A m t s b l a t t für den Landkreis Kelheim Nr. 4 vom 27.02.2015 Verleger: Landrat des Landkreises Kelheim Verlagsort: Kelheim Druck: Landratsamt Kelheim Verantwortlich für den Inhalt: Einsender bzw. Unterzeichner der jeweiligen Bekanntmachung Inhaltsverzeichnis: Seite Übungen der Bundeswehr 33 Allgemeinverfügung; Verordnung zum Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes und der Bienenseuchen-Verordnung 33 Satzung zur Änderung der Gillamoos-Marktsatzung der Stadt Abensberg 35 Ergänzungssatzung der Stadt Riedenburg für den Ortsteil Hattenhausen 37 Haushaltssatzung 2015 des Zweckverbandes Naturschutzgroßprojekt Altmühlleiten Hinweis auf Veröffentlichung - 40 32
Bekanntmachungen des Landratsamtes Übungen der Bundeswehr Manöverbekanntmachung vom 04.12.2008, III1-0831- ms Die Bundeswehr führt im Zeitraum vom 27. 29.03.15 in den Landkreisen Pfaffenhofen/ Ilm, Eichstätt und Kelheim eine Übung durch (Oberhartheim, Wackerstein, Vohburg an der Donau, Münchsmünster) Der Bevölkerung wird nahe gelegt, sich von Einrichtungen der übenden Einheiten fernzuhalten. Jeder Fund liegen gebliebener militärischer Gegenstände (Munition, Sprengmittel usw.) ist der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Die Gemeinden werden um ortsübliche Bekanntmachung und Benachrichtigung der Jagdausübungsberechtigten sowie der Bewohner abgelegener Gemeindeteile gebeten. Zur Abwicklung von Manöverschäden durch die Bundeswehr erteilen die Gemeinden sowie die Wehrbereichsverwaltung Süd Auskunft. Kelheim den 12.02.2015 Landratsamt Kelheim SG III 1 Süß Allgemeinverfügung des Landratsamts Kelheim vom 09.02.2015 Nr. III 3 565 zur Anordnung der Behandlung aller Bienenvölker gegen die Varroamilbe im Herbst 2015 Verordnung zum Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes und der Bienenseuchen-Verordnung; Das Landratsamt Kelheim erlässt folgende Allgemeinverfügung 1. Alle Personen, die derzeit im Landkreisgebiet Honigbienen halten oder besitzen sind verpflichtet, alle Völker ausnahmslos mit zugelassenen Mitteln gegen die Varroamilbe bis spätestens 31.12.2015 zu behandeln. Die Verpflichtung zur Behandlung hat der Tierbesitzer oder derjenige, welcher mit der Pflege und Wartung der Tiere beauftragt ist. 33
2. Ausgenommen von der Behandlungspflicht sind ausschließlich Völker, bei denen unter wissenschaftlicher Leitung ein Versuch zur Züchtung resistenter Linien gegen die Varroamilbe durchgeführt wird. Die Behandlung hat nach Anweisung der Arzneimittelhersteller und nach Beendigung der Tracht zu erfolgen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass der Honig nicht mit Arzneimittelrückständen behaftet ist. 3. Diese Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Kelheim als bekannt gegeben. Hinweis: Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu geben. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Kelheim, Außenstelle Hemauer Straße 48, 93309 Kelheim, Zimmer 5, aus. Sie kann während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg Haidplatz 1, 93047 Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (-Freistaat Bayern-) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im vorliegenden Rechtsbereich abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch E-Mail) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Kelheim, den 09.02.2015 Krause Regierungsrat 34
Bekanntmachungen der Städte, Märkte und Gemeinden Satzung zur Änderung der Gillamoos-Marktsatzung der Stadt Abensberg Die Stadt Abensberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Änderungssatzung über die Benützung des Gillamoosmarktes in der Stadt Abensberg: 4 wird wie folgt geändert: 1 4 Marktplatz (1) Marktplatz für den Gillamoosmarkt ist das Gelände östlich der Münchener Straße. Der Umgriff des Marktplatzes ergibt sich aus der Fläche 1 aus beiliegendem Plan Anlage 1, der Bestandteil der Satzung ist. (1a) Für den Fall der sogenannten Oidn Wies n auf der Liebesinsel gilt zusätzlich die Marktsatzung auch für die in Anlage 1 gekennzeichnete Fläche 1a. (2) Es ist untersagt, auf anderen Straßen, Wegen, Plätzen und Grundstücken Verkaufsstände einzurichten und zu betreiben oder gewerbliche Tätigkeiten auszuüben. 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Veröffentlichung im Kreisamtsblatt in Kraft. Abensberg, den 24.07.2014 STADT ABENSBERG Dr. Brandl 1. Bürgermeister 35
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Ergänzungssatzung der Stadt Riedenburg für den Ortsteil Hattenhausen Aufgrund des 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) i.v.m. Art. 23 GO in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert am 24.07.2012 (GVBl. S. 366) erlässt die Stadt Riedenburg folgende Ergänzungssatzung 1 Das Grundstück Fl.Nr. 14 Gmkg. Hattenhausen wird in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen. Die betroffene Fläche ist im Lageplan M 1:1.000, der Bestandteil dieser Satzung ist, rot umrahmt dargestellt. Diese Ergänzungssatzung entspricht nicht der Darstellung im Flächennutzungsplan/ Landschaftsplan der Stadt Riedenburg. 2 Innerhalb der in 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben ( 29 BauGB) nach 34 BauGB. Soweit für ein Gebiet des gemäß 1 festgelegten Innenbereichs ein rechtsverbindlicher qualifizierter Bebauungsplan vorliegt oder nach Inkrafttreten dieser Satzung bekannt gemacht wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach 30 BauGB. 3 Folgende Minimierungsmaßnahmen werden textlich festgesetzt: GRZ <= 0,35 Verwendung sickerfähiger Beläge (Ökopflaster, Kieswege, wassergebundene Wege) bei Stellplätzen, Garagenzufahrten und Wegen Verbot von geschnittenen Hecken und Nadelgehölzen am Ortsrand zur freien Landschaft hin Verbot von Mauern zur Einfriedung oder Sockelmauern bei Zäunen Folgende Minimierungsmaßnahmen werden planlich festgesetzt: Erhalt bestehender Einzelbäume. 4 Der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe ist zwischen der Stadt Riedenburg und dem Grundstückseigentümer von Flur Nr. 14 Gem. Hattenhausen zu sichern. Hierzu ist vor Satzungsbeschluss mit dem Grundstückseigentümer, auf dessen Flächen die Ausgleichsmaßnahmen erfolgen, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Freistaates Bayern zur Sicherung der Ausgleichsflächen sowie eine Eintragung einer Reallast für durchzuführende Ausgleichsmaßnahmen zu bestellen. Die Höhe des Ausgleichsflächenbedarfs ergibt sich aus 3.3 der Begründung Grünordnung und Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung mit ca. 725 m². Der Ausgleich soll dabei in Form von Streuobstwiesen (Hoch- bzw. Halbstamm) bzw. Hecken auf Flur Nr. 14 Gemarkung Hattenhausen erfolgen und ist im Lageplan zur Einbeziehungssatzung im M 1 : 1.000 dargestellt. 5 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Kelheim in Kraft. Riedenburg, 23.02.2015 Stadt Riedenburg Lösch Erster Bürgermeister 37
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Bekanntmachungen der Zweckverbände Haushaltssatzung 2015 des Zweckverbandes Naturschutzgroßprojekt Altmühlleiten Die Haushaltssatzung des Zweckverbandes Naturschutzgroßprojekt Altmühlleiten für das Haushaltsjahr 2015 wurde im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 25 vom 30. Dezember 2014 amtlich bekanntgemacht. Auf die Bekanntmachung wird hingewiesen. Eichstätt, den 23.02.2015 Zweckverband Naturschutzgroßprojekt Altmühlleiten gez. Anton Knapp Verbandsvorsitzender 39