Verordnung sowie die Erbringung der Leistungen haben in der Apotheke zu erfolgen. Absatz 8 bleibt von dieser Regelung unberührt. (11) Der Empfang des Hilfsmittels im gebrauchsfähigen Zustand ist nach der Leistungsabgabe grundsätzlich durch Unterschrift des Versicherten auf der Rückseite des Verordnungsblattes zu bestätigen. Dies kann auch durch dessen Beauftragten oder einen gesetzlichen Vertreter geschehen. Sofern der Rezeptwert 25,00 exkl. Mwst. unterschreitet, ist eine Bestätigung nicht erforderlich. 5 Genehmigungsverfahren (1) Die Abgabe eines Hilfsmittels bedarf grundsätzlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse. Die Genehmigungspflicht nach Satz 1 entfällt, wenn der Abgabepreis den Betrag von 100,- Euro exkl. Mwst. unterschreitet. Ein Anspruch auf eine nachträgliche Genehmigung mit Ausnahme von Notversorgungen besteht nicht. Eine Krankenkasse kann ganz oder teilweise auf diese Genehmigung verzichten. Der 5

6 Verzicht kann ganz oder teilweise schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals widerrufen werden. Das Gleiche gilt für jede weitere Veränderung der Genehmigungsfreigrenze nach 10 Abs.1. (2) Ist vor der Abgabe eines Hilfsmittels die Genehmigung der zuständigen Krankenkasse einzuholen, sind dieser möglichst per Fax der Kostenübernahmeantrag (s. Anlage 4) und die ärztliche Verordnung zu übermitteln, es sei denn, dass ein Vertragspreis (Anlage 2) vereinbart oder ein Festbetrag festgesetzt ist. Das Gleiche gilt für Reparaturen. Die Genehmigung der Krankenkasse oder deren Ablehnung hat so schnell wie möglich zu erfolgen, bei Ablehnung unter Angabe der Gründe. Notversorgungen mit Produkten der künstlichen Ernährung, der Modernen Wundversorgung bzw. sonstige lebenserhaltende Versorgungen des Versicherten, insbesondere an Wochenenden, Feiertagen und nach stationären Entlassungen dürfen einmalig für längstens eine Woche auch ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse erfolgen. Weitere Lieferungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. (3) Soweit eine Krankenkasse nicht auf die vorherige Genehmigung verzichtet hat oder für ein Hilfsmittel kein Preis oder Aufschlag vereinbart oder kein Festbetrag festgesetzt ist, ist der zuständigen Krankenkasse ein Kostenvoranschlag nach 6 Abs.2 einzureichen. Enthält eine Preisliste einen Genehmigungsvorbehalt (*), ist vor Abgabe des Hilfsmittels in jedem Fall die Genehmigung der Krankenkasse einzuholen. (4) Die Krankenkasse hat das Recht, einen Kostenvoranschlag abzulehnen, wenn sie dem Versicherten das benötigte Hilfsmittel aus ihrem eigenen Bestand zur Verfügung stellen (Pool) oder ein anderer Lieferant diese Lieferung zu günstigeren Bedingungen durchführen kann ( 127 Abs. 3 SGB V). Die Apotheke ist über die Entscheidung der Krankenkasse zu informieren. Erklärt sich die Apotheke bereit zu dem von der Krankenkasse mitgeteilten günstigeren Preis zu liefern, ist die Apotheke lieferberechtigt. Ansonsten schickt die Apotheke der Krankenkasse das Originalrezept unverzüglich zu oder händigt es dem Patienten aus. 6 Wirtschaftlichkeit (1) Auswahl und Abgabe der Leistung haben nach Maßgabe der vertragsärztlichen Verordnung so zu erfolgen, dass die Leistung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist sowie das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Qualität und Funktionstauglichkeit der abzugebenden Leistung haben dem gemäß 70 SGB V allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. (2) Laut Hilfsmittel-Richtlinien verordnet der Arzt die Hilfsmittel unter Angabe der Produktart oder der 7stelligen Hilfsmittelnummer. Bei einer Verordnung unter Verwendung des Markennamens oder der 10stelligen Hilfsmittelnummer soll der Apotheker dieses durch ein gleichwertiges wirtschaftlicheres Hilfsmittel entsprechend der 7stelligen Hilfsmittelnummer ersetzen. Zu jeder Produktart bietet er eine Auswahl von Produkten an. Der verordnende Arzt ist zu informieren. 6

7 (3) Die Krankenkassen haben die gesetzliche Möglichkeit Vereinbarungen zu den in diesem Vertrag genannten Leistungen mit Apotheken, insbesondere zur Kostenoptimierung und Qualitätssicherung, zu schließen. 7 Qualitätssicherung (1) Der Apothekenleiter ist verantwortlich für die fachliche Leitung und Überwachung der qualitätsgerechten Versorgung der Versicherten nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Regelungen dieses Vertrages. (2) Der Apothekenleiter hat für die Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Vertrag ausschließlich fachlich qualifiziertes Personal einzusetzen. (3) Der Apothekenleiter ist verpflichtet, sich und seine Mitarbeiter durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen stets auf dem neuesten Stand der Erkenntnisse zum jeweiligen Produktbereich zu halten. (4) Für die Versorgung der Versicherten gelten die Qualitätsstandards der einzelnen Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß 128 SGB V in der jeweils gültigen Fassung. (5) Die Krankenkassen sind berechtigt, im Rahmen der Qualitätssicherung die Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten zu prüfen. Die Einzelheiten sind in 15 dieses Vertrages geregelt. (6) Die Apotheken haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln. Weitere rechtliche Vorschriften sind einzuhalten und zu beachten, z.b. das Medizinproduktegesetz und die Medizin-Produkte- Betreiberverordnung. 8 Garantie und Gewährleistung (1) Die Apotheke übernimmt für alle von ihr abgegebenen Hilfsmittel, das Zubehör und die Ersatzteile sowie auf Material und Herstellungsfehler die gesetzliche oder die jeweils vom Hersteller eingeräumte Garantie- bzw. Gewährleistungszeit, soweit letztere die gesetzliche Mindestgewährleistungszeit oder den Umfang der gesetzlichen Ansprüche überschreitet. (2) In Gewährleistungsfällen nach Absatz 1 ist dem Versicherten kostenfrei ein Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen. (3) Im übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung gem. 433 ff. BGB. 7

8 9 Vergütungsregelung (1) Hat eine Krankenkasse ganz oder teilweise auf die vorherige Genehmigung nach 5 Abs.1 verzichtet, sind die Leistungen nach den Preislisten (Anlagen 2 und 3) zu berechnen bzw. vorrangig vor diesen nach den Festbeträgen, soweit und sobald solche festgesetzt sind. Festbeträge nach 36 Abs. 2 SGB V gelten nicht als Vertragspreise. (2) Preise nach den Anlagen 2 und 3 sowie Festbeträge nach 36 Abs. 2 SGB V gelten als Höchstpreise. (3) Kosten der Beschaffung, Lagerung und Auslieferung können nicht berechnet werden. In Ausnahmefällen können Beschaffungskosten nach Genehmigung durch die Krankenkasse zusätzlich berechnet werden. (4) Soweit für ein Produkt kein Preis vereinbart und kein Festbetrag festgesetzt ist, beträgt der Zuschlag 20% auf den Apothekeneinkaufspreis, soweit in den Preisvereinbarungen nichts Abweichendes geregelt ist. Dem sich hieraus ergebenden Betrag ist die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzuzufügen. Für die Preisberechnung ist der für den Tag der Abgabe in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe aufgeführte Apothekeneinkaufspreis maßgebend, soweit in der Preisvereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist. Soweit bei Direktbezug der Preis nicht in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe aufgeführt ist, sind der Herstellerabgabepreis und der Name der Lieferfirma (Hersteller) auf der Vorderseite des Verordnungsblattes zu vermerken. (5) Für Hilfsmittel, Produkte der Künstlichen Ernährung, der Modernen Wundversorgung, die ohne die vertraglich vereinbarte Genehmigung (siehe 5) abgegeben wurden, besteht grundsätzlich kein Vergütungsanspruch. 10 Zuzahlung und Mehrzahlung (1) Die Apotheke zieht die vom Versicherten zu zahlende Zuzahlung nach 33 Abs. 2 Satz 3 SGB V ein und verrechnet sie mit seinen Zahlungsansprüchen gegenüber der Krankenkasse ( 43b SGB V). (2) Wird ein Befreiungsbescheid des Kostenträgers gem. 61 Abs.1 SGB V vorgelegt und hat der Arzt in einem solchen Fall das Feld Gebühr frei oder Gebühr pflichtig nicht angekreuzt, ist der Apotheker berechtigt, unter Angabe seines Namenszeichen diesen Status anzukreuzen. Kennzeichnet der Apotheker das Verordnungsblatt mit Gebühr frei, ist er verpflichtet, das Gültigkeitsdatum auf dem Verordnungsblatt anzugeben. (3) Hat der Arzt das Feld Gebühr pflichtig angekreuzt und legt der Versicherte in der Apotheke einen gültigen Befreiungsbescheid vor, ist der Apotheker berechtigt, das Feld Gebühr frei anzukreuzen. In diesem Fall ist er verpflichtet, das Gültigkeitsdatum auf dem Verordnungsblatt anzugeben. (4) Eine nachträgliche Erstattung irrtümlich berechneter Kostenanteile an den Versicherten ist möglich. (5) Ist für ein erforderliches Hilfsmittel ein Festbetrag nach 36 SGB V festgesetzt, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe des Festbetrages. Wünscht der Versicherte ein über die Versorgung nach 12 Abs.1 SGB V hinausgehendes Hilfsmittel, stellt der 8

9 Apotheker dem Versicherten den über dem Festbetrag liegenden Mehrbetrag in Rechnung. (6) Der Apotheker garantiert die Möglichkeit einer aufzahlungsfreien Versorgung des Versicherten mit Hilfsmitteln, für die ein Festbetrag gilt. (7) Legt der Versicherte ein Quittungsheft des Kostenträgers vor, darf vom Apotheker nur die Zuzahlung gem. 33 Abs.2 Satz 3 SGB V für Hilfsmittel quittiert werden. Aufzahlungen dürfen nicht in das Quittungsheft eingetragen werden. 11 Abrechnung und Rechnungsbegleichung (1) Grundlage für die Abrechnung sind die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit sonstigen Leistungserbringern nach 302 SGB V in der jeweiligen Fassung. (2) Die Vertragspartner streben für die Abrechnung von Hilfsmitteln eine stufenweise Einführung der Abrechnung über den elektronischen Datenträgeraustausch nach den Grundsätzen des 302 SGB V an. Die Abrechnung der Hilfsmittel erfolgt dann als separate Rechnung. Solange und soweit eine Umstellung auf eine maschinenlesbare Abrechnung nach 302 SGB V noch nicht erfolgt ist, gilt das bisherige Abrechnungsverfahren nach den Bestimmungen des 300 SGB V zunächst weiter. (3) Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich einmal monatlich bei der von der jeweiligen Krankenkasse benannten Datenannahmestelle. (4) Die Rechnung darf nur Leistungen umfassen, die von der Apotheke bereits erbracht sind. (5) Rechnungen, die den Anforderungen der Absätze 1 und 4 nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden. Bei berechtigter Zurückweisung der Rechnung tritt die Fälligkeit nicht ein. Der Nachweis des vollständigen Eingangs der Abrechnungsunterlagen obliegt dem Leistungserbringer oder dessen Abrechnungsstelle. (6) Die Rechnungen werden unter dem Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung bezahlt. Die Zahlungsfrist beträgt 4 Wochen nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen. (7) Für die in Anlage 3 genannten Produkte erfolgt ergänzend zu Absatz 1 für die Verordnungen der AOK Bremen/Bremerhaven die Abrechnung nach den Abrechnungsbestimmungen nach 302 SGB V. (8) Es gilt die Vereinbarung über Datenübermittlung für den Risikostrukturausgleich nach 267 SGB V zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) vom

10 12 Rechnungs- und Taxbeanstandungen (1) Beanstandete Verordnungen (Kopien/Images ausreichend) müssen von den Krankenkassen oder deren Rezeptprüfstellen den Apotheken innerhalb von 12 Monaten nach Schluss des Abrechnungsmonats zugestellt werden. Bei Absetzungen müssen grundsätzlich die Originalrezepte beigefügt werden. Die Prüfung der Taxationen von Verordnungen berücksichtigt auch Differenzen zugunsten der Apotheken. (2) Einsprüche gegen Rechnungs- und Taxbeanstandungen der Krankenkasse oder der von ihr beauftragten Stelle sind von den Apotheken mit einem Widerspruchsschreiben an die Krankenkasse innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erhalt der Beanstandung zu begründen. Anderenfalls gilt die Beanstandung als anerkannt. (3) Die Prüfung von Einsprüchen gegen eine ausgesprochene Beanstandung hat innerhalb einer Frist von drei Kalendermonaten nach Eingang des Einspruchs bei der Krankenkasse zu erfolgen. Wird diese Frist ohne Stellungnahme zur Sache überschritten, gelten die Einsprüche als anerkannt. 13 Grenzen der Werbung und Zusammenarbeit (1) Vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen sind Werbemaßnahmen bezüglich der Abgabe von Leistungen auf sachliche Informationen zu beschränken. (2) Der Apotheker darf Vertragsärzte nicht aus ausschließlich eigenwirtschaftlichen Überlegungen heraus in ihrer Verordnungsweise beeinflussen. Eine Zusammenarbeit zwischen der Apotheke und Vertragsärzten mit dem Ziel der Leistungsausweitung ist nicht zulässig. Ebenfalls unzulässig ist eine Beeinflussung von oder eine Zusammenarbeit mit Vertragsärzten in solcher Weise, dass die Wahlfreiheit des Versicherten durch Weitergabe der vertragsärztlichen Verordnung vom Arzt an den Apotheker / sonstigen Leistungserbringer beeinträchtigt wird. (3) Eine Vergütung von Dienstleistungen oder die Gewährung anderer Vorteile an Vertragsärzte, stationäre Einrichtungen oder sonstige Einrichtungen bzw. deren Mitarbeiter durch Apotheken ist im Zusammenhang mit der Leistungserbringung unzulässig. Unzulässig ist darüber hinaus die Gewährung von Vergütungen, Provisionen und anderen Vorteilen für die Zuweisung von Patienten oder Verordnungen an einzelne Apotheken. (4) Die Annahme von vertragsärztlichen Verordnungen sowie ärztlichen Verordnungen aus Krankenhäusern durch die Apotheke gegen Entgelt oder deren Weitergabe an Dritte gegen Entgelt, gegen Kostenerstattung oder zur Erlangung geldwerter Vorteile ist unzulässig. Das Gleiche gilt für die Zuweisung von Versicherten gegen Zahlung von Vergütungen oder Provisionen. 14 Datenschutz (1) Personenbezogene Daten darf der Apothekenleiter zur Erfüllung der gesetzlichen und der sich aus diesem Vertrag ergebenden Aufgaben nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes verarbeiten. 10

11 (2) Der Apothekenleiter unterliegt hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Versicherten und des Arztes der Geheimhaltungspflicht. Ausgenommen hiervon sind die in Durchführung der Krankenversicherung erforderlichen Angaben gegenüber den verordnenden Ärzten, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und der leistungspflichtigen Krankenkasse. (3) Der Apothekenleiter ist verpflichtet, die Datenschutzbestimmungen seinen Mitarbeitern bekannt zu geben und deren Beachtung in geeigneter Weise zu überwachen. (4) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, des Landesdatenschutzgesetzes Bremen sowie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der 35, 37 SGB I, 284, 294 und 302 SGB V, 67 bis 85 SGB X sind zu beachten. 15 Prüfverfahren (1) Die Krankenkassen sind jederzeit berechtigt, im Rahmen der Umsetzung dieses Vertrages Prüfungen durchzuführen. (2) Den Landesverbänden und/oder einem von ihnen bestellten Sachverständigen ist innerhalb der regulären Öffnungszeiten im Rahmen der Prüfverfahren Zugang zur Apotheke zu gewähren. (3) Soweit Beanstandungen festgestellt werden, informieren die Landesverbände den betroffenen Apothekenleiter darüber. Der Apothekenleiter hat innerhalb eines Monats nach Zugang der Information und schriftlichen Aufforderung eine Stellungnahme gegenüber den Landesverbänden abzugeben. Die Landesverbände entscheiden nach Stellungnahme des Apothekenleiters binnen eines Monats, welche Maßnahmen der Apothekenleiter zur Beseitigung der beanstandeten Sachverhalte zu treffen hat. 16 Vertragsverstöße (1) Bei Verstößen gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen können die Landesverbände einheitlich (wobei es den einzelnen Landesverbänden freisteht, sich an dem Verfahren nicht zu beteiligen), nach Anhörung des Betroffenen folgende Vertragsmaßnahmen aussprechen: 1. Verwarnung, 2. Zahlung einer Vertragsstrafe bis zu ,00 Euro an die Landesverbände, die für einen guten Zweck an eine z. B. karitative Einrichtung weiter geleitet wird, 3. Bei groben und/oder wiederholten Verstößen Ausschluss der Lieferberechtigung. Auf Wunsch des Apothekers kann dieser den Apothekenverein hinzuziehen. Bei Vertragsmaßnahmen nach Nr. 3 wird der Apothekerverein ins Benehmen gesetzt. (2) Die Vertragsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz1 Nr.1 und 2 können auch nebeneinander verhängt werden. (3) Die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens und die Erstattung der Schadensermittlungskosten bleiben von den Maßnahmen nach Absatz 1 unberührt. 11

12 17 Inkrafttreten und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am in Kraft. (2) Dieser Vertrag gilt vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden nach 71 Abs.4 SGB V. (3) Dieser Vertrag kann von jedem Vertragspartner gegenüber einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres, frühestens zum gekündigt werden. Die Kündigung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Die Kündigung durch einen Vertragspartner berührt die Weitergeltung des Vertrages zwischen den übrigen Vertragsparteien nicht. Bis zum Abschluss eines neuen Vertrages gelten die Regelungen des gekündigten Vertrages zunächst weiter. (4) Die Preislisten (Anlagen 2 und 3) können von jedem Vertragspartner gegenüber einer Vertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende, frühestens zum gekündigt werden. Die Kündigung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Die Kündigung durch einen Vertragspartner berührt die Weitergeltung der Preislisten (Anlagen 2 und 3) zwischen den übrigen Vertragsparteien nicht. (5) Sollten Festbeträge gemäß 36 i.v.m. 33 Abs.2 SGB V festgesetzt werden, gelten diese, ohne dass es einer schriftlichen Kündigung bedarf. (6) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 18 Salvatorische Klausel Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragspartner, eine rechtlich zulässige neue Regelung zu vereinbaren, die dem ursprünglich beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Anlagen Anlage 1 Anerkenntniserklärung gemäß 1 Anlage 2 Preisvereinbarung Hilfsmittel Anlage 3 Preisvereinbarung Sonstige Produkte Anlage 4 Kostenvoranschlagsmuster 12

13 Bremen, den Bremer Apothekerverein e.v. AOK Bremen/Bremerhaven, zugleich für die Knappschaft, Verwaltungsstelle Hannover, See-Krankenkasse BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen IKK-Landesverband Sachsen-Anhalt, Geschäftsbereich Bremen, zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband für die Landwirtschaftliche Krankenversicherung in Bremen 13

14 Anlage 1 des Hilfsmittelliefervertrages Bremen vom gemäß 127 Abs. 1 SGB V Anschrift der Apotheke Erklärung gegenüber den Krankenkassen 3 (gemäß 1) Sehr geehrte Damen und Herren, ich/wir 1 erkläre/n hiermit, den Hilfsmittelliefervertrag gemäß 127 Abs. 1 SGB V für Bremen einschließlich seiner Anlagen, Nachträge und Protokollnotizen in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen und gegen mich/uns gelten zu lassen. IK der Apotheke: Name der Apotheke: Telefon / Fax: Name des Apothekenleiters: Vorname: Straße: PLZ, Ort: Name des Apothekenleiters: Vorname: Straße: PLZ, Ort: Ort, Datum Unterschriften 1 Nichtzutreffendes ist zu streichen 3 Einzusenden an die Pharmazeutische Beratungs- und Prüfstelle, Am Wall 102, Bremen 14

15 Anlage 4 des Hilfsmittelliefervertrages Bremen vom gemäß 127 Abs. 1 SGB V Name der Apotheke: IK: Anschrift: Telefon/Ansprechpartner: Telefax: Name d. Versicherten: Name der Krankenkasse: Gemäß der beigefügten ärztlichen Verordnung, beantragen wir die Belieferung von Hilfsmitteln zu genehmigen: Krankenversichertennummer: Anschrift: Geburtsdatum: Bezeichnung des Hilfsmittels: Menge: Hersteller des Hilfsmittels: Name des Arztes: Hier ggf. Rezept hereinkopieren Kassenarztnummer: Verordnungsdatum: Hilfsmittelpositionsnummer(n) Preis der/des Hilfsmittel/s Inkl. MwSt in : Ggf. abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung des Versicherten: Gesamtabgabepreis inkl. MwSt: Nur für interne Kassenvermerke Datum/Stempel der Apotheke: Unterschrift: 15

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER

Mehr

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Vereinbarung über die Vergütungssätze für ergotherapeutische Leistungen in Hessen

Vereinbarung über die Vergütungssätze für ergotherapeutische Leistungen in Hessen Anlage 2 zum Rahmenvertrag über die Versorgung Berechtigter der Versicherungsträger mit ergotherapeutischen Leistungen in Hessen vom 22.10.2002 Vereinbarung über die Vergütungssätze für ergotherapeutische

Mehr

Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung

Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung MVZ Praxisadresse, Hausnummer PLZ, Ort und Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Rahmenvereinbarung über die pauschale Abgeltung der Kosten für Inkontinenzhilfen für in Heimen untergebrachte Versicherte

Rahmenvereinbarung über die pauschale Abgeltung der Kosten für Inkontinenzhilfen für in Heimen untergebrachte Versicherte Rahmenvereinbarung über die pauschale Abgeltung der Kosten für Inkontinenzhilfen für in Heimen untergebrachte Versicherte zwischen der Saarländischen Pflegegesellschaft e.v., Saarbrücken - für die beigetretenen

Mehr

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. für Leistungen der Tagespflege

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. für Leistungen der Tagespflege Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI für Leistungen der Tagespflege zwischen der teilstationären Pflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) in Trägerschaft von Tagespflegeeinrichtung Straße

Mehr

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege Der Träger des Pflegeheimes: und die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK - Landesverband Hessen IKK Hessen Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz

Mehr

Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV / LAV und BARMER GEK (TK) ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN

Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV / LAV und BARMER GEK (TK) ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV / LAV und BARMER GEK (TK) ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN INHALT DES VERTRAGES Der Vertrag regelt die Versorgung von Versicherten der BARMER GEK und

Mehr

V E R S O R G U N G S V E R T R A G. nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege

V E R S O R G U N G S V E R T R A G. nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege Zwischen als Träger - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - und der AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse als

Mehr

Vergütungsvereinbarung (Anlage 3) wirksam ab zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V über Leistungen der Ergotherapie. wirksam ab

Vergütungsvereinbarung (Anlage 3) wirksam ab zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V über Leistungen der Ergotherapie. wirksam ab Vergütungsvereinbarung (Anlage 3) wirksam zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V über Leistungen der Ergotherapie wirksam ab 01.11.2010 zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e. V. (nachfolgend

Mehr

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse

Mehr

P r e i s v e r e i n b a r u n g

P r e i s v e r e i n b a r u n g Anlage 3 zum Rahmenvertrag gemäß 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie in Rheinland-Pfalz vom 10.09.2003 zwischen dem dem Deutschen Bundesverband für Logopädie e.v.,

Mehr

Retaxation bei Apothekern Dr. Jan Wiesener Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht München

Retaxation bei Apothekern Dr. Jan Wiesener Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht München Retaxation bei Apothekern Dr. Jan Wiesener Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht München Begriff Rechtsnatur/Rechtsweg Rechtsnatur/Rechtsweg Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs des Apothekers 69

Mehr

Vereinbarung. zur Durchführung des Rehabilitationssports. als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i.v.m. 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX. vom

Vereinbarung. zur Durchführung des Rehabilitationssports. als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i.v.m. 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX. vom Vereinbarung zur Durchführung des Rehabilitationssports als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i.v.m. 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX vom 01.01.2016 zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) Ruhrstr.

Mehr

Vereinbarung über die Versorgung mit Orthesen der Produktgruppe 23 (Fuß)

Vereinbarung über die Versorgung mit Orthesen der Produktgruppe 23 (Fuß) Seite 1 von 6 Vereinbarung über die Versorgung mit Orthesen der Produktgruppe 23 (Fuß) zwischen der Knappschaft, Bochum, vertreten durch die Regionaldirektion Saarbrücken, St. Johanner Str. 46-48, 66111

Mehr

Vereinbarung. zur Durchführung und Vergütung des Rehabilitationssports. als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i. V. m. 44 Abs. 1 Nr.

Vereinbarung. zur Durchführung und Vergütung des Rehabilitationssports. als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i. V. m. 44 Abs. 1 Nr. Vereinbarung zur Durchführung und Vergütung des Rehabilitationssports als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i. V. m. 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX vom 01.07.2012 zwischen der dem Deutschen Rentenversicherung

Mehr

Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten der BARMER mit Blutzuckerteststreifen

Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten der BARMER mit Blutzuckerteststreifen Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten der BARMER mit Blutzuckerteststreifen BARMER, Lichtscheiderstraße 89, 42285 Wuppertal zwischen der nachfolgend BARMER genannt sowie dem Deutschen Apothekerverband

Mehr

Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen

Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren und Akupunktur gem. 73c SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt Lüneburger Str. 4 39104 Magdeburg (AOK) und der Kassenärztlichen

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß 36 SGB XI)

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß 36 SGB XI) Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß 36 SGB XI) Name des Trägers Strasse/Nr des Pflegedienstes PLZ und Ort des Pflegedienstes $ Name des Pflegedienstes Strasse/Nr des Pflegedienstes

Mehr

Ergänzungsvereinbarung zum Arzneiversorgungsvertrag vom 1. August 2013

Ergänzungsvereinbarung zum Arzneiversorgungsvertrag vom 1. August 2013 Ergänzungsvereinbarung zum Arzneiversorgungsvertrag vom 1. August 2013 zwischen dem Verband der Ersatzkassen, (nachfolgend vdek genannt) und dem Deutschen Apothekerverband e.v., (nachfolgend DAV genannt)

Mehr

V E R S O R G U N G S V E R T R A G

V E R S O R G U N G S V E R T R A G V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege Zwischen dem/der als Träger der/des - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - - einerseits - und der AOK

Mehr

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband

Mehr

Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag)

Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag) Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB) und der Techniker

Mehr

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Vereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen

Vereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin,,,,,,,,, der Bundesknappschaft

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, - einerseits - und. der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn,

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, - einerseits - und. der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, - einerseits - und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband,

Mehr

Vereinbarung. über Höchstpreise für krankengymnastische Leistungen

Vereinbarung. über Höchstpreise für krankengymnastische Leistungen Anlage 2 zum Vertrag vom 05.10.2004 Vereinbarung über Höchstpreise für krankengymnastische Leistungen Zwischen dem Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten - IFK e. V. Landesverband Nordrhein-Westfälischer

Mehr

Fragen-Antworten-Katalog für Apotheken in Sachsen und Thüringen Stand:

Fragen-Antworten-Katalog für Apotheken in Sachsen und Thüringen Stand: 1. Darf das Hilfsmittel/Produkt XY durch eine Apotheke abgegeben werden? Eine Apotheke darf alle Hilfsmittel abgeben, die im Hilfsmittelversorgungsvertrag in den Anlagen 1 bis 3 sowie 8 geregelt sind,

Mehr

Sie interessieren sich für das besondere Abrechnungsverfahren "Kostenerstattung".

Sie interessieren sich für das besondere Abrechnungsverfahren Kostenerstattung. Kostenerstattung Sie interessieren sich für das besondere Abrechnungsverfahren "Kostenerstattung". Bevor Sie sich für dieses Verfahren entscheiden, möchten wir Sie mit dem beiliegenden Merkblatt über die

Mehr

Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte

Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach der

Mehr

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,

Mehr

Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI

Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI zwischen Herrn TRÄGER - Mustermann Straße der Muster 25 04000 Musterstadt und den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen im Einvernehmen mit

Mehr

Zusatzvereinbarung über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach 87 b SGB XI.

Zusatzvereinbarung über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach 87 b SGB XI. Zusatzvereinbarung über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach 87 b SGB XI für die Pflegeeinrichtung: Pflegeeinrichtung Der Träger der Pflegeeinrichtung:

Mehr

Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI

Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI (Träger der Einrichtung) und AOK Schleswig-Holstein - Die Gesundheitskasse - BKK-Landesverband NORD IKK-Landesverband Nord Knappschaft Landwirtschaftliche Krankenkasse

Mehr

Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt. zwischen

Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt. zwischen Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, dem BKK-Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen-Anhalt dem IKK-Landesverband

Mehr

zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf

zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf Vereinbarung gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK

Mehr

Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI)

Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.

Mehr

Vereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen

Vereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem VdAK - Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband

Mehr

1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens

1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens TK-Vertragsnummer: 500015 1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstr. 56

Mehr

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vergütungsvereinbarung

Vergütungsvereinbarung Anlage 2 zum Vertrag vom 01.01.2007 Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V über ergotherapeutische Leistungen ab dem 01.01.2012 zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (DVE) - nachstehend

Mehr

Vertrag. gem. 127 Abs. 2 SGB V. zwischen der. Novitas BKK

Vertrag. gem. 127 Abs. 2 SGB V. zwischen der. Novitas BKK Vertrag gem. 127 Abs. 2 SGB V zwischen der Novitas BKK vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Ernst Butz Hermann-Blohm-Str. 3 20457 Hamburg (im folgenden Krankenkasse genannt) und Leistungserbringer

Mehr

Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b Abs. 6 SGB V

Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b Abs. 6 SGB V Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b Abs. 6 SGB V in Verbindung mit 295 Abs. 1b Satz 1 SGB V zwischen dem Auftraggeber xxx und der KVSH

Mehr

226 Berlin, 15. Juli Abrechnung von Zubereitungen (insbesondere aus Zytostatika)

226 Berlin, 15. Juli Abrechnung von Zubereitungen (insbesondere aus Zytostatika) 226 Berlin, 15. Juli 2009 Abrechnung von Zubereitungen (insbesondere aus Zytostatika) Preisvorschriften für die Abrechnung von Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln Ärztinnen und Ärzte können patientenindividuelle

Mehr

Vertrag gemäß 127 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V. BKK Novitas Schifferstraße Duisburg. (im folgenden BKK genannt)

Vertrag gemäß 127 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V. BKK Novitas Schifferstraße Duisburg. (im folgenden BKK genannt) Vertrag gemäß 127 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V zwischen der BKK Novitas Schifferstraße 92-100 47059 Duisburg (im folgenden BKK genannt) und den Innungen für Orthopädie-Technik Nord, Niedersachsen/Bremen

Mehr

Dreiseitiger Vertrag

Dreiseitiger Vertrag Dreiseitiger Vertrag zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zwischen der der den Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

ARZNEIVERSORGUNGSVERTRAG (gültig ab 1. April 2016)

ARZNEIVERSORGUNGSVERTRAG (gültig ab 1. April 2016) ARZNEIVERSORGUNGSVERTRAG (gültig ab 1. April 2016) zwischen den nachfolgend benannten Ersatzkassen Techniker Krankenkasse (TK) BARMER GEK DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse (KKH) HEK Hanseatische

Mehr

Preisvereinbarung nach 125 SGB V

Preisvereinbarung nach 125 SGB V Anlage 6 zum Rahmenvertrag mit dem Deutschen Bundesverband für Logopädie, Landesverband Baden-Württemberg vom 14.02.1992 Zwischen dem Deutschen Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen Lehrervereinigung

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von

Mehr

Hinweise zur Notfallversorgung

Hinweise zur Notfallversorgung INNUNG FÜR ORTHOPÄDIE-TECHNIK NORD INNUNG FÜR ORTHOPÄDIE-TECHNIK NIEDERSACHSEN/BREMEN LANDESINNUNG FÜR ORTHOPÄDIE-TECHNIK SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFTEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Bei Schuldts Stift 3 20355

Mehr

Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung. bei stufenweiser Wiedereingliederung. nach 28 i. V. m. 51 Abs. 5 SGB IX

Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung. bei stufenweiser Wiedereingliederung. nach 28 i. V. m. 51 Abs. 5 SGB IX Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach 28 i. V. m. 51 Abs. 5 SGB IX zwischen AOK-BUNDESVERBAND, BERLIN BKK BUNDESVERBAND, ESSEN IKK E. V., BERLIN SPITZENVERBAND

Mehr

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem 31.05.2016 stattfindet - zwischen der/dem (Firma, juristischer Träger) Name, Anschrift vertreten durch den Geschäftsführer

Mehr

PROVISIONSVEREINBARUNG

PROVISIONSVEREINBARUNG PROVISIONSVEREINBARUNG zwischen FBG eg Firmen fördern nach biblischen Grundsätzen Haynauer Str. 72a 12249 Berlin vertreten durch den Vorstand im Folgenden Vermittler genannt, und im Folgenden Empfehlenswerter

Mehr

1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom in der Fassung vom

1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom in der Fassung vom 1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 04.06.1998 in der Fassung vom 21.10.1998 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen des Freistaates Thüringen, vertreten

Mehr

Vereinbarung über die Versorgung mit ärztlichem Sprechstundenbedarf (SSB) in Nordrhein

Vereinbarung über die Versorgung mit ärztlichem Sprechstundenbedarf (SSB) in Nordrhein Vereinbarung über die Versorgung mit ärztlichem Sprechstundenbedarf (SSB) in Nordrhein zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK - Landesverband NORDWEST, der IKK classic, der Knappschaft

Mehr

Vertrag. über. die Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. zwischen

Vertrag. über. die Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. zwischen Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg und den nachfolgend benannten Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit

Mehr

L I E F E R V E R T R A G

L I E F E R V E R T R A G L I E F E R V E R T R A G zwischen dem Krankenhaus XY, vertreten durch den Geschäftsführer und, Adresse: - nachfolgend XY genannt - und der... - Apotheke Dr.... Adresse - nachfolgend Apotheke" genannt

Mehr

Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb. am Teil Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr. Datum Teilnahme- und Einverständniserklärung für Versicherte zu

Mehr

Versorgungsvertrag. für ambulante Pflege nach 72 SGB XI. im Freistaat Thüringen. zwischen. und. den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen

Versorgungsvertrag. für ambulante Pflege nach 72 SGB XI. im Freistaat Thüringen. zwischen. und. den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen Versorgungsvertrag ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse Sachsen und Thüringen.

Mehr

Anlage 2 zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der KVBB und den Landesverbänden der Krankenkassen

Anlage 2 zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der KVBB und den Landesverbänden der Krankenkassen Anlage 2 zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der KVBB und den Landesverbänden der Krankenkassen Vorabgenehmigungsverfahren (1) Die Bestellung des apothekenpflichtigen

Mehr

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Foto: istockphoto.com Verordnung Aktuell Arzneimittel Stand: Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/praxis/verordnungen Ausstellen einer Betäubungsmittel-Verordnung

Mehr

Vertrag gemäß 127 SGB V

Vertrag gemäß 127 SGB V Vertrag gemäß 127 SGB V Zwischen der AOK Die Gesundheitskasse in Hessen, Bad Homburg dem BKK-Landesverband Hessen, Frankfurt der IKK Baden-Württemberg und Hessen, Landesdirektion Hessen, Wiesbaden der

Mehr

Anlage 5a - Teilnahmeerklärung Leistungserbringer

Anlage 5a - Teilnahmeerklärung Leistungserbringer Anlage 5a - Teilnahmeerklärung Leistungserbringer zu dem Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme nach 137f SGB V Asthma bronchiale/copd zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk)

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk) Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der Handelskrankenkasse Bremen (hkk) und der der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Elektronisches Arbeitshandbuch

Elektronisches Arbeitshandbuch Elektronisches Arbeitshandbuch Stand: 01.07.2007 Zwischen und der Postbeamtenkrankenkasse, Stuttgart, Körperschaft des öffentlichen Rechts, nachstehend "PBeaKK" genannt dem Deutschen Apothekerverband e.v.,

Mehr

Vergütungsvereinbarung

Vergütungsvereinbarung Anlage 3 b zum Rahmenvertrag vom 05.11.2009 Zwischen Vergütungsvereinbarung dem dem Verband Physikalische Therapie (VPT) e. V., Landesgruppe Rheinland-Pfalz-Saar, Trier, VDB-Physiotherapieverband e. V.,

Mehr

Vertrag. gemäß 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V. - Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung

Vertrag. gemäß 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V. - Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung Vertrag gemäß 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V - Überprüfung Notwendigkeit und Dauer Krankenhausbehandlung zwischen AEV Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. - Landesvertretung Schleswig-Holstein -, Kiel AOK Schleswig-Holstein

Mehr

Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen

Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen Träger - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.

Mehr

Vergütungsvereinbarung

Vergütungsvereinbarung Vergütungsvereinbarung zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen (gültig ab 01.04.2015) zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (nachstehend DVE genannt) - einerseits und der AOK Nordost

Mehr

Hautkrebsvorsorgeuntersuchung

Hautkrebsvorsorgeuntersuchung Vertrag nach 73 Abs. 3 SGB V i. V. m. 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

Mehr

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vereinbarung zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit

Mehr

V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI gen. in Wahrnehmung der Aufgaben des Landesverbandes der Pflegekasse gemäß 52 Abs.

V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI gen. in Wahrnehmung der Aufgaben des Landesverbandes der Pflegekasse gemäß 52 Abs. V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über ambulante a Pflegeleistungen gen Zwischen,, als Träger,, - nachfolgend Pflegedienst genannt - und - einerseits - den Landesverbänden der Pflegekassen

Mehr

Vertrag gemäß 72 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung zwischen

Vertrag gemäß 72 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung zwischen Vertrag gemäß 72 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung zwischen den Verbänden der Krankenkassen in Mecklenburg$Vorpommern handelnd für die Landesverbände der Pflegekassen: der AOK Nordost Die

Mehr

Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße Köln

Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße Köln Retaxationen Neuere Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit 1 Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße 393 50937 Köln Belieferung gefälschter Verordnung I Sachverhalt:

Mehr

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI - Ambulante Pflegeleistungen -

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI - Ambulante Pflegeleistungen - - 1 - Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI - Ambulante Pflegeleistungen - Zwischen «Träger» «Träger_Straße» «Träger_PLZOrt» «Träger_Ort» als Träger des Pflegedienstes «Name_der_Einrichtung» «Straße» «PLZOrt»

Mehr

Primärkassen: Abgabefristen gemäß Arznei-/Hilfsmittellieferverträgen

Primärkassen: Abgabefristen gemäß Arznei-/Hilfsmittellieferverträgen Primärkassen: Abgabefristen gemäß Arznei-/Hilfsmittellieferverträgen Baden-Württemberg ALV (Stand: 01.04.2005) 3 Abs. 8 Arzneilieferungsvertrag i.v.m. 3 Abs. 1 Rahmenvertrag nach 129 SGB V Einspruchsentscheidungsfrist:

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986 Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

Vereinbarung. über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung

Vereinbarung. über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem BKK-Landesverband Ost für die Betriebskrankenkassen mit Mitgliedern mit Wohnort

Mehr

128 SGB V. Der aktuelle Anti-Korruptionsparagraph. Konsequenzen und Strafen

128 SGB V. Der aktuelle Anti-Korruptionsparagraph. Konsequenzen und Strafen Präambel Im Rahmen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes ist am 1. Januar 2012 auch eine Novellierung des 128 SGB V in Kraft getreten. Ziel der Gesetzesnovellierung war u.a., vertragsärztliche Zuweisungen

Mehr

Elektronisches Arbeitshandbuch

Elektronisches Arbeitshandbuch Elektronisches Arbeitshandbuch Stand: 01.07.1996 zwischen und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung (im folgenden "Bundeswehr" genannt) dem Deutschen Apothekerverband

Mehr

Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V

Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V Pflegeeinrichtung Vertragsärztin/Vertragsarzt Adresse Praxisanschrift Institutskennzeichen (IK) LANR BSNR 1 Gegenstand und Ziele des Kooperationsvertrages (1)

Mehr

Schließung der City BKK zum 30.06.2011

Schließung der City BKK zum 30.06.2011 Schließung der City BKK zum 30.06.2011 Merkblatt für Leistungserbringer GKV-Spitzenverband Mittelstraße 51, 10117 Berlin www.gkv-spitzenverband.de Hintergrund Das Bundesversicherungsamt hat mit Bescheid

Mehr

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der AOK

Mehr

ARZNEIVERSORGUNGSVERTRAG

ARZNEIVERSORGUNGSVERTRAG Elektronisches Arbeitshandbuch ARZNEIVERSORGUNGSVERTRAG zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern (im folgenden BMI genannt), - einerseits - und dem Deutschen

Mehr

Vergütungsvereinbarung

Vergütungsvereinbarung Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom 09.12.2006 Vergütungsvereinbarung in der Fassung vom 12.01.2017 Zwischen dem dem PHYSIO-DEUTSCHLAND Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK), Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Teilnehmers erkennen

Mehr

Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.

Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns. Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und der AOK Bayern Die Gesundheitskasse, dem BKK Landesverband Bayern, der

Mehr

Muster Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für ambulante Pflegedienste in Mecklenburg"Vorpommern. zwischen

Muster Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für ambulante Pflegedienste in MecklenburgVorpommern. zwischen Muster Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für ambulante Pflegedienste in Mecklenburg"Vorpommern zwischen den Kostenträgern im Land MecklenburgVorpommern: AOK Nordost Die Gesundheitskasse BKKARGE Pflege

Mehr

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Teilstationäre Pflegeeinrichtung) "Name des Trägers Straße Hausnummer PLZ Ort"

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Teilstationäre Pflegeeinrichtung) Name des Trägers Straße Hausnummer PLZ Ort Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Teilstationäre Pflegeeinrichtung) zwischen "Name des Trägers Straße Hausnummer PLZ Ort" und den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen, handelnd durch

Mehr

Zusammenfassung des Barmer GEK-Hilfsmittelversorgungsvertrages (OT-2) der Produktgruppen Kompressionsstrümpfe und Strumpfanziehhilfen

Zusammenfassung des Barmer GEK-Hilfsmittelversorgungsvertrages (OT-2) der Produktgruppen Kompressionsstrümpfe und Strumpfanziehhilfen Zusammenfassung des Barmer GEK-Hilfsmittelversorgungsvertrages (OT-2) der Produktgruppen Kompressionsstrümpfe und Strumpfanziehhilfen - Der neue Hilfsmittelversorgungsvertrag (OT-2) ist eine Ergänzung

Mehr

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI Der Träger des Pflegedienstes: und die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK-Landesverband Hessen IKK Baden-Württemberg und Hessen, Landesdirektion Hessen Landwirtschaftliche

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und der Novitas BKK, Duisburg über die Durchführung und Abrechnung

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV und Bahn BKK / Erläuterungen 1 Gegenstand des Vertrages

Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV und Bahn BKK / Erläuterungen 1 Gegenstand des Vertrages 1 Gegenstand des Vertrages Nach Absatz 1 vom Anwendungsbereich des Vertrages erfasst sind die in Anlage 1 aufgeführten Hilfsmitteln. Sofern ein Hilfsmittel nicht in Anlage 1 aufgeführt ist, kann es gemäß

Mehr

P reisvere in ba ru n g. Anlage 3

P reisvere in ba ru n g. Anlage 3 nachstehend dbl genannt, vom 10.09.2003 zwischen dem Anlage 3 Deutschen Bundesverband für Logopädie ev., Frechen, geschlossen: zum Rahmenvertrag gemäß 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Stimm-, Sprech-

Mehr

Preisvereinbarung nach 125 SGB V

Preisvereinbarung nach 125 SGB V Anlage 6 zum Rahmenvertrag mit dem Deutschen Bundesverband für Logopädie, Landesverband Baden-Württemberg vom 14.02.1992 Zwischen dem Deutschen Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen Lehrervereinigung

Mehr

Tarifvertrag für Physiotherapie

Tarifvertrag für Physiotherapie Tarifvertrag für Physiotherapie 1 Tarifparteien 1.1 Parteien dieses Vertrages sind: a Liechtensteinischer Krankenkassenverband (LKV) b Physiotherapeuten-Verband Fürstentum Liechtenstein (PVFL) 2 Vertragsgegenstand

Mehr

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen vom 05.06.2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse

Mehr